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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 19 Sa 227/06
Rechtsgebiete: BGB, AVR Caritas


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
AVR Caritas § 10 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2006 - 4 Ca 2111/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Die am 01.06.1966 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1997 bis zum 30.09.2005 als Altenpflegerin und seit dem 01.08.2001 als stellvertretende Wohnbereichsleitung bei der Beklagten beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche schriftliche Kündigung der Klägerin vom 27.05.2005 mit dem Ablauf des 30.09.2005.

Die Beklagte ist Trägerin eines Alten- und Pflegeheims.

Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 3 f. GA Bezug genommen wird. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes " (Im Folgenden: "AVR") in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Der Arbeitsvertrag wurde unter dem 17.07.2001 durch einen "Nachtrag Nr. 1", wegen dessen Inhalts auf Bl. 49 GA Bezug genommen wird, geändert.

Zum 01.01.2004 wurden der Klägerin befristet die Aufgaben der Wohnbereichsleitung übertragen. Dies wurde durch Schreiben vom 29.11.2004, wegen dessen Inhalts auf Bl. 155 GA Bezug genommen wird, bis zum 30.06.2005 verlängert.

Die Klägerin erzielte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 5 a der Anlage 2 a zu den AVR. Ihre Dienstbezüge setzten sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, einer allgemeinen Zulage, einer Pflegezulage und einer Schichtzulage zusammen. Diese Dienstbezüge betrugen im Dezember 2003 2.661,63 € brutto ohne Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

Unter dem 15.08.2002 trafen die Parteien eine "Vereinbarung über die Rückzahlung der Kosten der Weiterbildungsmaßnahme", wegen deren Inhalts auf Bl. 25 GA Bezug genommen wird. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

...

1. Der Dienstgeber gewährt dem Mitarbeiter nach § 10 a Allgemeiner Teil zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) für die Dauer der berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung:

"Verantwortliche Pflegekraft in ambulanten und stationären Einrichtungen" vom 23.09.2002 bis zum 28.11.2003 64 Tage Dienstbefreiung unter Belassung der Geldbezüge.

2. Der Dienstgeber beteiligt sich an den Kosten der Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 2.738,00 €. Ggf. zusätzlich anfallende Fahrtkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht erstattet.

3. Für die Zeit der Fortbildung erhält der Mitarbeiter keine weitere Dienstbefreiung für anderweitige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie keine weiteren Zuschüsse.

4. Bei Rücktritt von einem Kursabschnitt, den nicht der Dienstgeber zu verantworten hat, werden keine Kosten übernommen.

5. Der Mitarbeiter verpflichtet sich nach § 10 a Allgemeiner Teil zu den AVR die bis dahin gewährten Aufwendungen für die Fort- oder Weiterbildung und die Dienstbezüge (Grundvergütung, Ortszuschlag und sonstige Zulagen nach Abschnitt VIII der Anlage 1 zu den AVR) für die Freistellung zu erstatten, wenn das Dienstverhältnis auf ihren/seinen Wunsch oder aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund endet.

Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.

Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten 3 Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.

6. Der Ablauf der Frist bestimmt sich nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

M2xxxxx, 15. August 2002"

Vereinbarungsgemäß nahm die Klägerin in der Zeit vom 21.09.2002 bis zum 28.11.2003 an der beschriebenen Weiterbildungsmaßnahme teil. Diese ist auf den Aufgabenbereich der Wohnbereichsleitung zugeschnitten. Die erfolgreiche Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist Voraussetzung für die Übertragung der Funktion als Wohnbereichsleitung.

Am 17.05.2005 wurde der Klägerin durch die bei der Beklagten als Pflegedienstleiterin beschäftigte Zeugin Frau A2xxxxxxxx und die weitere bei der Beklagten als Heimleitung beschäftigte Zeugin Frau T1xxxxx mitgeteilt, dass ihr Einsatz als Wohnbereichsleitung bzw. stellvertretende Wohnbereichsleitung beendet werden solle. Über die Einzelheiten des Gesprächs streiten die Parteien.

Mit Schreiben vom 18.05.2005, wegen dessen Inhalts auf Bl. 52 GA Bezug genommen wird, bat die Klägerin um die Versetzung auf eine andere Stelle in der Wohnbereichsleitung oder in der ambulanten Pflege. Nachdem sie sich am 30.05.2005 ergebnislos um ein Gespräch mit den bei der Beklagten beschäftigten Zeugen A3xxx und der Zeugin F2xxxxxx bemüht hatte, gab sie ihre Kündigung ab. Vom 30.05.2005 datiert eine schriftliche Antwort der Beklagten, wegen deren Inhalts auf Bl. 76 GA Bezug genommen wird. Die Beklagte sah keine Möglichkeit, der Klägerin eine Stelle einer Wohnbereichsleitung in einer anderen Einrichtung anzubieten und sah auch gegenwärtig keine Möglichkeit, der Klägerin eine Stelle als Kraft in der ambulanten Pflege anzubieten.

Für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 wurde die Klägerin als einfache Pflegekraft eingesetzt.

Mit Schreiben vom 16.08.2005 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten auf. Sie machte einen Betrag von 3.391,68 € geltend. Dies sind 14/36 der angefallenen Gesamtkosten von 8.726,-- €, die die Beklagte in einem Berechnungsbogen, wegen dessen Inhalts auf Bl. 28 GA Bezug genommen wird, im Einzelnen erläutert hat.

Die Beklagte hat von der Vergütung für August 2005 unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen 19,02 € und von der Vergütung für September 2005 wiederum unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen weitere 119,02 € einbehalten.

Die Klägerin hat vorgetragen, nicht zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten verpflichtet zu sein. Denn die Vereinbarung vom 15.08.2002 halte der gebotenen Inhaltskontrolle nicht stand. Die Regelung sei hinsichtlich der möglichen finanziellen Belastung nicht transparent oder hinreichend bestimmt. Zudem habe die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an einer Bindung der Klägerin an die Rückzahlungsvereinbarung, da sie die qualifikationsgemäße Beschäftigung der Klägerin abgelehnt habe. In dem Gespräch vom 17.05.2005 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass ihre Anstellung als Wohnbereichsleitung nicht verlängert und sie auch nicht mehr als stellvertretende Wohnbereichsleitung eingesetzt werde. Sie werde vielmehr als einfache Pflegekraft versetzt. Zur Begründung sei auf eine persönliche Überforderung abgestellt worden.

Darin hat die Klägerin eine konkludente arbeitgeberseitige Kündigung gesehen, die einer Rückzahlungsverpflichtung entgegenstehe.

Der Kündigungsgrund liege nämlich allein in der Sphäre des Arbeitgebers.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.722,20 € abzüglich am 09.09.2005 gezahlter 1.703,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen 3.255,64 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 an die Beklagte zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Vereinbarung vom 15.08.2002 nicht zu beanstanden sei.

Der Klägerin sei im Gespräch vom 17.05.2005 mitgeteilt worden, dass sie vorerst nicht mehr als stellvertretende Wohnbereichsleitung eingesetzt werde, da sie aktuell überfordert sei.

Durch Urteil vom 27.01.2006 hat das Arbeitsgericht Münster die Klage abgewiesen und die Klägerin nach dem Widerklageantrag verurteilt. Die Klägerin habe sich durch die Vereinbarung vom 15.08.2002 zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet. Diese Vereinbarung sei wirksam. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Rückzahlungsverpflichtung angemessen und zumutbar. Die Bindungsdauer sei angesichts der Dauer der Fortbildungsmaßnahme von etwa 20 Monaten nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe zudem die Klägerin nicht durch eine Vertragspflichtverletzung zur Eigenkündigung veranlasst. Denn die Klägerin habe es versäumt, die Beklagte vor der Eigenkündigung zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung aufzufordern. Dies sei insbesondere nicht mit dem Schreiben vom 18.05.2005 erfolgt. Denn die Klägerin habe in dem Schreiben eine Beschäftigung geltend gemacht, die ihr nach dem Arbeitsvertrag gerade nicht zugestanden habe.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 01.02.2006 zugestellt. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung ist am 08.02.2006 und die Berufungsbegründung am 17.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin vertieft ihre Ausführungen über die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 15.08.2002. Sie hält das Transparenzgebot nach § 307 BGB für verletzt, wenn die Kosten der Fortbildung mit 2.738,-- € angegeben werden und dann 8.726,-- € als tatsächliche Kosten errechnet werden. Die Vereinbarung sei unwirksam, da die von der Rechtsprechung entwickelten zeitlichen Schranken für Rückzahlungsvereinbarungen nicht beachtet wurden. Die Weiterbildungsmaßnahme habe eine Dienstbefreiung von 64 Tagen abzüglich 10 Fortbildungstage, also 54 Arbeitstagen umfasst. Das könne nur eine etwa einjährige Bindung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung rechtfertigen. Diese Rechtsprechung gehe den Regelungen der AVR vor.

Der Klägerin könne nicht zugemutet werden, zur Meidung der Rückzahlungspflicht am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Denn die Beklagte habe der Klägerin Aufgaben zugewiesen, die nicht der Ausbildung entsprachen. Die Klägerin habe die in der Bildungsmaßnahme erlangten Kenntnisse nur für die Aufgabenerledigung einer Wohnbereichsleitung einsetzen können. Die Weiterbildungsmaßnahme sei der Klägerin nahe gelegt worden, damit sie die zur Ausfüllung einer Stelle Wohnbereichsleitung erforderlichen Kenntnisse erlangen und nachweisen könne. Die erlangten Kenntnisse seien überflüssig für die Tätigkeit als einfache Pflegekraft oder stellvertretende Wohnbereichsleitung. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie endgültig auf die Nutzung der Bildungsergebnisse verzichte und sich trotzdem auf den Rückzahlungsanspruch berufe.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin als Wohnbereichsleitung zu beschäftigen. Denn der Arbeitsvertrag über einen Einsatz als Wohnbereichsleitung galt unbefristet. Zwar war er am 01.01.2004 befristet bis zum 31.12.2004 vereinbart worden. Aber die Klägerin war weiter bis zum 30.06.2005 als Wohnbereichsleitung tätig. Der befristeten Verlängerung vom 29.11.2004 habe sie nicht schriftlich zugestimmt, so dass es an der formwirksamen Fortsetzungsbefristung fehle. Schließlich sei die Höhe des Rückforderungsanspruchs nicht in Ordnung. Die Beklagte habe das Grundgehalt zum Dezember 2003 angesetzt, obwohl die Bildungsmaßnahme in der Zeit von September 2002 bis November 2003 erfolgt sei. Die Beklagte habe auch nicht die tatsächliche Vergütung, sondern eine fiktive Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2006 - 4 Ca 2111/05 - zu verurteilen,

a) an die Klägerin 19,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 zu zahlen,

b) an die Klägerin 119,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2005 zu zahlen,

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie hält die Vereinbarung vom 15.08.2002 für transparent. Die konkrete Höhe des Gehaltes sei abhängig von den zu erledigenden Diensten, die nicht vorab bekannt gewesen waren. Die Klägerin habe die Kosten in etwa gekannt, da ihr die Höhe ihres Gehaltes bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei die Dauer der Bindung durch § 10 a Abs. 2 AVR gedeckt.

Die Bildungsmaßnahme sei auch für die Beschäftigung als stellvertretende Wohnbereichsleitung wichtig.

Der Klägerin sei am 17.05.2005 mitgeteilt worden, dass nach Bearbeitung ihrer Leistungsdefizite ein Einsatz als Wohnbereichsleitung in Zukunft wieder möglich wäre. Die Beklagte habe sich nicht geweigert, die Klägerin vertragsgerecht zu beschäftigen. Vielmehr habe die Klägerin auf ausschließliche Beschäftigung als Wohnbereichsleitung bestanden. Die Beklagte sei bereit gewesen, die Klägerin als stellvertretende Wohnbereichsleitung weiter zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 18.05.2005 habe die Klägerin keine vertragsgerechte Beschäftigung gefordert, sondern eine solche, für die sie sich selbst als geeignet empfand. Es habe sich aber ihre mangelnde Eignung herausgestellt.

Die Klägerin sei als stellvertretende Wohnbereichsleitung angestellt gewesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Klägerin als Wohnbereichsleitung zu beschäftigen. Insoweit könne die Klägerin sich nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung der Aufgabenübertragung beziehen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517 ff. ZPO.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Denn die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von 3.393,68 €.

Der Anspruch ergibt sich aus § 10 a AVR C1xxxxx in Verbindung mit der Rückzahlungsvereinbarung vom 15.08.2002. Die Regelung des § 10 a AVR ist wirksam. Die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch sind gegeben.

1. Der Anspruch ergibt sich aus § 10 a Abs. 2 AVR C1xxxxx.

1.1. Die AVR C1xxxxx finden auf das Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragliche Bezugnahme Anwendung.

1.2. Die Rückzahlungsvereinbarung vom 15.08.2002 hat die Regelung des § 10 a AVR nicht verdrängt oder ersetzt. Sie hat vielmehr den Charakter einer konkretisierenden Bestätigung, der sich aus den AVR ergebenden Rechtsbeziehungen. Das ergibt eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

Nach §§ 133, 157 BGB erfolgt die Auslegung einer Willenserklärung unter Berücksichtung deren Wortlauts und sämtlicher sonstiger für die Verständnismöglichkeit maßgeblichen erkennbaren Umstände. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist auch dann abzustellen, wenn der Erklärende seine Erklärung selbst anders verstanden hat. Abzustellen ist auf den objektiv ermittelten Erklärungswert (BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 -; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 133 Rdnr. 9).

Schon nach dem Wortlaut der Rückzahlungsvereinbarung erfolgt die Gewährung der Dienstbefreiung unter Belassung der Geldbezüge und die Kostenbeteiligung "nach § 10 a AVR". Auch die Verpflichtung des Mitarbeiters zur Erstattung der Aufwendungen erfolgt in Ziffer 5 der Rückzahlungsvereinbarung "nach § 10 a AVR".

Hinzu kommt, dass der Rückzahlungsanspruch nach der Vereinbarung vom 15.08.2002 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen und der Rechtsfolge identisch mit der Regelung des § 10 a AVR ist; mithin die Rückzahlungsvereinbarung keinen eigenen wesentlichen Regelungsgehalt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind wörtlich gleich. Der Umfang der Erstattungspflicht ist inhaltlich identisch. Die in Ziffer 5 der Rückzahlungsvereinbarung gebrauchte Formulierung "Aufwendungen für die Fort- und Weiterbildung" entspricht der in § 10 a Abs. 2 AVR gebrauchten Formulierung "die Kosten der Fort- und Weiterbildung". Auch die Formulierung unter Ziffer 5 der Rückzahlungsvereinbarung "Dienstbezüge (Grundvergütung, Ortszuschlag und sonstige Zulagen nach Abschnitt VIII Anlage 1 zu dem AVR)" entspricht der Formulierung in § 10 a Abs. 2 AVR "die Dienstbezüge für die notwendige Freistellung (Abschnitt II der Anlage 1 der AVR)". Denn in Abschnitt II der Anlage 1 der AVR werden die Dienstbezüge wie folgt definiert:

a) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge bestehen aus:

1. der Grundvergütung (Abschnitt III und IV)

2. dem Ortszuschlag (Abschnitt V)

3. den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII).

Über die Rückzahlungsvereinbarung halten die Vertragsparteien ihren Konsens fest, dass eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme ein Anwendungsfall der Regelung des § 10 a AVR ist. Sie definieren darüber hinaus die Fortbildungskosten. Einen weitergehenden Regelungszweck hat die Rückzahlungsvereinbarung nicht. Sie ersetzt insbesondere nicht § 10 a Abs. 2 AVR als Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung.

2. Die Regelung des § 10 a Abs. 2 AVR ist wirksam.

2.1. § 10 a AVR C1xxxxx unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Denn bei den AVR C1xxxxx handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (BAG, 17. November 2005 - 6 AZR 160/05). Der die Anwendung auf die Weiterbildungsmaßnahme regelnde Vertrag vom 15.08.2002 wurde geschlossen, als die §§ 305 ff. BGB schon in Kraft getreten waren.

2.2. Die Bestimmungen des § 10 a Abs. 2 AVR hält unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsrechtes (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB statt (BAG, 17. November 2005 - 6 AZR 160/05).

2.2.1. Der besondere Charakter der AVR C1xxxxx, der aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgt, ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Vor diesem Hintergrund sind in kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien Gestaltungen möglich, die von den allgemeinen Grundsätzen abweichen (BAG 17.November 2005 - 6 AZR 160/05).

Die Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien hat sich nach den Maßstäben einer Inhaltskontrolle von Tarifverträgen zu richten, wenn sie einschlägige tarifliche Regelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalt übernehmen (BAG, 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 16 mit Anmerkung von Thüsing; 28. Januar 1998 - 4 AZR 491/96 - EzA § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer, Nr. 44 mit Anmerkung von Dütz). Denn die Richtigkeitsgewähr solcher Arbeitsvertragrichtlinien entspricht der für tarifvertraglichen Regelung geltenden Richtigkeitsgewähr. Die materielle Richtigkeitsgewähr tarifvertraglicher Regelungen beruht primär darauf, dass die Tarifparteien als gleichgewichtig durchsetzungsfähig angesehen werden. Dies ist innerhalb der arbeitsrechtlichen Kommissionen bei den Kirchen auch gegeben. Deren paritätische Besetzung und die Weisungsunabhängigkeit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass keine der beiden Seiten das Übergewicht erreichen kann. Zudem ergibt sich die Richtigkeitsgewähr mittelbar, soweit die kirchlichen Arbeitsvertragrichtlinien einschlägige tarifliche Bestimmungen übernehmen.

2.2.2. Bei Tarifverträgen und im Wesentlichen inhaltsgleichen AVR ist nicht zu prüfen, ob jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde. Sie sind vielmehr alleine darauf zu prüfen, ob sie rechtswidrig sind, weil sie gegen höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG, 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 1).

Die Regelung des § 10 a Abs. 2 AVR weicht zu Lasten der Arbeitnehmer von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einzelvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten ab. Entscheidend ist indes, dass zwingendes und die Tarifvertragsparteien bindendes Recht nur die aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze, aber nicht die zur Zulässigkeit einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln aufgestellten richterrechtlichen Regeln sind. Diese sind vielmehr tarifdispositiv. Die Tarifvertragsparteien können davon abweichen. Sie haben dabei einen weitgehenden Gestaltungsspielraum (BAG, 06. September 1995 - 5 AZR 174/04 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

§ 10 a Abs. 2 AVR verstößt nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt:

"Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vor. Sie benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1, 2 BGB).... Die Bestimmung in § 10 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AVR ist klar, verständlich und ihrem Wortlaut nach eindeutig." (BAG, 17. November 2005 - 6 AZR 160/05).

Dem ist zuzustimmen. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen die aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze hat das Bundesarbeitsgericht schon in seinem Urteil vom 10. Dezember 1993 (5 AZR 1488/93, EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfen, Nr. 15) im Einzelnen für § 10 a AVR C1xxxxx a. F. und in dem Urteil vom 06. September 1995 (5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) für Nr. 7 SR 2a BAT a. F. ausgeführt, dass diese Regelungen nicht zu beanstanden sind. Maßgeblich ist, dass die Bindungsdauer sich auf drei Jahre beläuft und die Rückzahlungspflicht abgestuft ist. Außerdem sind Bildungsmaßnahmen, die keine Bedeutung für die Vergütung haben, nach der Auslegung des Senats nicht als Fort- und Weiterbildung im Sinne des Tarifvertrags oder der AVR anzusehen und lösen demnach keine Rückzahlungspflicht aus. Die entsprechenden Überlegungen gelten für die Regelungen des § 10 a Abs. 2 AVR C1xxxxx in der aktuellen Fassung. Wenn das Bundesarbeitsgericht ergänzend ausführt, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB nicht vorliegt, kann nach den oben dargestellten Überlegungen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) hervorgehoben werden, dass insoweit nicht der (strenge) Maßstab gilt, der bei anderen Formularverträgen anzuwenden wäre.

3. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Beklagte am 17.05.2005 eine weitere Beschäftigung der Klägerin als Wohnbereichsleitung abgelehnt hat. Dabei unterstellt die Kammer die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens über den Gesprächsverlauf am 17.05.2005 bezogen auf die Ablehnung eines weiteren Einsatzes in der Wohnbereichsleitung.

3.1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 10 a Abs. 2 AVR ergeben sich daraus nicht.

Die Rechtsprechung hat die Zuordnung des Beendigungsanlasses bisher im Zusammenhang mit der Inhaltskontrolle der Rückzahlungsklauseln geprüft. So wurde die Rechtswirksamkeit einer einzelvertraglichen Rückzahlungsklausel in Fällen verneint, in denen der Kündigungsgrund ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt (BAG, 06. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19) oder sich eine Unzumutbarkeit daraus ergab, dass der Arbeitgeber nach der Fortbildung keinen Bedarf an der Beschäftigung unter Berücksichtigung der erworbenen Qualifikation hatte und der Arbeitnehmer gleichzeitig aus persönlichen Gründen die Arbeit nicht mehr erbringen konnte (BAG, 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 2). Daraus ergeben sich die Anforderungen, dass eine Rückzahlung ausscheidet, wenn die Klausel nicht Beendigungstatbestände ausschließt, bei denen der Kündigungsgrund ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt und von Anfang an ein Einsatz unter Berücksichtigung der erworbenen Qualifikation nicht vorgesehen war (LAG Hamm, 07. März 2006 -19 Sa 1958/05).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Wirksamkeitsvoraussetzungen unter Berücksichtigung des § 310 Abs. 4 Satz BGB auch auf eine AVR anzuwenden sind. Denn in den AVR C1xxxxx sind diese Anforderungen beachtet. Nach § 10 a Abs. 2 AVR ist die Rückzahlungspflicht daran geknüpft, dass das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet. Nach § 10 a Abs. 1 AVR ist Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch, dass der Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienstgebers "im Rahmen des Personalbedarfs" fortgebildet wird.

3.2. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs seitens der Beklagten ist auch nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB.

Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Die Rechtsprechung hat aus der Vielzahl möglicher Anwendungen typische Fallgruppen herausgebildet. Indem die Klägerin auf die Verantwortung der Beklagten für ihre Eigenkündigung hinweist, macht sie einen Fall des "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten) geltend. Die Missbräuchlichkeit eines widersprüchlichen Verhaltens setzt grundsätzlich voraus, dass für den anderen Teil durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist.

Vorliegend hat die Beklagte nicht ersichtlich ein Vertrauen der Klägerin darin veranlasst, künftig ausschließlich als Wohnbereichsleitung eingesetzt zu werden. Zwar hat sie einen solchen Einsatz vor Beginn der Fortbildung in Aussicht gestellt. Auch hat sie die Klägerin nach Abschluss der Fortbildung entsprechend tatsächlich eingesetzt. Indes geschah letzteres befristet. Entscheidend ist, dass sich aus diesen Umständen kein Vertrauen darauf ableiten lässt, unabhängig von der eigenen Bewährung in der neuen und qualifizierteren Funktion (Wohnbereichsleitung) eingesetzt zu werden.

3.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in dem Gespräch vom 17.05.2005 auch den weiteren Einsatz der Klägerin als stellvertretende Wohnbereichsleitung ablehnte. Denn die Klägerin hat ausweislich ihres Schreibens vom 18.05.2005 die Kündigung als Konsequenz daraus gezogen, dass sie nicht als Wohnbereichsleitung oder in der ambulanten Pflege eingesetzt würde.

4. Die in § 10 a Abs. 2 AVR genannten Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch der Beklagten liegen dem Grunde nach vor.

4.1. Die Klägerin ist auf Veranlassung der Beklagten im Rahmen deren Personalbedarfs auf deren Kosten weitergebildet worden. Denn es bestand ein Bedarf bei der Beklagten, in dem dreijährigen Bindungszeitraum Stellen zu besetzen, für die eine durch die Weiterbildung zu erwerbende Qualifikation Voraussetzung war. Die Klägerin wurde vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2005 als Wohnbereichsleitung beschäftigt. Der Beschäftigungsbedarf bestand auch darüber hinaus an sich. Er ist nicht entfallen.

4.2. Die Weiterbildung der Klägerin zur "verantwortlichen Pflegefachkraft" war auch vergütungsrelevant. Sie ist Voraussetzung für die dauerhafte Beschäftigung als Wohnbereichsleitung und ermöglicht auch die Beschäftigung als Pflegedienstleitung oder stellvertretende Pflegedienstleitung.

4.3. Das Dienstverhältnis der Klägerin endete auf eigenen Wunsch der Klägerin. Sie kündigte nämlich mit Schreiben vom 27.05.2005 zum 30.09.2005.

5. Der Rückzahlungsanspruch ist in Höhe von 3.393,68 € begründet.

5.1. Der Rückzahlungsspruch umfasst die Aufwendungen der Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 10 a Abs. 1 AVR C1xxxxx, d. h. die Kosten der Weiterbildung und die für die Zeit der Freistellung fortgezahlten Dienstbezüge. Die Kosten der Weiterbildung umfassen die Lehrgangsgebühren von 2.783,-- €. Dazu kommen die Nettobezüge, die Steuerabzüge und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Zeit der Freistellung. Nicht zu berücksichtigen sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Es kommt nicht auf die konkrete Vergütung, sondern die aus dem Grundgehalt, der allgemeinen Zulage, die Pflegezulage und der Schichtzulage zu ermittelnden Dienstbezüge an, wie sich aus § 10 a AVR ergibt.

5.2. Die Berechnung der Dienstbezüge, die die Beklagte im Einzelnen vorgenommen hat (Bl. 28 GA) ist nicht zu beanstanden. Sie hat das Grundgehalt, die allgemeine Zulage, die Pflegezulage und die Schichtzulage ohne die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung berücksichtigt.

Die sich auf die Höhe des berücksichtigten Grundgehaltes beziehende Rüge der Klägerin ist unsubstantiiert. Sie ist der Einlassung der Beklagten, dass sich das Grundgehalt in 2002 zu 2003 nicht verändert, sondern über beide Jahre monatlich 1.822,06 € betragen hat, nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war die Berechnung der Beklagten nach Maßgabe des § 138 ZPO als unstreitig anzusehen.

5.3. Nach § 10 a Abs. 2 AVR sind der Klägerin für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- und Weiterbildung 1/36 des Aufwendungsbetrages zu erlassen. Die Klägerin beendete die Weiterbildung im November 2002. Das Arbeitsverhältnis bestand bis September 2005. Mithin blieb sie der Beklagten 22 Monate "treu". Also ist ein Abzug von 22/36 vorzunehmen. 14/36 sind zu zahlen. Das ergibt den genannten Betrag von 3.393,68 €.

6. Die seitens der Beklagten vorgenommene Verrechnung mit Nettovergütungsansprüchen der Klägerin für August 2005 in Höhe von 19,02 € und aus September 2005 in Höhe von weiteren 119,02 € ist nicht zu beanstanden. Die Aufrechnung hat ein Erlöschen der diesbezüglichen Vergütungsansprüche der Klägerin bewirkt (§§ 387, 389 BGB).

Denn es bestand eine Aufrechnungslage. Die wechselseitigen Ansprüche waren gegenseitig und gleichartig.

Die Aufrechnung war auch zulässig. Die Klägerin hat in der letzten mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt ist (§ 394 BGB).

7. Die Widerklage ist auch der Höhe nach begründet. Der Betrag von 3.255,64 € ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Rückerstattungsanspruch von 3.393,68 € und der durch die Aufrechnung erloschenen Vergütungsansprüche der Klägerin. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision war ein Grund nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich. Angesichts der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle des § 10 a AVR C1xxxxx (17. November 2005 - 6 AZR 160/05) sind die maßgeblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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