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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 19 Sa 501/03
Rechtsgebiete: BSHG, KSchG, SGB III


Vorschriften:

BSHG §§ 18 ff.
KSchG § 1 Abs. 1
SGB III §§ 48 ff.
SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung §§ 229 ff.
Absolviert ein Sozialhilfeempfänger auf Veranlassung des Trägers der Sozialhilfe im Rahmen einer berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme ein betriebliches Praktikum, für das eine Vergütung nicht gezahlt wird und gewährt der Träger der Sozialhilfe weiterhin Leistungen zum Lebensunterhalt, so wird durch den mit dem Unternehmen abgeschlossenen Praktikumsvertrag ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet. Dies folgt aus § 19 Abs. 3 BSHG in analoger Anwendung.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

19 Sa 501/03

Verkündet am 08.07.2003

In Sachen

hat die 19. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2003 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schlewing als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Delseith und Vogel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003 - 3 Ca 2200/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Die Beklagte, die mehr als 5 Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt, betreibt ein Unternehmen für die Herstellung von Verpackungen und Verpackungsteilen.

Der am 17.03.1956 geborene Kläger, der am 17.09.1980 die Prüfung zum Elektroanlageninstallateur abgelegt hat, in der Folgezeit entweder stets kurzfristig als Angestellter im erlernten Beruf oder als Angestellter oder Selbständiger in der Werbebranche tätig war, war aufgrund Arbeitsvertrages vom 31.05.2002 ab dem 29.05.2002 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst von 1.278,00 EURO als Produktionshelfer tätig. Der Vertrag war befristet bis zum 31.12.2002. Nach § 2 des Vertrages galt die gesamte Vertragszeit als Probezeit mit einem 14-tägigen Kündigungsrecht für beide Parteien.

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte der Kläger in der Zeit vom 28.11.2001 bis 28.05.2002 an einer vom Hagener Forum Beschäftigung e. V. (HFB) durchgeführten berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen. Nach dem zwischen dem Kläger und dem Hagener Forum Beschäftigung unter dem 27.11.2001 geschlossenen Vertrag umfasste die Qualifizierung Theorie und Schulung im HFB (einmal pro Woche und ein Schulungsblock von 3 Schulungstagen) sowie eine berufspraktische Tätigkeit im Betrieb an den übrigen Werktagen. Nach Ziff. 3. des Vertrages konnte der Vertrag aus wichtigen Gründen (z.B. Arbeitsaufnahme) jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aufgelöst werden. Unter Ziff. 4 hatten der Kläger und das HFB sich darauf geeinigt, dass der Kläger vom HFB ein Qualifizierungsgeld in Höhe von 300,00 DM pro Monat erhalten sollte. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen.) Im Rahmen der Theorie und Schulung bei dem HFB hat der Kläger im Wesentlichen eine Computerschulung absolviert; auch wurde er darin unterwiesen, wie Bewerbungsschreiben gefertigt werden.

Seine berufspraktische Tätigkeit hat er im Betrieb der Beklagten ausgeübt. Hierzu hatten der Kläger, das Hagener Forum Beschäftigung e.V. sowie die Beklagte ebenfalls unter dem 27.11.2001 auf einem Kopfbogen des HFB einen Praktikumsvertrag abgeschlossen, nach dessen Ziff. 3 Praktikumsinhalt die Ergänzung und Vertiefung der beim Bildungsträger erworbenen bzw. bereits vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben nach Einarbeitungsplan waren. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Praktikumsvertrages wird auf Bl. 17 und 46 d. A. Bezug genommen.) Während der berufspraktischen Tätigkeit bei der Beklagten hat der Kläger einfache Produktionsarbeiten ausgeführt, und zwar an den im Praktikumsvertrag vorgesehenen Arbeitsplätzen. Er wurde nach kurzer Einweisung stets dort eingesetzt, wo gerade jemand gebraucht wurde.

Ebenfalls unter dem 27.11.2001 hatte die Beklagte eine "Absichtserklärung" abgegeben, in welcher sie u.a. bestätigte, dass ihr Betrieb sich bei Zustandekommen der betrieblichen Trainingsmaßnahme zur Integration Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt durch den Verein Hagener Forum Beschäftigung e.V. (HFB) an der Maßnahme beteiligen würde.

Der Vertrag mit dem Hagener Forum Beschäftigung e. V. sowie der Praktikumsvertrag waren auf Veranlassung des Sozialamtes zustande gekommen. Dort war dem Kläger, der seit 1999 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, gesagt worden, wenn er an der Maßnahme nicht teilnehme, müsse er mit einer Kürzung der Leistungen rechnen. Während der Zeit der berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme hat der Kläger dann weiterhin ungekürzt Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten; zudem hat ihm das Hagener Forum Beschäftigung ein Qualifizierungsgeld in Höhe von 150,00 EURO gezahlt.

Mit Schreiben vom 23.08.2002, das dem Kläger am gleichen Tage zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "während der Probezeit" zum 05.09.2002.

Mit der am 26.08.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Kündigung angegriffen und deren Sozialwidrigkeit gerügt. Er hat die Auffassung vertreten, die Wartezeit nach § 1 KSchG bereits erfüllt zu haben. Das Praktikum sei nämlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden. Dies ergebe sich bereits aus dem Praktikumsvertrag selbst, der von der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage spreche. Auch sei er während der gesamten Tätigkeitszeit in die betriebliche Organisation der Beklagten voll eingegliedert gewesen. Er habe einen direkten Vorgesetzten gehabt, dessen Weisungen er habe befolgen müssen. Man habe ihn auch in den Produktionsablauf voll eingebunden. denn er habe während der Praktikumszeit dieselben Arbeiten verrichtet wie später als Produktionshelfer, was unstreitig ist. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf nicht gezahlte Vergütung für die Zeit vom 29.05.2002 bis 31.05.2002 geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2002, zugegangen am 23.08.2002, zum 05.09.2002 beendet worden ist,

2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Antrages zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 173,20 EURO brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger genieße noch keinen Kündigungsschutz, da er die Wartezeit nach § 1 KSchG nicht erfüllt habe. Die berufspraktische Qualifizierungsmaßnahme sei nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.02.2003 der Zahlungsklage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Praktikumsverhältnis sei wie das Eingliederungsverhältnis nach §§ 229 ff. SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung kein Arbeitsverhältnis.

Gegen das ihm am 25.02.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.04.2003 Berufung eingelegt, diese zugleich begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Bereits zuvor, nämlich mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.03.2003 eingegangenen Schriftsatz, hatte der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 27.03.2003 ist dem Kläger am 31.03.2003 zugegangen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2001 - 2 AZR 10/00 - herangezogen. Der Praktikumsvertrag sei kein Eingliederungsvertrag. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.1999 - 2 AZR 89/99 - sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden sei. Dies sei bei ihm der Fall gewesen. Er sei voll in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen, habe einen direkten Vorgesetzten gehabt und habe eine Zeiterfassungskarte führen müssen. Seine Tätigkeit habe gerade darauf abgezielt, bei der Beklagten in deren betrieblichen Interesse abhängige Arbeit als Produktionshelfer zu verrichten, die üblicherweise nur gegen Entgelt geleistet werde.

Der Kläger beantragt,

dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003 - 3 Ca 2200/02 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren

sowie

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003 - 3 Ca 2200/02 - teilweise abzuändern und über die vom Arbeitsgericht getroffene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 173,20 EURO hinaus

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2002 nicht mit Ablauf des 05.09.2002 beendet worden ist,

2. hilfsweise - für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. - die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger erst am 01.04.2003 die Berufung eingelegt hat, obgleich ihm das Urteil des 1. Rechtszuges bereits am 25.02.2003 zugestellt worden ist und damit die Frist zur Einlegung der Berufung nach § 66 Abs. 1 ArbGG von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils versäumt hat. Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist muss dem Kläger nämlich gemäß §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Einer Partei, die, wie der Kläger, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden im Sinne des § 233 ZPO gehindert war, die Frist einzuhalten (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Beschluss v. 24.05.2000 - III ZB 8/00 -, VersR 2001, 480 f. m. w. N.). Der Kläger hat auch die Antragsfrist nach § 234 ZPO eingehalten sowie innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, § 236 Abs. 2 ZPO. Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 27.03.2003 ist dem Kläger am 31.03.2003 zugegangen. Der Kläger hat am 01.04.2003 Berufung eingelegt und zugleich die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2002 wirksam mit Ablauf des 05.09.2002 beendet worden, weshalb der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht der Entscheidung bedurfte.

1. Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob die unter den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2002 wirksam war; selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehen. Zwar unterliegt nach § 15 Abs. 3 TzBfG das befristete Arbeitsverhältnis der ordentlichen Kündigung nur, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist; die Parteien hatten indes im Arbeitsvertrag gerade eine Regelung dahingehend getroffen, dass die gesamte Vertragszeit als Probezeit mit 14-tägigem Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien gelten sollte und sich damit auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung verständigt.

2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG. Der Kläger hat Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht erworben, da er die erforderliche Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt hat. § 1 Abs. 1 KSchG setzt für den Eintritt des Kündigungsschutzes voraus, dass das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da seit Begründung des Arbeitsverhältnisses am 29.05.2002 bis zum Zugang der Kündigung am 23.08.2002 noch keine sechs Monate vergangen waren und die Zeit des im Betrieb der Beklagten absolvierten Praktikums nicht auf die Wartezeit anzurechnen ist. a. Ein Berufsausbildungsverhältnis nach §§ 1 Abs. 2, 3 ff. BBiG, auf das nach § 3 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind und das deshalb auch bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist, hat zwischen den Parteien in der Zeit vom 28.11.2001 bis 28.05.2001 nicht bestanden. Die Berufsausbildung hat nach § 1 Abs. 2 BBiG eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zum Gegenstand. Dabei versteht das Gesetz die Berufsausbildung grundsätzlich als umfassende Erstausbildung in einer bestimmten Berufsrichtung (Harkort, BBiG, § 1 Rdnr. 15). Der Kläger war jedoch bereits gelernter Elektroanlageninstallateur, hatte also eine solche Grundbildung bereits durchlaufen; auch ergibt sich aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten als Produktionshelfer und den Inhalten der Schulung durch das Hagener Forum Beschäftigung, dass die Maßnahme nicht der Ausbildung für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer bestimmten Berufsrichtung diente und damit keine Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG war.

b. Zwischen den Parteien hat während der Dauer des Praktikums auch kein anderes Vertragsverhältnis mit dem Ziel des Erwerbs beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Sinne von § 19 BBiG bestanden, das nach § 3 Abs. 2 BBiG bei der Berechnung der Wartezeit ebenfalls einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen wäre. Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 19 BBiG liegt nur vor, wenn bei typischer Betrachtung erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form vermittelt werden (BAG, Urt. v. 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 -, AP Nr. 2 zu § 47 BBiG). Damit betrifft § 19 BBiG nicht den Fall des Klägers, der als ausgebildeter Elektroanlageninstallateur bei der Beklagten als Produktionshelfer in unterschiedlichste Produktionsabläufe eingebunden und durch das Hagener Forum Beschäftigung im Umgang mit dem Computer sowie in der Technik der Anfertigung von Bewerbungsschreiben geschult worden war.

c. Das Praktikum im Betrieb der Beklagten diente auch nicht der beruflichen Fortbildung des Klägers, weshalb die Kammer nicht entsprechend dem Urteil des BAG vom 18.11.1999 (- 2 AZR 89/99 -, AP Nr. 11 zu § 1 KSchG Wartezeit), das der Kläger in Bezug nimmt, zu prüfen hatte, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorlag. Gemäß § 1 Abs. 3 BBiG soll die berufliche Fortbildung es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen und beruflich aufzusteigen. Eine derartige Maßnahme stellt die Teilnahme des Klägers an der berufspraktischen Qualifizierungsmaßname nicht dar. Der Kläger ist gelernter Elektroanlageninstallateur. Mit diesem Berufsbild hatten weder die von ihm durchgeführte Schulung beim HFB, noch seine berufspraktische Tätigkeit bei der Beklagten etwas zu tun.

d. Das bei der Beklagten absolvierte Praktikum war vielmehr Teil einer Gesamtmaßnahme des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gemäß § 18 Abs. 2 und 5 BSHG und wurde nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts geleistet. Dies folgt in Ermangelung einer die rechtliche Qualität des Praktikums regelnden gesetzlichen Bestimmung aus § 19 Abs. 3 BSHG in analoger Anwendung.

aa. § 19 Abs. 3 BSHG ist auf das vom Kläger absolvierte Praktikum nicht direkt anwendbar.

Gemäß § 19 Abs. 1 BSHG sind die Träger der Sozialhilfe verpflichtet, für Hilfesuchende, insbesondere junge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. Dabei kann der Sozialhilfeträger die Arbeitsgelegenheiten selbst schaffen oder bei anderen öffentlichen, gemeinnnützigen oder privaten Trägern anregen und unterstützen. Ziel dieser in § 19 BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit ist die Förderung der Integration der Hilfesuchenden in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Fichtner/Fasselt, BSHG, München 1999, § 19 Rdnr. 5). Eine der in Absatz 1 angesprochenen Arbeitsgelegenheiten ist die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 2 BSHG. Wird für den Sozialhilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, so kann der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen wählen, ob er für diese Tätigkeit das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. Entscheidet sich der Sozialhilfeträger für die zweite Alternative, so wird nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG "kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts..." begründet (vgl. auch BAG, Urt. v. 04.02.1993 - 2 AZR 416/92 -, AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG).

Zwar hatte das Sozialamt das Tätigwerden des Klägers bei der Beklagten im Rahmen der vom HFB getragenen berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme veranlasst. § 19 Abs. 3 BSHG ist aber bereits deshalb auf das vom Kläger absolvierte Praktikum nicht direkt anwendbar, da der Kläger während der Dauer dieser Maßnahme keine gemeinnützige Arbeit geleistet hat. Der Begriff der Gemeinnützigkeit richtet sich nach § 51 ff. AO. Danach ist eine Arbeit dann gemeinnützig, wenn durch sie ausschließlich und unmittelbar Interessen der Allgemeinheit gefördert werden. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet nutzt. In Betracht kommen dabei in erster Linie Tätigkeiten, die entweder der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Altenhilfe, Gesundheitshilfe etc. dienen (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 19 Rdnr. 8). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist im privaten erwerbswirtschaftlichen Betrieb der Beklagten in deren Produktionsablauf und damit nicht zum "Besten" der Allgemeinheit in obigem Sinne tätig geworden. Zwar hatte sein Einsatz bei der Beklagten seine Integration in den Arbeitsmarkt zum Ziel und entsprach damit einem Interesse der Allgemeinheit, die Selbsthilfemöglichkeiten eines Sozialhilfeempfängers zu fördern und ihn auf Dauer zu befähigen, ohne Sozialhilfe leben zu können; jedoch diente sein Tätigwerden damit lediglich mittelbar den Interessen der Allgemeinheit, was für die Annahme einer gemeinnützigen Arbeit nicht ausreicht.

bb. Die vorhandene Regelungs- bzw. Gesetzeslücke ist jedoch in analoger Anwendung des § 19 Abs. 3 BSHG auf das vom Kläger absolvierte Praktikum zu schließen.

(1) Bei der vom Träger der Sozialhilfe unter Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt veranlassten Teilnahme des Klägers an der berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme und der Heranziehung zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG handelt es sich um zwei Tatbestände, die infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten gleich zu bewerten sind.

(a) Mit der Veranlassung des Klägers zur Teilnahme an der berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme hat der Träger der Sozialhilfe von seinen Möglichkeiten nach § 18 Abs. 2 und 5 BSHG Gebrauch gemacht und damit - wie bei der Heranziehung eines Sozialhilfeempfängers zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG - Hilfe zur Arbeit geleistet.

Nach § 18 Abs. 2 BSHG ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Diese Pflicht konkretisiert die generelle Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und ihn zu befähigen, ohne diese Hilfe zu leben. Die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende Arbeit findet, verlangt ein aktives Handeln des Sozialhilfeträgers mit dem vorrangigen Ziel der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Fichtner/Faselt, BSHG, München 1999, § 18 Rdnr. 1). Dem entspricht § 18 Abs. 5 BSHG, der den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich verpflichtet, Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfsbedürftigkeit bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Auf welche Weise diese Förderung geschieht, bleibt dem Sozialhilfeträger überlassen. Nach der Gesetzesbegründung ist das gesamte Instrumentarium , v. a. die Beratung einzusetzen (BT-Drucks. 13/11021, S. 10).

Der Kläger hatte sowohl den Vertrag mit dem Hagener Forum Beschäftigung e. V. vom 27.11.2001, als auch den Praktikumsvertrag mit der Beklagten vom selben Tage auf Veranlassung des Sozialamtes abgeschlossen. Das Sozialamt hatte den Kläger auf die Möglichkeit der vom Hagener Forum Beschäftigung e. V. durchgeführten berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme hingewiesen und dabei zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Kürzung seiner Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG rechnen müsse, falls er an der Maßnahme nicht teilnehme. Damit hatte der Träger der Sozialhilfe erkennbar in Ausübung seiner Möglichkeiten nach § 18 Abs. 2 und 5 BSHG Hilfe zur Arbeit geleistet.

Dass das Sozialamt die berufspraktische Qualifizierungsmaßnahme nicht selbst durchgeführt, sondern sich des Hagener Forum Beschäftigung e. V. bedient hat, steht der Qualifizierung seines Tätigwerdens als Hilfe zur Arbeit nicht entgegen. Ausweislich § 3 der Satzung des Hagener Forum Beschäftigung e. V. verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Damit hatte das Sozialamt die Maßnahme lediglich über einen anderen gemeinnützigen Träger abgewickelt. Dies stellt eine Form der Kooperation dar, die dem Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen eines Tätigwerdens zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG offen steht.

(b) Die gesamte vom Hagener Forum Beschäftigung e. V. durchgeführte berufspraktische Qualifizierungsmaßnahme einschließlich des vom Kläger bei der Beklagten absolvierten Praktikums diente - ebenso wie die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 und 2 BSHG - der Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und zugleich seiner Wiedereingliederung.

Der Kläger hat im Rahmen der Schulung beim HFB keine auf einen speziellen Arbeitsplatz ausgerichtete Fortbildung erfahren, sondern vor Allem ein Bewerbungstraining durchlaufen sowie eine Einführung in den Umgang mit einem Computer erhalten. Damit sollten die grundlegenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung überhaupt geschaffen, also die Vermittlungsfähigkeit des Klägers erhöht werden. Im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit bei der Beklagten stand zudem seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben und nicht die produktive Arbeitsleistung gegen Entgelt im Vordergrund. Dies zeigt sich besonders deutlich an dem von den Parteien und dem Hagener Forum Beschäftigung e. V. in Ziff. 3 des Praktikumsvertrages vereinbarten Praktikumsinhalt: Danach sollte das Praktikum die beim Bildungsträger erworbenen bzw. bereits vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben nach Einarbeitungsplan ergänzen und vertiefen. Auch sah der mit dem HFB geschlossene Vertrag unter Ziff. 3. vor, dass das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen (z. B. Arbeitsaufnahme) jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aufgelöst werden konnte. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass aufgrund des Praktikumsvertrages gerade keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses begründet werden sollte. Im übrigen stand es in der Entscheidung des Klägers, ob er tatsächlich bei der Beklagten tätig wurde. Nach dem Praktikumsvertrag hatte die Beklagte bei einem unentschuldigten Fernbleiben des Klägers keinerlei rechtliche Handhabe diesem gegenüber. Sie war lediglich verpflichtet, dem Träger, also dem HFB, evtl. auftretende Fehlzeiten zu melden und eingehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu übersenden. Etwaige Maßnahmen wegen einer Verweigerung der "Arbeitsleistung" standen nur dem HFB und dann letztlich dem Sozialamt zu, das u. U. bei grundlosem Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme durch den Kläger dessen Leistungen gemäß § 25 BSHG hätte kürzen können. Im Vordergrund der praktischen Tätigkeit des Klägers stand damit vielmehr, wie auch die von der Beklagten unter dem 27.11.2001 abgegebene Absichtserklärung belegt, in der von einer Trainingsmaßnahme zur Integration Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt die Rede ist, entsprechend § 18 Abs. 5 BSHG die Förderung der Möglichkeit einer späteren Integration in das Arbeitsleben. Die Beklagte erhielt, wie sie selbst vorgetragen hat, durch den Praktikumsvertrag die Möglichkeit, den Kläger kennen zu lernen, ihn zu erproben, ihn einzuarbeiten, um dann nach Abschluss der Maßnahme eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie ihn in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernehmen wollte. Der Kläger auf der anderen Seite hatte im Rahmen des Praktikums die Gelegenheit, sich zu bewähren, um so auf Dauer - wenn auch nicht im erlernten Beruf - in das Arbeitsleben zurückzukehren.

(c) Letztlich sollte und hat der Kläger während der Zeit der berufspraktischen Qualifzierungsmaßnahme für sein Tätigwerden bei der Beklagten keine Vergütung erhalten. Vielmehr wurden vom Sozialamt - wie im Falle der Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG - weiterhin ungekürzt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht. Zudem hat er vom HFB ein einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG vergleichbares Qualifizierungsgeld erhalten. Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt jedoch nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Bezieht der Hilfesuchende Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, so sind diese bei der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 76 BSHG als einzusetzendes Einkommen in Ansatz zu bringen. Vor diesem Hintergrund bedeutet die Weitergewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt an den Kläger für die Zeit seiner berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme, dass nach dem Willen des Trägers der Sozialhilfe durch den Praktikumsvertrag mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Dieser Wille war für die rechtliche Qualifizierung des Praktikumsverhältnisses auch maßgeblich. Wenn der Träger der Sozialhilfe bei der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG ein in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehendes Wahlrecht hat, ob der das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zusätzlich zu einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt und im letzteren Falle gemäß § 19 Abs. 3 BSHG kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtsbegründet wird (BVerwG, Beschl. v. 10.12.1992 - 5 B 118/92 -, Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 9), so muss ihm dieses verbindliche Wahlrecht erst recht in den Fällen der Hilfe zur Arbeit nach § 18 Abs. 2 und 5 BSHG deshalb zustehen, weil die Unterstützung der Hilfesuchenden bei der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gemäß § 18 Abs. 2 und 5 BSHG vorrangig vor der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG ist (Fichtner/Fasselt, BSHG, München 1999, § 19 Rdnr. 1).

(2) Gegen eine Einstufung des vom Kläger absolvierten Praktikums als Arbeitsverhältnis und für eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 3 BSHG sprechen schließlich auch die gesetzlichen Wertungen der §§ 48 ff. SGB III, die sich mit den sog. Trainingsmaßnahmen befassen sowie der §§ 229 ff. SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die die sog. Eingliederungsmaßnahmen betreffen. Mit beiden Maßnahmen, der Trainingsmaßnahme sowie der Wiedereingliederungsmaßnahme können dieselben Ziele verfolgt werden, wie sie mit der dem Kläger im Rahmen der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme zugute gekommenen Hilfe zur Arbeit angestrebt wurden. Der Unterschied zwischen der Hilfe zur Arbeit und den im SGB III geregelten Maßnahmen besteht allein darin, dass sich die Hilfe zur Arbeit an spezifisch Sozialhilfebedürftige, also Personen wendet, deren Existenzsicherung geringer ist, als die der Arbeitslosen und dass für die Hilfen nach dem SGB III gegenüber Arbeitslosen die Arbeitsverwaltung zuständig ist.

Bei den sog. Trainingsmaßnahmen nach den §§ 48 ff. SGB III handelt es sich um ein neues Förderungsmittel des SGB III. Gefördert werden gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III beispielsweise sog. Trainingsmaßnahmen, die die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen.... Dabei umfasst die Förderung gemäß § 48 Abs. 1 SGB III die Übernahme der Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Demnach wird durch den Eintritt in Trainingsmaßnahmen die Arbeitslosigkeit wird weder unterbrochen noch beendet. Dies bedeutet zugleich, dass ein Arbeitsverhältnis hierdurch nicht begründet wird (BT-Drucks.13/4941, S.162; GK-SGB III /Götze, § 48 Rdnr. 3).

Für die Eingliederungsverhältnisse nach §§ 229 ff. SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, mit denen eine spätere Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden sollte, hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 17.05.2001 (- 2 AZR 10/00 -AP Nr. 14 zu § 1 KSchG Wartezeit) ausdrücklich entschieden, dass die Zeit der Eingliederung eines Arbeitslosen gemäß §§ 229 ff. SGB III auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht anzurechnen ist, da der Wiedereingliederungsvertrag ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne nicht begründe.

3. Da weitere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung weder ersichtlich sind, noch vorgetragen wurden und die Beklagte die während der Probezeit geltende Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB von 14 Tagen eingehalten hat, ist das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis wirksam mit Ablauf des 05.09.2002 beendet worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.

IV.

Die Revision war zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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