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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 333/05
Rechtsgebiete: ArbGG, HAG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
HAG § 1 Abs. 1 b
HAG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 19.04.2005 - 3 Ca 3182/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Das beklagte Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.600,00 € festgesetzt.

Gründe: I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Kläger will mit seiner Klage die unbefristete Einstellung als akademischer Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erreichen. Der Kläger begann seine Tätigkeit an der Universität M1xxxxx ab 01.03.1988 als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Er wurde ab 18.10.1996 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Hochschuldozenten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 BBesO eingewiesen. Am 14.03.2000 wurde ihm von der Universität die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen. Mit Schreiben vom 05.10.2004 teilte ihm die Universität mit, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit einschließlich der Verlängerung von zwei Jahren mit Ablauf des 17.10.2004 ende. Der Kläger behauptet, bei einem im April 1998 mit dem Kanzler und dem Institutsdirektor Professor P3xxxxx geführten Gespräch sei ihm die unbefristete Einstellung als akademischer Rat zugesagt worden. Im Tausch gegen eine C 1-Stelle habe ihm der Kanzler die Stelle eines akademischen Rates versprochen und diese Zusage im Sommer 2004 wiederholt. Das beklagte Lxxx hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Es vertritt die Auffassung, es handele sich um eine Klage aus einem Beamtenverhältnis, so dass gemäß § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Der Kläger sei zwar kein Beamter mehr, doch beträfen die streitigen Vorgänge Zeiträume im April 1998 bzw. Sommer 2004, in denen er noch Beamter gewesen sei. Die vom Kläger behauptete Zusage, mit ihm einen Arbeitsvertrag zu schließen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem früheren Beamtenverhältnis. Wegen der Einzelheiten wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 19.04.2005, der dem Kläger am 22.04.2005 zugestellt worden ist, für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit, weil der Kläger seinen Klageanspruch aus einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des beklagten L2xxxx herleite. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2005, welcher am 04.05.2005 beim Arrbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, sein Klageanspruch beruhe nicht auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln, sondern auf der Zusage des Kanzlers der Universität und der Vertreten der Personalverwaltung, ihm eine Daueranstellung auf der Position einer akademischen Ratsstelle einzuräumen. Aufgrund dieser Zusage sei das beklagte Lxxx verpflichtet, ihn als akademischen Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nach BAT II a zu übernehmen. Die Zusage auf Beschäftigung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses nach BAT sei im Sommer 2004 wiederholt worden. Das beklagte Lxxx verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die gemäß den §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG ausschließlich zuständig, weil es um die Verpflichtung des beklagten L2xxxx geht, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abzuschließen. 1. Entgegen der Auffassung des beklagten L2xxxx ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nur für solche Streitigkeiten eröffnet, die sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Maßgebend ist die Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. BVerwG vom 27.01.2005 - 2 B 94/04 - abgedruckt in Schütz/Maiwald Beamtenrecht des Bundes und der Länder Entscheidungssammlung ES/F II 1 Nr. 25). Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages aufgrund einer angeblichen Zusage des beklagten L2xxxx. Der Streitgegenstand gemäß § 253 ZPO wird durch den Vortrag des Klägers bestimmt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. Einleitung Rdnr. 63, 65). Der Klageantrag ist auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtet. Der vom Kläger dazu vorgetragene Klagegrund, aus dem sich sein Klageanspruch herleitet, ist die behauptete Einstellungszusage. Damit geht es nicht um einen Sachverhalt, der sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt, sondern um die Anwendung zivilrechtlicher Regeln. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dazu gehört auch der bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages (BAG vom 14.12.1988 - 7 AZR 773/87 - NJW 1989, 2909). Auf fehlerhaftes Verwaltungshandeln wegen verzögerter Übernahme in ein unbefristetes Beamtenverhältnis stützt der Kläger seinen Anspruch gerade nicht. Rechtsgrundlage für sein Klagebegehren ist nicht die Folgenbeseitigung eines fehlerhaften Verwaltungshandelns, sondern die bei den geführten Verhandlungen erklärte Zusage auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Die Entscheidung des BAG vom 14.12.1988 - 7 AZR 773/87 - NJW 1989, 2909) ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig. 2. Es handelt sich auch nicht um einen Anspruch, der im Beamtenverhältnis wurzelt und deshalb nach § 126 Abs. 1 BRRG im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger klargestellt, dass es ihm nicht um die Begründung eines Beamtenverhältnisses geht, sondern um ein Angestelltenverhältnis. Allerdings setzt eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 126 Abs. 1 BRRG nicht voraus, dass ein Beamtenverhältnis bereits besteht (BVerwG vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 ZTR 1997, 144; Kopp/Schenke VwGO 13. Aufl., § 40 Rdnr. 75). Es kann sich auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln, wenn es um eine Vereinbarung oder eine Zusage auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis geht. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn ein Zusammenhang mit einer möglichen Verbeamtung des Klägers auf Dauer nicht geleugnet werden kann, rechtfertigt es dieser Hintergrund noch nicht, vom Vorliegen einer beamtenrechtlichen Zusicherung und damit vom Vorliegen einer beamtenrechtlichen Streitigkeit auszugehen. III. Das beklagte Lxxx hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon nur drei Zehntel in Ansatz gebracht worden.

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