Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 871/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 2 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.11.2007 - 5 Ca 95/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger, der bei der Beklagten als Berater und Verkäufer tätig war, nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG in Anspruch mit der Begründung, er habe über seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus in erheblichem Umfang urheberrechtsschutzfähige Sonderleistungen erbracht, nämlich die Entwicklung eines Handbuchs für die Warenkunde und Warenpräsentation mit Verkaufstipps sowie die Klinikfibel. Außerdem habe er die redaktionelle Entwicklung, Gestaltung und Betreuung der Homepage der Beklagten gepflegt und dadurch ebenfalls weitere urheberrechtsschutzfähige Sonderleistungen erbracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt.

Das Arbeitsgericht hat in dem abgetrennten Verfahren durch Beschluss vom 27.11.2007 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Bielefeld verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 b ArbGG und § 104 Satz 2 UrhG seien die Gerichte für Arbeitssachen nur dann zuständig, wenn es ausschließlich um Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung gehe. Da vorliegend unstreitig keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei, sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet, sondern es sei gemäß § 104 Satz 1 UrhG die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.

Gegen den ihm am 30.11.2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die am 13.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels bezieht sich der Kläger auf seine Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 23.11.2007.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers bleibt erfolglos. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen richtigerweise für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß den § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Landgericht verwiesen. Auf die Gründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Die dagegen gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch.

Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 2 b ArbGG vorliegend nicht zur Entscheidung berufen, weil es sich nicht um einen Urheberrechtsstreit handelt, der ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Vergütung für die vom Kläger angeblich erbrachten Sonderleistungen nicht vereinbart worden ist. Nur wenn über das Zustandekommen der zuständigkeitsbegründenden Vereinbarung Streit herrscht, bedarf es zur Klärung der Zuständigkeitsfrage einer Beweiserhebung (GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rdnr. 200). Wird wie vorliegend ein Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht, ist gemäß § 104 Satz 1 UrhG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Arbeitsgerichte sind nur dann zuständig, wenn ausdrücklich eine Vergütung vereinbart worden ist. In gleicher Weise ist in § 2 Abs. 2 a ArbGG geregelt, dass die Arbeitsgerichte bei Arbeitnehmererfindungen nur zuständig sind, wenn es ausschließlich um Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung geht. Vorliegend aber ist zu klären, ob überhaupt urheberrechtsschutzfähige Sonderleistungen vorliegen. Für alle Streitigkeiten, die im weitesten Sinne nach Urheberrecht zu entscheiden sind, sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 2).

III

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Ende der Entscheidung

Zurück