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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 1811/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 b)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 139
ZPO §§ 517 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.08.2003 - 8 Ca 3080/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifliche Leistung auf ein tarifliches Mindestgehalt anzurechnen oder auf dieses aufzusatteln ist.

Die Beklagte betreibt die in N2xxxxxxx-W4xxxxxxx öffentlich konzessionierten Spielbanken, darunter das Spielkasino in D1xxxxxx-H3xxxxxxxxx.

In dieser Spielbank ist der Kläger seit dem 01.01.1980 als Croupier beschäftigt.

Der Kläger gehört zu den sog. punktbesoldeten Mitarbeitern, die keine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, sondern einen von der Höhe des Tronc abhängigen Anteil der Tronceinnahmen. Alle drei in N2xxxxxxx-W4xxxxxxx gelegenen Spielbanken bilden dabei gemeinsam einen Gesamttronc.

Zwischen der Beklagten und den zuständigen Gewerkschaften sind eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen.

Nach den Bestimmungen des "Entgeltrahmentarifvertrages für die punktbesoldeten Mitarbeiter" ist der Kläger in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Aufgrund seiner Beschäftigungsjahre steht ihm eine Vergütung von 28 Punkten zu.

Daneben bestanden Entgelttarifverträge für die punktbesoldeten Arbeitnehmer (künftig: ETV).

Der ETV vom 29./30.06.1992, geschlossen mit der Gewerkschaft Handel Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestelltengewerkschaft mit Gültigkeit ab 01.07.1992 sah in § 3 Mindestgehälter entsprechend der Punktwerte vor. Darüberhinaus enthielt § 3 folgende Regelung:

"Vorstehende Mindestgehälter beinhalten alle betrieblichen Leistungen wie z. B. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Haushaltsgeld, Kinderzulage u. ä.. Hinzu kommen lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung."

Eine wortgleiche Regelung enthielten die ETV vom 22.08.1994, geschlossen mit der Deutschen Angestelltengewerkschaft und vom 02./12.09.1994, geschlossen mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen.

Der ETV vom 01.02.1996 mit Gültigkeit ab 01.01.1996 regelt die Mindestgehälter nunmehr in § 4. Bei einem Punktwert von 28 beträgt das Mindestgehalt danach 7.644,00 DM, was 3.309,00 EUR entspricht. Im Übrigen befindet sich unter der Tabelle zu den Mindestgehältern eine wortgleiche Regelung zum Beinhalten aller betrieblichen Leistungen wie in den vorangegangenen Entgelttarifverträgen.

§ 4, Zf. 2. enthält darüber hinaus folgende Regelung:

"Zuschüsse, die das Unternehmen zur Deckung der Mindestgehälter leistet, werden dem Unternehmen aus dem 75 %igen Troncanteil zurückerstattet. Eine Erstattung wird in den Monaten vorgenommen, in denen die Troncmittel des 75 %igen Troncanteils höher sind, als zur Deckung der Mindestgehälter erforderlich. Der Rückfluss aus dem Gesamttronc an die Gesellschaft erfolgt dann in Höhe des überschießenden Betrages bis zur vollständigen Abdeckung des von der Gesellschaft geleisteten Zuschusses bis längstens zum 31.12. des laufenden Jahres. Zuschüsse für den Monat Dezember eines Jahres können bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres verrechnet werden."

Eine wortgleiche Regelung enthielten auch hier die vorangegangenen Entgelttarifverträge.

Im Jahre 1995 wurde im Rahmen einer Steuerreform die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit abgesenkt, wodurch sich die Nettoeinkünfte der Arbeitnehmer verringerten.

Aus diesem Grunde wurden unter dem 01.02.1996 eine Reihe neuer Tarifverträge geschlossen, so ein neuer Zuschlagstarifvertrag mit geänderten Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, der Entgelttarifvertrag vom 01.02.1996, sowie ein Tarifvertrag "Teilvereinbarung zu einem Tronctarifvertrag", gültig ab 01.01.1996 (künftig: TroncTV).

Dieser sah in § 5 unter der Überschrift "Tronczuschuss" folgende Regelung vor:

"Die Gesellschaft leistet monatlich einen Zuschuss zum 75 %igen Tronc in Höhe von

ab 01.01.1996 33 %

ab 01.01.1997 66 %

ab 01.01.1998 100 %

der jeweiligen monatlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (zur Zeit Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) für die punktbesoldeten Mitarbeiter."

Unter den Parteien besteht dabei kein Streit mehr darüber, dass es sich bei der Anknüpfung an die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung um eine bloße Berechnungsgröße handelte.

Aufgrund steigender Sozialversicherungsbeiträge ergab sich sodann die Situation, dass die Zuwendungen zum Tronc jährlich stiegen. Erneute Tarifvertragsverhandlungen führten zum "Tarifvertrag" Regelung Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der W3xxxxxxxxxxx S2xxxxxxxxx GmbH und Co KG in der Spieltechnik und in der Kasse, gültig ab 01.11.1999 (künftig TV 01.11.1999).

Dieser Tarifvertrag sieht im einzelnen folgende Regelungen vor:

1.

"Punktbesoldete Arbeitnehmer/innen, die vor dem 01.11.1999 in das Unternehmen eingetreten und am 31.10.1999 punktvergütet sind, erhalten entsprechend ihrer individuellen monatlichen Punkttarifteile - Stand 31.10.1999 - eine monatliche Leistung entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

Gruppe 1: 8 - 19 Punkte DM 1.233,00

Gruppe 2: ab 20 Punkte DM 1.404,00

Die individuelle Leistung ist solange unkündbar, wie der/die Mitarbeiter/in im Unternehmen beschäftigt ist.

2.

Veränderungen in den individuellen monatlichen Punktanteilen nach dem 31.10.1999 haben keine Auswirkung auf die Höhe der Leistung.

3.

Für die Leistungen gem. Ziffer 1 stellt das Unternehmen einen monatlichen Betrag von TDM 500.0 zzgl. Arbeitgeberanteile für die Mitarbeiter, die in Hohensyburg einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben und deren Einstellung erfolgt, zur Verfügung.

Die Leistung erfolgt im Verhältnis zum Beschäftigungsanspruch.

Die monatliche Gesamtleistung der Gesellschaft verringert sich mit dem Ausscheiden anspruchsberechtigter Arbeitnehmer/innen aus dem Unternehmen entsprechend.

4.

Dieser Tarifvertrag ersetzt § 5 (Tronczuschuss) der nachwirkenden Teilvereinbarungen zu einem Tronctarifvertrag vom 01.01.1996.

5.

Diese Regelung tritt am 01.11.1999 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2005, gekündigt werden."

Wie der Zufluss dieser "individuellen Leistung" nunmehr erfolgt, ist unter dem Parteien streitig, insbesondere, ob diese Zahlung aus dem Troncaufkommen entnommen wird oder direkt durch die Beklagte an die besitzstandsberechtigten Arbeitnehmer erfolgt.

Nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bestand der Zweck dieser tariflichen Neuregelung darin, zum einen Zuzahlung des Arbeitgebers der Höhe nach zu begrenzen, zum anderen Besitzstände für alte Arbeitnehmer, die am 31.10.1999 punktvergütet waren, zu erhalten.

Bis in das Jahr 2000 hinein war das Troncaufkommen so hoch, dass die Einkommen der punktbesoldeten Mitarbeiter regelmäßig oberhalb der Mindestgehälter lagen. Durch rückläufiges Troncaufkommen wurde in der Folgezeit in einer Reihe von Monaten nur noch das Mindestgehalt gezahlt.

Mit Geltendmachungsschreiben vom 29.05.2001, 24.05.2002 und 28.11.2002 machte der Kläger vergeblich die Differenz zwischen der sich aus Mindestgehalt und individueller Besitzstandleistung ergebenden Summe zum tatsächlich in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Gesamtbruttobetrag geltend.

Diese Differenzzahlung verfolgt der Kläger mit der unter dem 13.05.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage für eine Reihe von Monaten im Zeitraum November 2000 bis April 2003 weiter.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm eine individuelle monatliche Zu-satzleistung zum Mindestgehalt in Höhe von 717,85 EUR gleich 1.404,00 DM; sein Mindestgehalt errechne sich daher anhand der Mindestgehalttabelle des maßgeblichen ETV zzgl. der individuellen monatlichen Leistung, so dass die Beklagte monatlich einen garantierten Mindestbetrag in Höhe von 4.626,85 EUR gleich 9.048,00 DM schulde. Die im TV 01.11.1999 versprochene Leistung sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Bestandteil des Mindestgehalts.

Dies ergebe sich seiner Meinung nach schon aus der historischen Entwicklung.

Schon im TroncTV habe die Beklagte bestimmten Arbeitnehmern einen Zuschuss in ihren Tronc versprochen. Diese Tronczuschussvereinbarung sei durch den TV 01.11.1999 ersetzt worden; statt eines Tronczuschusses habe der Arbeitgeber nunmehr den Altmitarbeitern eine individuelle monatliche Leistung erbracht. Die festgesetzten Beträge seien dabei nicht willkürlich ermittelt worden, der Arbeitgeber habe vielmehr seinen Tronczuschuss mit dieser Regelung auf 500.000,00 DM begrenzen wollen, der in der Folgezeit langsam habe abgeschmolzen werden sollen. Aus dieser historischen Entwicklung ergebe sich, dass es sich um eine individuelle Leistung handele, die die Altarbeitnehmer in Abgrenzung zu den neuen Arbeitnehmern verlangen könnten. Entsprechend sehe § 4 des ETV vom 01.02.1996 vor, dass die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung hinzukämen, also zusätzlich zu den Mindestgehältern gezahlt werden müssten.

Die Zuschusszahlung an Altarbeitnehmer könne schon deswegen nicht Bestandteil des Mindestgehaltes sein, weil dann letztendlich eine Besitzstandswahrung in Form einer Besserstellung gegenüber jüngeren Kollegen nicht mehr vorliege.

Wenn die tarifliche Modifizierung zweierlei habe bewirken sollen, nämlich die Begrenzung der Zuzahlung auf Seiten des Arbeitgebers und die Wahrung eines Besitzstandes für alte Arbeitnehmer, sei die Zuzahlung im Zweifel neben dem Mindestgehalt auszuzahlen und zwar dann, wenn der Tronc nicht ausreiche bzw. für die alten Arbeitnehmer nur für die Erreichung des Mindestgehaltes ausreiche. Zum Beweis dafür, dass die angesprochenen Zwecke zur Regelung im TV 01.11.1999 geführt hätten, hat sich der Kläger auf das Zeugnis des Betriebsratsvorsitzenden der Spielbank H3xxxxxxxxx, H2xxxxx, berufen.

Nach Vereinbarung vom 01.11.1999 sei die Beklagte auch nicht mehr berechtigt gewesen, diese Besitzstandszahlung aus dem Tronc zu refinanzieren oder auch nur ihn den Folgemonaten aus dem Tronc zu entnehmen; hierzu enthalte die Vereinbarung vom 01.11.1999 im Gegensatz zur Vorläuferregelung keine Ermächtigung mehr.

Entsprechend, so hat der Kläger behauptet, zahle der Arbeitgeber nicht etwa wie zuvor die individualisierte Leistung in den Tronc ein; auch entnehme er diesen Lohnbestandteil nicht aus dem Tronc, sondern zahle ihn direkt an die besitzstandsberechtigten Arbeitnehmer. Besitzstandszuzahlungen würden daher nicht mehr als Tronczuschuss geleistet. Bei Zuzahlungen im Vormonat entnehme die Beklagte im Folgemonat zunächst den Zuzahlungsbetrag aus dem Tronc und ermittle dann das Troncergebnis. Es werde also abzüglich der zuvor entnommenen Zuzahlung des Vormonats das Troncergebnis ermittelt. Sei dieses Ergebnis abermals nicht auskömmlich, um die Mindestgehälter zu decken, erfolge sodann eine Zuzahlung bis zur Höhe der Auskömmlichkeit für alle Mindestgehälter. Eine entsprechende Handhabung von Seiten der Beklagten hat der Kläger in das Zeugnis des Herrn O2xx, eines Mitarbeiters der Personalabteilung der Beklagten gestellt.

Diese Handhabung sei seiner Meinung nach jedoch nicht richtig, sie sei insbesondere für alte Arbeitnehmer nachteilig. In Grenzfällen werde damit die nicht refinanzierbare Besitzstandszuzahlung doch über den Tronc refinanziert.

Mit einer Anrechnung der Besitzstandszahlung auf das Mindestgehalt umgehe die Beklagte seiner Meinung nach zum einen den Grundsatz, dass sie die Besitzstandszahlung nur den alten Arbeitnehmern zu Gute kommen lasse. Zum zweiten umgehe sie damit den Grundsatz, dass sie die Besitzstandszahlung nicht über den Tronc refinanzieren dürfe.

Darüberhinaus hat der Kläger bemängelt, dass ihm die Einzelheiten bei der Ermittlung des Troncaufkommens und der Bildung von Nährungswerten für den Punktwert nicht nachvollziehbar seien. Er hat daher die Beklagte aufgefordert, die Einzelheiten hierzu darzulegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, an ihn 7.547,84 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz zu zahlen und zwar aus

1.)119,64 Euro seit dem 11.12.2000.

2.) 389,60 Euro seit dem 11.02.2001.

3.) 218,32 Euro seit dem 11.03.2001.

4.) 402,90 Euro seit dem 11.04.2001.

5.) 280,19 Euro seit dem 11.05.2001.

6.) 27,33 Euro seit dem 11.02.2002.

7.) 488,40 Euro seit dem 11.03.2002.

8.) 375,28 Euro seit dem 11.05.2002.

9.) 601,53 Euro seit dem 11.07.2002.

10.) 477,18 Euro seit dem 11.08.2002.

11.) 169,31 Euro seit dem 11.09.2002.

12.) 243,84 Euro seit dem 11.10.2002.

13.) 657,23 Euro seit dem 11.11.2002.

14.) 344,49 Euro seit dem 11.12.2002.

15.) 492,37 Euro seit dem 11.01.2003.

16.) 313,89 Euro seit dem 11.02.2003.

17.) 716,00 Euro seit dem 11.03.2003.

18.) 530,14 Euro seit dem 11.04.2003.

19.) 700,20 Euro seit dem 11.05.2003.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, die Zuschussleistungen auf das tarifliche Mindestgehalt anzurechnen. Was zu den Mindestgehältern gehöre, sei abschließend in § 4 ETV geregelt. Es seien alle betrieblichen Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Die Leistungen aus dem TV 01.11.1999 seien dabei keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sie hätten nichts damit zu tun, sondern gehörten schlichtweg zu den betrieblichen Leistungen, sowie sie von § 4 ETV einbezogen würden. Dies sei auch vor Abschluss des genannten Tarifvertrages nicht anders gewesen. Auch die damaligen Zuschüsse an den Tronc seien keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gewesen, sondern hätten lediglich das Troncaufkommen erhöht. Damit seien es "betriebliche Leistungen" gewesen.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien dem Kläger einen höheren Anspruch hätten zuwenden wollen, sodass er jetzt nicht verlangen könne, zusätzlich zu den Mindest-gehältern noch einen Besitzstand gezahlt zu erhalten.

Unzutreffend sei im Übrigen die Annahme des Klägers, der Besitzstandsbetrag würde nicht aus dem Tronc entnommen. Richtig sei vielmehr, dass sämtliche Vergütungsbestandteile prinzipiell dem Tronc entnommen würden. Sie gehe dabei so vor, dass am Monatsende zunächst der Troncbetrag, sowie er von den Gästen dem Tronc zugewendet worden sei, festgestellt werde. Hinzu komme der Troncertrag aus dem Besitzstand-Tarifvertrag, bezogen auf alle anspruchsberechtigten Mitarbeiter. Bei der Verteilung des Troncvolumens werde sodann der Besitzstandsbetrag den betroffenen Arbeitnehmern wiederrum vorab zugewendet. Auch die Abrechnungen belegten, dass alle Zahlungen aus dem Tronc erfolgten.

Mit Urteil vom 06.08.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, weder aus Wortlaut, noch aus Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass mit der individuellen Leistung die Mindestgehälter hätten erhöht werden sollen.

§ 4 ETV regele ausdrücklich, dass die Mindestgehälter alle betrieblichen Leistungen beinhalten und lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzukommen. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Formulierung nicht auch tatsächlich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gemeint seien. Der damalige Tronczuschuss gem. § 5 TroncTV könne nicht gemeint sein. Er sei nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer zu leisten gewesen und habe sich lediglich seiner Höhe nach den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ausgerichtet.

Dass mit der Formulierung in § 4 ETV nicht der Tronczuschuss gem. § 5 TroncTV gemeint gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass der ETV die Regelung, dass zu den Mindestgehältern lediglich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung hinzukämen, auch bereits vor Einführung des Tronczuschusses enthalten habe.

Auch mit Einführung der individuellen monatlichen Besitzstandsleistungen sei § 4 ETV nicht geändert worden.

Auch Sinn und Zweck der individuellen Besitzstandsleistung, an die Stelle des Tronczuschusses zu treten deute darauf hin, dass mit der individuellen monatlichen Besitzstandsleistung weiterhin lediglich die Vergütung der Altarbeitnehmer aus dem Tronc habe erfüllt werden sollen. Auch nach dem Vorbringen des Klägers sei es nicht Zweck der Umstellung gewesen, eine Mehrbelastung der Beklagten herbeizuführen.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass gegen eine Anrechenbarkeit der Besitzstandsleistungen auf die Mindestgehälter spreche, dass die Besitzstandszahlung eine nicht aus dem Tronc refinanzierbare Leistung sei. Zwar sei richtig, dass wegen Wegfall des Tronczuschusses bei niedrigen Tronceinnahmen den Neuarbeitnehmern zur Deckung der Mindestgehälter Zuschüsse gezahlt werden müssten, die auch refinanzierbar seien; dies bedeute aber nicht, dass sich deshalb eine Anrechnung der Besitzstandszahlungen auf die Mindestgehälter verbiete.

Im Übrigen könne nicht darüber entschieden werden, ob die Beklagte die Zuschüsse zur Deckung der Mindestgehälter gem. § 4 Abs. 2 ETV in den Folgemonaten richtig verrechnet habe; seine Zahlungsklage habe der Kläger nicht auf die Folgemonate gestützt.

Schließlich könne der Kläger nicht geltend machen, dass die Besitzstandszahlungen ein entsprechend höheres Gehalt gegenüber den Neuarbeitnehmern hätten garantieren sollen. Auch nach der bisherigen Regelung des Tronczuschusses gewähre dieser Zuschuss keine Vorteile in den Monaten, in denen die Tronceinnahmen zzgl. des Tronczuschusses nicht zu einer Vergütung aus dem Tronc geführt hätten, die das Mindestgehalt überschritten.

Gegen das unter dem 09.10.2003 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 31.10.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.01.2004 unter dem 09.01.2004 begründet.

Er rügt, das Arbeitsgericht habe die von ihm angebotene Beweise zu Unrecht nicht erhoben.

Zum einen sei zu Unrecht der Betriebsratsvorsitzende H2xxxxx nicht zu der Tatsache vernommen worden, Zweck der Vereinbarung vom 01.11.1999 sei eine Besitzstandsregelung gewesen.

Das Arbeitsgericht verkenne die einkommenserhöhende Absicht der tarifvertraglichen Regelungen im TroncTV und im TV 01.11.1999 und bewerte stattdessen einseitig den weiteren Zweck der sog. Deckelung des Tronczuschusses. Tatsächlich sei es aber, wie schon die Ausgangsregelung vom 01.01.1996 verdeutliche, um eine Erhöhung der Realeinkommen der Arbeitnehmer gegangen. Diese habe allerdings nach der Modifizierung vom 01.11.1999 nur noch den dort privilegierten Altarbeitnehmern zu Gute kommen sollen.

Unberücksichtigt habe das Arbeitsgericht daher gelassen, dass die Ursprungsregelung vom 01.01.1996 sich in der Folgeregelung vom 01.11.1999 perpetuiert habe. Es sei lediglich die Bestimmung über den Tronczuschuss modifiziert worden. Gleichbleibend sei gewesen, dass die Regelung eine Erhöhung des Realeinkommens bezweckt habe.

Eine fehlerhafte Beweiswürdigung liege auch darin begründet, dass das Arbeitsgericht nicht in die Bewertung eingezogen habe, dass der ETV zeitlich vor dem TroncTV und damit auch zeitlich erheblich vor der Modifizierung des § 5 vom 01.01.1999 liege.

Die zeitliche Abfolge und der Gesichtspunkt, dass Einkommensverluste hätten kompensiert werden sollen, zeigten gerade, dass § 4 ETV durch die Tronczuschussregelung vom 01.01.1996 eine Modifizierung erhalten habe; deswegen habe die Bestimmung nicht geändert werden müssen.

Hinzu komme, dass der Tronc zuvor stets überauskömmlich gewesen sei und sich die Tronczuschüsse unmittelbar gehaltserhöhend ausgewirkt hätten. Aus Sicht der Tarifvertragsparteien sei 1999 nicht absehbar gewesen, dass sich dies habe einmal habe ändern können.

Der Kläger rügt des weiteren, das Arbeitsgericht habe unrichtigerweise den Zeugen O2xx nicht vernommen. Zum Beweis der Tatsache, dass die Besitzstandszahlungen nicht mehr als Tronczuschuss geleistet würden und auch als Einnahmen des Tronc nicht aufgeführt seien. Hätte das Arbeitsgericht entsprechenden Beweis erhoben, hätte es berücksichtigen müssen, dass die Besitzstandszahlungen nicht mehr über den Tronc als Zuschuss, sondern direkt an die Altarbeitnehmer gezahlt würden.

Im Übrigen rügt der Kläger eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Arbeitsgericht.

Erst im Urteil habe das Arbeitsgericht ausgeführt und vorgeworfen, dass er seine Zahlungsklage nicht auf die Folgemonate gestützt und entsprechend nicht Zahlenmaterial und entsprechende Berechnungen vorgelegt habe; er habe jedoch schon im Schriftsatz vom 17.04.2003 ausgeführt, dass die Einzelheiten der Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar seien. Wäre das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen, hätte er beantragt, der Beklagten aufzugeben, die entsprechenden Troncberechnungsunterlagen bezgl. der Troncergebnisse vorzulegen und die Berechnungen zu erläutern.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 06.08.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts

die Beklagte zur verurteilen, an ihn 7.547,84 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in

Höhe von 5 % über den Basiszinssatz zu zahlen und zwar aus

1.)119,64 Euro seit dem 11.12.2000.

2.) 389,60 Euro seit dem 11.02.2001.

3.) 218,32 Euro seit dem 11.03.2001.

4.) 402,90 Euro seit dem 11.04.2001.

5.) 280,19 Euro seit dem 11.05.2001.

6.) 27,33 Euro seit dem 11.02.2002.

7.) 488,40 Euro seit dem 11.03.2002.

8.) 375,28 Euro seit dem 11.05.2002.

9.) 601,53 Euro seit dem 11.07.2002.

10.) 477,18 Euro seit dem 11.08.2002.

11.) 169,31 Euro seit dem 11.09.2002.

12.) 243,84 Euro seit dem 11.10.2002.

13.) 657,23 Euro seit dem 11.11.2002.

14.) 344,49 Euro seit dem 11.12.2002.

15.) 492,37 Euro seit dem 11.01.2003.

16.) 313,89 Euro seit dem 11.02.2003.

17.) 716,00 Euro seit dem 11.03.2003.

18.) 530,14 Euro seit dem 11.04.2003.

19.) 700,20 Euro seit dem 11.05.2003.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, § 4 ETV regele abschließend, was zu den Mindestgehältern gehöre. Die Leistung aus dem TV 01.11.1999 betreffe nicht Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung; sie gehöre vielmehr zu den betrieblichen Leistungen und sei daher Gegenstand des Mindestgehalts. Dies sei auch vor Abschluss des Tarifvertrages 01.11.1999 so gewesen, auch die damaligen Zuschüsse an den Tronc seien keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gewesen.

Ziffer 1 des TV 01.11.1999 komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Auffassung des Klägers, das Arbeitsgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zur Klageabweisung gelangt, könne nicht nachvollzogen werden.

Einer Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden H2xxxxx habe es nicht bedurft, da unstreitig sei, dass der Zuschuss nur noch Altarbeitnehmern habe zustehen sollen.

Habe man mit den Altarbeitnehmern ein höheres Mindestgehalt vereinbaren wollen, sei eine solche klare Regelung ohne weiteres zu formulieren gewesen. Indessen sei das Gegenteil der Fall gewesen: Das vereinbarte Mindestgehalt habe auch der Höhe nach beibehalten werden sollen und der Zuschuss nur insoweit gezahlt werden sollen, wie er einen Aufstockungsbetrag bis zum Erreichen des Mindestgehalts nicht ausgeglichen habe.

Der Kläger stelle zwar die zeitliche Abfolge der abgeschlossenen Tarifverträge richtig dar, ziehe hieraus aber einen unhaltbaren Schluss. Habe man Inhalt, Sinn und Zweck der Norm des § 4 ETV ändern wollen, hätten die Tarifvertragsparteien dies im Wortlaut deutlich gemacht. Die Nichtvornahme einer solchen Wortlautanpassung zeige, dass eine Modifikation nicht erforderlich gewesen sei und § 4 ETV weiterhin so habe gelten sollen, wie er ursprünglich vereinbart worden sei.

Auch von einer Vernehmung des Zeugen O2xx habe das Arbeitsgericht zu Recht abgesehen, da selbst bei Unterstellung des Klägervortrages als richtig der anspruchsbegründende Schluss nicht gerechtfertigt sei, eine Anrechnung der Besitzstandszahlung auf das Mindestgehalt sei unzulässig.

Schließlich verfange die Rüge vermeintlicher Verletzung der Hinweispflicht durch das Arbeitsgericht nicht; der Kläger habe gerade nicht auf Auskunft über die richtige Berechnung seines jeweiligen monatlichen Gehalts geklagt, sondern auf Zahlung von konkreten Beträgen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

A

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

B

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass die individuelle monatliche Leistung aus dem TV 01.11.1999 nicht neben dem tariflichen Mindestgehalt zu zahlen ist.

I.

Streitgegenstand des Verfahrens ist, ob eine Verpflichtung der Beklagten aufgrund der Regelung im TV 01.11.1999 besteht, die dort verankerte individuelle Leistung zusätzlich zum tariflichen Mindestgehalt dann zu gewähren, wenn das Troncaufkommen nicht ausreicht, um den Betrag zu übersteigen, der sich aus der Summe des tariflichen Mindestgehalts zzgl. der monatlichen Leistung aus dem TV 01.11.1999 ergibt.

Streitgegenstand des Verfahrens ist demgegenüber nicht, ob die von der Beklagten ermittelten und der Vergütungsabrechnung des Klägers zugrunde gelegten Troncergebnisse zutreffend sind oder nicht.

Ansprüche, die sich aus einer fehlerhaften Ermittlung des Troncergebnisses ergeben können, bilden einen anderen Streitgegenstand als Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass eine bestimmte tarifliche Leistung auf das tarifliche Mindestgehalt aufzusatteln ist.

Die sich aus § 139 ZPO ergebene Hinweispflicht des Gerichts geht nicht dahin, dem Kläger nahezulegen, welche - anderweitigen - Ansprüche möglicherweise gegeben sein können.

Der Kläger legt den Streitgegenstand mit seiner Klageforderung fest. In diesem Rahmen können Hinweispflichten des Gerichts gegeben sein. Die Hinweispflicht erfasst jedoch nicht eine Verpflichtung des Gerichts, eine klagende Partei darauf hinzuweisen, dass Ansprüche aus einem anderen Lebenssachverhalt gegeben sein können und ein entsprechendes Begehren anzuregen.

Der Kläger muss selbst entscheiden, ob er die Troncberechnungen der Beklagten für unrichtig hält und er die Zahlungsansprüche hieraus herleiten will oder ob er eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Berechnung seiner Vergütung geltend machen will.

Aufklärungs- und Hinweispflichten hätten allenfalls bestanden, soweit die vom Kläger monierte Ermittlung des Troncaufkommens Bedeutung für die Auslegung der in Rede stehenden tarifvertraglichen Bestimmung hat; dies ist jedoch nicht der Fall.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine monatliche Leistung neben seinem tariflichen Mindestentgelt aus Ziffer 1 des TV vom 01.11.1999.

Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen als der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung dieser tariflichen Bestimmung.

1) Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.

Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Urteil vom 12.12.1973, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 1; BAG, Urteil vom 12.09.1984, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14; (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399)).

Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984, aaO.; BAG, Urteil vom 10.11.1993, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 70).

2)

Unter Berücksichtigung der hiernach maßgeblichen Auslegungskriterien ergibt sich auch nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht, dass die monatliche individuelle Leistung aus dem TV 01.11.1999 auf das tarifliche Mindestgehalt nach den ETV anzurechnen ist.

a) Aus den Bestimmungen des TV 01.11.1999 kann nicht entnommen werden, dass es sich bei der individuellen Leistung um eine garantierte zusätzliche Leistung zum tariflichen Mindestentgelt handeln sollte.

aa) Mit dem Begriff der "monatlichen Leistung", wie er im Tarifvertrag 01.11.1999 in Ziffer 1. gewählt worden ist, ist vom Wortlaut her nichts darüber gesagt, ob es sich um eine zusätzliche arbeitgeberseitige Leistung handeln sollte, die neben dem tariflichen Mindestgehalt steht.

Mit dieser Bezeichnung ist lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass für die sog. Altarbeitnehmer, die vor dem 01.11.1999 in das Unternehmen eingetreten sind und am 31.10.1999 bereits punktvergütet waren, Zahlungen erbracht werden sollen, die zu Gunsten von Neuarbeitnehmern demgegenüber nicht zu erbringen sind.

Allein dadurch, dass eine Verpflichtung zu einer monatlichen Leistung besteht, lässt sich jedoch nichts aus dem Wortlaut dafür herleiten, ob diese Leistung zusätzlich neben dem tariflichen Mindestgehalt stehen sollte.

bb) Auch aus dem Begriff der "individuellen" Leistung lässt sich eine solche Annahme nicht rechtfertigen.

Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass anstelle des Tronczuschusses der zuvor der Gesamtheit der punktvergüteten Arbeitnehmer zukommen sollte, nunmehr eine Leistung tritt, die auf bestimmte Arbeitnehmer beschränkt ist, eben solche, die zum Zeitpunkt des in Krafttretens der Regelung bereits im Arbeitsverhältnis standen.

Mit der vorgenommenen Begrifflichkeit wird daher nochmals der in Ziffer 1. zum Ausdruck gekommene Regelungsgehalt verstärkt, Altarbeitnehmer von neu eintretenden Arbeitnehmern abzugrenzen und diesen Zuschussleistungen zu erhalten, wie sie im TroncTV in anderer Form vorgesehen waren.

b) Der Zusammenhang dieser tariflichen Regelung mit den Bestimmungen der jeweiligen ETV macht jedoch nach Auffassung der Kammer deutlich, dass es sich um eine auf das tarifliche Mindestgehalt anrechenbare Leistung handeln sollte.

aa) Die maßgeblichen ETV enthielten jeweils die Regelung in der Bestimmung, die die Mindestgehälter der punktbesoldeten Arbeitnehmer regelte, dass die Mindestgehälter "alle betrieblichen Leistungen" beinhalten. Hinzukommen sollten lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

bb) Richtig ist, dass der TV 01.11.1999 erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, nachdem der zuletzt maßgebliche ETV bereits abgeschlossen war.

Den dem TV 01.11.1999 abschließenden Parteien war jedoch die Regelung zum Einschluss aller betrieblichen Leistungen in das tarifliche Mindestgehalt aus den ETV bekannt, die vor dem 01.11.1999 abgeschlossen worden sind.

Wenn dann die Parteien des TV 01.11.1999 eine "monatliche Leistung" zu Gunsten bestimmter Arbeitnehmergruppen geregelt haben, in Kenntnis des Umstandes, dass arbeitgeberseitige Leistungen unter den Begriff "alle betrieblichen Leistungen" im ETV fallen und sie keinen Zusatz aufgenommen haben, dass diese Leistung zusätzlich zum tariflichen Mindestgehalt erbracht werden soll, so spricht dies im tariflichen Gesamtzusammenhang für eine Anrechenbarkeit.

Hätten die Parteien des TV 01.11.1999 eine Erhöhung des tariflichen Mindestgehalts durch Aufsatteln der individuellen Leistung aus dem TV 01.11.1999 gewollt, hätte nichts näher gelegen, als eine entsprechende Aufnahme im Wortlaut.

cc) Die Regelung einer monatlichen Leistung im TV 01.11.1999 ersetzt zudem nach seinem ausdrücklichen Wortlaut die Regelung zum Tronczuschuss in § 5 TroncTV vom 01.02.1996.

Auch in diesem Tarifvertrag war mit keinem Wortlaut zum Ausdruck gebracht worden, dass der Tronczuschuss zu einer Erhöhung des tariflichen Mindestentgelts führen sollte. Allein die Anknüpfung der Höhe des Zuschusses an die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für alle punktbesoldeten Mitarbeiter macht dabei schon klar, dass hiermit kein Wert geschaffen werden sollte, der auf das tarifliche Mindestgehalt aufzusatteln war.

Der TroncTV ist zeitgleich mit dem zuletzt maßgeblichen ETV 01.02.1996 abgeschlossen worden. Befindet sich am gleichen Tage wie der TroncTV abgeschlossen ETV vom 01.02.1996 die Regelung, dass die Mindestgehälter alle betrieblichen Leistungen umfassen sollen, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Tronczuschuss nicht zur Erhöhung der tariflichen Mindestentgelte führen sollte.

Ersetzt der TV 01.11.1999 nach seinem ausdrücklichen Wortlaut sodann die Regelung zum Tronczuschuss aus dem TroncTV, ohne dass ein Wortlaut zur Anrechnung oder Nichtanrechnung auf das tarifliche Mindestentgelt vorgenommen worden ist, lässt dies nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien die nunmehrige individuelle Leistung als auf das tarifliche Mindestentgelt anrechenbar ansehen wollten.

dd) Einen "Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung" im Sinne des § 4 ETV in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung stellen ersichtlich weder der Tronczuschuss aus § 5 TroncTV noch die individuelle Leistung aus Ziffer 1 TV 01.11.1999 dar.

c) Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung im TV 01.11.1999 sprechen nach Auffassung der Kammer unmissverständlich für eine Anrechenbarkeit.

aa) In Übereinstimmung mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass für die Ermittlung von Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zunächst auf den TroncTV vom 01.02.1996 zurückzugreifen ist, da der TV 01.11.1999 die dort in § 5 enthaltene Tronczuschussregelung ersetzt.

Die Regelung des Tronczuschusses in § 5 TroncTV vom 01.02.1996 diente dem Zweck, den punktbesoldeten Arbeitnehmern effektive Verdienstmöglichkeiten im Bereich des Nettoeinkommens zu erhalten, das durch Absenkung der Steuerfreiheit durch bestimmte Zuschläge gemindert war.

Die Aufrechterhaltung der Verdienstmöglichkeit geschah dadurch, dass die Beklagte einen Zuschuss zum Tronc in bestimmter Höhe leistete. Dieser war wesentlich maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers.

Allein damit, dass ein Tronczuschuss geleistet wurde, um das Troncaufkommen zu erhöhen, war jedoch keine Leistung verbunden, die in irgendeiner Form das tarifliche Mindestgehalt erhöhen konnte und sollte. Dagegen spricht bereits, wie ausgeführt, die Anknüpfung der Höhe an die monatlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aller punktbesoldeten Arbeitnehmer.

Soweit im § 5 "Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung" erwähnt worden sind, besteht kein Streit darüber, dass diese Arbeitgeberanteile nur Berechnungsgröße sein sollten.

bb) Der TV 01.11.1999 ersetzt nach seiner Ziffer 4 den Tronczuschuss aus § 5 TroncTV.

Der Charakter der arbeitgeberseitigen Leistung bleibt. Es geht auch weiterhin darum, die Verdienstmöglichkeiten der punktbesoldeten Arbeitnehmer zu erhöhen.

Der Unterschied besteht lediglich darin, dass nunmehr eine Leistung, die in Form eines Tronczuschusses an die Gesamtheit der punktbesoldeten Arbeitnehmer erbracht wurde, durch eine individualisierte Leistung ersetzt wird. Der Kläger selbst geht davon aus, dass die Höhe des Tronczuschusses in die Berechnung der individuellen Leistung in Ziffer 1 TV 01.11.1999 eingeflossen ist und dort lediglich eine Umrechnung des in Ziffer 3. genannten Aufkommens vorgenommen worden ist.

Haben die Regelungen des TV 01.11.1999 damit lediglich ersetzenden Charakter, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein zusätzliches garantiertes Entgelt zum tariflichen Mindestgehalt festgelegt werden sollte.

cc) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bestand ein Zweck der Regelungen des TV 01.11.1999 auch darin, die arbeitgeberseitigen Aufwendungen auf Dauer zu begrenzen. Dies kommt in aller Deutlichkeit darin zum Ausdruck, dass in Ziffer 3. TV 01.11.1999 ein bestimmter, von der Beklagten zur Verfügung zu stellender Betrag genannt wird, der sich mit dem Ausscheiden anspruchsberechtigter Arbeitnehmer aus dem Unternehmen entsprechend verringern soll. Neue Arbeitnehmer sollen dem gegenüber nicht in den Genuss der monatlichen Leistung kommen.

Bestand ein Zweck der tarifvertraglichen Regelung aber gerade darin, auf Dauer die Belastungen der Beklagten zu begrenzen, würde dem ein Verständnis entgegenstehen, dass nunmehr ein Bestandteil für die Altarbeitnehmer geregelt werden soll, der neben dem tariflichen Mindestentgelt garantiert wird.

dd) Auch aus dem weiteren Zweck der Regelung, am 01.11.1999 schon im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer unterschiedlich und besser gegenüber solchen Arbeitnehmern zu behandeln, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen, steht dem nicht entgegen.

Neben der Begrenzung der arbeitgeberseitigen Belastung war ein weiterer Zweck der tariflichen Regelung nach übereinstimmenden Verständnis Wahrung eines Besitzstandes für die sog. Altarbeitnehmer in Unterscheidung zu solchen Arbeitnehmern, die am 01.11.1999 noch nicht in einem Arbeitsverhältnis standen.

Gewahrt werden sollte daher etwas, was den Arbeitnehmern aus früheren Regelungen zur Seite stand.

Bestand aber nach der Tronczuschussregelung in § 5 TroncTV ein individueller Anspruch eines Arbeitnehmers schon nicht, konnte insoweit durch den nachfolgenden TV 01.11.1999 nichts gewahrt werden.

Neben der Besitzstandswahrung ging es gerade auch um die Beschränkung der arbeitgeberseitigen Leistungen. Wenn diese Unterwahrung von Rechten für Altarbeitnehmer geschehen sollte, entspricht dem nur ein Verständnis der tariflichen Regelung im TV 01.11.1999, dass den Altarbeitnehmern nicht weitergehende Rechte eingeräumt werden sollten, als dies nach der tariflichen Vorgängerregelung der Fall war.

Es kann daher nicht angenommen werden, dass mit der tariflichen Regelung nunmehr nach ihrem Sinn und Zweck Rechte und Ansprüche für Arbeitnehmer geschaffen wurden, die nicht vorher ohnehin schon bestanden.

Soweit der Kläger hinsichtlich Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eine fehlende Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden H2xxxxx rügt, bedarf es auch nach Auffassung der Kammer einer entsprechenden Vernehmung nicht.

Ungeachtet des Umstandes, dass der wirkliche Wille von Tarifvertragsparteien nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er im tariflichen Wortlaut einen Ausdruck gefunden hat, bestand unter den Parteien über den Zweck der tariflichen Regelung keine unterschiedliche Auffassung.

ee) Ein anderes Verständnis der tariflichen Regelung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass bei einer Anrechenbarkeit der tariflichen Leistung auf das tarifliche Mindestgehalt der Zweck der Regelung unterlaufen wäre, Altarbeitnehmer gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern besser zu stellen.

Hat der Tronc ein entsprechend hohes Aufkommen, führt die Zuschussleistung des Arbeitgebers dazu, dass die begünstigten Altarbeitnehmer vorab mit bestimmten Beträgen bedacht werden und im übrigen entsprechend ihrem Punktwert an der Verteilung des Troncaufkommens beteiligt sind.

Bei ausreichendem Troncaufkommen stehen die begünstigten Arbeitnehmer daher besser als die Arbeitnehmer, denen eine solche monatliche Leistung nicht vorab gewährt wird.

Etwas anderes kann sich in der Tat dann ergeben, wenn das Troncaufkommen so gering ist, dass das tarifliche Mindestgehalt nur gezahlt werden muss. Dann machen sich in der Tat die monatlichen Leistungen unmittelbar nicht bemerkbar. Alle Arbeitnehmer enthalten lediglich das tarifliche Mindestgehalt. Insoweit wären die Arbeitnehmer aus dem begünstigten Personenkreis lediglich gleichgestellt.

Allein der Umstand, dass ein Troncaufkommen nicht für ein monatliches Entgelt oberhalb des tariflichen Mindestgehalts ausreichen kann, führt angesichts des Sinnes und Zweckes der Regelung nicht zur Annahme einer garantierten Zusatzleistung.

Dem entspricht das Vorbringen, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung angesichts der damaligen Troncaufkommen offensichtlich davon ausgegangen sind, das monatliche Einkommen der Arbeitnehmer liege ohnehin über den tariflichen Mindestgehalt. Wollten sie danach mit "Vorabbeträgen" in Form der monatlichen individuellen Leistung die Altarbeitnehmer begünstigen, spricht der Umstand, dass die tarifvertragschließenden Parteien von einem überauskömmlichen Tronc ausgegangen sind, dagegen, dass sie die monatliche individuelle Leistung als garantierte zusätzliche Leistung verstanden wissen wollten.

ff) Aufgrund des tariflichen Gesamtzusammenhanges und des sich hieraus ergebenden Sin-nes und Zweck der Regelung kann es daher dahingestellt bleiben, ob die Zuwendung in der Weise geschieht, wie die Beklagte dargelegt hat, dass nämlich die Beträge aus dem Tarif-vertrag 01.11.1999 dem Troncertrag zugerechnet werden, wie er aus den Zuwendungen der Gäste resultiert und dann vorab den begünstigten Arbeitnehmern wieder zugewendet werden oder ob, wie der Kläger behauptet, Besitzstandszahlungen nicht mehr als Tronczu-schuss geleistet werden, sondern die begünstigten Arbeitnehmer sie direkt durch die Beklagte erhalten.

Einer Vernehmung des vom Kläger zu den Modalitäten der Ermittlung benannten Zeugen O2xx bedurfte es daher nicht.

C

Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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