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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 629/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 47
Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04).
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.11.2005 - AZ: 9 Ca 2269/05 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags aus einer Lebensversicherung.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma C1xxxxxxxxx T1xxxxxxxxxx AG (Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 30.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der am 01.07.1954 geborene Beklagte war seit dem 01.05.1999 bei der Insolvenzschuldnerin als "Direktor Technologie und Produktplanung" beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 zwischen der Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG, der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, und dem Beklagten. Darin heißt es u.a.:

"§ 8 Nebenleistungen

8.1 ...

8. 2 S3xx C2xxxxxxxxxxxx schließt für Herrn S1xxxxxxx eine verrentenbare Direkt-Lebensversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar.

Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn S1xxxxxxx abzuschließendes Versicherungsabkommen, das seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt."

Noch am Tag der Insolvenzeröffnung am 30.04.2004 veräußerte die Klägerin den Betrieb der Gemeinschuldnerin an die Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH, bei der der Beklagte seit dem beschäftigt ist. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 04.05.2004 vereinbart.

Zugunsten des Beklagten besteht bereits seit dem 01.01.1993 bei der Victoria Lebensversicherung AG (Victoria) unter der Versicherungsschein-Nr. T 7378006.3 eine von seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma I2x Institut für Telekommunikation GmbH & Co. KG, als betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung i.S.v. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. In den Bestimmungen des Versicherungsvertrags vom 23.12.1992 heißt es dazu u.a.:

"Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist sein Bezugsrecht unwiderruflich, so überlässt der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt dieser das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. ... Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt."

Am 20.02.1998 schloss die Firma I2x Telekommunikation AG (I2x), die Rechtsnachfolgerin der Firma I2x Institut für Telekommunikation GmbH & Co. KG, mit der Victoria rückwirkend ab dem 1.12.1997 einen Gruppenversicherungsvertrag, in den u.a. die zugunsten des Beklagten abgeschlossene Einzelversicherung eingebracht wurde. Der Gruppenversicherungsvertrag enthält u.a. die nachfolgenden Bestimmungen:

"§ 7 Bezugsberechtigung

1. Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. ...

§ 8 Ausscheiden von versicherten Personen / vorgezogene Versicherungsleistung

1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Vertragspartner unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Versicherung ab. Zu dem in der Abmeldung genannten Zeitpunkt, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung laufenden Beitragszahlungsperiode wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern nach den Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; anderenfalls erlischt die Versicherung.

2. Der Versicherungsnehmer überläßt der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Diese kann bis zum Ende der laufenden Beitragszahlungsperiode, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem in der Abmeldung genannten Zeitpunkt die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung als Einzelversicherung nach den hierfür maßgeblichen tariflichen Bestimmungen der VICTORIA fortsetzen. Bereits abgelaufene Wartezeiten werden angerechnet. Voraussetzung für die Fortsetzung als Einzelversicherung ist, daß die nach den tariflichen Bestimmungen vorgesehenen Mindestbeträge erreicht werden.

Hat die versicherte Person beim Ausscheiden keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und wird die einzelne Versicherung nicht weitergeführt, sondern gekündigt, so wird der Zeitwert der Versicherung gemäß § 176 Versicherungsvertragsgesetz gezahlt.

3. Hat die versicherte Person beim Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes Gebrauch. Danach sind beim etwaigen Ausscheiden die Ansprüche der versicherten Person auf die Leistungen begrenzt, die sich aus der übertragenen Versicherung ergeben."

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma I2x endete zum 31.03.1999.

Mit Zustimmung seines bisherigen Arbeitgebers trat die Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG in die bei der Victoria zugunsten des Beklagten geschlossene Lebensversicherung am 12.07.1999 ein. In diesem Zusammenhang gaben die Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG sowie der Beklagte gegenüber der Victoria am 30.06.1999 u.a. die nachfolgende "Ergänzende Erklärung des Antragstellers/Versicherungsnehmers" ab:

"Die Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1984 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,

- daß es den arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entspricht und insbesondere die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 b EStG erfüllt,

- daß die Zahlung eines Umlagebeitrages an den Pensions-Sicherungs-Verein für die Insolvenzsicherung vermieden wird, solange die Versicherung weder abgetreten noch beliehen ist,

- daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können,

- daß sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung beschränkt. Diese Wirkung tritt jedoch nur ein, wenn spätestens nach 3 Monaten ab Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist, eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber nicht vorliegt und keine Beitragsrückstände bestehen,

- daß - bei Kapitalversicherungen - kein Rentenwahlrecht besteht

...

wird die Direktversicherung unter Verwendung von

des Arbeitnehmers abgeschlossen?

ja nein

In den "Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein" heißt es u. a.:

"4. Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist sein Bezugsrecht unwiderruflich, so überläßt der Versicherungsnehmer der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt dieser das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beträgen. Die VICTORIA verzichtet auf eine Gesundheitsprüfung, wenn die versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden von dem Fortsetzungsrecht Gebrauch macht.

Sind beim Ausscheiden der versicherten Person die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, so darf sie die unverfallbaren Ansprüche aus der Versicherung in Höhe des auf die Beitragszahlung des Versicherungsnehmers entfallenden Anteils am Zeitwert der Versicherung weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe kann aufgrund einer Kündigung der Versicherung der Rückkaufswert nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wandelt sich die Versicherung insoweit in eine herabgesetzte beitragsfreie um.

6. Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht untere nachstehendem Vorbehalt eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.

..."

Unter dem Datum vom 25.04.2003 unterzeichneten die Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG und der Beklagte die nachfolgende Erklärung:

"Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 7.5.1999 zwischen Herrn U1x S1xxxxxxx und S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG

Sehr geehrter Herr S1xxxxxxx,

aufgrund von möglicherweise missverständlichen oder ggf. unzureichenden Regelungen Ihrer Direktversicherung(en) betreffend möchte die S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG - nachfolgend S3xx C2xxxxxxxxxxxx genannt -, folgende Vereinbarung mit Ihnen (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), treffen:

1. die für Sie als Arbeitnehmer von S3xx C2xxxxxxxxxxxx abgeschlossene/übernommene Direktversicherungen dient als zusätzliche Altersversorgung - entsprechend der im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit.

2. Die in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages benannte Sonderzahlung stellt eine Umwandlung von Barlohn (Bruttobezug) in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz dar, wodurch Ihr Anspruch auf Barauszahlung der Sonderzahlung in der genannten Höhe endgültig untergeht, da Ihnen der Gegenwert in Form von Versorgungsleistungen zufließt.

3. S3xx C2xxxxxxxxxxxx verpflichtet sich, in Höhe des in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages genannten, umgewandelten Betrages Beiträge zu der/den nachfolgend genannten abgeschlossenen/übernommenen Direktversicherung(en) zu zahlen:

Victoria Versicherungs AG, Vers. Nr. T7378006.3-00774-3912

Allianz Versicherungen, Vers. Nr. 204956024

Allianz Versicherungen, Vers. Nr. 204956032

4. ...

5. Der Arbeitnehmer ist unwiderruflich bezugsberechtigt sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall.

6. bis 9. ...

10. Im Übrigen regeln sich die Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des bei Abschluss der Direktversicherung(en) ausgefertigten Versicherungsscheins/e. Eine Durchschrift des Versicherungsscheines wurde dem Arbeitnehmer jeweils zur Aufbewahrung übergeben.

11. ...

12. Alle vorstehenden Regelungen 1-12 gelten rückwirkend ab Abschluss- oder Übernahmedatum des jeweiligen Direktversicherungsvertrages."

Die Klägerin forderte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuletzt durch Schreiben vom 12.08.2004 die Victoria auf, den Rückkaufswert der zugunsten des Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung an sie auszuzahlen. Diese vertrat den Standpunkt, dass auch der Beklagte als Empfangsberechtigter in Betracht komme und hat am 01.10.2004 den Rückkaufswert in Höhe von 16.817,56 € beim Amtsgericht Dortmund (AZ: 4 HL 252/04) hinterlegt. Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2005 unter Fristsetzung zum 16.03.2005 zur Abgabe einer Freigabeerklärung hinsichtlich des hinterlegten Geldbetrages auf. Nachdem der Beklagte sich dazu nicht äußerte, erhob die Klägerin beim Landgericht Dortmund, eingehend am 18.03.2005, die vorliegende Klage. Durch Beschluss vom 21.04.2005 erklärte sich das Landgericht Dortmund für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Dortmund.

Die Klägerin hat vorgetragen, dem Beklagten stehe ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des hinterlegten Geldbetrages nicht zu. Auf das Valutaverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Bezugsberechtigten komme es nicht an, selbst wenn dieses arbeitsrechtlicher Natur sei und der Arbeitgeber schuldrechtlich verpflichtet sei, das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Beschäftigungszeiten aus vorhergehenden Arbeitsverhältnissen könnten den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit nicht beeinflussen. Als zwischen der Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG und dem Beklagten am 07.05.1999 der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, sei ein Versorgungsbesitzstand nicht mehr vorhanden gewesen. Nach den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages habe ein unverfallbarer Anspruch auf die Versicherungsleistung erst nach 5jähriger Betriebszugehörigkeit, mithin am 07.05.2004, eintreten sollen und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die neue Entscheidung des BGH vom 08.06.2005 überzeuge nicht. Das Insolvenzereignis als solches könne nicht eine Sicherung des Gläubigers herbeiführen und die Voraussetzungen für ein Aussonderungsrecht schaffen.

Dem gegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, er sei zur Abgabe einer Freigabeerklärung nicht verpflichtet, weil ihm an der hinterlegten Geldsumme ein Aussonderungsrecht zustehe. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag vom 01.01.1993 habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits seit über elf Jahren Bestand gehabt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit seien somit eingetreten. Im Übrigen sei ihm schon im Jahr 1997 bei der Einbringung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Einzelversicherung in den Gruppenversicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Der Lebensversicherungsvertrag sei im Jahr 1999 einvernehmlich auf die Insolvenzschuldnerin als neue Arbeitgeberin übertragen worden. Dabei seien sich alle Beteiligten, seine alte und seine neue Arbeitgeberin sowie er selbst, darüber einig gewesen, dass die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers vom Neuen übernommen werde und dieser sich auf die kurzfristige Unterbrechung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht berufen werde.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 16.11.2005 den Beklagten antragsgemäß dazu verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 4 Hl 252/04 hinterlegten Betrages in Höhe von 16.817,56 € nebst Zinsen in Höhe von eins vom Tausend monatlich seit dem 01.10.2004 an die Klägerin zu bewilligen und hat außerdem festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den darüber hinausgehenden Zinsschaden, der ihr aus der Hinterlegung der Klageforderung entstanden ist, zu ersetzen. Es hat angenommen, der Beklagte habe zu Unrecht auf Kosten der Klägerin einen Vermögensvorteil, nämlich die Sperrstellung gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 HinterlO, erlangt und sei daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abgabe einer Freigabeerklärung verpflichtet. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Kapitallebensversicherung T 7378006.3 zähle zur Insolvenzmasse. Dies folge aus § 168 VVG. Der Beklagte habe das Recht auf die Leistung des Versicherers nicht erworben, denn ihm stehe kein unwiderrufliches Bezugsrecht zu. Dabei könne offen bleiben, ob der Gruppenversicherungsvertrag vom 20.02.1998 unter § 7 Ziffer 1 dem Beklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch für den Fall eingeräumt habe, dass die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge nicht erfüllt seien. Die Insolvenzschuldnerin sei jedenfalls nicht Vertragspartnerin des Gruppenversicherungsvertrages. Dieser sei nicht Gegenstand des Änderungsantrages. Nach dem Wortlaut der ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein sei dem Beklagten das Bezugsrecht im Hinblick auf Leistungen aus der Versicherung nur unter Vorbehalt eingeräumt worden. Als das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin aufgrund des Betriebsübergangs geendet habe, habe sei Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten gewesen, denn die Versorgungszusage der Insolvenzschuldnerin habe noch keine zehn Jahre bestanden. Die vorangegangene Versorgungszusage der Firma I2x sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1999 erloschen. Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 sei die Insolvenzschuldnerin nicht zur Fortführung dieser Versorgungszusage verpflichtet. Nach § 1b BetrAVG sei eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten nicht vorgesehen. Der vorgesehene Vorbehalt, der hinsichtlich des Bezugsrechts zugunsten der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin bestanden habe, gelte entgegen der Auffassung des BGH auch im Insolvenzfall. Der zwischen der Schuldnerin und der Victoria vereinbarte Vorbehalt sei so formuliert, dass er stets eingreifen solle, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ende und die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllt seien. Eine abweichende Regelung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers hätte in der Formulierung des Vorbehaltes zum Ausdruck kommen müssen. Auch der Vertragszweck des Versicherungsvertrages spreche nicht dafür, eine Ausnahme für den Insolvenzfall hineinzulesen. Auch in anderen Fällen, beispielsweise nach einer Entlassung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten oder infolge einer unternehmerischen Entscheidung aus betrieblichen Gründen, liege eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers vor, ohne dass dieser die Entlassungsgründe zu vertreten habe. Maßgeblich sei eine an den Interessen der Vertragsparteien ausgerichtete Auslegung des Versicherungsvertrages. Diese geböten es, den zugunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Vorbehalt auch im Insolvenzfall aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Aktenblatt 256-265) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.03.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 07.04.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 08.05.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, das Arbeitsgericht Dortmund habe verkannt, dass ihm bereits nach dem unter dem 20.02.1998 geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag ein unwiderrufliches und uneingeschränktes Bezugsrecht eingeräumt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, der Gruppenversicherungsvertrag sei nicht Bestandteil des Änderungsvertrages vom 12.07.1999 geworden. Der Gruppenversicherungsvertrag sei zu diesem Zeitpunkt der einzige Vertrag gewesen, der überhaupt noch existiert habe. Sofern sich dieser durch den Änderungsvertrag vom 12.07.1999 wieder in einen Einzelvertrag gewandelt habe, so doch mit dem Inhalt des Gruppenversicherungsvertrages vom 20.02.1998. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden habe mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis inklusive bestehender Versorgungsanwartschaften auf den Betriebserwerber übergegangen sei. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 habe der Anspruch auf die Leistungen aus der Versicherung nach 5jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar werden sollen. Diese Bedingung sei am 07.05.2004 erfüllt gewesen, wobei es keine Rolle spiele, dass zwischenzeitlich der Betriebsübergang stattgefunden habe. Außerdem habe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft die höchstrichterliche Entscheidung des vierten Zivilsenats des BGH außer Acht gelassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.11.2005 (AZ: 9 Ca 2269/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Verpflichtungen aus einer Versorgungszusage nicht gebunden sei. Die stärkste Rechtsstellung, die ein Arbeitnehmer im Valutaverhältnis erlangen könne, sei die Unverfallbarkeit nach den Vorschriften des BetrAVG. Selbst die Unverfallbarkeit würde jedoch allenfalls ein gesetzliches Verfügungsverbot i.S.v. § 135 BGB begründen, welches im Insolvenzverfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO keine Wirkung entfalte. Umso weniger sei derjenige Bezugsberechtigte geschützt, bei dem die arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen noch nicht einmal eingetreten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Da dem Beklagten hinsichtlich des Rückkaufswerts der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung bei der Victoria Lebensversicherung AG gegenüber der Klägerin ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO zusteht, ist er weder verpflichtet, wegen des hinterlegten Geldbetrages gegenüber der Klägerin eine Freigabeerklärung abzugeben, noch muss er ihr einen etwa wegen der Hinterlegung entstandenen Zinsschaden ersetzen. Die Kammer folgt dabei der neueren Rechtsprechung des BGH. Sie hat im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidet über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag die versicherungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen. Aufgrund dieses Bezugsrechts erhält der Begünstigte, hier der Arbeitnehmer, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistungen. Das Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen nach § 166 Abs. 2 VVG erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (BAG, Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR 2/89 = BAG AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Gewährt der Arbeitgeber demgegenüber dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht, erwirbt der Arbeitnehmer sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Ist die Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der Bezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers. Er gehört zum Vermögen des Begünstigten und begründet im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR 651/88 = NZA 1991, 60 ff. zur Konkursordnung). Der Arbeitgeber kann schließlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalten verbinden. Er kann sich insbesondere vorbehalten, bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit die Versorgungsanwartschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Dieses sogenannte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher als dem widerruflichen Bezugsrecht. Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Auch in diesem Fall gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen zum Vermögen des Arbeitnehmers (BAG a. a. O.).

Arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Abreden im Versicherungsvertrag stimmen zwar in der Regel überein, zwingend ist diese Annahme jedoch nicht. Zu unterscheiden ist zwischen dem Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer (Deckungsverhältnis), dem sich aus dem Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) ergebenden Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Versicherer und dem Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Versorgungsverhältnis liegt dem Versicherungsverhältnis als arbeitsrechtliches Valutaverhältnis zugrunde. Das im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer vereinbarte Widerrufsrecht gibt dem Arbeitgeber nur im Verhältnis zum Versicherer die Möglichkeit zum Widerruf der Bezugsrechte. Aus dem Arbeitsverhältnis kann sich allerdings ergeben, dass der Arbeitgeber von dem ihm versicherungsrechtlich eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen darf. Arbeitsrechtlich unzulässig ist der Widerruf vor allem nach Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des BetrAVG. Der Widerruf kann ferner arbeitsrechtlich unzulässig sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft vereinbart haben (BAG, Urteil vom 08.06.1993 - 3 AZR 670/92 = NZA 1994, 507 ff.). Auch bei einer Gehaltsumwandlung dürfen Versorgungsverhältnis und Versicherungsverhältnis nicht miteinander vermengt werden (BAG, Urteil vom 17.10.1995 - 3 AZR 622/94 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; BAG, Urteil vom 08.06.1999 - 3 AZR 136/98 = NZA 1999, 1103 ff.).

Ist der Arbeitgeber im Valutaverhältnis verpflichtet, von dem ihm im Versicherungsverhältnis eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er hiergegen verstößt. Gleichwohl ist der Widerruf versicherungsrechtlich wirksam. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter. In diesem Fall ist die Schadensersatzverpflichtung keine Masseschuld, sondern bloße Insolvenzforderung (BAG, Urteil vom 26.02.1991 - 3 AZR 213/90 = NZA 1991, 845 ff.; BAG, Urteil vom 08.06.1999, a.a.O.).

Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BAG wäre die Klage der Insolvenzverwalterin begründet, wie das Arbeitsgericht Dortmund in der sehr sorgfältig begründeten Entscheidung erkannt hat.

Maßgeblich für das zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Victoria Lebensversicherung AG begründete Versicherungsverhältnis ist u.a. die "Ergänzende Erklärung des Antragstellers/Versicherungsnehmers" vom 30.06.1999. Darin wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Vertragsverhältnis so gestaltet werden soll, dass die Insolvenzschuldnerin bei vorzeitigem Ausscheiden des Beklagten vor Eintritt der Unverfallbarkeit frei über die Versicherungsansprüche verfügen kann. Dies sollte zwar erklärtermaßen nicht gelten bei Direktversicherungen unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers. In dem dafür vorgesehenen Formularfeld wurde jedoch zugleich angekreuzt, dass die Direktversicherung nicht unter Verwendung von Barlohn abgeschlossen wird. Auch in den "Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein" wurde ausdrücklich das zugunsten des Beklagten begründete unwiderrufliche Bezugsrecht mit dem Vorbehalt eingeschränkt: "Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt." Diese Erklärung, die sogar vom Beklagten als begünstigte versicherte Person mitunterzeichnet wurde, bildete die Grundlage für das Versicherungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Victoria. Sie löste damit zugleich die zuvor gültigen Vertragsbestimmungen im Verhältnis des bisherigen Arbeitgebers des Beklagten und zur Victoria ab. Wie das Arbeitsgericht Dortmund zu Recht erkannt hat, kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte seinerzeit ein unbeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erworben hatte.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach den Bestimmungen des BetrAVG waren zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten nicht erfüllt. Da es um Leistungen einer vor dem 01.01.2001 zugesagten betrieblichen Altersversorgung geht, ist hierfür § 30 f BetrAVG maßgeblich, wonach eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.

Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur Insolvenzschuldnerin endete durch Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB aufgrund des Erwerbs des Betriebs der Insolvenzschuldnerin durch die Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH mit notariellem Kaufvertrag vom 30.04.2004. Rechtsfolge nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und damit zugleich die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs; der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen. Wesentliches Kriterium ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Die zusätzliche Übertragung der Leitungsmacht ist wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa: BAG, Urteil vom 04.05.2006 - 8 AZR 299/05 = ZIP 2006, 1545 ff.). Im vorliegenden Fall hat aber spätestens mit der ausdrücklich vereinbarten Übertragung der Leitungsmacht zum 04.05.2004 der Betriebsübergang stattgefunden und spätestens zu diesem Zeitpunkt endete dadurch das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur Gemeinschuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht erfüllt. Insbesondere bestand entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten die Versorgungszusage noch keine zehn Jahre. Die bei der Firma I2x zurückgelegten Zeiten waren nicht hinzuzurechnen. Zwar bestand der fragliche Versicherungsvertrag zugunsten des Beklagten seit dem 01.01.1993. Davon zu unterscheiden sind aber die Versorgungszusagen. Die Versorgungszusage der Firma I2x bestand nur in der Zeit vom 1.01.1993 bis zum 31.03.1999. Die Insolvenzschuldnerin hat ab dem 01.05.1999 eine neue Versorgungszusage begründet. Nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen unterbrochen (BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 121/02 = NZA 2004, 152 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, weil nämlich die Insolvenzschuldnerin nur das Vertragsverhältnis mit dem Lebensversicherer, nicht aber die Versorgungszusage als solche übernommen hat. Soweit der Beklagte behauptet, alle beteiligten Personen seien sich darin einig gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin die von der Fa. I2x zugunsten des Beklagten begründete Versorgungszusage übernehme, ist dies jedenfalls im Versicherungsvertrag mit der Victoria nicht zum Ausdruck gekommen und konnte deshalb nur auf arbeitsvertraglicher Ebene die Insolvenzschuldnerin binden.

Dass die Insolvenzschuldnerin im Rechtsverhältnis zum Beklagten aufgrund der Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 25.04.2003, Ziffer 5., nicht mehr berechtigt war, von ihrem versicherungsvertraglich vereinbarten Vorbehalt Gebrauch zu machen und im Übrigen vieles dafür spricht, dass der Betriebsübergang zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH nicht mehr am 30.04.2004, sondern erst am 04.05.2004 und damit nach Erfüllung einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit stattgefunden hat, wodurch auch nach § 8 Ziffer 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 Unverfallbarkeit eingetreten wäre, begründete nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BAG lediglich Schadensersatzansprüche, aber nicht ein Aussonderungsrecht zugunsten des Beklagten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der "Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein" vom 30.06.1999 bezog sich der von der Insolvenzschuldnerin erklärte Vorbehalt auf die gesetzlichen und nicht auf die kürzeren arbeitsvertraglich vereinbarten Unverfallbarkeitsfristen.

2. Dem gegenüber vertritt der BGH neuerdings die Rechtsauffassung, dass für den Insolvenzfall der Versicherungsvertrag bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt, so dass dem nach dem Versicherungsvertrag begünstigten Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zusteht. Der BGH folgert dies daraus, dass das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht grundsätzlich gleichsteht und deshalb in der Insolvenz des Arbeitgebers zum Vermögen des Bezugsberechtigten gehört. Dies gelte erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen sei und seine Voraussetzungen auch künftig nicht mehr eintreten könnten. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermöge dann die Rechte des Arbeitnehmers nicht mehr zu beeinträchtigen. Dem Arbeitnehmer sei daran gelegen, schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung sich vor künftigen negativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Dem werde durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen. Es werde ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Den Interessen des Versicherungsnehmers entspräche es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistung zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigten die Interessen eines redlichen vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04 = VersR 2005, 1134 ff.; BGH, Urteil vom 03.05.2006 - IV ZR 134/05 = DB 2006, 1488 ff.; BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 85/04 = ZIP 2005, 1836 f.; zuvor schon OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2001 - 12 U 299/00 = VersR 2001, 1501 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2001 - 4 U 93/00 = VersR 2002, 86 ff.; ablehnend LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2006 - 3 Sa 2064/05, JURIS; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2006 - 27 U 159/05 = VersR 2006, 915 f.; Hinkel, ZInsO 2005, 796, 797; Dziesiaty, jurisPr-InsR 17/2005, Anm. 3).

3. Die erkennende Kammer schließt sich der neueren Rechtsprechung des BGH an. Sie ist der Auffassung, dass die besseren Gründe für die Rechtsauffassung des BGH sprechen.

Neben den vom BGH angeführten Argumenten spricht dafür zunächst, dass es zwar dogmatisch geboten ist, den Versicherungsvertrag und die arbeitsvertragliche Versorgungszusage getrennt zu betrachten. Dennoch stehen die beiden Rechtsverhältnisse nicht zusammenhanglos nebeneinander. Die bisherige Rechtsprechung des BAG stellt den Zusammenhang dadurch her, dass der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er von seiner ihm versicherungsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung für sich zu beanspruchen, Gebrauch macht. Gleiches soll im Insolvenzfall bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter gelten. Der Schadensersatzanspruch soll in diesem Fall bloße Insolvenzforderung sein. Es ergibt sich indes ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits angenommen wird, der Insolvenzverwalter komme in einem derartigen Fall seinen Amtspflichten nach, indem er alle Vermögensgegenstände, an denen kein Aus- oder Absonderungsrecht besteht, zur Insolvenzmasse ziehe (so das BAG, Urteil vom 08.06.1999, a.a.O.), mache sich aber zugleich andererseits schadensersatzpflichtig. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der auch vom Insolvenzverwalter zu beachtenden arbeitsrechtlichen Bindungen setzen nach §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Es leuchtet nicht ein, wie ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Schadensersatzpflichten auslösen kann, während es zugleich im Interesse der Insolvenzmasse sogar ausdrücklich geboten sein soll. Wenn der Insolvenzverwalter wegen arbeitsvertraglicher Bindungen verpflichtet ist, Ansprüche aus einer Direktversicherung dem begünstigten Arbeitnehmer zu überlassen, dann erscheint es überzeugender, ihn zu verpflichten, diese Rechtsposition anzuerkennen. Dies schließt es aus, ihm aufzuerlegen, den Rückkaufswert einer solchen Versicherung zur Masse zu ziehen und legt es nahe, dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zuzubilligen, wenn dies dennoch geschieht.

Dessen ungeachtet sprechen auch Gründe der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers dafür, in den Fällen eines beschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts in der Insolvenz des Arbeitgebers ihnen ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Rückkaufswerts einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung ihnen zugewandten Lebensversicherung anzuerkennen. Anders als andere Insolvenzgläubiger, die jedenfalls grundsätzlich in der Lage sind, sich gegen Insolvenzrisiken abzusichern, etwa durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, einer Sicherungsübereignung, eines Pfandrechts oder einer Belieferung nur gegen Barzahlung, stehen dem Arbeitnehmer derartige Sicherungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Gegen die Insolvenz des Arbeitgebers ist er nur durch die Gewährung von Insolvenzgeld seitens der Arbeitsverwaltung für die Dauer von drei Monaten geschützt. Dem gegenüber läuft er hinsichtlich der seiner Altersversorgung dienenden Anwartschaften auf Zahlung einer Betriebsrente Gefahr, diese trotz einer u.U. langjährigen Betriebstreue vollständig zu verlieren, solange nicht die Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG greift. Bedenkt man, dass auch der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung ist, dann wird durchaus deutlich, dass der Arbeitnehmer in besonderem Maße hinsichtlich der Sicherung seiner Anwartschaft schutzbedürftig erscheint.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte den Versicherungsvertrag mit in das Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin eingebracht hat. Der vorherige Arbeitgeber des Beklagten hatte bereits sechs Jahre zugunsten des Beklagten in die zu dessen Gunsten abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt. Auch diese Zahlungen waren Gegenleistung für die vom Beklagten geschuldete Arbeitsleistung, die dieser jedoch nicht für die Insolvenzschuldnerin, sondern zugunsten seines früheren Arbeitgebers erbracht hat. Gerade in einem solchen Fall kann es nach keiner Betrachtungsweise einleuchten, weshalb hieran die Gemeinschaft der anderen Insolvenzgläubiger partizipieren soll. Dies wäre aber der Fall, wenn man der Klägerin gestattete, den Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag zur Insolvenzmasse zu ziehen und dem Beklagten lediglich eine Aussicht auf einen Ausgleich in Höhe der Insolvenzquote eröffnete.

Nach alledem folgt die erkennende Kammer der neueren Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung in der Insolvenz. Dies führt dazu, dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Da die Kammer sowohl von der zitierten Rechtsprechung des BAG als auch von der Rechtsprechung der anderen Fachkammer des LAG Hamm abweicht, war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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