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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 180/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
1. Eine (rückwirkende) Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen Prozeßkostenhilfe an die verstorbene Partei ist in aller Regel nicht möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller nach Beantragung von Prozeßkostenhilfe verstorben ist und im Zeitpunkt seines Todes noch nicht über sein PKH-Gesuch entschieden war. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden können, dann ist eine rückwirkende PKH-Bewilligung in Betracht zu ziehen.

2. Bei einem solchen "steckengebliebenen" PKH-Gesuch kann nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war. Steht der PKH-Bewilligung nur noch die Nichtbeantwortung der Frage entgegen, ob der Antragsteller rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft ist oder nicht, stellt das Nichtbefragen des im Gütetermin anwesenden Antragstellers eine nicht ordnungsgemäß Sachbehandlung dar, die eine nachträgliche und rückwirkende PKH-Bewilligung rechtfertigt.


LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS

Geschäfts-Nr.: 4 Ta 180/02

In dem

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde vom 07.02.2002 wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 04.02.2002 -2 Ca 5382/01 - aufgehoben:

wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 20.09. 2001 in vollem Umfang ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt D2xxxxx aus L1xxx beigeordnet.

Gründe:

I. hat mit Klageschrift vom 21.08.2001, bei dem Arbeitsgericht am 22.08.2001 eingegangen, eine Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig hat unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von A1xx D2xxxxx aus L1xxx mit dem Bemerken nachgesucht, daß über kein eigenes Einkommen verfüge und lediglich von Bruder durch Unterkunftsgewährung und Verpflegung unterstützt werde. Eine entsprechende Erklärung des Bruders reiche nach.

Das Arbeitsgericht hat mit einer an die Prozeßbevollmächtigten gerichteten Zwischenverfügung vom 05.09.2001 aufgegeben, binnen zweier Wochen einen evtl. Leistungsbescheid des Arbeitsamtes sowie eine Erklärung vorzulegen, ob rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sei.

Im Gütetermin vom 20.09.2001 hat der anwesende von Prozeßbevollmächtigten die im PKH-Gesuch angekündigte Erklärung Bruders B4xxx S1xxxxxx vom 23.08.2001 vorlegen lassen, wonach dieser Unterkunft und Verpflegung gewähre und dadurch unterhalte. Sodann haben die Parteien den Rechtsstreit im Vergleichswege beendet.

Das Arbeitsgericht hat die Prozeßbevollmächtigten nach Einreichung ihrer Liquidation vom 30.10.2001 mit Zwischenverfügung vom 27.11.2001 darauf hingewiesen, daß diese nicht beglichen werden könne, da Prozeßkostenhilfe bisher nicht bewilligt worden sei. Unter Fristsetzung von zwei Wochen und unter Androhung der Nichtbewilligung nach ergebnislosem Fristablauf wurde auf die Erledigung der Zwischenverfügung vom 05.09.2001 hingewiesen.

Die Prozeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 07.12.2001, beim Arbeitsgericht am 13.12.2001 eingegangen, wegen der angeforderten Arbeitslosengeldbescheinigung um Fristverlängerung mit dem Hinweis gebeten, daß im Zeitpunkt der Mandatsübernahme kein Arbeitslosengeld erhalten habe, sondern von Bruder unterstützt worden sei. Des weiteren wurde mitgeteilt, daß keine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft bestehe.

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Beschluß vom 04.02.2002 (2 Ca 5382/01) die PKH-Bewilligung formularmäßig mit der Begründung abgelehnt, "da innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Angaben nicht (genügend) dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Gegen diesen ihnen am 07.02.2002 zugestellten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten mit vom 14.02.2002, bei dem Arbeitsgericht am 15.02.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie tragen unter Bezugnahme auf den beim Arbeitsgericht am 07.02.2002 eingereichten Schriftsatz vom 06.02.2002 vor, daß sich am 28.01.2002 der Schwager ihres Mandaten gemeldet und mitgeteilt habe, daß am 21.10.2001 verstorben sei. Leistungen des Arbeitsamtes habe nicht erhalten, sondern sei allein durch Bruder unterstützt worden. Im Hinblick auf die besondere Sachlage dürften keine erhöhten Anforderungen an den formalen Nachweis der Bedürftigkeit zu stellen sein.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, sei bereits am 05.09.2001 eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden und darauf sei nochmals am 27.11.2001 hingewiesen worden. sei ausreichend Zeit zur Erledigung der gerichtlichen Auflage eingeräumt worden, da das Gericht nach dem nicht ausreichend begründeten anwaltlichen Schreiben vom 07.12.2001 noch fast zwei Monate bis zur Entscheidung abgewartet habe. Der Schriftsatz vom 06.02.2002 sei verspätet. Das Beschwerdeverfahren sei nicht geeignet, "ohne nachvollziehbare Gründe fehlende Mitwirkungsbereitschaft ungeschehen zu machen".

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das PKH-Verfahren ist, weil das Hauptsacheverfahren bereits abgeschlossen gewesen ist, durch den Tod nicht gemäß § 239 ZPO unterbrochen worden. Ob in den verschiedenen Fällen der gesetzlichen Unterbrechung des Hauptverfahrens (§§ 239 ff. ZPO) auch das PKH-Verfahren unterbrochen wird, ist umstritten. Diese Frage dürfte je nach Unterbrechungsgrund und Verfahrensstand unterschiedlich zu beantworten sein.

1.1. In den Fällen der Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Partei (§ 240 ZPO) wird teils angenommen, daß nur das Hauptverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen wird, aber eine Unterbrechung des PKH-Verfahrens nicht eintritt, weil die Vorschrift des § 240 ZPO für das PKH-Verfahren nicht gilt (OLG Koblenz v. 20.11.1987 - 5 W 583/87, AnwBl 1989, 178; ebenso zur Unterbrechung bei Nachlaßinsolvenz OLG Köln v. 07.07.1998 - 15 W 70/98, JurBüro 1998, 595 = KTS 1999, 342 = NJW-RR 1999, 276 = NZI 1999, 30), teils wird angenommen, daß über ein PKH-Gesuch nicht entschieden werden kann, solange das Hauptsacheverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners unterbrochen ist (OLG Düsseldorf v. 04.12.1998 - 16 U 139/98, OLGR D4xxxxxxxx 1999, 166; LAG Hamm v. 03.02.1999 - 4 Sa 1050/98, AE 2001, 91 = BuW 1999, 840), teils wird nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die Beschwerde einer GmbH gegen PKH-Ablehnungsbeschluß auch nach Auflösung der Gesellschaft als zulässig angesehen, wenn das PKH-Verfahren bei Gericht schon vor der Auflösung anhängig und die GmbH durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war (BFH v. 23.10.1985 - I B 33/85, BFH/NV 1986, 485).

1.2. Die letztgenannte Fallgestaltung gibt den Lösungsweg in den Fällen der Verfahrensunterbrechung wegen Todes (§ 239 ZPO) im Ansatz vor. Die Prozeßkostenhilfe ist personengebunden, nicht vererblich und erlischt -auch rückwirkend - mit dem Tode der Partei, der sie bewilligt war (OLG Celle v. 13.04.1987 - 8 W 75/87, JurBüro 1987, 1237). Der Erbe der bedürftigen Partei muß eigene Prozeßkostenhilfe beantragen (OLG Frankfurt/Main v. 21.09.1995 - 22 U 26/88, JurBüro 1996, 141 = NJW-RR 1996, 776 = OLGR Frankfurt 1995, 226). Nimmt der Erbe als Rechtsnachfolger ein Gerichtsverfahren auf, das der Erblasser als Rechtsvorgänger bis zu Tode betrieben hat, so kann sich bei seinem PKH-Gesuch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bereits der Erblasser Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat und daß diese vom Gericht nicht beschieden worden sind; auch eine vom Rechtsnachfolger erhobene Bedürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB begründet für keinen Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (BFH v. 03.08.1999 - VIII B 22/99, BFH/NV 2000, 201). Des weiteren ist eine (rückwirkende) Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen Prozeßkostenhilfe an die verstorbene Partei in aller Regel nicht möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Beantragung von Prozeßkostenhilfe verstorben ist und im Zeitpunkt Todes noch nicht über PKH-Antrag entschieden war. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten entscheiden können, dann ist eine rückwirkende PKH-Bewilligung in Betracht zu ziehen (BSG v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87, SozR 1750 § 114 Nr. 8 = MDR 1988, 610; OLG Saarbrücken v. 05.02.1992 - 6 WF 10/92, n.v.). Wie bei einer erloschenen GmbH wirkt das Anwaltsmandat fort (§ 246 ZPO) und kann der Rechtsanwalt das Beschwerdeverfahren für die verstorbene Partei durchführen, ohne darauf verwiesen zu werden, den Erben in Anspruch nehmen zu müssen.

2. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. Solange der Vordruck nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141, unter Hinweis auf Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 194, Rz. 503, vor Fn. 66). Ausfüllungsmängel können durch eine dem Vordruck beigefügte oder nachgereichte Erklärung ergänzt werden.

2.1. Das Gericht kann gem. § 118 Abs.2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen" und ist deshalb auch verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar nur die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, daß der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb einer gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet, dennoch wird man diese Vorschrift entsprechend heranziehen müssen, wenn der amtliche Vordruck betreffend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt ist. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nach § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt daher eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr.6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270). Gleiches gilt für eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe analog § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch hier muß eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht erfolgen, innerhalb derer die Ausfüllungsmängel zu beheben sind (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704).

2.2. In der Regel scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus, wenn die Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz oder des Verfahrens eintritt, weil die nach § 117 Abs.2 ZPO vorzulegenden Erklärungen und/oder Belege erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden (OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250). Gleiches muß gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden. Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89). Jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62). Vorliegend hat das Arbeitsgericht zwar mit einer an die Prozeßbevollmächtigten gerichteten Zwischenverfügung vom 05.09.2001 aufgegeben, binnen zweier Wochen einen evtl. Leistungsbescheid des Arbeitsamtes sowie eine Erklärung vorzulegen, ob rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sei, im Gütetermin vom 20.09.2001 hat der Vorsitzende sich aber damit begnügt, nur die im PKH-Gesuch angekündigte Erklärung des Bruders B4xxx S1xxxxxx vom 23.08.2001, wonach dieser Unterkunft und Verpflegung gewähre und dadurch unterhalte, entgegenzunehmen. Der Vorsitzende hat es verabsäumt, im Gütetermin vor Abschluß des Vergleichs und damit vor Verfahrensbeendigung danach zu befragen, ob rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sei und ob Arbeitslosengeld beantragt habe oder nicht. Der Vorsitzende kann nicht darauf verweisen, sei bereits am 05.09.2001 eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Ohne daß die Fragen, ob die Rechtspflegergeschäfte des § 20 Nr. 5 RPflG auf den mittleren Dienst übertragbar sind und ob eine Fristsetzung im Falle der Übertragung überhaupt rechtswirksam ist, geklärt werden müßten, fällt das PKH-Prüfungverfahren bis zur PKH-Bewilligung oder PKH-Ablehnung zu jedem Termin wieder an den Vorsitzenden zurück. Dieser muß dann kraft seiner originären Aufgabe stets prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt oder welche Maßnahmen nunmehr noch zu ergreifen sind, ehe das Verfahren in der Hauptsache beendet wird.

3. Ist das PKH-Gesuch zwar rechtzeitig eingegangen, hat es aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder ist hierüber infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), dann kann bei einem solchen "steckengebliebenem" PKH-Gesuch nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich (OLG Hamm v. 09.12.1996 - 12 WF 219/96, FamRZ 1997, 1018) und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war (OLG Brandenburg v. 13.06.1997 - 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249). Gleiches gilt, wenn das angerufene Gericht den Prozeßkostenhilfeantrag der verstorbenen Partei verzögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte (OLG Saarbrücken v. 05.02.1992 - 6 WF 10/92, n.v., im Anschluß an BSG v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87, SozR 1750 § 114 Nr. 8 = MDR 1988, 610). Das Nichtbefragen des im Gütetermin anwesenden , ob rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sei, stellt eine solche nicht ordnungsgemäße Sachbehandlung dar, die eine nachträgliche PKH-Bewilligung rechtfertigt. Im Gütetermin vom 20.09.2001 hat der anwesende von Prozeßbevollmächtigten die im PKH-Gesuch angekündigte Erklärung Bruders B4xxx S1xxxxxx vom 23.08.2001 vorlegen lassen, wonach dieser Unterkunft und Verpflegung gewähre und dadurch unterhalte. Falls der Vorsitzende dennoch Zweifel gehabt haben sollte, ob Arbeitslosengeld beantragt habe oder nicht, hätte er dazu befragen können und müssen. Wäre dazu und zum Bestehen einer Rechtschutzversicherung oder zur Gewerkschaftsmitgliedschaft befragt worden, hätten im Gütetermin vom 20.09.2001 die Bewilligungsvoraussetzungen vorgelegen, so daß dem einkommens- und vermögenslosen rückwirkend zu diesem Zeitpunkt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war. Folglich war auch der Anwalt Wahl antragsgemäß beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO).

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