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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 27/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Die Grundsätze, daß nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung - vom sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch abgesehen - in der Regel keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden darf, lassen sich auf Ha-Sachen, nämlich auf ein PKH-Gesuch mit Klageentwurf, nicht übertragen. In einem solchen Fall steht die Durchführung des Streitverfahrens noch aus, so daß gegen die Wiederholung oder Nachbesserung eines PKH-Gesuch keine Bedenken bestehen.
LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS

Geschäfts-Nr.: 4 Ta 27/03

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bescheid

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.09.2002 - 2 Ha 27/02 - aufgehoben.

Die Prozeßkostenhilfesache wird zur Prüfung einer eventuellen Ratenzahlungsanordnung an das Arbeitsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:

I. Die Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.07.2002, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 26.07.2002 eingegangen, den Entwurf einer Kündigungsschutzklage eingereicht und unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) um ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin S1xxs aus Dortmund nachgesucht.

Mit Zwischenverfügung vom 21.08.2002, gerichtet an deren Prozeßbevoll-mächtigte, hat das Arbeitsgericht der Antragsstellerin unter Fristsetzung bis zum 06.09.2002 und unter Androhung der Ablehnung der begehrten PKH-Bewilligung aufgegeben, in Fotokopie einzureichen:

die aktuelle eigene Lohn-/Gehaltsabrechnung,

den Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld,

den Bewilligungsbescheid über Sozialhilfe,

Nachweise über den Krankengeldbezug (Höhe und Bezugsdauer),

Nachweise über Miet-, Heiz- und Nebenkostenzahlung,

Nachweise über Versicherungsbeiträge,

Nachweise über Kredit- und sonstige Zahlungsverpflichtungen,

Nachweise über Unterhaltsleistungen,

eine Mitteilung, wovon derzeit der Lebensunterhalt bestritten wird.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Beschluß vom 20.09.2002 (2 Ha 27/02) die PKH-Bewilligung formular-mäßig mit der Begründung abgelehnt, "da die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Angaben nicht (genügend) dargelegt und glaubhaft gemacht hat".

Gegen den am 25.09.2002 zugestellten Beschluß hat die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2002, bei dem Arbeitsgericht am 04.10.2002 einge-gangen, Gegenvorstellung erhoben und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie lebe in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner S2xxxx Y1xxxxxx, von dem sie ein Kind erwarte. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 30.12.2002. Sie habe derzeit kein eigenes Einkommen und erhalte kein Arbeitslosengeld, da das Arbeitsverhältnis mit "dem Beklagten" nur ca. acht Monate gedauert habe. Sozialhilfeansprüche habe sie ebenfalls nicht, da das Einkommen ihres Partners angerechnet werde. Den gesamten Lebensunterhalt bestreite sie derzeit über ihren Partner, der auch die Miete zahle.

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, weil das Beschwerdevorbringen als neues PKH-Gesuch zu werten ist und die Mängel der ursprünglichen Antragstellung im Beschwerdeverfahren behoben worden sind.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müsse alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.

1.1. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. Ausfüllungsmängel können durch eine dem Vordruck beigefügte oder nachgereichte Erklärung ergänzt werden, wobei Lücken der Vordruckserklärung auch durch Belege, z.B. aussagekräftige Verdienstbescheinigungen, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosen-hilfe- oder Sozialhilfebescheinigungen, geschlossen werden. Grundsätzlich ist der Vordruck aber vollständig auszufüllen, eine Lückenfüllung durch andere Erklärungen und Belege kann nur in engem Rahmen hingenommen werden, insbesondere um zu verhindern, daß bloße Unbeholfenheit dem Antragsteller zum Nachteil gereicht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, S. 48/49, Rz. 132, m.w.N. in Fn. 141, 142). Die Beifügung entsprechender Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur Vordruckserklärung hat ohne gerichtliche Aufforderung zu erfolgen. Die Belege sollen die erklärten Tatsachen glaubhaft machen, können aber im Prinzip die Erklärung nicht ersetzen, eben weil sie nur der Glaubhaftmachung dienen. Solange der Vordruck nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141).

1.2. Das Gericht kann gem. § 118 Abs.2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen" und ist deshalb auch verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Einkünfte der Antragsstellerin. Nach der Neuordnung des PKH-Rechts im Jahre 1994 ist eine Frage nach der Bestreitung des Lebensunterhalts aufgenommen worden, falls alle Fragen zu den Einnahmen verneint werden. Dies hat große praktische Bedeutung, da nicht nur früher häufig alle Angaben zu Einnahmen verneint wurden, ohne positiv mitzuteilen, wovon man den Lebensunterhalt bestreitet. Selbst wenn dies ausschließlich mit Zuwendungen Dritter erfolgt, stellen diese Zuwendungen Einnahmen dar, die grundsätzlich in Ansatz zu bringen wären (Künzl, BB 1996, 637, 641). Gibt die Antragsstellerin an, kein Einkommen zu haben, kann das Arbeitsgericht von ihr eine Glaubhaftmachung verlangen, wie sie ihre Lebensführung finanziert. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nach § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung der Antragsstellerin bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr.6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270).

2. Die Aufhebung der PKH-Bewilligung im Nachprüfungsverfahren gemäß § 124 Nr. 2 ZPO darf nur erfolgen darf, wenn der PKH-Empfänger es an der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht fehlen läßt. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Ob diese Grundsätze auf das Bewilligungsverfahren übertragen werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei dem Grundsatz nach zwar unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Es ist aber zu beachten, daß das PKH-Gesuch bis zum Abschluß des Verfahrens oder der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen muß, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl. 2002, § 117 ZPO, Rz. 2a). Vorliegend steht die Durchführung des Streitverfahrens noch aus, so daß gegen die Wiederholung oder Nachbesserung eines PKH-Gesuch keine Bedenken bestehen. Die Grundsätze, daß nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung -vom sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch abgesehen (siehe dazu LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579; LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89) - in der Regel keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden darf (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250), lassen sich auf Ha-Sachen, nämlich auf ein PKH-Gesuch mit Klageentwurf, nicht übertragen.

3. Mithin war der PKH-Ablehnungsbeschluß aufzuheben. Nach Zurückver-weisung wird das Arbeitsgericht im Nachgang in eigener Zuständigkeit über die Frage der Ratenzahlungsanordnung bzw. Ratenfreiheit der Antragsstellerin zu entscheiden haben. Das PKH-Prüfungsverfahren verfolgt nicht den Zweck, durch eine rasche ablehnende Entscheidung über das PKH-Gesuch dem Landesarbeitsgericht die Entscheidung über die Frage der Ratenfreiheit bzw. der Ratenhöhe im Beschwerdewege aufzubürden.

Ende der Entscheidung

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