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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 575/04
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 172 Abs. 1 S. 1
ZPO § 172 Abs. S. 2
ZPO § 569
RPflG § 11
RPflG § 11 Abs. 1
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2
1. Das PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO gehört nicht mehr zum selben Verfahren i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO, denn die Abwicklung der Prozeßkostenhilfe ist nur noch reine Verwaltungssache. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht gehalten, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu richten. Folglich ist die PKH-Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ebenfalls nur der PKH-Partei selbst zuzustellen.

2. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.

3. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsgestützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird.

4. Verletzt die PKH-Partei ihre Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, dann kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, dass der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.).


Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Aufhebungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.12.2003 - Ca 5171/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe: I. Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 18.12.2003 -1 Ca 5171/99 - die PKH-Bewilligung vom 21.03.2000 wegen unterlassener Mitwirkung bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im sog. PKH-Nachprüfungsverfahren aufgehoben. Mit dem Bemerken, dass ihm der Beschluss am 05.01.2004 zugestellt worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinerseits mit Schriftsatz vom 05.02.2004, bei dem Arbeitsgericht per Telefax am 05.02.2004 eingegangen, "zum Zwecke der Fristwahrung" sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei unter der bislang bekannten Wohnadresse nicht zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Wohnadresse bereits vor geraumer Zeit geändert habe. Vorsorglich werde daher bestritten, dass die Schreiben des Gerichts vom 09.07.2003 und 23.07.2003 den Kläger erreicht hätten. Anlässlich des letzten Kontaktes im Frühjahr 2003 habe der Kläger erklärt, dass er unverändert arbeitslos sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht geändert hätten. Gegen den ihm am 02.01.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger selbst mit nicht unterzeichneten Schreiben vom 04.02.2004, bei dem Arbeitsgericht am 05.02.2004 eingegangen, unter Vorlage des Änderungsbescheides des Arbeitsamtes Dortmund, Geschäftsstelle Lünen, vom 21.01.2003 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, an seiner wirtschaftlichen Situation habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert, wenn man davon absehe, das sie sich weiter verschlechtert habe. Mittlerweile sei er auf Arbeitslosenhilfe angewiesen. Da er von diesem Geld allerdings noch andere Verbindlichkeiten begleichen müsse, sehe er sich außer Stande, auch noch der gerichtlichen Forderung nachzukommen. Desweiteren möchte er sich in diesem Brief über die Arbeitsweise der Behörde beschweren. Er habe dem Arbeitsgericht bereits mehrfach seine wirtschaftliche Situation schriftlich geschildert. Allerdings seien diese Schreiben bis zum heutigen Tage nicht beantwortet worden. Er hoffe, dass das bei diesem Schreiben anders sein werde. Das Arbeitsgericht hat durch Verfügung vom 11.08.2004 mit dem Bemerken, das Rechtsmittel sei verspätet, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die nach § 11 RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist - da dem Kläger von Amts wegen gemäß § 233 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war - zulässig, sie ist aber unbegründet. 1. Nach § 11 Abs. 1 RPflG findet gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften Anwendung. Damit kommen auch die Regelungen des § 569 ZPO zum Tragen. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht (§ 569 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzulegen. Fehlt die Unterschrift unter der Beschwerdeschrift, dann ist die sofortige Beschwerde nicht wirksam eingelegt. 1.1. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses. Stellt man darauf ab, dass der PKH-Aufhebungsbeschluss vom 18.12.2003 dem Kläger am 02.01.2004 zugestellt worden ist, begann die Beschwerdefrist am 03.01.2004 um 00:00 Uhr (§ 221 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) und ist am 02.02.2003 um 24:00 Uhr abgelaufen (§ 221 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Bei Zugrundelegung des 02.01.2004 Zustellungsdatum sind beide Beschwerdeschriften, bei dem Arbeitsgericht am 05.02.2004 eingegangen, verspätet. Geht man von dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dann ist diesem der PKH-Aufhebungsbeschluss vom 18.12.2003 am 05.01.2004 "zugestellt" worden. Davon ausgehend wäre die mit Schriftsatz vom 05.02.2004, bei dem Arbeitsgericht per Telefax am 05.02.2004 eingegangene sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden. Denn hätte die Beschwerdefrist erst am 06.01.2004 um 00:00 Uhr begonnen (§ 221 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) und wäre folglich auch erst am 05.02.2003 um 24:00 Uhr abgelaufen (§ 221 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist ist vorliegend aber nicht die "formlose" Zuleitung des PKH-Aufhebungsbeschlusses vom 18.12.2003 am 05.01.2004 an den Prozessbevollmächtigten, sondern bleibt die "förmliche" Zustellung am 02.01.2004 an den Kläger selbst. Dies erklärt sich aus folgenden Überlegungen: 1.2. Ob im PKH-Nachprüfungsverfahren vor der Aufhebung der PKH-Bewilligung auch der beigeordnete Rechtsanwalt einzubinden ist, ist umstritten. Da der beigeordneten Rechtsanwalt in aller Regel im anschließenden Beschwerdeverfahren wieder tätig wird, erscheint es zwar sinnvoll, ihn bereits im Vorfeld mit einzubinden, damit die erwünschte Mitwirkung auch ordnungsgemäß erledigt wird (weitergehend LAG Düsseldorf, Bes. v. 29.11.1995 - 15 Ta 268/95, n.v.: "ist zu beteiligen"). Zu weitgehend erscheint es jedoch, eine gerichtliche Pflicht zur Einbindung des beigeordneten Rechtsanwalts dann anzunehmen, wenn dieser im streitigen Verfahren auch den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, also im PKH-Bewilligungsverfahren den Schriftverkehr mit dem Gericht geführt hat (so aber LAG Niedersachsen, Bes. v. 22.03.1999 - 16 Ta 103/99, LAGE § 120 ZPO Nr. 34; a.A. LAG Düsseldorf, Bes. v. 11.11.2002 - 2 Ta 332/02, LAGReport 2003, 124, 125) oder gar anzunehmen, die Prozessvollmacht wirke nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens fort (LAG Baden-Württemberg, Bes. v. 02.07.2002 - 20 Ta 13/02, LAGReport 2003, 123; a.A. LAG Düsseldorf, Bes. v. 28.07.1988 - 14 Ta 202/88, LAGE § 120 ZPO Nr.4 = JurBüro 1988, 1717; OLG München, Bes. v. 18.08.1992 - 12 Wf 932/92, FamRZ 1993, 580). Das PKH-Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO gehört nicht mehr zum selben Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO n.F. (= §§ 176, 178 ZPO a.F.), denn die Abwicklung der Prozeßkostenhilfe ist nur noch reine Verwaltungssache, so dass das Arbeitsgericht nicht gehalten war, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu richten (LAG Düsseldorf, Bes. v. 11.11.2002 - 2 Ta 332/02, LAGReport 2003, 124, 125; LAG Hamm, Bes. v. 14.07.2003 - 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; a.A. LAG Baden-Württemberg, Bes. v. 02.07.2002 - 20 Ta 13/02, LAGReport 2003, 123, 124). Folglich ist die Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ebenfalls nur der PKH-Partei selbst zuzustellen (LAG Düsseldorf v. 11.11.2002 - 2 Ta 332/02, LAGReport 2003, 124, 125; a.A. LAG Düsseldorf v. 29.11.1995 - 15 Ta 268/95, n.v.). Es entspricht zwar der gefestigten Rechtsprechung im Erkenntnisverfahren, dass im Falle der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten das Gericht wirksam nur an ihn zustellen kann (BAG v. 13.06.1996 - 2 AZR 483/95, MDR 1996, 1264 = NZA 1997, 204, m.w.N.). Im PKH-Nachprüfungsverfahren kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn sich der vormalige Prozessbevollmächtigte dort für die PKH-Partei gemeldet hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, obwohl das Arbeitsgericht ihm das entscheidende Mahnschreiben vom 01.09.2003 in Abschrift zur Kenntnisnahme zugeleitet hatte. 1.3. Mithin bleibt es vorliegend zwar dabei, dass die Beschwerde verspätet ist. Dem Kläger ist aber wegen Versäumung der Beschwerdefrist aus den nachfolgenden Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ausweislich der Verfügung des Rechtspflegers vom 18.12.2003 war zur Zustellung angeordnet: 1. Ausf. d. Beschlusses an a) Klg. Persönlich - ZU - b) Klg.-PB z.K. Nach dem Ab-Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist am 29.12.2003 lediglich eine Ausfertigung des PKH-Aufhebungsbeschlusses vom 18.12.2003 zur Zustellung an den Kläger aufgegeben worden. Wann eine Ausfertigung dieses Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt worden ist, kann anhand des PKH-Beiheftes nicht festgestellt werden. Da die Zustellungsurkunde ausweislich des Eingangsstempels erst am 06.01.2004 wieder an das Arbeitsgericht zurückgelangt ist, die Beschwerdeschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers aber bereits am 05.01.2004 per Telefax bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, kann ausgeschlossen werden, dass dem Prozessbevollmächtigten mit der kommentarlosen und formlosen Zuleitung des PKH-Aufhebungsbeschlusses vom 18.12.2003 zugleich auch mitgeteilt worden ist, dass dieser Beschluss dem Kläger bereits am 02.01.2004 förmlich zugestellt worden ist. Dass der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nur "formlos" zugeleitet worden ist, hat diesen nicht zur Rückfrage beim Arbeitsgericht veranlassen müssen, ob evtl. dem Kläger die gerichtliche Entscheidung bereits zuvor schon oder gleichzeitig "förmlich" zugestellt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr mangels eines entsprechenden gegenteiligen Hinweises davon ausgehen dürfen, dass ihm der PKH-Aufhebungsbeschlusses vom 18.12.2003 zum Zwecke der Prüfung der Einlegung der in der Rechtsmittelbelehrung genannten sofortigen Beschwerde zugeleitet worden ist. Infolge der fehlerhaften Zuleitung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerdefrist falsch berechnet. Zur Vermeidung der Verspätungssituation hätte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers entweder den PKH-Aufhebungsbeschluss vom 18.12.2003 förmlich zustellen oder ihm - bei gleichzeitiger Zustellung an die Partei - wenigstens mitteilen müssen, der Beschluss sei zur gleichen Zeit an einen Postdienstleister zum Zwecke der Zustellung an die Partei herausgegeben worden, bzw. nachträglicher Inkenntnissetzung das Zustellungsdatum mitteilen müssen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig für diesen die sofortige Beschwerde hat einlegen wollen, erhellt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeschrift per Telefax an das Arbeitsgericht geleitet worden ist. Da die versäumte Prozesshandlung mit Beschwerdeschrift vom 05.01.2004 per Telefax innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden ist, hat des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) auch ohne Antrag gewährt werden können (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO). 2. In der Sache selbst ist die Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers ist nicht zu beanstanden (§ 124 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO). Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe erfolgen, wenn der PKH-Empfänger es an der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht fehlen lässt. Wenn der PKH-Empfänger auch auf eine Mahnung in angemessener Zeit nicht reagiert und die angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nicht einreicht, ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt. Was als angemessener Zeitraum dabei anzusehen ist, ergibt sich aus § 124 Nr. 4 ZPO. Dort ist bestimmt, dass die Aufhebung der PKH-Bewilligung nach Ablauf von drei Monaten seit Fälligkeit einer Ratenzahlung angeordnet werden kann. Dieser Zeitraum gilt für eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO entsprechend (LAG Hamm, Bes. v. 14.07.2003 - 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371, 372). 2.1. Vorliegend hat der Kläger die Mitwirkungspflicht gröblich verletzt, denn er hat weder auf die Aufforderung vom 09.07.2003, bis zum 23.07.2003 die ihm übersandte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Arbeitsgericht Dortmund zurückzusenden, noch auf das Mahnschreiben vom 01.09.2003 reagiert. Das Aufforderungsschreiben vom 09.07.2003 ist im automationsgestützten Verfahren POZ (Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung) durch das GGRZ (Gemeinsames Gebietsrechenzentrum in Hagen) mit dem Briefkopf des Arbeitsgerichts Dortmund erstellt und unter Beifügung des amtlichen Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" an die zuvor mitgeteilte Anschrift des Klägers mit der Aufforderung gesandt worden, die erbetene Erklärung nebst Belegen bis zum 23.07.2003 an das Arbeitsgericht Dortmund zurückzusenden. Zur Erleichterung dieses Vorgangs enthält das Aufforderungsschreiben im unteren Drittel nach dem Hinweis: "Bitte hier abtrennen und für die Adressierung verwenden", einen Adressbogen mit Absenderangabe der PKH-Partei und Aktenzeichen sowie Anschrift des Arbeitsgerichts, ohne weiteres in einen Rückbrief mit Fensterumschlag verwendet werden kann. Das Aufforderungsschreiben enthält den Hinweis, dass die PKH-Partei gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu erklären hat, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "seit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bzw. seit der letzten Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen verbessert hat". Nach der Fristsetzung und der Belehrung, nach ergebnislosem Fristablauf könne "die Prozeßkostenhilfe ohne weitere Mahnung aufgehoben werden (§ 124 Ziff. 2 ZPO)", steht der Hinweis: Dieses Schreiben ist mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und ergeht daher ohne Unterschrift. Das PKH-Nachprüfungsverfahren ist - auch wenn es von den Arbeitsgerichten durchgeführt wird - kein gerichtliches Nachverfahren, sondern ein reines Verwaltungsverfahren, dessen Ausgestaltung vom Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber vorgenommen werden kann (LAG Hamm, Bes. v. 14.07.2003 - 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371, 373). Das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein (LAG Hamm, Bes. v. 14.07.2003 - 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371, 373). Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies -wie im automationsgestützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird (OLG Koblenz, Bes. v. 23.08.1996 - 15 WF 741/96, JurBüro 1997, 368; a.A. LAG Bremen, Bes. v. 12.06.1990 - 1 Ta 68/90, BB 1990, 2196; OLG Dresden, Bes. v. 30.06.1997 - 20 WF 165/97, FamRZ 1998, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Bes. v. 23.01.1998 - 4 Ta 237/97, LAGE § 124 ZPO Nr. 12 = BB 1998, 1539 = MDR 1998, 850 = NZA-RR 1998, 560; LAG Frankfurt/Main, Bes. v. 24.09.2002 - 16 Ta 443/02, n.v.). Dies ist nicht geschehen, der Kläger hat im erstinstanzlichen PKH-Nachprüfungsverfahren überhaupt keine Erklärung abgegeben. 2.2. Die Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, beginnt mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Verletzt die PKH-Partei diese Mitwirkungspflicht, dann kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, dass der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Da "Gericht" im Sinne der Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht allein der Rechtspfleger ist, kann auch die Regierungsangestellte der Serviceeinheit jedenfalls dann, wenn ihr -wie bei Arbeitsgericht Dortmund - diese Aufgabe kraft Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst übertragen ist, das bzw. die Mahnschreiben verfassen. Hier bleibt die Kammer bei ihrer Auffassung, dass für ein wirksames Mahnschreiben ein Namenskürzel nicht ausreicht (LAG Hamm, Bes. v. 14.07.2003 - 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371, 373), da ansonsten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die PKH-Partei die gerichtliche Mahnung unbeachtet gelassen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Da sich das Original des Mahnschreibens ohnehin nicht in den Akten befindet, muss die sog. Leseabschrift eine Unterschrift tragen. Vorliegend ist die Leseabschrift des Mahnschreibens vom 01.09.2003 von der zuständigen Regierungsangestellten Knepper ordnungsgemäß unterzeichnet. Mit Mahnschreiben vom 01.09.2003 ist der Kläger an die Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnert worden. Zugleich ist ihm eine Nachfrist zur Einreichung des amtlichen Vordrucks bis zum 20.09.2003 mit dem Bemerken gesetzt worden, dass nach ergebnislosem Fristablauf mit der Aufhebung der PKH-Bewilligung und sofortigen Rückforderung der gesamten Verfahrenskosten, nämlich die Vergütung des Rechtsanwalts und Gerichtskosten (insgesamt ca. 830,00 EUR), in einer Summe gerechnet werden müsse. Diese Mahnung hat der Kläger nicht beachtet, so dass er seine Mitwirkungspflicht nachhaltig verletzt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Beschwerdeschrift vom 05.02.2004 "vorsorglich" bestritten hat, "dass die Schreiben des Gerichts vom 09.07.2003 und 23.07.2003 den Kläger erreicht haben", ist dies ein Akt anwaltlicher Fürsorge, dem die Glaubhaftmachung durch die Partei hätte nachfolgen müssen. Dies ist nicht geschehen, denn der Kläger hat weder mitgeteilt, wann er umgezogen ist, noch dargelegt, ob und ggf. wann er einen Nachsendeantrag gestellt hat. Da keine Rückbriefe im PKH-Beiheft und/oder in der Hauptakte ersichtlich sind, war davon auszugehen, dass dem Kläger sowohl das Aufforderungsschreiben vom 09.07.2003 als auch das Mahnschreiben vom 01.09.2003 zugegangen sind. Hierfür spricht auch, dass sich der Kläger in seinem nicht unterzeichneten Widerspruchsschreiben vom 04.02.2004 gemüßigt gesehen hat, sich über die Arbeitsweise des Arbeitsgerichts wie folgt zu beschweren: Ich habe Ihnen bereits mehrfach meine wirtschaftliche Situation schriftlich geschildert. Allerdings wurden diese Schreiben an Sie bis zum heutigen Tage nicht beantwortet. Ich hoffe, dass das bei diesem Schreiben anders sein wird. Zwar ist vor dem nicht unterzeichneten Widerspruchsschreiben vom 04.02.2004 überhaupt kein (weiteres) Schreiben im PKH-Beiheft (und auch nicht in der Hauptakte) feststellbar, aber die Einlassung belegt, dass ihm gerichtliche Schreiben zugegangen sein müssen, da der Kläger ansonsten keinen Anlass gehabt hätte, dem Arbeitsgericht "bereits mehrfach" seine wirtschaftliche Situation schriftlich zu schildern. Auch der angefochtene PKH-Aufhebungsbeschluß vom 18.12.2003 ist ihm noch unter der Adresse "S1xxxxxxxxxxxxxx 21, 43xx L1xxx" zugestellt worden und hat ihm wohl erreicht, da er versucht hat, sich hiergegen mit dem nicht unterzeichneten Widerspruchsschreiben vom 04.05.2004 zur Wehr zu setzen. 3. Da die im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen keine Ausschlussfristen sind (BAG, Bes. v. 18.11.2003 - 5 AZB 46/03, AP § 124 ZPO Nr. 1 = EzA § 120 ZPO 2002 Nr. 1), kann die sofortige Beschwerde nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Die Beschwerdeinstanz ist danach eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz. Folglich ist es für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die bedürftige Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristversäumung verschuldet hat. Abgesehen von § 571 Abs. 3 ZPO muss ein verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht entschuldigt werden (BAG v. 18.11.2003 - 5 AZR 46/03, a.a.O.). Allerdings muss dieses "nachgeschobene" Vorbringen vollständig und schlüssig sein. Davon kann vorliegend angesichts eines fast ein Jahr alten Änderungsbescheides des Arbeitsamtes Dortmund, Geschäftsstelle Lünen, vom 21.01.2003 keine Rede sein. Abgesehen von der mangelnden Aktualität dieses Bescheides hat sich der Kläger nicht auf die Vorlage dieser Urkunde beschränken dürfen, denn durch den Wohnungswechsel ist eine völlig neue Situation entstanden. Es haben sich dadurch alle übrigen Eckdaten geändert. Ob sie sich verschlechtert haben, wie der Kläger behauptet, lässt sich anhand der spärlich eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen. Ohne entsprechende Angaben darüber, wie hoch seine Miete ist und ob er Wohngeld bezieht, lassen sich seine wirtschaftliche Situation und damit seine Bedürftigkeit nicht überprüfen. Die sofortige Beschwerde hat daher ohne Erfolg bleiben müssen.

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