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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 830/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 240 Satz 1
InsO § 85
InsO § 86 Nr. 3
InsO § 87
InsO § 174
InsO § 179 Abs. 1
InsO § 180 Abs. 2
InsO § 185
1. Um im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei PKH-Gesuchen zu interessengerechten Ergebnissen im Insolvenzfall zu kommen, wird man in der Unternehmensinsolvenz des Arbeitgebers prüfen müssen, ob die geltend gemachten Arbeitnehmeransprüche vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, denn das Hauptsacheverfahren (und damit möglicherweise auch das PKH-Verfahren) wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur dann unterbrochen, wenn es die Insolzenzmasse betrifft. Danach gilt folgendes:

2. Der Arbeitgeber bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO), wenn das Arbeitsverhältnis vor Verfahrenseröffnung endete; das Klageverfahren über den Zeugnisanspruch wird deshalb nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, sondern ist - losgelöst von der Insolvenzeröffnung - gegen den Schuldner (Arbeitgeber) fortzusetzen, das PKH-Verfahren ist ganz normal abzuwickeln.

3. Ein Kündigungsschutz und/oder Weiterbeschäftigungsverfahren wird durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen und bleibt es so lange, ,,bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird''. Die Verfahrensunterbrechung erfasst in diesen Fällen auch das PKH-Verfahren, da für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren - vom sog. steckengebliebenen PKH-Gesuch abgesehen - keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden darf. Erst nach Aufnahme des Verfahrens, das jederzeit auch von dem klagenden Arbeitnehmer aufgenommen werden kann, kann das PKH-Verfahren fortgesetzt werden.

4. Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über eine rückständige Entgeltforderung bereits eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, dann führt die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO zu einer der Verfahrensbeendigung vergleichbaren Situation, die es angezeigt erscheinen lassen, auch hier die Grundsätze des sog. steckengebliebenen PKH-Gesuchs anzuwenden. Denn als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) können rückständige Entgeltforderungen gemäß § 87 InsO von den Arbeitnehmern als Insolvenzgläubiger nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 28, 174 ff. InsO) und im Falle des endgültigen Bestreitens mit der Insolvenzfeststellungsklage (§§ 179 Abs. 1, 185 InsO) weiterverfolgt werden, ohne dass darin eine Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens zu sehen wäre.

5. Ein sog. steckengebliebenes PKH-Gesuch liegt bei Insolvenz des beklagten Arbeitgebers nur dann vor, wenn es im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Nur in einem solche Falle kann nachträglich und rückwirkend noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In allen anderen Fällen ist die PKH-Bewilligung zu versagen.


Tenor:

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 30.05.2005 -1 (4) Ca 423/05 - und ihr Antrag auf Neubewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Klageschrift vom 05.04.2005 hat die Klägerin, die bei der Beklagten 2003 als Reinigungskraft tätig war, mit der Behauptung, sie habe für die Monate Februar und M1xx 2005 noch kein Arbeitsentgelt erhalten, eine Betrag von 2.150,40 € (35 Stunden x 4 = 140 Stunden monatlich x 2 Monate = 280 Stunden x 7,68 € pro Stunde) zuzüglich Zinsen eingeklagt. Gleichzeitig hat sie mit dem Versprechen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, um Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H2xxx K2xxxx aus H1xxxxx nachgesucht.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Zwischenverfügung vom 12.04.2005 aufgegeben, "innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Erklärung gemäß amtlichem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und darüber, dass ein Anspruch auf Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder Rechtsschutzversicherung nicht besteht, einzureichen, damit über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden werden kann". Diese Auflage erfolgte mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer "ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch erst dann [vorliegt], wenn neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sämtliche erforderlichen Belege vor Instanzbeendigung beim Arbeitsgericht eingereicht worden sind".

Das Amtsgericht Bielefeld hat durch Beschluss vom 26.04.2005 - 43 IN 373/05 - um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H5xx-P1xxx B4xxxxxxx aus H1xxxxx zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 06.05.2005 den auf den 11.05.2005 anberaumten Gütetermin wegen Verfahrensunterbrechung aufgehoben.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.05.2005 das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe innerhalb gesetzter Fristen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie habe insbesondere trotz Fristsetzung gemäß Schreiben vom 12.04.2005 und einer Erinnerung unter Nachfristsetzung vom 03.05.2005 [bis zum 25.05.2005] die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht.

Gegen den am 06.07.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2005, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, unter Überreichung einer Lohn und Gehaltsabrechnung vom 13.05.2005 Beschwerde eingelegt und höchst vorsorglich einen neue Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt mit dem Antrag, die Unterzeichnerin [Rechtsanwältin H2xxx K2xxxx] beizuordnen. Zur Begründung heißt es, sie sei nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen, wie die in den Akten befindliche Erklärung nebst Belegen ergäbe.

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin mit Zwischenverfügung vom 11.10.2005 darauf hingewiesen, dass "mangels Aufnahme des Verfahrens in der Hauptsache nunmehr über die Beschwerde (Abhilfe) zu entscheiden" sei und "dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingereicht wurde. Diese ist unabhängig von der überreichten Lohnabrechnung nötig. Ferner fehlt die Angabe zu einem Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft (auf das hiesige Schreiben vom 03.05.05 wird verwiesen). Gelegenheit zur Ergänzung besteht binnen 2 Wochen."

Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Telefax vom 14.10.2005 "bezüglich der Vorlage der Erklärung [über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse], die bereits einmal zu den Akten gereicht wurde, sich offensichtlich dort nicht befindet, um Fristverlängerung bis Mitte 11/05 gebeten. Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft besteht nicht." Nachdem kein weiterer Schriftsatz eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 24.11.2005 der [sofortigen] Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.05.2005 nicht abgeholfen, weil "auch nach weiterem Zuwarten eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht wurde". Zuvor, nämlich am 11.11.2005, ist das Verfahren in der Hauptsache wegen Nichtaufnahme vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist seit Verfahrensunterbrechung nach § 7 AktO ausgetragen und weggelegt worden.

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist unbegründet. Die Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin ist nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch formal den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 117 ZPO genügt.

1.1. Für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schreibt § 117 Abs. 4 ZPO die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden. Beides muss kumulativ geschehen, denn dann erst PKH-Antragstellung vollständig (LAG Hamm v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03, NZA-RR 2005, 327). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckszwang hingewiesen hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89). Dies ist vorliegend mit Zwischenverfügung vom 18.07.2005 geschehen. Die eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Vordruckserklärung. Der Vordruck ist nämlich eine Hilfe für das Gericht zur Feststellung der Bedürftigkeit der Antragstellerin, die mit ihrer Unterschrift versichert, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind. Der Vordruck muss außerdem mit einem Datum versehen sein, damit das Gericht prüfen kann, ob es sich um eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt oder nicht. Solange der amtliche Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht eingereicht (LAG Hamm v. 03.09.2003 - 4 Ta 245/03, LAGReport 2003, 369) oder nicht lückenlos ausgefüllt und unterschrieben ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89), ist der Antrag nicht formgerecht gestellt. Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz zwar nicht vor, jedoch muss das Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Gleiches muss gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Belege erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden.

1.2.Vorliegend war die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage erstinstanzlich zwar noch nicht beendet, wohl aber war das Hauptsacheverfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.04.2005 - 43 IN 373/05 - um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ob die Vorschrift des § 240 ZPO auch für das PKH-Verfahren gilt, wenn über das Vermögen des Prozessgegners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist umstritten. Teils wird angenommen, dass § 240 ZPO im PKH-Verfahren weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung finde, denn das PKH-Verfahren sei vom Hauptsacheverfahren völlig unabhängig; es setze weder voraus, dass die Hauptsache bereits anhängig sei, noch dass sie jemals anhängig gemacht werde (so OLG Köln v. 07.07.1998 - 15 W 70/98, JurBüro 1998, 595 = NJW-RR 1999, 276 = NZI 1999, 30; ferner OLG Koblenz v. 20.11.1987 - 5 W 583/87, AnwBl 1989, 178; OLG Düsseldorf v. 28.04.2003 - 22 U 100/00, MDR 2003, 1018 = ZIP 2003, 2131; OLG Rostock v. 08.08.2003 - 3 W 68/03, OLGR Rostock 2004, 151), teils wird angenommen, dass durch die Insolvenzeröffnung nicht nur das Erkenntnisverfahren, sondern auch das PKH-Verfahren unterbrochen werde, und zwar jeweils in der Lage, in der sich diese Verfahren befinden (OLG Düsseldorf v. 04.12.1998 - 16 U 139/98, OLGR Düsseldorf 1999, 166; LAG Hamm v. 03.02.1999 - 4 Sa 1050/98, AE 2001, 91 = BuW 1999, 840; OLG Köln v. 15.11.2002 - 2 U 79/02, MDR 2003, 526 = NJW-RR 2003, 264 = ZInsO 2002, 1184 = ZIP 2003, 1056; OLG Bamberg v. 05.12.2003 - 3 W 128/03, OLGR Bamberg 2004, 181).

1.2.1. Um im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu interessengerechten Ergebnissen zu kommen, wird man zunächst unterscheiden müssen zwischen den Fällen der Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers und der Unternehmensinsolvenz des Arbeitgebers und sodann zwischen Aktiv und Passivprozessen sowie, ob die bedürftige Partei oder der Prozessgegner insolvent geworden ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, denn das Hauptsacheverfahren (und damit möglicherweise auch das PKH-Verfahren) wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur dann unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Da die Arbeitnehmer in der weit überwiegenden Zahl aller arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen Kläger sind, geht es bei der Verbraucherinsolvenz fast nur um Aktivprozesse und damit um Probleme der PKH-Bewilligung zur Rechtsverfolgung. Folglich sind diese Verfahren aus der Sicht der beklagten Arbeitgeber Passivprozesse, so dass bei der Regelinsolvenz in erster Linie Probleme der PKH-Bewilligung zur Rechtsverteidigung ins Gewicht fallen. Vorliegend handelt es sich um ein Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten; da die Klägerin PKH-Antragstellerin ist, geht es um die Frage, ob die Insolvenz des Prozessgegners überhaupt und ggf. in welchem Umfang Einfluss haben kann. Die Antwort hierauf hängt wiederum von der Frage ab, ob das Hauptsacheverfahren - von dem Parteiwechsel auf Seiten der insolventen Partei abgesehen - im Übrigen unverändert, d.h. aus der Lage heraus, in der er sich vor der Verfahrensunterbrechung befand, fortgesetzt werden kann oder nicht. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird nur dann gemäß § 240 ZPO unterbrochen, "wenn es die Insolvenzmasse betrifft". So bleibt der Arbeitgeber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO); das Klageverfahren über den Zeugnisanspruch wird nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (BAG v. 23.06.2004 - 10 AZR 495/03, DZWIR 2004, 505 = NZA 2004, 1392 = ZIP 2004, 1974), sondern ist - losgelöst von der Insolvenzeröffnung - gegen den Schuldner (Arbeitgeber) fortzusetzen (LAG Nürnberg v. 05.12.2002 - 2 Ta 137/02, NZA-RR 2003, 463 = ZInsO 2003, 194) und das PKH-Verfahren ist ganz normal durchzuziehen.

1.2.2.Die Insolvenzmasse ist betroffen, wenn der streitbefangene Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört und aus ihr zu leisten oder zu erfüllen ist. Dabei genügt, dass die Insolvenzmasse mittelbar betroffen ist, was insbesondere auch bei Feststellungsklagen der Fall sein kann, nämlich dann, wenn während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des beklagten Arbeitgebers eröffnet wird und wenn die Kündigungsschutzklage die Feststellung des (Fort)Bestands des Arbeitsverhältnisses des klagenden Arbeitnehmers zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft (LAG Baden-Württemberg v. 18.04.2002 - 4 Sa 84/01, ZInsO 2003, 100; ähnl. LAG Schleswig-Holstein v. 24.01.2005 - 2 Ta 17/05, LAGReport 2005, 123,124). Wird nämlich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, so bestehen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis fort und der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Vergütung zu bezahlen (LAG Schleswig-Holstein v. 24.01.2005 - 2 Ta 17/05, a.a.O.; ähnl. LAG Baden-Württemberg v. 18.04.2002 - 4 Sa 84/01, a.a.O.). Der Kündigungsschutzprozess wird deshalb durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen und bleibt es so lange, "bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird". Gleiches gilt für Klagen auf Weiterbeschäftigung (Uhlenbruck/Uhlenbruck, 12. Aufl., § 86 InsO, Rn. 11), über die grundsätzlich nur zusammen mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden darf (BAG v. 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702 = ZIP 1985, 1214). Die Verfahrensunterbrechung erfasst in diesen Fällen auch das PKH-Verfahren, da für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren - vom sog. steckengebliebenen PKH-Gesuch abgesehen - keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden darf (LAG Hamm v. 11.11.2003 - 4 Ta 95/03, juris Dok-Nr. KARE600009192; LAG Hamm v. 11.11.2003 - 4 Ta 795/03, NZA-RR 2004, 102). Erst nach Aufnahme des Verfahrens kann das PKH-Verfahren fortgesetzt werden. Das Kündigungsschutz und/oder Weiterbeschäftigungsverfahren kann allerdings gemäß § 86 Nr. 3 InsO nicht nur von dem nunmehr beklagten Insolvenzverwalter, sondern jederzeit auch von dem klagenden Arbeitnehmer aufgenommen werden, eben weil als Folgeansprüche auch Masseansprüche (z.B. auf Lohn und Gehaltszahlung, Urlaubsvergütung, Provisionsansprüche, usw.) in Betracht kommen (Uhlenbruck/Uhlenbruck, 12. Aufl., § 86 InsO, Rn. 11). Das unterbrochene Kündigungsschutz und/oder Weiterbeschäftigungsverfahren wird im Falle der Aufnahme in der Lage fortgesetzt, in der es sich vor der Verfahrensunterbrechung befunden hat. Der Insolvenzverwalter ist an die bisherige Prozessführung durch den Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) gebunden.

1.2.3.Von den Fällen der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern durch den sog. "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter abgesehen (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO), entstehen im Insolvenzeröffnungsverfahren keine Masseverbindlichkeiten (siehe wegen Einzelheiten Uhlenbruck/Berscheid, 12. Aufl., § 55 InsO Rn. 80-90). Für rückständige Forderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung ist der Arbeitnehmer - zumal in der überwiegenden Zahl aller Fälle lediglich sog. "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter bestellt werden - daher "nur" Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über eine rückständige Entgeltforderung bereits eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, dann wird dieses Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen und kann nur noch nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Der Arbeitnehmer muss jetzt zunächst seine Forderung nach §§ 174, 28 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Im Falle des Bestreitens der (untitulierten) Forderung durch den Insolvenzverwalter (oder durch einen Insolvenzgläubiger) darf dann die sog. Insolvenzfeststellungsklage gemäß § 179 Abs. 1 InsO zum Arbeitsgericht (§ 185 Satz 1 InsO) erhoben werden, eine Leistungsklage ist hingegen generell unzulässig. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die bestrittene Insolvenzforderung beim Arbeitsgericht anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu betreiben (§ 185 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO). Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Dabei ist die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO notwendige Prozessvoraussetzung für eine Insolvenzfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (BGH v. 21.02.2000 - II ZR 231/98, ZInsO 2000, 295; BAG v. 16.06.2004 - 5 AZR 521/03, NZA 2004, 1274 = ZIP 2004, 1867). Wird gegen die angemeldete Arbeitnehmerforderung weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger Widerspruch erhoben, so gilt sie als festgestellt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Für die festgestellten Forderungen wirkt die Eintragung in die Tabelle ihrem Betrag und ihrem Rang nach gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Da die Insolvenzgläubiger auf ihre festgestellten Forderungen vom Insolvenzverwalter bestenfalls die sog. Insolvenzquote ausgezahlt bekommen, können sie nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug ihre restlichen Forderungen gegen den Insolvenzschuldner - sofern dieser der Forderungsfeststellung nicht widersprochen hat (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO) oder sein erhobener Widerspruch beseitigt worden ist (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO) und ihm keine Restschuldbefreiung gewährt wird (§ 201 Abs. 3 i.V.m. §§ 286 ff. InsO) - unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Falls der Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) eine rückständige Entgeltsforderung bestrittet hat, kann der Arbeitnehmer (Insolvenzgläubiger) gegen diesen Widerspruch die Insolvenzfeststellung erheben (§ 184 Satz 1 InsO) bzw. den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen (§ 184 Satz 2 InsO).

1.2.4.Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über eine rückständige Entgeltforderung bereits eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, dann führt die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO zu einer der Verfahrensbeendigung vergleichbaren Situation, zumal Widersprüche gegen rückständige Arbeitnehmerforderungen äußerst selten sind bzw. in der Regel im insolvenzrechtlichen Anmelde und Prüfungsverfahren beseitigt werden. Für diese Einschätzung sprechen auch die Bestimmungen zum Insolvenzgeld (Insg): Gemäß § 187 Satz 1 SGB III gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Insg-Anspruch begründen, abweichend von § 115 SGB X bereits mit der Stellung des Insg-Antrags auf die Bundesagentur für Arbeit über, wenn auch nur eine entfernte Möglichkeit besteht, dass die Insg-Leistung in Betracht kommt (so zu § 141m AFG: BSG v. 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R, ZInsO 2002, 152). Es geht mit der Antragstellung nicht bloß der Nettolohn oder gehaltsanspruch, sondern der Bruttolohn oder gehaltsanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über (LAG Hamm v. 12.09.1996 - 4 Sa 270/96, NZA-RR 1997, 272; LAG Hamm, v. 31.01.2001 - 4 Ta 359/00, ZInsO 2001, 480; a.A. LAG Schleswig-Holstein v. 02.05.1995 - 1 Sa 261/95, EWiR 1995, 833 [Peters-Lange]), so dass der Arbeitnehmer weder nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter noch bei Abweisung des Antrags mangels Masse vom Arbeitgeber die Auszahlung der auf seinen Lohn oder sein Gehalt entfallenden Lohn und Kirchensteuer verlangen kann (BAG v. 17.04.1985 - 5 AZR 74/84, NJW 1986, 1006 = ZIP 1985, 1405; BAG v. 11.02.1998 - 5 AZR 159/97, NZA 1998, 710 = ZIP 1998, 868). Es besteht bei Insg-Gewährung auch kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Rückübertragung der steuerlichen Bruttorestlohnforderung (BSG v. 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R, ZInsO 2002, 152). Der Arbeitnehmer verliert mit der Antragstellung zugleich die Aktivlegitimation hinsichtlich des gesamten Bruttolohn oder Gehaltsanspruchs, für den er Insolvenzgeld beantragt, denn an die Stelle des Entgeltanspruchs tritt der Insg-Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit (LAG Hamm v. 03.02.1999 - 4 Sa 1050/98, BuW 1999, 840; LAG Hamm, v. 31.01.2001 - 4 Ta 359/00, ZInsO 2001, 480). Es handelt sich dabei zwar zunächst nur um einen vorläufigen Rechtsübergang, der sich allerdings dann verfestigt, wenn dem Arbeitnehmer bindend und rechtskräftig Insolvenzgeld zuerkannt wird. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der rückständigen Entgeltforderungen endgültig verloren, so dass der unterbrochene Zahlungsprozess für ihn endgültig beendet ist, denn auch eine Fortsetzung desselben im Wege der Prozessstandschaft zugunsten der Bundesagentur für Arbeit kommt nicht in Betracht. In eigenem Namen kann jemand ein fremdes Recht im Klagewege nämlich nur dann geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt und er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH v. 22.12.1988 - VII ZR 129/88, WM 1989, 585). Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse als Prozessstandschafter, das fremde Recht im eigenen Namen geltend machen zu können, kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur in Ausnahmefällen bejaht werden (siehe dazu LAG Hamm, Urt. v. 11.10.2000 - 2 Sa 306/00, ZInsO 2001, 240). Es ist bei einem Arbeitnehmer, der Insolvenzgeld beantragt hat, in der Regel nicht feststellbar (LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 04.05.1998 - 11 Sa 2171/97, ARST 1999, 232, 233 = NZA-RR 2000, 162, 163).

1.2.5.Wird ein Rechtsstreit über rückständige Arbeitnehmerforderungen wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen und kann er danach - entweder wegen Nichtbestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder wegen Verlusts der Aktivlegitimation infolge Insg-Beantragung - nicht mehr vorgesetzt werden, geht es nicht an, das PKH-Verfahren unerledigt zu lassen oder zuzuwarten bis das Insolvenzverfahren beendet ist. Es ist vielmehr, in denen Leistungsklagen wegen rückständiger Arbeitnehmerforderungen infolge der Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen werden, angezeigt, nicht eine Unterbrechung des PKH-Verfahrens anzunehmen, sondern die Grundsätze, die für im Zeitpunkt der Verfahrens oder Instanzbeendigung unerledigte PKH-Verfahren gelten, analog anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler nur LAG Hamm, Bes. v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, AE 2002, 78 = LAGReport 2002, 88) scheidet eine PKH-Bewilligung zwar nach Verfahrens oder Instanzbeendigung in der Regel aus, jedoch gilt dies nicht, wenn es sich um sog. "steckengebliebenes" PKH-Gesuch handelt. Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Verfahrens- oder Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91; LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32 = LAGReport 2003, 22 = NZA-RR 2003, 156) , denn nur eine von der bedürftigen Partei zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu ihren Lasten gehen (BAG v. 04.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379 [Schwab]). Geht das Gesuch rechtzeitig ein, dann kann bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Antrag der bedürftigen Partei auch nach Beendigung der Instanz oder des Verfahrens insgesamt Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich (OLG Hamm v. 09.12.1996 - 12 WF 219/96, FamRZ 1997, 1018) und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war (OLG Brandenburg v. 13.06.1997 - 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249). Nicht rechtzeitig ist es, wenn die klagende Partei etwa eine Woche vor Insolvenzeröffnung ihren Antrag formuliert oder gar erst im Güte oder Kammertermin zu den Gerichtsakten reicht und noch eine Stellungnahme der beklagten Partei - hier: der späteren Insolvenzschuldnerin - erforderlich ist; jedenfalls liegt in solchen Fällen ein steckengebliebenes PKH-Gesuch nicht vor (LAG Schleswig-Holtein v. 19.12.2005 - 2 Ta 249/05, juris Dok-Nr. KARE600014486). Mit anderen Worten, ein steckengebliebenes PKH-Gesuch liegt bei Insolvenz des beklagten Arbeitgebers nur dann vor, wenn es im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens (positiv) entscheidungsreif gewesen ist. Nur in einem solche Falle kann nachträglich und rückwirkend noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In allen anderen Fällen ist die PKH-Bewilligung zu versagen.

1.3. Nach Eingang eines PKH-Gesuchs darf das Arbeitsgericht nicht bis zur Instanz oder Verfahrensbeendigung bzw. unterbrechung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Unvollständigkeit des Vordrucks und/oder der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung der bedürftigen Partei bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen ist daher erst nach einer wirksamen, vergeblichen Fristsetzung durch das Gericht möglich (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, AE 2001, 141 = RenoR 2001, 270). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Zwischenverfügung vom 12.04.2005 aufgegeben, "innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Erklärung gemäß amtlichem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und darüber, dass ein Anspruch auf Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder Rechtsschutzversicherung nicht besteht, einzureichen". Diese Auflage erfolgte mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer "ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch erst dann [vorliegt], wenn neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sämtliche erforderlichen Belege vor Instanzbeendigung beim Arbeitsgericht eingereicht worden sind". Mit Mahnschreiben vom 03.05.2005 ist die Klägerin an die Erledigung der Verfügung vom 12.04.005 erinnert worden. Gleichzeitig ist ihr mit der Androhung der Rechtsfolgen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist "bis zum 25.05.2005" gesetzt worden. Nachdem hierauf keine Reaktion seitens der Klägerin erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 30.05.2005 das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe innerhalb gesetzter Fristen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung zu tragen, eben weil sie weder den amtlichen Vordruck eingereicht noch eine Erklärung über die Frage, dass kein Anspruch auf Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder Rechtsschutzversicherung besteht, abgegeben hat.

1.4. Obwohl ausdrücklich erwähnt, dass "die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht" worden sei, begnügt sich die Klägerin damit, ihrer Beschwerdeschrift lediglich eine Lohn und Gehaltsabrechnung vom 13.05.2005 beizufügen. Dass das Arbeitsgericht allerdings daraufhin nicht alsbald nach Einlegung der Beschwerde über die (Nicht)Abhilfefrage entschieden, sondern eine viermonatige "Karenzzeit" eingelegt hat, ehe es die Klägerin mit Zwischenverfügung vom 11.10.2005 darauf hingewiesen, "dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingereicht" worden sei und dass "ferner ... die Angabe zu einem Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft" fehle, ist ebenso ungewöhnlich wie die Gewährung der "Gelegenheit zur Ergänzung ... binnen 2 Wochen." Hat die bedürftige Partei die ihr zu Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder zur Beibringung von Unterlagen gesetzte Frist versäumt, so ist - wie hier ordnungsgemäß durch den angefochtenen Beschluss vom 30.05.2005 geschehen - ihr PKH-Gesuch schlicht und einfach abzuweisen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Eine nach Fristablauf erfolgte Vorlage des amtlichen Vordrucks und/oder Einreichung der geforderten Angaben und Belege ändert hieran zumindest dann nichts, wenn der Prozess in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Einreichung bereits abgeschlossen oder - wie hier - wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen ist. Die Tatsache, dass mit der Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden können (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nämlich eine ausdrückliche Ausschlussfrist bei ordnungsgemäßer Fristsetzung durch das Ausgangsgericht gesetzt. Diese Regelung ist als spezielle Regelung anzusehen und geht innerhalb ihrer Reichweite der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vor. Dies erfordert auch Sinn und Zweck der Regelung. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht ohne Wenn und Aber die Ablehnung des Antrags zwingend vorzuschreiben, wie dies der Gesetzgeber in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO getan hat, dem Beschwerdegericht aber die Berücksichtigung solcher Unterlagen zu gestatten oder gar aufzugeben. Dann würde der Gesetzgeber das Ausgangsgericht sehenden Auges zu einer dann aufzuhebenden Entscheidung zwingen. Es spricht nichts dafür, dass diese Widersprüchlichkeit in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hätte (so LAG Nürnberg v. 15.04.2003 - 6 Ta 134/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 34 = LAGE § 118 ZPO 2002 Nr. 1 = MDR 2003, 1022, 1023; zust. BAG v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; ähnl. LAG Schleswig-Holstein v. 08.03.2002 - 3 Ta 22/02, AnwBl 2003, 375, 376; LAG Hessen v. 12.11.2002 - 15 Ta 292/02, juris Dok-Nr. KARE600007049; LSG Berlin v. 06.12.2002 - L 3 B 60/02 U, juris Dok-Nr. KSRE034691222). Da das Abhilfeverfahren bereits Teil des Beschwerdeverfahrens ist, hätte das Arbeitsgericht die angeforderten Unterlagen, sofern sie denn nachgereicht worden wären, gar nicht berücksichtigen dürfen, eben weil sie zu spät eingereicht worden wären (LAG Düsseldorf v. 16.08.1984 - 7 Ta 177/84, EzA § 117 ZPO Nr. 5 = LAGE § 117 ZPO Nr. 5). Obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingereicht" worden sei, hat die Klägerin den amtlichen Vordruck nicht einmal in der großzügig gewährten Nachfrist eingereicht, sondern mit Telefax vom 14.10.2005 "bezüglich der Vorlage der Erklärung, "die bereits einmal zu den Akten gereicht wurde, sich offensichtlich dort nicht befindet", um Fristverlängerung bis Mitte 11/05 gebeten. Wann der amtliche Vordruck "einmal" zu den Akten gereicht worden sein soll, wird nicht mitgeteilt. Dazu hätte schon allein deshalb Anlass bestanden, weil die Klägerin sich in ihrer Klageschrift vom 05.04.2005 lediglich darauf berufen hat, es ergäbe sich aus der "nachzureichenden" Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mittel aufzubringen. Da in nicht nachvollziehbarer und nachprüfbarer Art und Weise lediglich behauptet wird, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei "bereits einmal zu den Akten gereicht" worden, muss es bei der arbeitsgerichtlichen Feststellung bleiben, die Klägerin habe innerhalb gesetzter Fristen weder dargelegt noch durch Vorlage des amtlichen Vordruck glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Mithin hat die [sofortige] Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen.

1.5. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei dem Grundsatz nach zwar unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor (LAG Hamm v. 04.12.2002 - 4 Ta 808/02, LAGE § 117 ZPO 2002 Nr. 2; LAG Nürnberg v. 15.04.2003 - 6 Ta 134/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 34 = LAGE § 118 ZPO 2002 Nr. 1 = MDR 2003, 1022, 1023; BAG v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415). In Fällen, in denen die Durchführung des Streitverfahrens noch aussteht, bestehen gegen die Wiederholung oder Nachbesserung eines PKH-Gesuchs keine Bedenken. Prozesskostenhilfe kann allerdings frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der fehlenden PKH-Unterlagen bewilligt werden (LAG Hamm v. 03.09.2003 - 4 Ta 245/03, LAGReport 2003, 369, LAG Hamm v. 27.01.2005 - 4 Ta 498/04, ZIP 2005, 1755). § 117 ZPO und die sich daraus ergebenden prozessrechtlichen Anforderungen an eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält insoweit keine Sonderregelungen. Vielmehr verweist § 11a Abs. 3 ArbGG auf "die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe". Die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eröffnen keine die Anforderungen des § 117 ZPO außer Acht lassende Rückwirkungen des Bewilligungsbeschlusses (BAG v. 05.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379 m. zust. Anm. Schwab). Im Übrigen stets zu beachten, dass das PKH-Gesuch bis zum Abschluss des Verfahrens oder der Instanz beim zuständigen Gericht unter Beachtung der Vorschriften des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO eingehen muss, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 2a). Vorliegend steht die Durchführung des Streitverfahrens nicht mehr aus, das Verfahren ist in der Hauptsache wegen Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, vom Arbeitsgericht sogar wegen Nichtaufnahme vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist seit Verfahrensunterbrechung nach § 7 AktO ausgetragen und weggelegt worden. Prozesskostenhilfe kann aber grundsätzlich nur für einen laufenden Rechtsstreit - sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Eine PKH-Bewilligung für ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren scheidet ebenso aus (vgl. statt vieler nur LAG Hamm, Bes. v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, AE 2002, 78 = LAGReport 2002, 88) wie die PKH-Gewährung für einen in der Hauptsache unterbrochenen oder ruhenden Rechtsstreit (LAG Hamm v. 11.11.2003 - 4 Ta 95/03, juris Dok-Nr. KARE600009192; LAG Hamm v. 11.11.2003 - 4 Ta 795/03, NZA-RR 2004, 102). Es bleibt damit dabei, dass nach Instanz oder Verfahrensbeendigung oder Verfahrensunterbrechung -vom sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch abgesehen - in der Regel keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden darf. Das hier gewonnene Ergebnis erhellt sich aus dem Wesen der Prozesskostenhilfe. Sie wird gewährt, um derjenigen Partei, die die anfallenden Prozesskosten nicht aus eigener Kraft aufbringen kann, die Inanspruchnahme des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen und so eine ihr gegenüber dem Gegner benachteiligende Zugangssperre zum Gericht zu beseitigen. Sie stellt als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH v. 19.01.1978 - II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938). Daraus folgt, dass die §§ 114ff. ZPO zwar neben dem Allgemeinwohl auch das Interesse des einzelnen Rechtsuchenden an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes im Blick haben (BGH v. 15.11.1983 - VI ZR 100/83, MDR 1984, 307 = NJW 1984, 740 = ZIP 1984, 224), aber wegen der Bindung der Sozialhilfe scheidet eine PKH-Bewilligung "vergönnungsweise" aus, wenn deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Eine "Neubewilligung" der Prozesskostenhilfe kommt nach Verfahrensbeendigung nicht mehr in Betracht (LAG Hamm v. 04.12.2002 - 4 Ta 808/02, LAGE § 117 ZPO 2002 Nr. 2). Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Hauptsache wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen ist.

Ende der Entscheidung

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