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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 255/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Die Ausweisung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan ("Vergütungen und Löhne für Aushilfen") ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht.
Tenor:

Die Berufung des beklagten L3xxxx vom 10.02.2006 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.12.2005 - 3 Ca 1209/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Tatbestand:

Der am 11.12.1968 geborene Kläger ist Diplom-Umweltwissenschaftler. Für das beklagte L1xx ist er seit dem 01.06.1999 bei dem staatlichen Umweltamt H1xxx tätig. Seiner Beschäftigung lagen jeweils befristete Arbeitsverträge für die Zeiten vom 01.06.1999 bis zum 28.02.2000, vom 01.03.2000 bis zum 28.02.2001, vom 01.04.2001 bis 31.12.2001, vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 und vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 zugrunde. Unterbrochen war die Beschäftigungszeit in der Zeit vom 01.03.2001 bis zum 31.03.2001. Während dieser Zeit war der Kläger selbstständig im Rahmen eines Werkvertrages für das beklagte L1xx tätig. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.12.2004 sieht eine Befristung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 vor. In § 1 dieses Vertrages ist unter anderem geregelt:

"Herr D7xxxxxxx wird ab dem 01. Januar 2005 als vollbeschäftigter Angestellter bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer eingestellt:

- Umstieg vom Geografischen Informationssystem ArcView3.2 auf ArcGIS 8.1 sowie auf ArcIMS,

-Fortschreibung der Gewässerstrukturgütekarte für den Dienstbezirk: Nachkartierung und Verifizierung der Gewässerstrukturgüte,

-Maßnahmenplanung für das Ruhrauenkonzept: Erarbeitung von Planunterlagen für die Bereiche K2xxxxxxxxxx (Genehmigungsplanung) und ehem. Stadtwerke S5xxx (Vorplanung)."

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT. Sein durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt ca. 2.500,00 €.

Der Arbeitsplatz des Klägers bei dem staatlichen Umweltamt in H1xxx war der Abteilung 5 (Umweltqualität) zugeordnet. Der Kläger war als Sachbearbeiter im Dezernat 53 -"Gewässerausbau- und Unterhaltung, landeseigene Gewässer, Hochwasserschutz, Talsperren, Hydrologie" - eingesetzt.

Das Staatliche Umweltamt H1xxx zeigte mit Schreiben vom 30.08.2004 gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Überschrift "Beschäftigung von Aushilfskräften im Rahmen einer Projekttätigkeit" für das Jahr 2005 bei dem Staatlichen Umweltamt in H1xxx verschiedene zu betreuende Projekte an, insbesondere auch die in § 1 des Arbeitsvertrages vom 13.12.2004 genannten. Es führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass befristete Mitarbeiter, so auch der Kläger, projektbezogen tätig seien, es jedoch zunehmend schwieriger werde, Projekte zu definieren, die sich klar von einer Daueraufgabe abgrenzten - besonders, wenn sich Projekte in ihrer Gesamtheit über mehrere Jahre hinzögen. Mit Erlass vom 04.10.2004 teilte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dem Staatlichen Umweltamt H1xxx auf dem Dienstweg mit, dass für die von diesem alternativ beantragten dauerhaften Stellen Kompensation angeboten müsse. Eine Zuweisung von Haushaltsmitteln im Kapitel 10120 Titel 42701 könne ausschließlich für Aufgaben von begrenzter Dauer erfolgen. Sofern das Staatliche Umweltamt H1xxx eine zwei- bis dreijährige Projekttätigkeit für abgrenzbare Sonderaufgaben benötigen sollte, werde um einen erneuten Bericht mit Projektbeschreibung und Angabe des für das Haushaltsjahr 2005 erforderlichen Mittelbedarfs gebeten. Mit Schreiben vom 16.11.2004 wies das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dem Staatlichen Umweltamt H1xxx schließlich für das Haushaltsjahr 2005 bei Kapitel 10120 Titel 42701 unter anderem die für die vom Kläger betreuten Projekte "Gewässerstrukturgütekarte" und "Ruhrauenkonzept" beantragten Mittel zu. Mit Schreiben vom 28.10.2004 hatte der Leiter des Staatlichen Umweltamtes gegenüber dem Ministerium zuvor mitgeteilt, dass er die Projekte mit einer Laufzeit von einem Jahr definieren werde und beabsichtige, entsprechend terminierte Arbeitsverträge (01.01. bis 31.12.2005) zu schließen.

Mit Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) vom 03.02.2004 wurden gemäß § 1 die jeweiligen als Anlage beigefügten Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die genannten Haushaltsjahre festgestellt. Dem Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern wurden die Mittel für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 im Kapitel 10120 des Haushaltsplanes zugewiesen. Unter dem Titel 42701 und der Kennziffer 331 sind mit der Zweckbestimmung "Vergütungen und Löhne für Aushilfen" für das Jahr 2004 und 2005 jeweils 1.980.200,00 € ausgewiesen.

Mit seiner am 23.05.2005 vor dem Arbeitsgericht Hagen erhobenen Klage hat der Kläger das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und tatsächliche Weiterbeschäftigung über den 31.12.2005 hinaus geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2005 sei unter anderem deshalb wirksam, weil es an einem sachlichen Grund für die vorgenommene Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fehle. Bei den in seinem Arbeitsvertrag genannten "Aufgaben von begrenzter Dauer" handele es sich tatsächlich um Daueraufgaben, die das Staatliche Umweltamt H1xxx entgegen seiner Überzeugung und lediglich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen als Projekte mit einer Laufzeit von einem Jahr definiert habe. Seine Beschäftigung sei nicht entsprechend der Zweckbestimmung dieser Haushaltsmittel erfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13.12.2004 vereinbarten Befristung nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet wird.

2. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.:

Das beklagte L1xx wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Angestellten über den 31.12.2005 hinaus weiterzubeschäftigen.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, es habe ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorgelegen, da der Kläger im Jahr 2005 aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien und er bis zuletzt entsprechend dieser Zweckbestimmung auch beschäftigt worden sei. Die Vergütung des Klägers sei aus den als Vergütungen und Löhne für Aushilfen für das Jahr 2005 haushaltsplanmäßig zur Verfügung gestellten Mitteln erfolgt. Diese Mittel seien durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher letztlich in Höhe von 120.000,00 € unter anderem für die vom Kläger zu betreuenden Objekte "Gewässerstrukturgütekarte" und "Ruhrauenkonzept" bewilligt worden. Dies entspräche den Aufgabenstellungen des Klägers im Arbeitsvertrag. Insoweit handele es sich nicht um Daueraufgaben. Auch sei der Kläger nicht mit anderen Aufgaben beschäftigt worden, er habe sich allenfalls weisungswidrig in Vorgänge eingemischt, die nicht zu seinem Aufgabenbereich gehörten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.12.2005 stattgegeben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers bestehe gemäß § 16 Satz 1 TzBfG unbefristet und unverändert über den 31.12.2005 hinaus fort, da die Befristung nicht wirksam vereinbart worden sei. Es fehle am notwendigen Sachgrund. Der Sachgrund, auf den das beklagte L1xx sich berufe, nämlich derjenige des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 TzBfG (Haushaltsmittel, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind) liege nicht vor. Der Haushaltsgesetzgeber habe entsprechend der Darlegung des beklagten L3xxxx lediglich im Rahmen des Haushaltsplanes 2004/2005 für das Jahr 2005 für das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter Mittel in Höhe von 1.980.200,00 € für "Vergütungen und Löhne für Aushilfen" zur Verfügung gestellt. Eine irgendwie geartete nähere Zweckbestimmung sei durch den Haushaltsgesetzgeber nicht vorgegeben. Vielmehr habe das übergeordnete Ministerium dem Staatlichen Umweltamt in H1xxx als der zuständigen Behörde vor Ort überlassen, zeitlich begrenzte Aufgaben und Projekte festzulegen, um Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung des Klägers zu erhalten. Damit sei die Zweckbestimmung der konkret zur Verfügung gestellten Mittel letztlich durch die anstellende Behörde erfolgt, nicht jedoch durch den Haushaltsgesetzgeber, was der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG jedoch nicht entspreche. Eine Zweckbestimmung des Haushaltgesetzgebers über die Tatsache der Gewährung von Mitteln für befristete Beschäftigungsverhältnisse hinaus sei erforderlich, weil ansonsten nicht feststellbar sei, ob der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt werde. Bei fehlender Zweckbestimmung des Haushaltgesetzgebers in diesem Sinne sei auch kaum eine Prognose für den konkreten Arbeitnehmer möglich, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel für eine befristete Stelle vorsehe. Der Haushaltsgesetzgeber müsse insoweit mit der Anordnung, die Mittel nur für befristete Beschäftigung auszugeben, eine konkrete Sachregelung verbinden und in diese eine nachvollziehbare Zwecksetzung aufnehmen. Entsprechend dieser Zweckbestimmung müsse der Mitarbeiter dann beschäftigt werden.

Gegen dieses ihm am 17.01.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts richtet sich die von dem beklagten L1xx am 13.02.2006 eingelegte und am 16.03.2006 begründete Berufung.

Das beklagte L1xx hält die Auffassung des Arbeitsgerichtes für unzutreffend, wonach die für die Privilegierung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG notwendige Zweckbindung der zur Verfügung gestellten Mittel nicht erfolgt sei. Unstreitig sei, dass sie Befassung mit einer konkreten Stelle durch den Haushaltsgesetzgeber nicht zu verlangen sei. Darüber hinaus sei es aber auch praktisch nicht möglich, dass sich der Haushaltsgesetzgeber selbst mit konkreten Projekten befassen müsse, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts unter Umständen noch gar nicht absehbar seien. Dem entsprechend seien die vom Arbeitsgericht verlangten Voraussetzungen tatsächlich nicht zu erfüllen und stünden im Widerspruch zu dem derzeit im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Haushaltsrecht. Weil es nicht möglich sei, in vielen Bereichen der Ministerien die Bedürfnisse und Projekte bereits zwei Jahre vorher anzugeben, die zwei Jahre später notwendig seien, sähe jeder Haushalt, wie auch hier, ein Sonderbudget für gesonderte Projekte vor. Die Zweckbestimmung müsse sich dann im Rahmen der Ausführung des festgestellten Haushalts bewegen, die ihrerseits nach der Landeshaushaltsordnung erfolge. Die Entscheidung über die entsprechenden Planstellen und damit auch die Zweckbestimmung selbst in der jeweiligen Ministerienhierarchie werde gemäß § 9 Landeshaushaltsordnung (LHO) nach unten weitergereicht. Dem gemäß sei es unschädlich, dass die Zweckbestimmung letztlich durch die anstellende Behörde erfolge. Abgesehen davon sei diese Erwägung des Arbeitsgerichts jedoch nicht zutreffend. Es habe ein grundsätzliches Budget für verschiedene Projekte und Aushilfen im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen zur Verfügung gestanden. Auf diesem Topf könnten die Einzelnen unter dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher angesiedelten Behörden zugreifen und Projektvorschläge unterbreiten. Die Projekte selbst würden erst nach Bewilligung durch das Ministerium umgesetzt, so dass erst mit dem Bewilligungsakt durch das Ministerium die konkrete Zweckbestimmung erfolge. So habe auch hier - unstreitig - die anstellende Behörde, nämlich das Staatliche Umweltamt H1xxx, von seinem Vorschlagsrecht gegenüber dem Ministerium Gebrauch gemacht, das Ministerium habe schließlich das Projekt und die Mittel bewilligt, so dass die Mittel dann zum Einsatz gekommen seien. Entsprechend der Zuordnung im Kapitel 10120 des Haushaltsplanes seien die Mittel damit gemäß ihrer Zweckbestimmung für Zwecke der Umweltämter eingesetzt worden. Eine weitere, über die Festsetzung im Haushalt hinausgehende Konkretisierung der Zweckbestimmung sei durch den Haushaltsgesetzgeber nicht notwendig und nicht möglich, da es hier gerade um zeitlich befristete Projekte gehe, deren Fortführung sich erst kurzfristig entscheide. Die Zweckbindung für die befristeten Tätigkeiten selbst ergebe sich aus dem Titel 42701 des Haushaltsplanes. Die entsprechende Verhaltensweise des Landes Nordrhein-Westfalen seit Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entspreche damit den rechtlichen Gegebenheiten. Der Kläger sei auch entsprechend der Zweckbindung der Mittel beschäftigt worden. Soweit er eigenmächtig seinen Kompetenzbereich überschritten habe, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Deswegen sei ihm eine Abmahnung unstreitig - erteilt worden.

Das beklagte L1xx beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.12.2005 - 3 Ca 1209/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, er sei über den 31.12.2005 hinaus weiterbeschäftigt worden, so dass das Arbeitsverhältnis bereits deswegen fortbestehe. Dass er nur zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt worden sei, wie es das beklagte L1xx darstelle, sei ihm so nicht dargelegt worden.

Im Übrigen verteidigt er das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend und führt ergänzend aus, die Privilegierung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG beziehe sich auf den vom Parlament beschlossenen Haushalt, nicht aber auf die Ebene des Ministeriums. Der Haushaltsgesetzgeber müsse sich zwar nicht mit jeder einzelnen konkreten Stelle befassen, zu fordern sei aber, dass die Bewilligung zweckgebundener Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber erfolge. Andernfalls könne jede Dienststelle ihren eigenen Haushalt aufstellen, jeder Dienststellenleiter hätte es in der Hand, sachgrundlos zu befristen. Dies entspreche nicht dem Zweck des Gesetzes. Soweit die Gegenseite mit § 9 LHO argumentiere, handele es sich dabei um Landesrecht, welches nicht geeignet sei, dass Bundesrecht des § 14 TzBfG zu brechen. Die direkte Zweckbindung gebe der Haushaltsplan 2004/2005 nicht vor. Er stelle lediglich einen "freien Topf" zur Verfügung, die Entscheidung über die Verwendung dieses Topfes durch den Exekutive - wie hier - sei von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht gedeckt.

Im Haushaltsplan, Kapitel 10120 Titel 42701, Kennziffer 331, seien auch ausdrücklich Vergütungen und Löhne "für Aushilfen" zur Verfügung gestellt worden. Aushilfen seien aber definiert in der Sonderreglung SR 2 y zum BAT unter der Nr. 1 c. Danach seien Aushilfsangestellte diejenigen, die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden. Dem gegenüber seien Projekte Aufgaben von begrenzter Dauer, die der Regelung der SR 2 y Nr. 1 b BAT unterfielen. Projektarbeit, auf die sich das beklagte L1xx betreffend den Kläger beziehe, sei daher nicht durch den Haushaltstitel " Vergütung und L2xxx für Aushilfen" abgedeckt. Wenn der Gesetzgeber solches gewollt hätte, sei eine andere Zweckbestimmung erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger auch mit weiteren Aufgaben als denen, die im Arbeitsvertrag genannt sind, beschäftigt worden. Dies ergebe sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten L3xxxx ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht über den 31.12.2005 hinaus nach Maßgabe des Vertrages vom 13.12.2004 fort. Das beklagte L1xx ist verpflichtet, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Angestellten weiterzubeschäftigen.

Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils, nimmt hierauf Bezug und schließt sich ihnen ausdrücklich an. Soweit das beklagte L1xx zu seiner anderslautenden Rechtsauffassung in der Berufungsinstanz ergänzend und vertiefend vorgetragen hat, rechtfertigt sich hieraus keine andere Beurteilung.

I.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht über den 31.12.2005 hinaus fort. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.12.2004 gilt nämlich gemäß § 16 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil die Befristung rechtsunwirksam ist. Sie ist nämlich entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

a) Der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt allein der Vertrag vom 13.12.2004.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen - wie hier - im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bringen die Parteien nämlich in aller Regel zum Ausdruck, dass für ihre Rechtsbeziehungen fortan der neue Arbeitsvertrag allein maßgeblich sein soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 5 AZR 22/94 -, NZA 1996, S. 477 unter III. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, S. 374 unter I. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, S. 925 unter II. 1. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

Die Parteien haben auch keinen anders lautenden ausdrücklichen (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 -, NZA 1995, S. 987 unter I. 1. der Entscheidungsgründe) oder konkludenten (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, S. 925 unter II. 2. der Entscheidungsgründe) Vorbehalt im Vertrag vom 13.12.2004 vereinbart. Einen unselbstständigen Annex zum vorhergehenden befristeten Vertrag stellt der Vertrag vom 13.12.2004 ebenfalls nicht dar (BAG, Urteil vom 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 -, NZA 1999, S. 928 unter IV. 1. der Entscheidungsgründe). Es handelt sich vielmehr um die im öffentlichen Dienst übliche Aneinanderreihung selbständiger befristeter Arbeitsverträge.

b) Die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung hängt materiell von ihrer Rechtfertigung durch einen Sachgrund ab.

Dies folgt zunächst aus § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG kommen ersichtlich nicht in Betracht.

Darüber hinaus bedurfte die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auch aus tarifvertraglichen Gründen eines sachlichen Grundes. Die Parteien haben nämlich im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.12.2004 die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Fassung vereinbart. Die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT), die Gegenstand des Tarifvertrages sind, gelten nach deren Nr. 1 für Angestellte,

a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),

b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer),

c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 hierzu dürfen Zeitangestellte nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Nicht erforderlich ist die Vereinbarung des konkreten sachlichen Befristungsgrundes, wohl aber die Vereinbarung der Befristungsgrundform (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 -, AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y, unter 1. der Entscheidungsgründe).

Die drei in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT genannten Befristungsgrundformen stehen, wie sich aus ihrer Gegenüberstellung in den Unterabsätzen a) bis c) der Nr. 1 SR 2 y BAT ergibt, selbständig nebeneinander. Insbesondere ist der Begriff des "Zeitangestellten" nicht als Oberbegriff für alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll, zu verstehen. Das wird daraus deutlich, dass in Unterabsatz b) der Nr. 1 SR 2 y BAT auch Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer angeführt sind, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll. Dem Begriff des "Zeitangestellten" im Sinne der Nr. 1 und 2 SR 2 y BAT sind nur solche Befristungsgründe zuzuordnen, die weder unter den Buchstaben b) der Nr. 1 SR 2 y BAT (Aufgaben von begrenzter Dauer) noch unter den Buchstaben c) der Nr. 1 SR 2 y BAT (Vertretung oder zeitweilige Aushilfe) fallen (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 447/97 - AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y, unter II. der Gründe m.w.N.).

Der Normzweck der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Er erfordert es, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe der Befristung berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde. Für die Vereinbarung der Befristungsgrundform selbst ist jedoch weder die Schriftform noch eine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben. Es ist vielmehr durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 -, a.a.O., unter 2. und 3. der Entscheidungsgründe m.w.N.). Auch missverständliche und aus dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 -, AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y, unter III. der Gründe; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 7 AZR 72/01 -, AP Nr. 227 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter II. 2. a) der Gründe).

Liegen bei Vertragsschluss mehrere Sachgründe vor, die verschiedenen tariflichen Befristungsgrundformen zuzuordnen sind, so müssen die verschiedenen Grundformen im Arbeitsvertrag vereinbart sein, damit die Befristungsgründe bei der gerichtlichen Befristungskontrolle Berücksichtigung finden können (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y m.w.N.).

c) Das beklagte L1xx beruft sich - auch zweitinstanzlich - zur sachlichen Rechtfertigung der vereinbarten Befristung allein auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannten sachlichen Grund. Nach dieser Vorschrift liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

1. Das beklagte L1xx kann sich im laufenden Entfristungsprozess grundsätzlich auf diesen Befristungsgrund berufen. Zu Gunsten des beklagten L3xxxx kann angenommen werden, dass es mit dem Kläger im Arbeitsvertrag vom 13.12.2004 die insoweit zutreffende Befristungsgrundform vereinbart hat. Der Sachgrund begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel ist nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1 c SR 2 y BAT), sondern derjenigen des Zeitangestellten (Nr. 1 a SR 2 y BAT) zuzuordnen (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -; AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y, unter I. 3. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 -; AP Nr. 24 zu § 2 BAT SR 2 y, unter A. II. 3. der Entscheidungsgründe). Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.12.2004 wird der Begriff des Zeitangestellten jedoch nicht ausdrücklich verwendet. In § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist vielmehr davon die Rede, dass der Kläger als vollbeschäftigter Angestellter "nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer" eingestellt wird. Damit haben die Parteien in den Vertrag zum einen die konkrete die Befristungsgrundform der Nr. 1 b SR 2 y BAT (Aufgaben von begrenzter Dauer) aufgenommen, zum anderen durch die Nennung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG einen konkreten Sachgrund benannt, der der Befristungsgrundform der Nr. 1 a SR 2 y BAT (Zeitangestellter) zuzuordnen ist. Ein Sachgrund kann jedoch nicht zugleich verschiedenen Befristungsgrundformen zugeordnet werden. Dies widerspräche dem tariflichen Normzweck der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, a.a.O. unter I. 3. der Entscheidungsgründe). Möglich ist es allerdings, dass mehrere Sachgründe gleichzeitig vorliegen, die ihrerseits den unterschiedlichen, selbstständig nebeneinander stehenden Befristungsgrundformen der Nr. 1 a bis c SR 2 y BAT zuzuordnen sind. Auch kann der Sachgrund zeitlich nur begrenzter Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des öfteren mit einem der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Vertretung) zuzuordnen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften zusammentreffen. Zu Gunsten des beklagten L3xxxx ist bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages davon auszugehen, dass es mit der ausdrücklichen Benennung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG als konkretem Befristungsgrund jedenfalls auch die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1 a SR 2 y BAT) hat vereinbaren wollen. Darüber hinaus mag auch die Vereinbarung der Befristungsgrundform der Nr. 1 b SR 2 y BAT (Aufgaben von begrenzter Dauer) Absicht gewesen sein. Projektbefristungen unterfallen dieser Befristungsgrundform (BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 -, NZA 2003, S. 153, unter B. I. 1. b) der Entscheidungsgründe m.w.N.). Ob eine Aufgabe von begrenzter Dauer im Sinne der Nr. 1 b SR 2 y BAT tatsächlich vorgelegen hat, ist jedoch unerheblich. Das beklagte L1xx hat sich allein auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (vorübergehend freie Haushaltsmittel) berufen.

2. Entgegen der Auffassung des beklagten L3xxxx liegt der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG jedoch nicht vor. Der Kläger wird nicht aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob er der Zweckbestimmung solcher Mittel entsprechend beschäftigt worden ist.

Mit der ab 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat der Gesetzgeber an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Befristungen im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen angeknüpft und sich an dem Wortlaut des seinerzeit geltenden § 57 b Abs. 2 HRG a.F. orientiert. Nach dieser Vorschrift lag ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule vor, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Mitarbeiter zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - entschieden, eine haushaltsrechtliche Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift liege vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung nur für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen habe. Ob die Mittel dafür summenmäßig oder in Form befristeter Planstellen ausgewiesen worden seien, sei unerheblich. Aufgrund der Neuregelung im Hochschulbereich habe es ausgereicht, dass der Haushaltsgesetzgeber Haushaltsmittel mit einer Zweckbindung für befristete Arbeitsverhältnisse zur Verfügung gestellt habe und der Arbeitnehmer entsprechend dieser Zweckbindung eingestellt und beschäftigt worden sei und seine Vergütung zu Lasten dieser Mittel erfolgt sei. Der Haushaltsgesetzgeber habe sich dem zu Folge nicht mehr mit den einzelnen konkreten Stellen befassen oder solche konkreten Stellen einrichten und bewilligen müssen (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 -, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG a.F. unter 2. b) der Gründe m.w.N.). Damit erfordert auch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dar.

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der nordrhein-westfälische Haushaltgesetzgeber mit dem Haushaltsgesetz 2004/2005 vom 03.02.2004 und dem diesen Gesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 überhaupt Mittel für befristete Beschäftigung hinreichend deutlich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zur Verfügung gestellt hat. Im Haushaltsgesetz selbst findet sich eine konkrete Regelung betreffend der hier streitigen Mittel nicht. In § 7 Abs. 3 HHG NW ist dem gegenüber zum Beispiel geregelt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht einschlägig. Dem Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern sind vielmehr allein Mittel für Vergütungen und Löhne für Aushilfen durch den Haushaltsplan unter Kapitel 10120, Titel 42701, Kennziffer 331, nach dem Prinzip "Geld statt Stellen" zugewiesen worden.

Selbst wenn dies als haushaltsrechtliche Bereitstellung von Mitteln im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG anzusehen ist, ergibt sich dennoch nicht die zweckgebundene Zuweisung solcher Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten im Rahmen einer befristeten Beschäftigung. Hierzu sagt der Haushaltsplan nämlich nichts aus. Es werden lediglich Vergütungen und Löhne für Aushilfen haushaltsplanmäßig zur Verfügung gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird man zwar den Begriff "Aushilfen" im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen nicht deckungsgleich mit dem Begriff des Aushilfsangestellten in SR 2 y BAT Nr. 1 c verstehen können. Die Tarifsvertragspartner haben den Begriff nämlich in Nr. 1 c der SR 2 y BAT entsprechend der tarifvertraglich für notwendig gehaltenen Regelung definiert, wonach Aushilfsangestellte Angestellte zur Vertretung oder zur zeitweiligen Aushilfe sind. Diese befristungsrechtliche, tarifvertragliche Regelung wird der Haushaltsgesetzgeber nicht im Auge gehabt haben. Immerhin kann angenommen werden, dass mit den so zur Verfügung gestellten Mitteln für "Aushilfen" auch befristete Arbeitsverhältnisse haben finanziert werden sollen, da Aushilfskräfte häufig, wenn auch nicht durchgängig, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden.

Sieht man also allein die Mittelzuweisung im Haushaltsplan im Kapitel 10120, Titel 42701, Kennziffer 331 als Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern an, so fehlt es gleichwohl an besonderen Zweckbestimmungen. Wenn der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber mit der Zuweisung Mittel zumindest auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung gestellt und damit angeordnet hat, diese Mittel auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse zu verwenden, so hat er es jedoch unterlassen, hiermit eine konkrete Sachregelung zu verbinden. Eine solche Sachregelung findet sich dem gegenüber zum Beispiel in § 7 Abs. 3 HHG. Dort hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, zusätzlichen Arbeitsbedarf befriedigen zu lassen, wenn und soweit dafür Mittel deswegen zur Verfügung stehen, weil Stelleninhaber vorüber- gehend keine oder keine vollen Dienstbezüge erhalten. Bei § 7 Abs. 3 HHG NW geht es damit nicht um die - für eine Befristung nicht zureichende - Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan noch Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers bereitstellt oder nicht. Maßgeblich ist in diesen Fällen vielmehr, dass der Haushaltsgesetzgeber für die Einstellung zusätzlicher Kräfte keine neuen Stellen mit entsprechenden Mitteln bewilligt, sondern den öffentlichen Arbeitgeber auf die vorhandenen Stellen mit den hierfür ausgebrachten Mitteln verwiesen hat. Dabei ist dann jeweils sichergestellt, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur aus den Mitteln vorüber gehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt. Insoweit bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. Denn durch das Abstellen auf vorüber gehend durch Beurlaubung/Erkrankung frei gewordener Haushaltsmittel ist ein über die bloße haushaltsrechtliche Zwecksetzung hinaus gehender tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Befristung des Arbeitsvertrages gewährleistet (LAG Hamm, Urteil vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 -, unter 3. c) der Gründe). In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - (a.a.O.) zu Grunde liegendem Sachverhalt waren im Staatshaushaltsplan des beklagten L3xxxx unter summenmäßiger Zweckbestimmung Personalmittel für die Universitäten des Landes vorgesehen. Hiermit verbunden war die Anordnung, die Mittel nur für befristete Beschäftigung zu verwenden. Darüber hinaus hatte der Haushaltsgesetzgeber eine konkrete Sachregelung vorgenommen, in dem er ein Sonderprogramm nur für bestimmte besonders belastete Studienfächer aufgelegt hatte. An einer solchen besonderen Zweckbestimmung durch den Haushaltsgesetzgeber fehlt es jedoch hier bei der Zuweisung der Mittel für die nachgeordneten Umweltbehörden.

Entgegen der Auffassung des beklagten L3xxxx kann sich die erforderliche Zweckbestimmung nicht allein im Rahmen der Ausführung des festgestellten Haushalts bewegen. Es mag zwar sein, dass die Verwaltungsvorschrift zu § 9 LHO die Entscheidung über die entsprechenden Planstellen und damit auch die Zweckbestimmung in der jeweiligen Ministerienhierarchie nach unten "weitergereicht" hat. Diese rechtliche Vorgabe kann jedoch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keine Berücksichtigung finden. Haushaltsrechtliche Verwaltungsvorschriften auf Landesebene können die bundesrechtliche Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht einschränken. Auch die von dem beklagten L1xx vorgetragenen praktischen Erwägungen sind nicht zwingend. Das beklagte L1xx stellt insoweit darauf ab, dass alljährlich im Haushalt ein "Sonderbudget für gesonderte Projekte" vorgesehen wird, deren konkrete Ausgestaltung im Haushaltsaufstellungsverfahren häufig noch nicht abzusehen ist. Solche Unsicherheiten über den zukünftigen Bedarf rechtfertigen jedoch eine Befristung nicht. Aus Sicht des beklagten L3xxxx mag es auch zweckmäßig sein, dass die Konkretisierung im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts den jeweiligen übergeordneten Landesbehörden, die für die Ausführung des Haushaltes zuständig sind, überlassen bleibt. Um befristete Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG abschließen zu können, muss der Haushaltsgesetzgeber selbst konkret Mittel für befristete Beschäftigungen zur Verfügung stellen und mit einer Sachregelung verbinden. Dies ist in der Praxis durchaus möglich, wie sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - (a.a.O.) ergibt.

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass hier dem gegenüber ein von ihm sogenannter freier Topf zur Verfügung gestellt worden ist, die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus diesem Topf durch die Exekutive dann jedoch nicht mehr von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gedeckt ist. Wäre die Rechtsauffassung des beklagten L3xxxx zutreffend, dann hätten es in der Tat Ministerien und die nachgeordneten Behörden in der Hand, jeweils eigene Zweckbestimmungen zu treffen und unter Zugriff auf die allgemein zur Verfügung gestellten Mitteln zu befristen. Dies ist aber nicht Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Wie die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.12.2005 hinaus zu bewerten ist, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

II.

Wegen des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses ist das beklagte L1xx verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen.

III.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat das beklagte L1xx die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt.

Ende der Entscheidung

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