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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 454/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
1. Geht der Streit nicht um den Bestand, sondern lediglich um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so darf der Streitwert den einer Bestandsstreitigkeit nicht überschreiten. Insoweit kann es keine Rolle spielen, auf welchem rechtsgeschäftlichen Weg der Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändert werden soll. Damit unterfallen die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG, die Klage auf Feststellung des Fortbestehens bestimmter Arbeitsbedingungen und selbst Streitigkeiten um die rechtswirksame Ausübung des Direktionsrechts der Höchstbegrenzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Auch der Streit um die Wirksamkeit von Vertragsänderungen sind nach den für das Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen zu bewerten.

2. Werden dagegen aus dem unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnis konkrete wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, so greift die Höchstbegrenzung des dreifachen Jahresbetrags nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.

3. Wird im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist, findet § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG keine Anwendung. Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01). Es liegt nahe, diese Bewertungsgrundsätze auf Fälle zu übertragen, in denen im Zusammenhang mit einer Änderungsschutzklage (betr. Änderungskündigung/Änderungsvereinbarung/einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen) ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt wird, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.07.2007 - 2 Ca 250/07 - teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 5.307,75 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Zahlungsklage und einer Klage auf Feststellung, dass die einvernehmliche Änderung von bestimmten Arbeitsbedingungen unwirksam sei und dass die Beklagte verpflichtet sei, die klagende Partei bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu beschäftigen, Mehrarbeit nach bestimmten Bedingungen zu vergüten, für die Tätigkeit in Frühschicht, Spätschicht oder Nachtschicht jeweils eine bestimmte Schichtzulage zu zahlen und pro Kalenderjahr einen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren und ein bestimmtes Urlaubsgeld zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren in Höhe von zwei Monatsentgelten festgesetzt. Hiergegen wenden die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich mit der Beschwerde. Sie meinen, für den Streitwert sei der dreifache Jahresbetrag der streitigen wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Sätze 1 u. 4 GKG) und nach Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache geringen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für die Feststellungsklage zutreffend festgesetzt. Der Wert der Zahlungsforderung ist jedoch zu berücksichtigen.

1. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für die Feststellungsklage zutreffend in Höhe von zwei Monatsentgelten festgesetzt.

1.1. Die Parteien haben um die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung gestritten. Streitgegenstand war der Fortbestand der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, zur Vergütung von Mehrarbeit und Schichtarbeit, zum Umfang des Erholungsurlaubs und zur Höhe des Urlaubsgelds.

1.2. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestands einer Summe bisheriger, durch einen in seiner Wirksamkeit in Streit befindlichem Änderungsvertrag geänderter Arbeitsbedingungen richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm. § 3 ZPO. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an dem Fortbestand der streitbefangenen Arbeitsbedingungen. Der Streitwert für dieses Interesse kann nicht den Streitwert für das Interesse an dem Fortbestand des gesamten Arbeitsverhältnisses erreichen. Der Streitwert für das Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird normativ begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Diese gesetzliche Wertung ist für die Bemessung des Streitwerts einer auf Feststellung des Fortbestands der bisherigen Arbeitsbedingungen gerichteten Klage zu beachten.

Für die Änderungsschutzklage hat die für Streitwertbeschwerden zuständige Kammer des erkennenden Gerichts darauf erkannt, dass dem Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses kein geringerer Wert zukommt als einem Rechtsstreit über einzelne Arbeitsbedingungen (LAG Hamm 26.04.2005 - 9 Ta 540/04; LAG Hamm Beschl. v. 24.03.2006 - 9 Ta 718/05; LAG Hamm Beschl. v. 16.06.2005 - 9 Ta 493/04; LAG Hamm Beschl. v. 22.03.1999 - 9 Ta 720/98; LAG Hamm Beschl. v. 15.03.1999 - 9 Ta 736/98; LAG Hamm Beschl. v. 08.01.2004 - 9 Ta 169/03; LAG Hamm Beschl. v. 20.07.2005 - 9 Ta 137/05). Dabei hat die Beschwerdekammer nicht danach differenziert, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen einseitig durch den Arbeitgeber oder durch eine Änderungskündigung, in deren Folge das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen wurde, bewirkt werden sollte (LAG Hamm Beschl. v. 26.04.2005 - 9 Ta 540/04; LAG Hamm Beschl. v. 08.01.2004 - 9 Ta 169/03). In ständiger Rechtsprechung ist der Streitwert für eine die Änderung von Arbeitsbedingungen betreffende Klage auf höchstens zwei Monatsentgelte für angemessen gehalten worden (LAG Hamm v. 16.06.2005 - 9 Ta 493/04).

Die Gleichstellung der Änderungsschutzklage mit der Klage auf Feststellung des Fortbestands bestimmter Arbeitsbedingungen im Streitwertrecht ist geboten. Mit beiden Klagen verfolgt die klagende Partei das gleiche wirtschaftliche Interesse. Es geht ihr in beiden Fällen um den Fortbestand der bisherigen, für sie günstigeren Arbeitsbedingungen. Nach § 4 Satz 2 KSchG wird die soziale Rechtfertigung und die Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Überprüfung gestellt. Auch bei der Klage auf Fortbestand der bisherigen Arbeitsbedingungen wird die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung gestellt. Es verbietet sich in diesem Zusammenhang, im Wesentlichen gleiche Tatbestände ungleich zu behandeln (Art. 3 GG). Die Gleichstellung vermeidet den ansonsten bestehenden Wertungswiderspruch, der bestünde, wenn die eine Änderung von Arbeitsbedingungen betreffenden Feststellungsklagen höher bewertet würden als die inhaltlich die gleiche Änderung von Arbeitsbedingungen betreffenden Änderungsschutzklagen. Daher ist auch der Streit um die Wirksamkeit von Vertragsänderungen nach den für das Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen zu bewerten (LAG Berlin 20.02.2002 - 17 Ta 6018/02; LAG Nürnberg 19.12.2005 - 9 Ta 247/05; GK-ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 338).

Diese Wertung fügt sich in das System arbeitsrechtlicher Streitgegenstände ein. Für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sieht § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG eine Höchstbegrenzung auf das Vierteljahresentgelt vor. Diese Wertung für den Bestandsschutz und für den Status des Arbeitsverhältnisses wird übertragen auf den Streit um den Anspruch auf Begründung (Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 240-244) bzw. auf Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses (LAG Hamm 23.07.2007 - 6 Ta 341/07). Geht der Streit nicht um den Bestand, sondern lediglich um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so darf der Streitwert den einer Bestandsstreitigkeit nicht überschreiten. Dabei kann es keine Rolle spielen, auf welchem rechtsgeschäftlichen Weg der Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändert werden soll. Damit unterfallen die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG, die Klage auf Feststellung des Fortbestehens bestimmter Arbeitsbedingungen und selbst Streitigkeiten um die rechtswirksame Ausübung des Direktionsrechts der Höchstbegrenzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Werden dagegen aus dem unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnis konkrete wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, so greift die Höchstbegrenzung des dreifachen Jahresbetrags nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.

1.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Bemessung des Streitwerts mit zwei Monatsentgelten vermögen nicht zu überzeugen.

Die Beschwerdeführer meinen, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dies trifft nicht zu. Die klagende Partei hat weder eine Klage auf konkrete wiederkehrende Leistungen, spezifiziert nach Zeitraum und Höhe, noch eine Klage auf Feststellung solcher Leistungen erhoben. Die Klage zielt vielmehr auf die Klärung des Vertragsinhalts. Bei § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG handelt es sich auch nicht um eine Ausnahmevorschrift zu § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern um eine Vorschrift zur Begrenzung des sich aus § 3 ZPO ergebenden Streitwerts. Der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG wird durch die angeführte Rechtsprechung nicht "fast komplett" ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind nicht "kaum Fälle denkbar", in denen § 42 Abs. 3 GKG zur Anwendung kommt. Vielmehr ist § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in allen Fällen von Klagen auf Leistung oder Feststellung von wiederkehrenden Leistungen anwendbar. Eine Einschränkung hat das erkennende Gericht lediglich in Fällen einer Klagehäufung einer Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen vorgenommen, in denen die wiederkehrenden Leistungen allein vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01; vgl. Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 212 f.).

Die konkreten Berechnungen der Beschwerdeführer vermögen schon deswegen nicht zu überzeugen, weil pro Kalenderjahr 52 Arbeitswochen in Ansatz gebracht werden.

2. Die Zahlungsklage, allein gestützt auf einen fälligen Betrag, ist mit dem Betrag der geltend gemachten Forderung zu bewerten. Die Werte der Feststellungsklage und der Zahlungsklage sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).

2.1. Aus § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG folgt kein Additionsverbot. Diese Vorschrift regelt für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen die Nichthinzurechnung der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge von wiederkehrenden Leistungen und modifiziert § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Im Streitfall findet aber keine Bewertung des Streitwerts nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG statt, weshalb die Einschränkung von § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht greift.

2.2. Auch aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität ergibt sich für den Streitfall kein Additionsverbot.

2.2.1. Im Fall wirtschaftlicher Identität gilt kostenrechtlich das Additionsverbot. Das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25.A., § 5 Rn. 8) greift, sofern Ansprüche wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff, sondern auf den kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff an, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (arg. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Anträgen eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, die Anträge also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH 06.10.2004 - IV ZR 287/03; BGH 27.02.2003 - III ZR 115/02; BGH 26.05.1994 - III ZR 84/94; BGH 16.12.1964 - VIII ZR 47/63; LAG Hamm Beschl. v. 26.01.2007 - 6 Ta 646/06).

2.2.2. Die Voraussetzungen wirtschaftlicher Identität liegen regelmäßig vor, wenn sich mehrere Anträge derartig überlagern, dass einer der Ansprüche die Vorfrage für den anderen darstellt. Dies gilt insbesondere für das Zusammentreffen von Leistungsanträgen mit Feststellungsanträgen über bedingende Rechtsverhältnisse. Wegen wirtschaftlicher Identität dürfen daher nicht die Werte einer Feststellungsklage bezüglich des gesamten Rechtsverhältnisses und einer Klage auf Leistung aus dem Rechtsverhältnis zusammengerechnet werden (Frank, Anspruchsmehrheit im Streitwertrecht, S. 178). Dem Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität steht hier aber die arbeitsgerichtliche Besonderheit der Bewertung von Bestandsschutz- und Änderungsschutzklagen entgegen. Der nach oder entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG begrenzte Streitwert darf nicht durch Verrechnung mit dem Wert von Leistungsanträgen faktisch nochmals gemindert werden oder gänzlich entfallen (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01).

2.3. Die Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Höchstbegrenzung des Streitwerts für Klagen auf wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit Bestandsschutzklagen führen im Streitfall zu keiner Reduzierung des Streitwerts der Zahlungsklage.

2.3.1. Wird im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist, findet § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG keine Anwendung. Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01). Es liegt nahe, diese Bewertungsgrundsätze auf Fälle zu übertragen, in denen im Zusammenhang mit einer Änderungsschutzklage (betr. Änderungskündigung/Änderungsvereinbarung/einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen) ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt wird, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist.

2.3.2. Doch selbst bei Übertragung dieser Bewertungsgrundsätze wären die bei Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge, um die es im Streitfall geht, im vollen Umfang zu bewerten.

Ende der Entscheidung

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