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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 863/03
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 74 Abs. 1
HGB § 74 Abs. 2
HGB § 74 c Abs. 1 Satz 3
Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirksamkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Gründe der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewirken.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

7 Sa 863/03

Verkündet am: 19.09.2003

In Sachen

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2003 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Schulte als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Remmel und Heer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.04.2003 - 3 Ca 1667/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2002 bis 09.02.2003 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 2.666,35 € zu zahlen.

Der am 21.03.14xx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.03.2002 als Verkaufsleiter für die Beklagte tätig. Für seine Tätigkeit erhielt er ein monatliches Fixum i. H. v. 8.800,00 DM und eine Umsatzprovision von 1 %. Nachdem der Kläger seit dem 01.01.2001 arbeitsunfähig erkrankt ausgefallen war kündigte die Beklagte mit dem Kläger am 09.02.2002 zugegangenem Schreiben vom 07.02.2002 das zu ihm bestehende Arbeitsverhältnis unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die vom Kläger mitgeteilte Berufsunfähigkeit. Gleichzeitig verzichtete die Beklagte auf das im §§ 7 der Anstellungsverträge vom 02.05.1998 und 01.11.1998 beschriebene nachvertragliche Wettbewerbsverbot. § 7 dieser Verträge hat folgenden Wortlaut:

Der Angestellte verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses weder ein Geschäft zu errichten noch zu betreiben, noch sich unmittelbar oder mittelbar an einem solchen zu beteiligen, noch für ein solches unmittelbar oder mittelbar tätig zu sein.

Für die Zeit des Wettbewerbsverbots steht ihm die Hälfte des bisher bezogenen Gehaltes zu, das jeweils am Monatsschluss nachträglich zahlbar sein soll. Er muss sich jedoch gemäß § 74 c HGB auf die fällige Entschädigung dasjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; hierüber hat er auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Der Angestellte verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 DM für jeden Fall einer Zuwiderhandlung.

Das Wettbewerbsverbot wird unwirksam, wenn der Angestellte aus einem wichtigen Grund berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen und innerhalb eines Monats erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden hält. Hat der Angestellte einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben, so fällt die Entschädigung während der Dauer des Wettbewerbsverbots weg.

Diese Verträge wurden von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben. Ob der Kläger jemals eine Originalausfertigung dieses Vertrages erhalten hat, ist - entgegen der Versicherung im Anstellungsvertrag - unter den Parteien umstritten. Der Kläger verfügt zumindest über eine Vertragskopie.

Obwohl der Kläger weder eine BU-Rente noch Arbeitslosengeld bezieht - insoweit wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid der BfA vom 05.03.2003 und auf den ablehnenden Bescheid des Arbeitsamtes F2xxx vom 16.05.2002 - verweigert die Beklagte die Karenzentschädigung. Sie hat vorgerichtlich zur Begründung ihrer Weigerung die Auffassung vertreten, sie sei von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung befreit, zumal die Berufsunfähigkeit des Klägers einen wichtigen Grund im Sinne der Wettbewerbsvereinbarung beschreibe. Im Übrigen übe sie ihr Zurückbehaltungsrecht aus den Gründen des § 74 c Abs. 1 HGB aus. Der Kläger komme seiner Nachweispflicht bezüglich des Bezugs von Leistungen zumindest der Sozialversicherungsträger nicht nach. Schließlich bezweifle sie eine formwirksame Begründung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Da die Beklagte bei dieser Weigerung verblieb, verfolgt der Kläger mit der beim Arbeitsgericht Siegen am 03.09.2002 erhobenen Zahlungsklage die inzwischen fällig gewordene Karenzentschädigung.

Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Gesamt-Karenzentschädigung in Höhe von 27.520,54 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger die vertraglich versprochene Karenz. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei von den Parteien rechtswirksam begründet worden. Da der maßgebliche, von den Parteien unterschriebene Vertrag, zur Akte gereicht sei, habe das Gericht keinerlei Bedenken bezüglich der Einhaltung aller Formerfordernisse (§ 74 HGB, § 126 BGB). Der Beklagten sei es in diesem Zusammenhang verwehrt, pauschal die Aushändigung einer Vertragsurkunde an den Kläger zu bestreiten. Die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung sei auch nicht entfallen. Die Beklagte habe weder aus wichtigem Grund gekündigt, nach habe sie fristgemäß erklärt, an diese Vereinbarung nicht weiter gebunden zu sein (§ 75 Abs. 2 HGB). Sie habe vielmehr ausschließlich auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots durch den Kläger gemäß § 75 a HGB verzichtet. Für den hierüber beschriebenen Zeitraum schulde die Beklagte die K4xxxx in der klageweise geltend gemachten Höhe. Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Karenzanspruchs sei ausschließlich die Tatsache, dass er Wettbewerb unterlasse. In diesem Zusammenhang dürfe nicht überprüft werden, ob der Kläger überhaupt tätig werden wolle bzw. könne. Unschädlich sei demzufolge, dass sich der Kläger gegebenenfalls aus Alters- oder Krankheitsgründen gänzlich vom Erwerbsleben zurückgezogen habe. Der Kläger handle selbst dann nicht treuwidrig. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, könne genauso wenig gesprochen werden. Die Beklagte habe kein Zurückbehaltungsrecht aus den Gründen des § 74 c HGB. Der Kläger habe fortlaufend Auskunft erteilt über den Zeitraum und die Höhe des gezahlten Krankengeldes sowie über den Stand seiner Rechtsbehelfe zur Erlangung einer BU-Rente und zur Durchsetzung von Arbeitslosengeld.

Gegen dieses ihr am 05.05.2003 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 03.06.2003 Berufung eingelegt, die am 07.07.2003 - 05.07.2003 = Samstag, 07.07.2003 = Montag - begründet worden ist. Die Beklagte greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an. Zur Begründung verweist sie erneut auf die strengen Formerfordernisse des § 74 HGB und den Sinn und Zweck einer dauerhaften Überlassung der Vertragsurkunde an den betroffenen Arbeitnehmer. Darüber hinaus hält sie dem Kläger erneut entgegen, er wolle sich zu ihrem Nachteil zu Unrecht bereichern. Aufgrund seiner Erkrankung stehe er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund eigener Mitteilung sei er dauerhaft berufsunfähig. Sei er demzufolge nicht in der Lage, als Handelsvertreter tätig zu werden, so sei es treuwidrig, dennoch eine Karenzentschädigung zu verlangen. Ihm sei es nämlich zu keiner Zeit möglich, ihr - selbst wenn er wollte - Wettbewerb zu leisten. Für eine Karenzentschädigung fehle demzufolge die zwingend gebotene Gegenleistung. Eine evtl. anders lautende höchstrichterliche Rechtsprechung sei überholt. Sie werde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Uneingeschränkte Geschäftsgrundlage der Karenzentschädigung sei die Leistungsfähigkeit und die Leistungswilligkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Hieran fehle es offenkundig. In Erweiterung des § 74 Abs. 1 Satz 3 HGB sei die dort erwähnte gesetzliche Ausnahme zu verallgemeinern, so dass dem Arbeitnehmer ohne weiteres die Unmöglichkeit einer Wettbewerbshandlung entgegen gehalten werden könne. Nur so entstehe Planungssicherheit für den früheren Arbeitnehmer, erst recht für den früheren Arbeitgeber.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze - einschließlich der zeitgleich überreichten Anlagen - verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 b ArbGG), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 2, 193 BGB) hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist aus den Gründen des § 7 des Anstellungsvertrages vom 01.11.1998 i. V. m. den §§ 74 Abs. 1 und 2, 75, 75 a HGB verpflichtet, dem Kläger aus Gründen seiner Wettbewerbsenthaltung in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 09.02.2003 die monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 2.666,35 € zu zahlen.

I.

Die Parteien haben zur Begründung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots möglicherweise nicht die umfassenden Formerfordernisse des § 74 Abs. 1 HGB gewahrt. Denn das Gesetz erwartet von den Parteien nicht nur die Unterzeichnung der das Wettbewerbsverbot enthaltenden Urkunde sondern darüber hinaus die Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterschriebenen "Originalurkunde" an den Arbeitnehmer als Handlungsgehilfen etc.. Obwohl nur Letzteres umstritten ist, war die erkennende Berufungskammer nicht gehalten diesen Umstand näher aufzuklären. Im Recht des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten grundsätzlich auch die allgemeinen Beweisregeln. Danach trägt derjenige die Beweislast bezüglich der Einhaltung des Formzwangs, der Rechte aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot herleiten will (LAG Hamm Urteile vom 08.02.2001 - 16 Sa 1243/00 - nicht veröffentlicht und vom 18.07.2003 - 7 Sa 734/03 - nicht veröffentlicht; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 3. Aufl. Rdnr. 110; Kasseler Handbuch/Welslau, 6.1 Rdnr. 427). Dieser allgemeine Grundsatz vermittelt der Beklagten durchaus das Recht, sich bei fehlendem Interesse an der Einhaltung des Verbots auf die Formunwirksamkeit zu berufen, um sich so gegen Zahlungsansprüche verteidigen zu können. Für die Beklagte ist dieses Recht als Arbeitgeberin allerdings bezüglich des zweiten Teils der Formvorschrift, nämlich der Aushändigung der Urkunde, eingeschränkt.

Dieser Teil der Formvorschrift erfüllt ausschließlich eine Informationsfunktion. Der Arbeitnehmer soll jeder Zeit in der Lage sein, seine Beschränkung in der beruflichen Freiheit nach Beendigung der Vertragsbeziehungen jeder Zeit ohne Einschaltung des Arbeitgebers überprüfen zu können. Dem Arbeitgeber soll durch entsprechende Nachfrage des Arbeitnehmers nicht unnötig vorzeitig ein möglicher Abkehrwille bekannt werden. Der Arbeitgeber soll nicht ohne begründeten Anlass sein Recht aus § 75 a HGB überdenken müssen. Mit dieser so beschriebenen Informationsfunktion des § 74 Abs. 1 HGB wird ausschließlich der Arbeitnehmer, nicht jedoch auch der Arbeitgeber geschützt. Deshalb ist es dem Arbeitgeber verwehrt, bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots durch den Arbeitnehmer die Entschädigung mit dem Hinweis zu verwehren, die Aushändigung der Urkunde sei unterblieben, das Wettbewerbsverbot sei formunwirksam gemäß § 125 BGB. Dieses Berufen des Arbeitgebers auf die Formunwirksamkeit ist begrenzt durch das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung. Denn die Beklagte beruft sich als Arbeitgeberin auf einen Formmangel, den sie selbst verschuldet hat. Die Beklagte war daran interessiert, den Kläger nach Beendigung der zu ihr angebahnten Vertragsbeziehungen in seiner freien Berufsausübung einzuschränken. Sie hat dem Kläger einen im Wesentlichen vorformulierten Anstellungsvertrag vorgelegt, der sich ausführlich mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot befasst. Ihr Vorstandsvorsitzender hat die formularmäßig nicht vorgegebene Karenzzeit handschriftlich um den Zeitraum von 12 Monaten (1,0 Jahren) ergänzt. Bei dem so gezeigten einseitigen Interesse der Beklagten ist sie verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die mit § 74 HGB beschriebene Form uneingeschränkt eingehalten wird. Daran wurde sie durch das Verhalten des Klägers nicht gehindert (zur Problematik: Bauer/Diller, a. a. O., Rdnrn. 109, 99 und 99 a; MK HGB von Hoyningen-Huene, § 74 Nr. 45; Baumbach/Hopt, HGB, § 74 Rdnr. 19; Buchner, Wettbewerbsverbote, S. 52; Staub/Konzen/Weber, HGB, § 74 Rdnr. 26; Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, § 74 Rdnr. 38; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 74 Rdnr. 21; Tschöpe/Hiekel, Anwaltshandbuch, II F Rdnr. 15). Dieser, in der Literatur einheitlich vertretenen Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Berufungskammer uneingeschränkt an. Die erkennende Berufungskammer sieht sich hierzu bestärkt durch den Entwurf zum Arbeitsvertragsgesetz. Danach sollte es dem Arbeitgeber überhaupt verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots zu berufen. Dies folgt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der an der Verabredung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ausschließlich interessierte Arbeitgeber erkennt entweder bei Vertragsschluss die Nichtigkeit, lässt jedoch den Vertragspartner in dem Glauben, alles sei okay oder der Arbeitgeber verschuldet diesen Formmangel, indem er entgegen dem Vertragswortlaut dem Arbeitnehmer die Vertragsausfertigung nicht aushändigt.

II.

Dieses Wettbewerbsverbot ist weder aus den Gründen der §§ 74 Abs. 2, 74 a HGB unverbindlich, noch nachträglich aus den Gründen des § 75 Abs. 2 HGB rechtsunwirksam geworden. Die Beklagte hat sich nicht fristgerecht vom Wettbewerbsverbot gelöst. Gleichberechtigt zum Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber das Recht zu, sich binnen Monatsfrist nach erklärter außerordentlicher Kündigung schriftlich dem Arbeitnehmer gegenüber vom Wettbewerbsverbot zu lösen. Dieses Recht hat die Beklagte nicht ausgeübt. Die Beklagte hat übersehen, dass in keiner Variante des § 75 HGB das Wettbewerbsverbot von selbst d. h. ohne Zutun des Arbeitgebers entfällt, sobald aus wichtigem Grund gekündigt werden könnte. Mit § 75 HGB räumt der Gesetzgeber der vom Verhalten des Vertragspartners betroffenen Partei lediglich ein Lösungsrecht zu (Bauer/Diller a. a. O. Rdnrn. 418, 420, 446 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen bezweifelt die erkennende Berufungskammer einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hat nach Mitteilung einer möglichen Berufsunfähigkeit allenfalls personenbedingt gekündigt. Damit berief sie sich auf einen eine ordentliche Kündigung möglicherweise sozial rechtfertigenden Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Weitergehende Rechte standen der Beklagten damals nicht zu.

III.

Die Karenzzahlungspflicht der Beklagten gemäß § 74 Abs. 2 HGB i. V. m. § 7 des Anstellungsvertrages ist auch nicht aus anderen Gründen entfallen.

1. Die Beklagte deutet mit § 7 des Anstellungsvertrages an, die vom Arbeitnehmer veranlasste Kündigung aus wichtigem Grund bewirke den Wegfall der Entschädigung. Diese Voraussetzung ist entgegen früherer Andeutung der Beklagten nicht erfüllt. Die Beklagte hat zu keiner Zeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Im Übrigen gibt die erkennende Berufungskammer zu bedenken, dass diese Vertragsgestaltung nicht den Mindestanforderungen des § 75 HGB entspricht. Das Handelsgesetzbuch kennt kein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung.

2. Der Anspruch auf Karenzentschädigung ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger mit Beginn der Karenzzeit weiterhin arbeitsunfähig krank war. Mit dem BAG (Urteil v. 03.07.1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB) vertritt die erkennende Berufungskammer weiterhin die Rechtsauffassung, dass der Karenzanspruch nur davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt. Abgesehen vom Sonderfall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (§ 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB) ist es gleichgültig, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer sich der Konkurrenz enthält. Das Wettbewerbsverbot verliert seinen Sinn nicht etwa dadurch, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb seinen Beruf nicht ausüben kann. Dies verhindert durchaus eine zumindest vorübergehende unmittelbare Konkurrenzsituation. Dem Arbeitnehmer wäre es jedoch unbenommen, der Beklagten auch in dieser Zeit der Erkrankung mittelbar Wettbewerb zu betreiben. Er kann durchaus seine in der Zusammenarbeit mit der früheren Arbeitgeberin erworbenen Kenntnisse zu deren Nachteil an Konkurrenten weitergeben, in dem er beratend etc. tätig wird. Während seiner Erkrankung, die die BfA im Widerspruchsbescheid wohl anders bewertet, entfiele lediglich eine Reisetätigkeit, die die Beklagte auch für den Verkaufsleiter zwingend notwendig erachtet. Diese Reisetätigkeit muss für einen Konkurrenten nicht die gleiche Bedeutung haben, so dass er als Verkaufsleiter durchaus nützlich ist und den Wettbewerber zum Nachteil der Beklagten unterstützt. Der telefonische und schriftliche Kontakt zum Kunden wäre dadurch nicht ausgeschlossen; die Unterweisung von Außendienstmitarbeitern genauso wenig. Deshalb vertritt die Rechtsprechung und die Literatur völlig zu Recht die Auffassung, dass in Fällen der objektiven, aber nicht zugleich subjektiven Unmöglichkeit die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung nicht entfällt. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Übernahme der Wettbewerbsenthaltung. Selbst wenn sich dem Arbeitnehmer überhaupt keine Wettbewerbsmöglichkeiten bieten, erbringt er trotzdem seine geschuldete Leistung. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB. Nimmt der Gesetzgeber ausdrücklich nur eine besondere persönliche Situation des Arbeitnehmers aus der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung heraus, so unterstellt dieser, dass bei allen anderen persönlichen Hinderungsgründen die Entschädigungspflicht bestehen bleiben soll (BAG Urteil vom 13.11.1975 - 3 AZR 38/75 - AP Nr. 7 zu § 74 c HGB: Arbeitsunfähigkeit; ArbG Suhl Urteil vom 01.04.1998 - 6 (7) Ca 521/97 - NZA RR 1999, 18: dauernde Berufsunfähigkeit; Bauer/Diller a. a. O. Rdnr. 489; Heymann/Henssler, HGB, § 74 c Rdnr. 18; Buchner a. a. O. C 396, Grüll/Janert, Die Konkurrenzklausel Seite 50).

Im Übrigen irrt die Beklagte in der Annahme, dass der Kläger gar keinen Wettbewerb betreiben könnte selbst wenn er wollte. Denn die vor Ausspruch der Kündigung signalisierte Berufungsunfähigkeit steht nicht unumstößlich fest. Die damalige Bewertung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen wird von der BfA nicht geteilt. Sie hat vielmehr festgehalten, dass der Kläger noch sechs Stunden am Tag seinen Beruf ausüben kann. Auch wenn der Kläger im Rahmen der Außendiensttätigkeit keine schweren Präsentationskoffer tragen kann, so beschreibt dieser Umstand kein unüberwindliches Hindernis. Hierfür stehen dem Kläger andere technische Hilfsmittel zur Verfügung. Aus der Tatsache, dass der Kläger beim zuständigen Sozialgericht sein Antragsbegehren zur Bewilligung einer BU-Rente weiterverfolgt, ist genauso wenig gegenteiliges abzuleiten. Der Kläger ist gezwungen, seine derzeitige Rechtssituation optimal abzuklären. Die Krankenkasse hat die Krankengeldzahlung zum 23.04.2002 eingestellt (Blatt 44 der Akten), das Arbeitsamt zahlt kein Arbeitslosengeld (Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes C2xxxxx vom 13.11.2002 - Blatt 34 und 35 der Akten) und die BfA sieht den Tatbestand der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI nicht als erfüllt an (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003 Blatt 123 und 124 der Akten). Für die geforderte Entscheidung steht zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer fest, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, Wettbewerb zu betreiben.

Entgegen der weiteren Bewertung der Beklagten verlangen die §§ 74 ff. HGB auch nicht "ungeschriebene Geschäftsgrundlagen" dergestalt, dass der frühere Arbeitnehmer tatsächlich Wettbewerb betreiben kann und will. Mit § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB legt das Gesetz nicht einen allgemeinen Grundsatz fest, dass zur Durchsetzung einer Karenzentschädigung zumindest die Möglichkeit einer Wettbewerbstätigkeit bestehen muss. Ein derartiges Erfordernis ist der Wettbewerbsenthaltung nicht immanent. Aus welchen Gründen Wettbewerb unterbleibt kann für den Arbeitgeber nicht entscheidend sein. Er ist ausreichend darüber geschützt, dass sich der Arbeitnehmer des Wettbewerbs enthält. Allein hierfür schuldet der Arbeitgeber die Karenzentschädigung. Deshalb handelt der frühere Arbeitnehmer nicht treuwidrig, wenn er die Karenzentschädigung verlangt, obwohl er aus persönlichen Gründen nicht leistungsfähig ist.

IV.

Der Anspruch auf Karenzentschädigung ist auch durchsetzbar. Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB i. V. m. § 74 c HGB zu. Um die Höhe der zu zahlenden Karenz bestimmen zu können, ist der Kläger seiner Verpflichtung ausreichend nachgekommen. Er hat die Höhe und den Zeitraum des gezahlten Krankengeldes belegt und hat nachgewiesen, dass er weder Arbeitslosengeld noch eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Die Beklagte hat Kenntnis über den Stand des jeweiligen Widerspruchsverfahrens. Mehr kann die Beklagte von ihm im Rahmen der Vorleistungspflicht nicht verlangen.

V.

Aus den Gründen zu I. bis IV. war die Klage von Anfang an begründet. Der an sich statthaften Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Siegen war der gewünschte Erfolg zu versagen; sie war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Rechtssache kommt auch zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer grundsätzliche Bedeutung zu; die Revision wurde aus diesem Grunde ausdrücklich zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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