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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 8 (11) Sa 432/05
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1
ZPO § 138
Trägt der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung im Einzelnen die Fehlzeiten des Arbeitnehmers der Vergangenheit vor, so hat sich der Arbeitnehmer hierzu zwar gemäß § 138 ZPO vollständig hinsichtlich der ihm bekannten Krankheitsursachen zu erklären. Sind ihm die maßgeblichen Diagnosen nicht bekannt, kann er statt dessen auch auf eine vom Gericht einzuholende Auskunft bei den behandelnden und von der gesetzlichen Schweigepflicht befreiten Ärzten verweisen. Demgegenüber kann - entgegen verbreiteter Auffassung - aus der prozessualen Erklärungspflicht nicht die weitergehende Anforderung hergeleitet werden, der Arbeitnehmer müsse zu einem wirksamen Bestreiten vortragen, die behandelnden Ärzte hätten ihm gegenüber eine Besserung des Gesundheitszustandes bestätigt. Weder hält sich das Erfordernis "fachkundig gestützten Bestreitens" im Rahmen anerkannter Fälle einer prozessualen Erkundigungspflicht, noch kann dem Arbeitnehmer das Recht abgeschnitten werden, unabhängig von der Beurteilung der behandelnden Ärzte die behauptete Negativprognose zu bestreiten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall eine Frage der Beweiswürdigung, ob allein auf der Grundlage der unstreitigen Hilfstatsachen (Fehlzeiten, Diagnosen und ärztlichen Aussagen zum Behandlungsstand) die behauptete und wirksam bestrittene negative Zukunftsprognose als bewiesen erachtet werden kann oder ob es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.11.2004 - 6 Ca 7460/03 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1947 geborene, verheiratete und mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger, welcher seit dem Jahre 1989 bei der beklagten B3 gegen ein monatliches Bruttoentgelt von ca. 1:800;-- € als Nachschubhelfer, und zwar zuletzt in der Gerätehauptverwaltung B1 mit dort etwa 110 Beschäftigten, tätig war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung vom 19.11.2003 zum 30.06.2004.

Diese Kündigung hat die Beklagte nach vorangehender Zustimmung des Integrationsamtes unter Hinweis auf erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 1994 bis 2003, hierdurch veranlasste Betriebsablaufstörungen und eine Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von ca. 36.000,-- € mit der Begründung ausgesprochen, entsprechend dem Umfang der Fehlzeiten in der Vergangenheit bestehe auch für die Zukunft die Gefahr weiterer krankheitsbedingter Ausfallzeiten, ohne dass beim Kläger eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Dies gelte insbesondere u.a. auch für die beim Kläger bestehende Alkoholerkrankung, für deren Behandlungsbedürftigkeit der Kläger es an der notwendigen Einsicht habe fehlen lassen. Allein die Tatsache, dass der Kläger aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung demnächst zum 01.05.2005 in die Arbeitsfreistellungsphase eintrete, ändere nichts daran, dass der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung die Hinnahme weiterer Belastungen des Arbeitsverhältnisses durch die hohen Ausfallzeiten des Klägers nicht zuzumuten gewesen seien.

Demgegenüber hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Erkrankungen der Vergangenheit seien jeweils ausgeheilt und hierzu die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Ebenso wenig liege eine Alkoholerkrankung vor. Zur Durchführung der seinerzeit vertrauensärztlich empfohlenen Rehabilitationsmaßnahme sei es nicht gekommen, da es an einer ausreichenden Mitwirkung der Standortverwaltung gefehlt habe. Soweit es die lange Fehlzeit von Februar 1999 bis Juli 2000 betreffe, sei er in Wahrheit gar nicht arbeitsunfähig krank gewesen, vielmehr habe er sich auf Wunsch der Beklagten für die Dauer seines - letztlich erfolglos gebliebenen - Rentenantragsverfahrens krankschreiben lassen.

Durch Urteil vom 18.11.2004 (Bl. 247 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den verfolgten Kündigungsfeststellungsantrag abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Kündigung sei unter dem Gesichtspunkt häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten mit einer unzumutbaren Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten gerechtfertigt. Selbst unter Herausrechnung der langen Fehlzeit im Zeitraum 1999 - 2000 verblieben für den Zeitraum 1994 bis 2003 752 Fehltage, dies entspreche einer durchschnittlichen jährlichen Fehlzeit von 15 Wochen. Aufgrund der hohen Fehlzeiten der Vergangenheit sei ohne weiteres die Prognose berechtigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen sei. Soweit der Kläger behaupte, sämtliche Erkrankungen seien ausgeheilt, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Allein die Behauptung, die Erkrankung sei ausgeheilt, lasse nicht erkennen, die behandelnden Ärzte hätten die zukünftige gesundheitliche Entwicklung des Klägers ihm gegenüber positiv beurteilt. Warum der Kläger davon ausgehe, die Krankheiten der Vergangenheit - insbesondere Schlaganfall und Bandscheibenvorfälle - würden in Zukunft nicht mehr auftreten, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Auf der Grundlage der prognostizierten Fehlzeiten ergebe sich eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen infolge der Belastung durch Entgeltfortzahlungskosten. Die von der Beklagten genannte Höhe der Entgeltfortzahlungskosten von 35.965,-- € entspreche einer jährlichen Belastung von Entgeltfortzahlungskosten für 81/2 Wochen pro Jahr, ohne dass der Kläger diesen Vortrag ausreichend substantiiert bestritten habe. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen Beschäftigungsdauer des Klägers seien Fehlzeiten und Entgeltfortzahlungskosten auf Dauer nicht hinzunehmen. Auch die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Altersteilzeitvertrages nur noch bis zum 30.04.2005 seine Arbeitsleistung erbringen müsse, führe nicht zu einer anderen Betrachtung, zumal die Beklagte noch bis Oktober 2007 Arbeitsentgelt zu zahlen habe. Auch in der Zeit der Freistellung sei das Verhältnis von Arbeit und Gegenleistung weiterhin gestört, zumal auch in der Zeit bis zum Beginn der Freistellung weitere erhebliche Krankheitszeiten zu erwarten seien. Schließlich müsse bei der Interessenabwägung auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich der Kläger im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum nicht als therapiewillig erwiesen habe.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an dem Standpunkt fest, weder seien die Voraussetzungen einer negativen Zukunftsprognose gegeben, noch könne - insbesondere in Anbetracht der bevorstehenden Freistellungsphase - von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch überhöhte Entgeltfortzahlungskosten ausgegangen werden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht es versäumt, über den Gesundheitszustand des Klägers Beweis zu erheben. Abweichend vom Standpunkt des Arbeitsgerichts habe der Kläger mit der Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht selbstverständlich vorgetragen, die ihn behandelnden Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt. Zu weiteren medizinischen Angaben sei der Kläger als Laie nicht in der Lage, allein die behandelnden Ärzte und ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger könnten den maßgeblichen Gesundheitszustand des Klägers beurteilen.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht des Weiteren die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die lange Fehlzeit des Klägers in den Jahren 1999 und 2000 nicht zur Begründung einer negativen Zukunftsprognose herangezogen werden könne, da er sich während dieses Zeitraumes auf Wunsch der Beklagten für die Dauer des Rentenantragsverfahrens krank gemeldet habe. Gegen eine Berücksichtigung der genannten Fehlzeit als Grundlage der Zukunftsprognose spreche im Übrigen auch schon das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung der Frau Dr. M1 vom 20.07.2000, welche bereits zu diesem Zeitpunkt eine Besserung des Gesundheitszustandes festgestellt habe. Auch das vom Landesarbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten spreche deutlich gegen die vom Arbeitsgericht angenommene negative Prognose, wobei der Sachverständige zu Recht auch das Vorliegen einer Alkoholerkrankung in Zweifel gezogen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.11.2004 - AZ: 6 Ca 7460/03 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 19.11.2003, zugestellt am 19.11.2003, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Bereits die Fehlzeiten der Vergangenheit belegten die von der Beklagten vorgetragene negative Zukunftsprognose, wobei das Arbeitsgericht zu Recht den gegenteiligen Vortrag des Klägers als unsubstantiiert angesehen habe. Soweit der Kläger für die lange Ausfallzeit der Jahre 1999 bis 2000 geltend mache, er sei in Wahrheit nicht krank gewesen, treffe die Darstellung des Klägers keinesfalls zu, dass die Beklagte eine solche Handhabung gewünscht habe. Im Gegenteil sei zu beachten, dass auf der Grundlage des Klägervortrages davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger sich zu Unrecht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen habe. Sofern der Kläger gar nicht krank gewesen sei, habe er unentschuldigt gefehlt. Schon das Verbot widersprüchlichen Verhaltens schließe es aber aus, dass sich der Kläger darauf berufe, er sei trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit gar nicht krank gewesen.

Zu Unrecht bestreite der Kläger im Übrigen auch das Vorliegen einer Alkoholerkrankung. Schon die Tatsache, dass sich der Kläger im Verfahren vor dem Integrationsamt geweigert habe, sich ärztlich untersuchen zu lassen, stelle einen Verstoß gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht dar. Soweit der vom Landesarbeitsgericht bestellte Sachverständige bei der Begutachtung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt sei, die festgestellten Laborwerte sprächen gegen eine Alkoholkrankheit, sei dies rechtlich nicht maßgeblich. Nicht die jetzt ermittelten, sondern die früheren, auf den Zeitpunkt der Kündigung bezogenen Laborwerte seien nämlich entscheidend. Schließlich müsse für die Frage der negativen Zukunftsprognose auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen nach wie vor Schwindelattacken ausgesetzt sei. Immerhin habe der Sachverständige Bedenken dagegen erhoben, dass der Kläger ein Auto fahre. Von einer vollständigen Ausheilung der bestehenden Erkrankung könne danach keinesfalls ausgegangen werden.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zum Umfang künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Fassung der Beweisfrage wird auf den Beweisbeschluss vom 22.09.2005 (Bl. 323 d.A.), wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens auf Bl. 343 ff. d.A. Bezug genommen. Weiter hat das Landesarbeitsgericht den Orthopäden Dr. R2 gemäß gerichtlichem Schreiben vom 21.08.2006 (Bl. 391 f d.A.) um Beantwortung der dort genannten Fragen gebeten. Auf das Antwortschreiben vom 11.09.2006 (Bl. 401 f d.A.) wird Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2006 ist der Orthopäden Dr. R2 des Weiteren als Zeuge vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2006 (Bl. 422 d.A.) wird insoweit verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Sie führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur antragsgemäßen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die angegriffene Kündigung vom 19.11.2003 nicht beendet worden ist.

I

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2003 nicht beendet worden.

1. Das Arbeitsgericht hat bei der Beurteilung des Kündigungssachverhalts zutreffend auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur personenbedingten Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten und der hiermit verbundenen Entgeltfortzahlungsbelastung abgestellt und hierbei als Indiz für die Richtigkeit der von der Beklagten vorgetragenen "negativen Zukunftsprognose" auf die erheblichen Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit abgestellt. Seine Überzeugung, auch in der Zukunft sei mit Fehlzeiten in entsprechendem Umfang zu rechnen, hat das Arbeitsgericht sodann auf die Erwägung gestützt, unter den vorliegenden Umständen genüge es nicht zum Bestreiten bzw. zur Erschütterung der Indizwirkung, dass der Kläger die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde, erforderlich sei vielmehr der Vortrag, die behandelnden Ärzte hätten dem Kläger gegenüber eine Besserung des Gesundheitszustandes bestätigt.

Ob diesem Standpunkt, welcher an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die Nachweise bei KR-Etzel, 7. Aufl., § 1 KSchG Rz 333 sowie die neuere Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) anknüpft, in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, erscheint nicht unzweifelhaft. Allein die Tatsache, dass der behandelnde Arzt gegenüber dem Patienten oder dem Gericht eine Verbesserung des Krankheitsbildes nicht zu bestätigen vermag, bedeutet keineswegs zwingend, dass eine Änderung der Verhältnisse tatsächlich ausgeschlossen und schon aus diesem Grunde - mangels "ärztlich gestützten" Bestreitens - die vom Arbeitgeber vorgetragene Negativprognose als zugestanden anzusehen ist. Auch wenn etwa der behandelnde Arzt den Patienten für "austherapiert" hält und sich auf die Ausstellung von Bescheinigungen über das Forstbestehen der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, schließt dies - wie sich am Beispiel der BAG-Entscheidung vom 21.02.2001 - NZA 2001,1071 zeigt - nicht von vornherein die Möglichkeit einer abweichenden fachlichen Beurteilung aus. War bereits im Kündigungszeitpunkt eine Änderung der Verhältnisse angebahnt, so kann diese nicht allein deshalb, weil der behandelnde Arzt gegenüber dem Arbeitnehmer oder dem Gericht eine ungünstige Prognose genannt hat, unberücksichtigt bleiben. Letztlich trifft zwar den Arbeitnehmer bei der Beurteilung der Zukunftsprognose das Risiko einer ärztlichen Fehleinschätzung. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass schon für ein zulässiges Bestreiten der vom Arbeitgeber behaupteten Negativprognose konkreter Vortrag des Arbeitnehmers im Sinne einer ärztlich gestützten positiven Prognose erforderlich sei. Im Übrigen führt das Erfordernis, bereits für ein wirksames Bestreiten der Negativprognose eine gegenteilige positive Stellungnahme der behandelnden Ärzte darzulegen, zu einer prozessual nicht begründbaren Bindung an die fachliche Einschätzung fremder Personen, welche über die Regeln der vollständigen Erklärung einschließlich einer prozessualen Erkundigungspflicht weit hinausgeht. Auch wenn also die behandelnden Ärzte dem Patienten keine Besserung des Krankheitsbildes bestätigt haben, erscheint zweifelhaft, ob damit der Vortrag (im Sinne eines unzureichenden Bestreitens) abgeschnitten werden kann, möglicherweise sei die Einschätzung der behandelnden Ärzte unzutreffend. Sieht man vom Sonderfall einer unstreitigen, unzweifelhaft unheilbaren Erkrankung ab, dürfte vielmehr der prozessualen Verpflichtung zur vollständigen Erklärung schon mit der Angabe der maßgeblichen Krankheitsursachen nebst Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht Genüge getan sein. Hat der Arbeitgeber die von ihm behauptete Negativprognose (als sog. Haupttatsache) anhand der aufgetretenen Krankheitszeiten (als sog. Hilfstatsachen der Darlegung) hinreichend substantiiert dargetan und hat der die Negativprognose bestreitende Arbeitnehmer sich hierzu im Sinne einer vollständigen Erklärung zum gegnerischen Vorbringen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO durch Offenlegung der zugrundeliegenden Krankheitsursachen erklärt, so mögen im Einzelfall die dem Gericht nach Ursache und Dauer nunmehr bekannten Fehlzeiten der Vergangenheit als Hilfstatsachen des Beweises genügen, um die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit der arbeitgeberseitig behaupteten Negativprognose zu gewinnen; andernfalls wird eine weitere Beweiserhebung erforderlich. Von einem solchen, auf die einzelnen Krankheitsursachen bezogenen Indizienbeweis auf der Grundlage der zurückliegenden Krankengeschichte und des - sicher nicht zu generalisierenden - Erfahrungssatzes, dass die künftigen Verhältnisse im Zweifel nicht anders sind als die Gegenwart, ist das Erfordernis zu unterscheiden, der Arbeitnehmer müsse bereits zu einem wirksamen Bestreiten der Negativprognose die Ausheilung der von ihm offengelegten früheren Erkrankungen unter Hinweis auf eine positive ärztliche Stellungnahme behaupten. Hierin muss - vom Sonderfall der unstreitigen unheilbaren Erkrankung abgesehen - eine Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast der nicht beweisbelasteten Partei gesehen werden. Wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 138 Abs. 4 ZPO entnehmen lässt, darf die Prozesspartei ohne Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gegnerisch behauptete Tatsachen bestreiten, von welchen sie nicht aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis hat. Hierzu gehört für den Arbeitnehmer regelmäßig neben der fehlenden eigenen sicheren Kenntnis vom Krankheitsbild und dessen künftiger Entwicklung auch die Unkenntnis davon, ob der behandelnde Arzt den vergangenen oder gegenwärtigen Gesundheitszustand einschließlich der Frage der Ausheilung zutreffend beurteilt hat. Insoweit hilft auch die Anerkennung einer prozessualen Erkundigungspflicht nicht weiter.

Letztlich bedarf die aufgeworfene Frage hier aber keiner Entscheidung. Jedenfalls im zweiten Rechtszuge hat der Kläger ausdrücklich behauptet, seine behandelnden Ärzte hätten eine entsprechende günstige Prognose abgegeben. Die Frage, inwiefern im Zeitpunkt der Kündigung mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in einem rechtlich relevanten Umfang zu rechnen war, kann danach nicht schon aus prozessualen Gründen zu Lasten des Klägers beantwortet werden.

2. Soweit der Kläger den Standpunkt einnimmt, selbst bei Annahme einer negativen Zukunftsprognose scheide eine erhebliche Belastung der Beklagten durch Kosten der Entgeltfortzahlung aus, da zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und dem Beginn der Altersteilzeit-Freistellungsphase lediglich ein Zeitraum von zehn Monaten liege, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass der Arbeitnehmer, welcher Altersteilzeit in Form des Blockmodells realisiert, ab dem Eintritt in die Freistellungsphase Arbeitsvergütung unabhängig davon erhält, ob er krank und arbeitsunfähig ist oder aber - die Arbeitsfreistellung hinweggedacht - seine vertragliche Tätigkeit ausüben könnte. Die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers mit Kosten der Entgeltfortzahlung trotz fehlender Arbeitsleistung endet damit bei Beginn der Freistellungsphase. Weil der Arbeitnehmer ohnehin zur Arbeit nicht mehr verpflichtet ist, wirkt sich die Frage der Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitsverhältnis und die Belastung des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlungskosten pp. nicht mehr aus. Da der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase auch nicht allein die zuvor konkret durch Arbeitsleistung "verdiente" Vergütung "abfeiert", sondern einen festen Prozentsatz der regulären vertraglichen Bezüge erhält, ohne dass in die Berechnung der Umfang früherer Fehlzeiten eingeht, lässt sich auch hieraus kein besonderer Gesichtspunkt herleiten, welcher für die Frage der Erheblichkeit und Zumutbarkeit prognostizierter Entgeltfortzahlungskosten von Belang ist. Die Tatsache, dass vorliegend zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und Beginn der Freistellungsphase ein vergleichsweise kurzer Zeitraum zu überbrücken ist, kann unter diesen Umständen - ähnlich wie bei bevorstehendem Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Regelaltersgrenze - nicht etwa dazu führen, dass jedwede noch so hohe Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten oder gar der Eintritt vollständigen Leistungsunvermögens das Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten lässt. Andererseits muss doch die Tatsache, dass allein noch ein kurzer Zeitraum bis zum Eintritt in die Freistellungsphase zu überbrücken ist, jedenfalls im Zuge der Interessenabwägung in der Weise Berücksichtigung finden, dass an den Maßstab der "außerordentlich hohen Entgeltfortzahlungsbelastung" besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dem hat die Kammer bei der Abfassung des Beweisbeschlusses dadurch Rechnung getragen, dass die an den Sachverständigen gerichtete Fragestellung lautet, inwiefern mit entgeltzahlungsrelevanten Fehlzeiten des Klägers von mehr als zwölf Wochen/Jahr auszugehen ist.

3. Auf der Grundlage des sodann eingeholten Sachverständigengutachtens des Arbeitsmediziners Dr. W5 kann im Ergebnis nicht als bewiesen erachtet werden, dass im Zeitpunkt der Kündigung mit Fehlzeiten im oben genannten Umfang zu rechnen war.

a) Sieht man zunächst von den Besonderheiten der zusammenhängenden längeren Fehlzeit der Jahre 1999 und 2000 ab, auf welche noch gesondert einzugehen ist, lassen sich beim Kläger zwar gewisse Risikofaktoren feststellen, ohne dass sich jedoch hieraus ein konkreter Wahrscheinlichkeitsgrad einer erneuten Erkrankung und erhöhter Fehlzeiten ableiten lässt.

(1) Das betrifft zunächst das vom Sachverständigen beschriebene Schlaganfallsleiden, für welches sich eine Negativprognose nicht feststellen lässt.

(2) Auch soweit es die Frage der Alkoholkrankheit betrifft, lässt sich nicht feststellen, dass gegenwärtig und auch bereits im Zeitpunkt der Kündigung das Risiko hierdurch veranlasster erhöhter krankheitsbedingter Fehlzeiten bestanden hat. Auch wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass die gegenwärtigen Untersuchungsbefunde allein ein aktuelles Bild abgeben können, belegt doch die vom Sachverständigen veranlasste Untersuchung, welche Aufschluss über die Alkoholtrinkmengen der letzten Wochen gibt, dass aus aktueller Sicht beim Kläger unzweifelhaft kein Alkoholhabusus vorliegt. Kennzeichnend für das Krankheitsbild des Alkoholismus ist aber die mangelnde Fähigkeit des Patienten, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Allein der Wille, sich etwa in Erwartung einer bevorstehenden ärztlichen Untersuchung zeitweise abstinent zu verhalten, hilft dem Alkoholiker nicht, sich der krankheitsbedingten Sucht entgegenzustellen. Die vom Gutachter geäußerten Zweifel, ob tatsächlich die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit als zutreffend angesehen werden kann, erscheinen danach durchaus nachvollziehbar. Die seinerzeit - vor Ausspruch der Kündigung festgestellten - erhöhten Laborwerte sind möglicherweise durch einen übermäßigen und auf Dauer gesundheitsschädlichen Alkoholkonsum zu erklären, von welchem der Arbeitnehmer, da es zu einer echten Sucht im o.g. Sinne noch nicht gekommen war, sich erfolgreich hat lösen können. Jedenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beweislastverteilung muss dann aber davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Kündigung krankheitsbedingte Fehlzeiten infolge einer Alkoholerkrankung nicht mit ausreichender Sicherheit zu prognostizieren waren.

(3) Entsprechendes gilt, soweit es die bei der Arbeitsplatzbesichtigung festgestellten körperlichen Belastungen und die hierauf bezogene Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers betrifft. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens kann hier kein Ansatzpunkt für eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit des Klägers gesehen werden, im Gegenteil handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen ganz überwiegend um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Stressbelastung.

(4) Die vom Sachverständigen angesprochene Problematik der Schwindelattacken ist für die hier maßgebliche Frage der Zukunftsprognose und der Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten ersichtlich ohne Belang. Weder ist es in der Vergangenheit zu diesbezüglichen krankheitsbedingten Ausfällen des Klägers gekommen, noch ist ersichtlich, dass hierdurch die Einsatzfähigkeit des Klägers insgesamt in Frage gestellt gewesen sein könnte. Selbst wenn man davon ausgeht, der Kläger könne krankheitsbedingt nicht mit seinem PKW zur Arbeit fahren und sei wegen fehlender öffentlicher Verkehrsverbindungen damit realistischerweise gar nicht in der Lage, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, würde sich hieraus keine Entgeltfortzahlungsbelastung der Beklagten ergeben, da kein Fall der Arbeitsunfähigkeit vorläge, sondern ein in der Person des Klägers liegendes Leistungshindernis, für welches der Arbeitgeber nicht aufzukommen hat.

(5) Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die vom Sachverständigen genannten beurteilungsrelevanten Gesundheitsstörungen von rezidivierenden Schwindelattacken, einer generalisierten Arteriosklerose und des Bluthochdrucks keine ausreichende Grundlage dafür bieten, krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers von mehr als sechs oder gar zwölf Wochen pro Jahr zu prognostizieren.

b) Soweit es allerdings die Fehlzeit der Jahre 1999 bis 2000 mit ca. 600 Fehlzeitentagen betrifft, hat der Sachverständige eine sichere Einschätzung, inwiefern tatsächlich seinerzeit Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, anhand der aktuell gewonnenen Untersuchungsergebnisse nicht abgeben können. Unterstellt man zu Gunsten der Beklagten, der Kläger sei während des gesamten Zeitraums tatsächlich wegen der attestierten orthopädischen Erkrankung zur Arbeitsleistung außerstande gewesen, könnte hierin immerhin ein deutliches Indiz dafür gesehen werden, dass der Kläger, auch wenn der Sachverständige entsprechende objektivierbare Befunde nicht hat feststellen können, gleichwohl - wegen medizinisch nicht erklärbarer, aber doch tatsächlicher empfundener subjektiver Beschwerden - erneut in relevantem Umfang der Arbeit ferngeblieben wäre und so Entgeltfortzahlungskosten ausgelöst hätte.

In der Frage der maßgeblichen Krankheitsursachen im o.g. Zeitraum hat die Kammer auch durch die Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. R2 gemäß dem Terminsprotokoll vom 30.10.2006 kein klares Bild gewinnen können. Die vom Kläger gegebene Darstellung, er sei allein auf Wunsch der Dienststelle für die Dauer des Rentenverfahrens "krankgeschrieben" worden, erscheint auf der Grundlage der Zeugenaussage allerdings als unrealistisch. Andererseits bleibt schwer zu erklären, dass dem - zuvor von einem anderen Arzt im Jahre 1999 bereits länger krankgeschriebenen - Kläger vom Orthopäden Dr. R2 über so einen langen Zeitraum allein aufgrund der Schilderung radiologisch nicht erklärbarer Beschwerden durchgängig Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, ohne dass etwa ein Arbeitsversuch unternommen oder der medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet worden ist. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger - in Übereinstimmung mit der Überzeugung des Dr. R2 - tatsächlich für die gesamte attestierte Dauer zu Recht als arbeitsunfähig angesehen worden ist, steht doch die nachfolgende tatsächliche Entwicklung der Einschätzung entgegen, das zugrundeliegende orthopädische Leiden habe auch noch im Zeitpunkt der Kündigung die Gefahr erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten begründet.

Wird der Arbeitnehmer aufgrund der Schilderung entsprechender Beschwerden vom behandelnden Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben, ohne dass sich im Nachhinein hierfür ein sicherer objektiver Befund finden lässt und führt erst die Tatsache, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht, zu einer Wende des Krankheitsgeschehens, so kann dies bei der Überprüfung der "negativen Zukunftsprognose" im Einzelfall die Überlegung rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin unter Hinweis auf seine Gesundheitsbeschwerden der Arbeit ferngeblieben und weiterhin "krank geschrieben" worden wäre, wenn die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeblieben wäre. Da es für die Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ankommt, müsste die nachträgliche Genesung bzw. Beendigung der "Krankschreibung" nicht anders als ein Therapiewechsel aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben.

So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die langanhaltende, vom Orthopäden Dr. R2 attestierte Arbeitsunfähigkeit ist nicht etwa erst im Zusammenhang mit der angegriffenen Kündigung beendet worden, vielmehr wurde der Kläger bereits lange zuvor, nämlich ab dem 20.07.2000, wieder "arbeitsfähig" geschrieben. Die vertrauensärztliche Untersuchung vom 20.07.2000 ergab sodann, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers deutlich stabilisiert hatte. Der Umstand, dass der Kläger anschließend bereits erneut ab dem 22.07.2000 arbeitsunfähig erkrankte, stand nicht etwa mit einem Wiederaufleben der geklagten orthopädischen Beschwerden im Zusammenhang, vielmehr erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich den Mittelfuß brach. Allein die Tatsache, dass es auch in der Folgezeit in Einzelfällen zu Arbeitsunfähigkeiten aufgrund orthopädischer Beschwerdebilder gekommen ist, kann in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigengutachtens jedenfalls nicht als ausreichende Grundlage für eine negative Zukunftsprognose genommen werden, dass es bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu erheblichen Ausfallzeiten wegen orthopädischer Leiden gekommen wäre. Dementsprechend kann auch die lange Fehlzeit des Klägers von Februar 1999 bis Juli 2000 mit Rücksicht auf die nachfolgende Entwicklung nicht zur Stützung einer negativern Fehlzeitenprognose genommen werden.

c) Schließlich bietet das eingeholte Sachverständigengutachten auch keine Grundlage für die Annahme, zwar seien die verschiedenen akut aufgetretenen Einzelkrankheiten des Klägers ausgeheilt, insgesamt folge aber aus einer auffälligen Häufung diverser Krankheitsbilder etwa eine greifbare Abwehrschwäche o.ä., aus welcher sich eine gesteigerte Krankheitsanfälligkeit des Klägers mit einer entsprechenden Negativprognose ergebe.

d) Auch wenn damit im Ergebnis nicht zu verkennen ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ungewöhnlich hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten gekennzeichnet und die Beklagte bei zusammenfassender Beurteilung in der Vergangenheit in besonders hohem Maße den hiermit verbundenen Belastungen ausgesetzt war, muss doch festgehalten werden, dass eine hinreichend sichere Prognose, auch für die bis zum Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase der Altersteilzeit verbleibende Zeit werde eine entsprechend hohe Entgeltfortzahlungsbelastung zu erwarten sein, hier nicht getroffen werden kann. Dies gilt nicht nur für die Frage der Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten, sondern auch für die Frage der Betriebsablaufstörungen. Unabhängig davon, dass auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten insoweit vollkommen allgemein gehalten ist, kann aus den dargestellten Gründen nicht davon ausgegangen werden, bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die Freistellungsphase seien unzumutbare Betriebsablaufstörungen zu befürchten.

II

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.

III

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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