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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 1758/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 164
BGB § 611
Gemeinsamer Arbeitgeber einer Haushaltshilfe, welche der Ehemann zur Unterstützung seiner Ehefrau bei der Haushaltsführung einstellt, sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung beide Eheleute, weswegen beim Tod des Ehemannes das Arbeitsverhältnis auch ohne besondere Vereinbarung mit der Ehefrau, nicht hingegen mit der Erbengemeinschaft nach dem Ehemann fortbesteht.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 Sa 1758/01

Verkündet am: 07.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Dinkloh und Sandbothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.09.2001 - 1 Ca 913/01 - wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den im zweiten Rechtszug verfolgten Anträgen der Hauptantrag als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen werden.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 3.579,00 € entsprechend 7.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche seit dem Jahr 1982 im gemeinsamen Haushalt des zwischenzeitlich verstorbenen Unternehmers H4xxxxx S3xxxxx und seiner Ehefrau, der als Beklagten zu 2) verklagten und jetzt 83jährigen E1xxxxx S3xxxxx, tätig war, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose und fristgerechte Kündigungen.

Diese Kündigungen hat der Beklagte zu 1) - Sohn der Eheleute S3xxxxx - teils telefonisch, teils schriftlich in eigenem Namen wie auch im Namen der Beklagten zu 2) erklärt und sich zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis auf eine notarielle Vorsorgevollmacht gestützt, welche die Beklagte zu 2) unter dem 24.10.1997 erteilt hatte.

Mit ihrer im ersten Rechtszug gegen die Beklagten zu 1) und 2) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die angegriffenen Kündigungen seien im Wesentlichen aus zwei Gründen unwirksam:

Zum einen sei das allein mit Herrn H4xxxxx S3xxxxx begründete Arbeitsverhältnis mit dessen Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen, an welcher neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch die Tochter der Eheleute S3xxxxx, Frau P2xxxxxxx - nunmehr Beklagte zu 3) -, beteiligt sei. Da diese Erbengemeinschaft noch nicht vollständig auseinandergesetzt sei, habe die Kündigung allein durch die Erbengemeinschaft erfolgen können.

Zum anderen seien selbst für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin allein mit der Beklagten zu 2) bestehe, die vom Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigungen mangels wirksamer Vollmacht unwirksam. Bereits bei Erteilung der Vorsorgevollmacht im Jahre 1997 und geraume Zeit zuvor sei nämlich die Beklagte zu 2) geschäftsunfähig gewesen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

festzustellen, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und Frau R1xxxx P2xxxxxxx, W2xxxxxxxxx 61, 37xxx G2xxxxxxx,

hilfsweise,

dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 2) weder durch eine mündlich am 30.04.2001 vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung noch durch eine Kündigung des Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 06.05.2001, mit Schreiben vom 09.05.2001, durch eine Kündigung vom 06.06.2001 oder mit Kündigungsschreiben vom 08.06.2001, noch durch anderweitig ausgesprochene Kündigungen beendet wurde, sondern vielmehr fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem die Frage der Prozessfähigkeit der Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug von keiner Seite angesprochen worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 25.09.2001 (Bl. 123 ff. d.A.), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, wie folgt entschieden:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2) weder durch die mündliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 30.04.2001 noch durch seine Kündigungen vom 06.05. und 09.05.2001, noch durch die Kündigungen der Beklagten vom 06.06. und 08.06.2001 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern zum 31.12.2001 beendet werden wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 7.000,00 DM festgesetzt."

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, das Arbeitsverhältnis habe im Kündigungszeitpunkt allein mit der Beklagten zu 2) bestanden. Hieran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass vorübergehend - von 1989 bis 1997 - das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des verstorbenen H4xxxxx S3xxxxx auf die Firma S3xxxxx & F2xxxx bzw. deren Rechtsnachfolgerin übertragen worden sei. Nach dem Tode des Herrn H5x-m3xx S3xxxxx Ende 1996 sei nämlich mit Wirkung ab dem 01.01.1998 das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch konkludentes dreiseitiges Rechtsgeschäft auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Eine Beteiligung der Erbengemeinschaft am Arbeitsverhältnis bestehe nach alledem nicht. Von den diversen Kündigungen sei allein die ausdrücklich namens der Beklagten zu 2) ausgesprochene Kündigung vom 06.06.2001 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeignet, dies jedoch nur unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.12.2001. Auf angebliche Rechtsmängel der Vorsorgevollmacht könne sich die Klägerin nach den vorliegenden Umständen nach Treu und Glauben nicht berufen. Nachdem die Klägerin nämlich in der Vergangenheit sämtliche arbeitsvertraglichen Absprachen mit dem Beklagten zu 1) getroffen habe, verhalte sie sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr rüge, die Vorsorgevollmacht aus dem Jahre 1997 sei wegen Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 2) nichtig.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegen das arbeitsgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Klägerin hält mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung an ihrem Rechtsstandpunkt zur Frage der Arbeitgeberstellung der Erbengemeinschaft sowie der Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht aus dem Jahre 1997 fest. Nachdem die Vergütungsansprüche bis zum 31.12.2000 im Zuge des Berufungsverfahrens erfüllt worden sind, haben die Parteien insoweit übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt.

Nach gerichtlicher Bestellung eines Prozesspflegers für die prozessunfähige Beklagte zu 2) hat die Klägerin im Anschluss an die rechtlichen Hinweise vom 11.04.2002 (Bl. 204 d.A.) die Klage auf das weitere Mitglied der Erbengemeinschaft Frau P2xxxxxxx erweitert und beantragt zuletzt gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3):

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 25.09.2001 (1 Ca 913/01) wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3) ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis besteht.

Hilfsweise beantragt sie gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2) weder durch die Kündigungen vom 30.04.2001, vom 06.05.2001, vom 09.05.2001 noch vom 06.06. und 08.06.2001 beendet wurde, sondern vielmehr fortbesteht.

Hilfs-, hilfsweise beantragt die Klägerin, gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die Vorsorgevollmacht der Beklagten zu 2) zugunsten des Beklagten zu 1) vom 24.10.1997 (URNr. 993/97 des Notars D1xxx in M1xxxx) unwirksam ist.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 3) ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht erschienen.

Der Prozesspfleger der Beklagen zu 2) hat die Prozesshandlungen des im ersten Rechtszugs für beide Beklagte handelnden Prozessbevollmächtigten nicht genehmigt, macht sich in der Sache jedoch den Prozessvortrag des Beklagten zu 1) ausdrücklich zu eigen.

Die Klägerin rügt dieses Vorgehen als nicht ordnungsgemäßen Sachvortrag der Beklagten zu 2).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin bleibt auch nach Neufassung der Klageanträge, Einbeziehung der Beklagten zu 3) in den Rechtsstreit wegen notwendiger Streitgenossenschaft und nach ordnungsgemäßer Klagezustellung an den zwischenzeitlich bestellten Prozesspfleger der Beklagten zu 2) ohne Erfolg.

A

Das in erster Linie von der Klägerin verfolgte Klageziel, nämlich den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft - bestehend aus den Beklagten zu 1) bis 3) - feststellen zu lassen, ist zulässig, aber unbegründet.

I

In prozessualer Hinsicht bestehen gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3) und die im Übrigen sachgerechte Änderung der Klageanträge im Berufungsrechtszug keine Bedenken.

1. Die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 3) als Mitglied der Erbengemeinschaft ist prozessual unbedenklich zulässig. Bereits im ersten Rechtszug hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis habe zur Erbengemeinschaft bestanden. Da die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Erbengemeinschaft nur einheitlich gegenüber sämtlichen Erben erfolgen kann, handelt es sich insoweit um einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO (Zöller/Vollkommer, § 62 ZPO Rz. 21). Die Vervollständigung des Beklagtenrubrums ist unter diesen Umständen auch noch im Berufungsrechtszug möglich, ohne dass es auf die Frage ankommt, inwiefern ansonsten die Parteierweiterung im Berufungsrechtszug der Zustimmung der neuen Partei bedarf. Aus der Vorschrift des § 62 ZPO ergibt sich weiter, dass die Säumnis der Beklagten zu 3) im Termin vom 07.10.2002 einer Sachentscheidung nicht entgegensteht, vielmehr wird nach der genannten Vorschrift der säumige Streitgenosse als durch die Nichtsäumigen vertreten angesehen.

2. Der im ersten Rechtszug übersehene Mangel der Prozessfähigkeit der Beklagten zu 2) ist im zweiten Rechtszug durch Bestellung eines Prozesspflegers durch das Amtsgericht behoben und die fehlende Zustellung der Klage insoweit nachgeholt worden.

3. Der Klägerin steht für den gegenüber der Erbengemeinschaft verfolgten Feststellungsantrag auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zur Seite. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob als Arbeitgeber der Klägerin die Erbengemeinschaft oder allein die Beklagte zu 2) anzusehen ist. Die Klärung dieser Frage ist u.a. für die Frage der Kündigungsberechtigung von Belang.

II

Der gegenüber der Erbengemeinschaft verfolgte Feststellungsantrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nämlich mit dem Tod des Unternehmers H4xxxxx S3xxxxx nicht die Erbengemeinschaft in die Arbeitgeberstellung eingerückt. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der für den Vertragsschluss maßgeblichen Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst mit den Eheleuten S3xxxxx - also Herrn H4xxxxx S3xxxxx und der Beklagten zu 2) - begründet wurde und mit dem Tod des Herrn H4xxxxx S3xxxxx allein noch mit der Beklagten zu 2) fortbestand.

a) Sämtliche Verhandlungen, welche der Beschäftigung der Klägerin im Haushalt der Eheleute S3xxxxx zugrunde lagen, sind allerdings allein von Herrn H4xxxxx S3xxxxx geführt worden, ohne dass die Beklagte zu 2) - wie nach dem unstreitigen Sachverhalt angenommen werden muss - ausdrücklich als Vertragspartei genannt worden ist. Für die Frage, ob Herr H4xxxxx S3xxxxx die Einstellung der Klägerin allein in eigenem Namen oder aber auch namens seiner Ehefrau vornahm, kommt es jedoch nicht allein auf die ausdrücklichen Vertragserklärungen der Parteien an. Vielmehr kommt ein Handeln in eigenem und in fremdem Namen im Sinne des § 164 BGB auch dann in Betracht, wenn sich dies aus den Umständen ergibt (BGH, Urteil vom 13.10.1975 - II ZR 159/74 - DB 1976, 143). So wird etwa die Einstellung eines Arbeitnehmers für eine betriebliche Tätigkeit auch ohne ausdrückliche Erwähnung nicht auf einen Vertragsschluss mit dem Unternehmer persönlich zielen, vielmehr liegt konkludent ein Handeln für das Unternehmen vor (Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 164 BGB Rz. 2). Auch beim "Handeln für den Betriebsinhaber" (MünchKomm-Schramm, 4. Aufl., § 164 BGB Rz. 18, 23) ergibt sich die Antwort auf die Frage, in wessen Namen der Vertragsschluss erfolgt, aus den Umständen.

Vorliegend steht zwar außer Zweifel, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Einstellung als Haushaltshilfe nicht für das Untenehmen S3xxxxx & F2xxxx, sondern für den Privathaushalt eingestellt werden sollte. Diejenige Tätigkeit, welche die Klägerin übernahm, betraf jedoch erkennbar nicht eine persönliche Dienstleistung allein für Herrn H5x-m3xx S3xxxxx, sondern den gemeinsamen Haushalt der Eheleute S3xxxxx. Anders als bei der Einstellung eines persönlichen Bediensteten - z.B. eines Privatsekretärs, Stallburschen oder einer Gesellschafterin - ging es bei der Beschäftigung der Klägerin um eine Tätigkeit für den Haushalt der Eheleute S3xxxxx als "Beschäftigungsbetrieb". Berücksichtigt man weiter, dass die typischen arbeitsvertraglichen Weisungen im Zweifel keineswegs ausschließlich von Herrn H4xxxxx S3xxxxx erteilt werden sollten, vielmehr - jedenfalls bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und während der beruflichen Tätigkeit des Herrn H5x-m3xx S3xxxxx im Unternehmen - die tatsächliche Haushaltsführung zumindest in Form der Aufsicht vorrangig bei der Beklagten zu 2) lag, so spricht auch dies für eine Mit-Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 2). Demgegenüber liegt der Gedanke fern, die Beklagte zu 2) habe gegenüber der Klägerin lediglich ein von ihrem Ehemann abgeleitetes Weisungsrecht ausgeübt und sei bei der Haushaltsführung und Aufsicht über die Klägerin im Namen ihres Ehemann als "Haushaltsvorstand" nach dessen Weisungen tätig geworden. Die Klägerin wurde auch nicht etwa als Pflegerin zur Betreuung der Beklagten zu 2) eingestellt. Zwar war die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe angewiesen, nicht hingegen wurde die Klägerin zur Pflege der Beklagten zu 2) eingestellt. Erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses kam es zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beklagten zu 2).

Unter diesen Umständen muss aber - unabhängig von den inneren Vorstellungen der Parteien - bei der Einstellung einer Haushaltshilfe von einem Vertragsschluss mit beiden Eheleuten als Inhaber des "Betriebes" Haushalt ausgegangen werden.

Soweit die Klägerin gegen die hier vertretene Auslegung einwendet, es sei unstreitig, dass die Klägerin ausschließlich und allein von Herrn H4xxxxx S3xxxxx eingestellt worden sei, greift diese Überlegung nicht durch. Dass ausschließlich Herr H4xxxxx S3xxxxx am Vertragsschluss mit der Klägerin beteiligt war, ist in der Tat unstreitig. Für die Auslegung seiner Vertragserklärungen ist hingegen von Belang, inwiefern ausschließlich ein Handeln in eigenem Namen oder den Umständen nach auch ein Handeln im Namen seiner Ehefrau vorlag. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, es sei ausdrücklich besprochen worden, Arbeitgeber solle allein Herr H4xxxxx S3xxxxx persönlich, keinesfalls auch seine Ehefrau sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch aus der besonderen Stellung, die Herr H5x-m3xx S3xxxxx im öffentlichen Leben, in seinem Unternehmen, aber auch im eigenen Hause inne hatte, nicht gefolgert werden, die Einstellung der Klägerin sei ausschließlich in eigenem Namen erfolgt. Insofern mag es durchaus zutreffen, dass Herr H4xxxxx S3xxxxx auch im eigenen Hause derjenige war, der intern sämtliche Entscheidungen traf und mit entsprechender Vertretungsmacht diese auch nach außen hin umsetzte. Für die Frage, ob nach Umständen und Interessenlage aus objektivierter Sicht des Erklärungsempfängers der Vertragsschluss ausschließlich in eigenem Namen oder zugleich auch in fremdem Namen erfolgte, lässt sich aus dieser Rollenverteilung unter den Eheleuten jedoch nichts ableiten.

Nichts anderes gilt schließlich für die angeführte Bitte des Herrn H4xxxxx S3xxxxx an die Klägerin, sie möge auch nach seinem Ableben im Hause bleiben und seine inzwischen hilflose Ehefrau - die Beklagte zu 2) - weiterhin betreuen. Eine solche Bitte war nämlich unabhängig davon sinnvoll, ob das Arbeitsverhältnis mit Herrn H4xxxxx S3xxxxx allein oder mit den Eheleuten S3xxxxx bestand, da die Klägerin jederzeit das bestehende Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung hätte beenden können. Die Bitte des Herrn H4xxxxx S3xxxxx und die Zusage der Klägerin, sich weiterhin um die Beklagte zu 2) zu kümmern, betrafen damit allein die menschlich-moralische Seite der langjährigen wechselseitigen Vertrags- und Vertrauensbeziehung, ohne dass hieraus etwas für die Frage der Arbeitgeberstellung gewonnen werden kann.

b) Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zugleich im Namen der Beklagten zu 2) besaß Herr H4xxxxx S3xxxxx auch die notwendige Vertretungsmacht.

Auch wenn man davon ausgeht, dass nach der gesellschaftlichen und familiären Stellung des Herrn H4xxxxx S3xxxxx eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch die Beklagte zu 2) ausscheidet, kann doch andererseits keinesfalls angenommen werden, dass die Klägerin ohne Einverständnis der Beklagten zu 2) eingestellt worden ist. Damit ist ein etwa vollmachtloses Handeln des Herrn H4xxxxx S3xxxxx jedenfalls genehmigt. Darauf, ob die Beklagte zu 2) einen entsprechenden inneren Genehmigungswillen gebildet hatte und sich der Bedeutung ihres Verhaltens bewusst war, kommt es nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre nicht an. Geht man nach den vorstehenden Ausführungen davon aus, dass Herr H4xxxxx S3xxxxx die Klägerin für den Haushalt, d.h. auch namens seiner Ehefrau eingestellt hatte, so folgt aus denselben objektiven Umständen, dass die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin im Haushalt der Eheleute S3xxxxx aus Empfängersicht als Billigung des Vertragsschlusses durch die Beklagte zu 2) zu verstehen war.

Im Übrigen ergibt sich aus der Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB die Berechtigung eines jeden Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Welche Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs gehören, hängt von den Umständen und insbesondere den Verhältnissen der Eheleute ab. Ob hierzu im allgemeinen die Einstellung von Hauspersonal gehört (vgl. Palandt/Diederichsen, 61. Aufl., § 1357 BGB Rz. 15), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls unter den konkreten maßgeblichen Verhältnissen - nämlich der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe - ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Einstellung einer solchen Kraft ohne weiteres als Geschäft anzusehen, welches der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient.

2. Das somit zunächst mit den Eheleuten S3xxxxx begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin hat auch bis zum Tod des Herrn H4xxxxx S3xxxxx unverändert fortbestanden, ohne dass die vorübergehende "Abwicklung" der Gehaltszahlung über die Firmen S3xxxxx & F2xxxx bzw. H6xxxxxx & B3xxx hieran etwas geändert haben.

Entgegen der Auffassung des arbeitsgerichtlichen Urteils muss nämlich davon ausgegangne werden, dass insoweit allein ein Scheinarbeitsverhältnis mit den genannten Firmen bestanden hat, in Wahrheit aber das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den Eheleuten S3xxxxx unverändert fortbestand.

Theoretisch lässt sich zwar durchaus vorstellen, dass ein Unternehmen einem leitenden Mitarbeiter oder Geschäftsführer neben der Barvergütung und anderen Formen der Naturalvergütung wie Dienstwohnung nebst Gartenpflege u.ä. auch Wirtschaftspersonal zur Führung eines angemessenen Haushalts zur Verfügung stellt. Arbeitgeber des Dienstpersonals ist dann das Unternehmen, lediglich Ort und Inhalt der Arbeitsleistung sind auf die Bewirtschaftung der überlassenen Dienstwohnung und Betreuung des Haushalts ausgerichtet. Sämtliche vertragsrechtlichen Befugnisse stehen für einen solchen Fall dem Unternehmen zu. Das eingesetzte Dienstpersonal erbringt die Arbeitsleistung für das Unternehmen, allerdings in fremden Räumlichkeiten.

Eine derartige Gestaltung scheidet vorliegend ersichtlich aus. Die Firmen S3xxxxx & F2xxxx bzw. H6xxxxxx & B3xxx haben allein auf Veranlassung des Herrn H4xxxxx S3xxxxx das Arbeitsverhältnis der Klägerin - gegen Erstattung der Aufwendungen im Innenverhältnis - in steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht "geführt", ohne dass irgendwelche Vereinbarungen mit der Klägerin über deren Einsatz im Hause der Familie S3xxxxx getroffen waren. Unwidersprochen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie selbst an irgendwelchen Vereinbarungen mit den genannten Firmen nicht beteiligt war, vielmehr allein Herr H4xxxxx S3xxxxx entsprechende Maßnahmen veranlasst hat. Selbst wenn aus der Tatsache, dass die Klägerin die Überweisung ihrer Vergütung durch die genannten Unternehmen erkannt und gebilligt hat, gefolgert werden könnte, die Klägerin habe umfassend sich mit den Vereinbarungen einverstanden erklärt, welche Herr H4xxxxx S3xxxxx mit der Firma S3xxxxx & F2xxxx getroffen hat, lassen sich diese Vereinbarungen auf der Grundlage des Parteivortrags nicht als Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma S3xxxxx & F2xxxx würdigen. Dass die Klägerin nach Weisungen dieses Unternehmens im Haushalt der Eheleute S3xxxxx tätig werden sollte oder in zulässiger Weise "ausgeliehen" wurde, lässt sich dem Beklagtenvortrag auch nicht ansatzweise entnehmen.

Damit blieb es aber bei dem ursprünglich zwischen der Klägerin und den Eheleuten S3xxxxx begründeten Arbeitsvertrag, ohne dass die Modalitäten der Gehaltszahlung hierfür von Belang sind.

3. Der Bestand des mit den Eheleuten S3xxxxx begründeten Arbeitsverhältnisses wurde durch den Tod des H4xxxxx S3xxxxx nicht berührt. Vielmehr verblieb ab diesem Zeitpunkt allein die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin, ohne dass in diesem Zusammenhang rechtsgeschäftliche Erklärungen auszutauschen waren, für welche es auf die Frage der Geschäftsfähigkeit der Beklagten zu 2) ankommt.

4. Nach alledem ist das zwischen der Klägerin und den Eheleuten S3xxxxx begründete Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit dem Tod des Herrn H4xxxxx S3xxxxx auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Damit erweist sich der verfolgte Hauptantrag in der Sache als unbegründet.

B

Wegen der Hilfsanträge gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ist die Klage unzulässig.

Insoweit verfolgt die Klägerin nämlich nicht reguläre Hilfsanträge, welche gegenüber der gegnerischen Prozesspartei für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellt werden, vielmehr liegt ein Fall subjektiver eventueller Klagehäufung vor. Während der Hauptantrag gegen die Erbengemeinschaft der Beklagten zu 1) bis 3) verfolgt wird, richten sich die Hilfsanträge gegen andere Beklagte, nämlich gegen die Beklagte zu 2) als alleinige Arbeitgeberin und gegen den Beklagten zu 1) als denjenigen, der teils in eigenem Namen, teils namens der Beklagten zu 2) das Arbeitsverhältnis zur Klägerin gekündigt hat.

Im Gegensatz zur objektiven eventuellen Klagehäufung ist die subjektive eventuelle Klagehäufung nach ganz herrschender Meinung unzulässig (vgl. RGZ 58, 248; BGH, Urteil vom 25.09.1972 - II ZR 28/69 - NJW 1972, 2302; BAG, Urteil vom 31.03.1993 - 2 AZR 467/92 - AP Nr. 27 zu § 4 KSchG 1969; Zöller/Stefan, 23. Auflage, § 253 ZPO Rz. 1). Eine bedingte Klageerhebung ist nämlich mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO nicht vereinbar. Auf die entsprechenden Bedenken ist im gerichtlichen Schreiben vom 11.04.2002 zu Ziffer 3) hingewiesen worden.

Auf die weiteren prozessualen Bedenken, inwiefern die verfolgten Hilfsanträge zulässigerweise nicht allein gegenüber der Beklagten zu 2) als Arbeitgeberin verfolgt werden können, sondern auch gegenüber dem Beklagten zu 1) das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

C

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen.

D

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug setzt sich wie folgt zusammen:

1. Feststellungsantrag gegen die Erbengemeinschaft: 3 x 1.000,00 DM = 3.000,00 DM

2. Hilfsantrag zu 1): 3 x 1.000,00 DM = 3.000,00 DM

3. Hilfsantrag zu 2): 1.000,00 DM

Summe 7.000,00 DM.

Dies entspricht einem Betrag von 3.579,00 €.

E

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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