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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 292/09
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.02.2009 - 5 Ca 5505/08 - teilweise abgeändert.

1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine "Warentüte" mit Lebensmitteln im Wert von 25,-- € zu übereignen.

2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin nach Ende eines gewerkschaftlich geführten Arbeitskampfes unter Hinweis auf eine tariflich vereinbarte Maßregelungsklausel die Gewährung einer sog. Streikbruchprämie, wie sie die Beklagte denjenigen Arbeitnehmern gewährt hat, welche sich nicht am Arbeitskampf beteiligt haben. Das Arbeitsgericht hat den verfolgten Zahlungsantrag u.a. mit der Begründung abgewiesen, den begehrten Betrag von 80 € könne die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, da eine Zahlung allein an solche Kräfte erfolgt sei, welche aus Filialen anderer konzernverbundener Unternehmen zur Arbeit herangezogen worden seien, demgegenüber hätten die - wie die Klägerin - in der bestreikten Filiale selbst beschäftigten Kräfte allein eine Warentüte mit Lebensmitteln erhalten. Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin die Klage um einen entsprechenden Hilfsantrag erweitert und beantragt zuletzt

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.02.2009 - 5 Ca 5505/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 80,-- € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine "Warentüte" mit Lebensmitteln im Wert von 25,-- € zu übereignen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, soweit es den in erster Linie verfolgten Zahlungsantrag betrifft. Demgegenüber erweist sich der zweitinstanzlich erhobene Hilfsantrag - betreffend die Verpflichtung zur Übereignung einer "Warentüte" mit Lebensmitteln - als zulässig und begründet.

I

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht der Klägerin die begehrte Prämienzahlung schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte den mit der Klägerin vergleichbaren Kräften ebenfalls keine Prämie von 80,-- € gezahlt hat.

1. Die zwischen den Tarifparteien vereinbarte Maßregelungsklausel sieht vor, dass den Arbeitnehmern aus ihrer Streikteilnahme - mit Ausnahme des Vergütungsausfalls für die Dauer der Streikteilnahme - keinerlei Nachteile entstehen dürfen. Nach dem Wortlaut der Klausel schließt dies ausdrücklich für die am Streik Beteiligten die Gewährung arbeitskampfveranlasster Geldleistungen ein, wie die Beteiligten erhalten, die sich nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt haben.

2. Die begehrte Prämienzahlung hätte die Klägerin indessen auch dann nicht erhalten, wenn sie sich nicht am Streik beteiligt, sondern ihre reguläre Arbeitsleistung erbracht hätte.

Die Streikbruchprämie von 80,-- € hat die Beklagte unstreitig allein betriebsfremden Arbeitnehmern gewährt, welche anstelle der streikenden Belegschaftsmitglieder in der bestreikten Filiale der Beklagten in B1 gearbeitet haben. Die aus den genannten fremden Filialen als "Streikbrecher" herangezogenen Arbeitskräfte sind auch nicht bei der Beklagten selbst, sondern bei einem konzernverbundenen anderen Unternehmen der K6 beschäftigt. Die mit der Klägerin unmittelbar vergleichbaren, bei der Beklagten selbst, und zwar in der bestreikten Filiale B1 beschäftigten Arbeitnehmer haben, soweit sie sich nicht am Streik beteiligt haben, lediglich eine Warentüte mit Lebensmitteln erhalten. Nach der tariflichen Maßregelungsklausel erhalten die Streikbeteiligten jedoch nur solche Leistungen w i e die Streikbrecher selbst.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, die als Streikbrecher eingesetzten Kräfte seien im Wege der Versetzung zu Beschäftigten der Filiale B1 geworden. Unabhängig von der Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen und individualrechtlichen Rechtslage vermag auch dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass die Beklagte nicht an sämtliche in der bestreikten Filiale eingesetzten Kräfte eine gleichartige Streikbrecherprämie gezahlt hat, sondern bei der Art der Leistungsgewährung zwischen Stammkräften der Filiale und anderen Kräften unterschieden hat, welche nur für die Dauer des Streiks in die Filiale B1 "versetzt" worden sind. Aus welchem Grunde eine derartige Differenzierung bei der Ausgestaltung einer Streikbrecherprämie unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch selbst nicht vorgetragen. Dann hat es jedoch bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die tarifliche Maßregelungsklausel allein eine Gleichstellung unter Berücksichtigung der jeweiligen Vergleichsgruppenbildung verlangen kann. Ein Anspruch auf Prämienzahlung steht der Klägerin nach alledem nicht zu.

II

Demgegenüber erweist sich der im zweiten Rechtszuge klageerweiternd geltend gemachte Feststellungsantrag als zulässig und begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Zulässigkeit der Klageänderung im zweiten Rechtszuge keine Bedenken. Unabhängig davon, ob der verfolgte Hilfsantrag als lediglich quantitative Änderung des Klagebegehrens und damit als privilegierte Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO anzusehen ist, liegen jedenfalls auch die für die reguläre Klageänderung verschärften Anforderungen des § 533 ZPO vor. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit erscheint die Klageänderung in jedem Falle als sachdienlich, zugleich ist die weitere Voraussetzung des § 533 Ziff. 2 ZPO erfüllt, dass der verfolgte Hilfsantrag auf Tatsachen gestützt wird, welche das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.

2. Für den verfolgten Feststellungsantrag steht der Klägerin auch ein hinreichendes Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 ZPO zur Verfügung. In Anbetracht der Tatsache, dass der verfolgte Anspruch allein dem Grunde nach streitig ist, nicht hingegen über den konkreten Inhalt der Verpflichtung - etwa über einen bestimmten Inhalt der Warentüte - Streit besteht, kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereits aufgrund eines Feststellungsurteils ihren Verpflichtungen aus dem tariflichen Maßregelungsverbot nachkommt.

3. In der Sache kann die Klägerin wie diejenigen Stammkräfte der Filiale, die sich nicht am Streik beteiligt haben und aus diesem Grunde eine Warentüte als Streikbruchprämie erhalten haben, auf der Grundlage des tariflichen Maßregelungsverbots eine gleiche Leistung verlangen. Der Wortlaut der tariflichen Regelung spricht zwar allein von "Geldleistungen", geldwerte Sachleistungen sind nicht ausdrücklich erwähnt. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Maßregelungsklausel stehen indessen geldwerte Sachleistungen den ausdrücklich erwähnten Geldleistungen gleich. Eine unterschiedliche Beurteilung von Geld- und geldwerten Sachleistungen wäre mit Sinn und Zweck der Maßregelungsklausel wie auch mit dem Obersatz der Klausel nicht vereinbar, dass den Streikteilnehmern "keinerlei Nachteil" entstehen soll. Die Auslegung der Maßregelungsklausel ergibt nach alledem, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die begehrte Warentüte mit Lebensmitteln im Wert von 25,-- € zu übereignen.

III

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

IV

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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