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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 620/01
Rechtsgebiete: BGB, SGB IX


Vorschriften:

BGB § 315
SGB IX § 81
Zum Anspruch des angestellten schwerbehinderten Rechtsanwalts, der auf Kosten der Sozietät erfolgreich einen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht besucht hat, auf Übertragung von Arbeitsrechtsmandaten zum Nachweis praktischer Erfahrungen gem. § 5 FAO.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 Sa 620/01

Verkündet am: 18.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 04. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Schöneberg und Sperlhof

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits-gerichts Hamm vom 08.02.2001 - 4 Ca 2539/00 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin bei der Zuweisung von Arbeitsrechtsfällen, welche der Kanzlei der Beklagten künftig angetragen werden, in der Weise zu berücksichtigen, dass der Klägerin - bis zum Erreichen einer persönlichen Fallzahl von 100 im Dreijahreszeitraum ab Urteilszustellung - die Hälfte der Arbeitsrechtsmandate übertragen wird, soweit nicht im Einzelfall von den Beklagten anzugebende sachliche Gründe entgegenstehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 2/3, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 1/3.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß § 97 ZPO der Klägerin auferlegt.

4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 7 ff. d.A.) seit dem Jahre 1996 als angestellte Rechtsanwältin in der Sozietät der Beklagten tätig ist und auf deren Kosten im Jahre 1996 einen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert hat, die Zuweisung einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsrechtsmandaten mit dem Ziel, die in § 5 FAO geregelten Voraussetzungen der Zulassung zum Fachanwalt zu erlangen. Weiter verlangt die Klägerin unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung die Reduzierung ihrer Arbeitszeit von bislang 38,5 auf 20 Std./Woche.

Zur Begründung ihres Anspruchs auf Zuweisung von Arbeitsrechtsmandaten hat die Klägerin im ersten Rechtszuge auf die Vorschrift des § 315 BGB sowie auf den Umstand verwiesen, dass sie als Schwerbehinderte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG a.F. Anspruch auf besondere Förderung genieße. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin ergänzend eine entsprechende Zusage des Beklagten zu 2) behauptet. Hiermit sei es nicht vereinbar, dass die jährlich anfallenden 80 - 100 arbeitsrechtlichen Mandate vorrangig RA L2xxxx übertragen würden, welcher - wie die Klägerin - ebenfalls den Fachanwaltslehrgang besucht habe und auf dem Kanzleibogen - wie die Klägerin - mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Arbeitsrecht" aufgeführt werde. Demgegenüber habe sie - die Klägerin - bis Ende November 2000 erst ca. 20 Arbeitsrechtsfälle bearbeiten können, so dass sie die Vorgabe der Fachanwaltsordnung, innerhalb eines Dreijahreszeitraums 100 Arbeitsrechtsfälle zu bearbeiten, nicht erreichen könne. Zur Begründung ihres Teilzeitbegehrens hat die Klägerin ebenfalls auf den Gesichtspunkt ihrer Schwerbehinderung verwiesen.

Durch Urteil vom 08.02.2001 (Bl. 32 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt zuletzt, das am 20.03.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.02.2001 - 4 Ca 2539/00 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin vorrangig mit der Bearbeitung von Arbeitsrechtsfällen, die der Kanzlei der Beklagten angetragen werden, zu betrauen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin bevorzugt bei der Zuweisung der Bearbeitung von Arbeitsrechtsfällen, die der Kanzlei der Beklagten angetragen werden, zu berücksichtigen,

2. die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Teilzeitarbeitsplatz mit 20 Std./Woche anzubieten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die verfolgten Klageanträge für nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig, im Übrigen aber auch für unbegründet. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages stehe der Klägerin kein Anspruch darauf zu, speziell mit Arbeitsrechtsfällen betraut zu werden. Auch aus § 315 BGB ergebe sich nichts anderes. Soweit die Klägerin eine Zusage des Beklagten zu 2) behaupte, müsse diese bestritten werden. Soweit es das Teilzeitbegehren der Klägerin betreffe, fehle es schon an der erforderlichen Angabe zur gewünschten Arbeitszeitverteilung. Überdies finde das Teilzeitbefristungsgesetz ohnehin keine Anwendung, da die Beklagten - unstreitig - nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigten. Soweit die Klägerin ihr Begehren zweit-instanzlich insoweit auf die Vorschrift des § 81 Abs. 5 SBG IX stützen wolle, werde ein Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Teilzeitwunsch bestritten. Das diesbezüglich von der Klägerin vorgelegte Attest (Bl. 169 d.A.) belege allein einen vor-übergehenden Schonungsbedarf, nicht aber die Notwendigkeit einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die behauptete Zusage durch uneidliche Vernehmung des Beklagten zu 2) auf Antrag der Klägerin, ferner durch Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 448 ZPO. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2002 (Bl. 172 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin nach Maßgabe der im Urteilstenor genannten Voraussetzungen Arbeitsrechtsfälle zur Bearbeitung zu übertragen. Im Übrigen erweist sich die Berufung hingegen als unbegründet.

I

Das Begehren der Klägerin, vorrangig oder bevorzugt Arbeitsrechtsfälle zur Bearbeitung übertragen zu erhalten, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Zulässigkeit von Haupt- und Hilfsantrag keine Bedenken.

a) Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der verfolgten Klageanträge nicht am Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO. Gleich ob der verfolgte Anspruch auf die schwerbehinderungsspezifische Förderungspflicht, die Vorschrift des § 315 BGB oder eine verbindliche Zusage gestützt wird, will die Klägerin ersichtlich die Ausübung des Direktionsrechts in einem bestimmten bzw. bestimmbaren Sinne erreichen. Die eingehenden Arbeitsrechtsfälle sollen im Rahmen der internen Arbeitsverteilung vorrangig bzw. bevorzugt der Klägerin zugewiesen werden, so dass - abweichend von der gegenwärtigen Handhabung - nicht zuförderst RA L2xxxx mit den anfallenden Arbeitsrechtsmandaten betraut und die Klägerin nur berücksichtigt wird, soweit ein entsprechender Überhang verbleibt. Vielmehr will die Klägerin erreichen, dass sie bei der Zuweisung von Arbeitsrechtsmandaten jedenfalls solange Priorität genießt, bis sie den für die Fachanwaltszulassung erforderlichen Praxisnachweis von 100 Fällen in drei Jahren erbringen kann. Der Inhalt der festzustellenden Arbeitgeberverpflichtung ist damit - insbesondere unter Berücksichtigung der Klagebegründung - hinreichend bestimmt, ohne dass dem - als Feststellungsantrag gefassten - Antrag zugleich ein vollstreckungsfähiger Inhalt zukommen muss. Zu Recht hat die Klägerin ihr Klagebegehren zuletzt im Sinne eines Feststellungsantrages gefasst, da sich die Modalitäten der Ausübung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Umstände nicht so konkret formulieren lassen, dass ein vollstreckbarer Leistungstitel geschaffen werden kann. Der Streit der Parteien betrifft gegenwärtig auch nicht eine arbeitgeberseitige Zuweisungsentscheidung hinsichtlich eines konkreten Arbeitsrechtsmandats, welche ggfls. vom Gericht korrigiert werden könnte. Vielmehr geht es der Klägerin um die grundsätzliche Klärung, dass die Beklagten nicht "frei" über die Arbeitsverteilung im Büro entscheiden können, sondern - insbesondere mit Rücksicht auf die behauptete Zusage - die Zuweisung von Arbeitsrechtsfällen nach sachlich begründbaren Kriterien vorzunehmen haben. Gegenstand der rechtlichen Klärung soll damit derjenige Maßstab sein, anhand dessen die Beklagten die Arbeitsverteilung vornehmen. Als zulässiges Kriterium will die Klägerin nach dem Inhalt ihres Antrages allein den Arbeitsbedarf ("angetragene Arbeitsrechtsfälle") berücksichtigt wissen, wobei sie quantitativ hiervon mit dem begehrten "Vorrang" eine Verteilung dergestalt erreichen will, dass RA L2xxxx nur mit einem etwaigen "Restbestand" betraut wird. Ob ein solches Begehren in der Sache berechtigt ist, stellt sich als Frage der Begründetheit des Antrags dar. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist hierdurch jedenfalls nicht in Frage gestellt.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Der Standpunkt der Beklagten, Gegenstand eines Feststellungsantrags könne nur das Rechtsverhältnis insgesamt sein, trifft nicht zu, vielmehr kommen als Gegenstand eines zulässigen Feststellungsbegehrens auch einzelne Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis in Betracht (Zöller/Greger § 256 ZPO Rz 3 m.w.N.). Vorliegend steht der Inhalt des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts im Streit. Während die Beklagten ein freies Ermessen bei der Arbeitszuteilung für sich in Anspruch nehmen, soll nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin eine inhaltliche Bindung und damit eine Einschränkung des Direktionsrechts vorliegen. Vorliegend geht es auch nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, vielmehr legt die Klägerin zur Begründung ihres Feststellungsinteresses konkrete, einzelfallbezogene Umstände dar, aus welchen sich die begehrte Einschränkung des Direktionsrechts ergeben soll.

2. Haupt- und Hilfsantrag in der zu Protokoll genommenen Fassung sind jedoch in der Sache zu weitgehend formuliert und damit unbegründet. Eine "vorrangige Bearbeitung" von Arbeitsrechtsfällen oder eine "bevorzugte Berücksichtigung" kann die Klägerin auch auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens nicht beanspruchen.

a) Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens zunächst allgemein auf die Vorschrift des § 315 BGB verweist und hieraus ableiten will, bei der Zuteilung von Mandaten sei insbesondere auch das Interesse der Klägerin an der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung maßgeblich, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn richtig ist, dass der Arbeitgeber schon aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht sowie unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Arbeitnehmer nicht in seiner beruflichen Entwicklung behindern und insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht willkürlich schlechter als andere Arbeitnehmer stellen darf, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Verteilung der anfallenden Arbeit durch den Arbeitgeber keiner arbeitsgerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle unterliegt. Soweit nicht der Arbeitsvertrag oder sonstige konkrete rechtliche Vorgaben entgegenstehen, entspricht es gerade dem Wesen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts als einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber mit der Maßgabe zur Verfügung stellt, dass dieser die Arbeitseinteilung nach seinen eigenen Vorstellungen von Zweckmäßigkeit und persönlicher Eignung des Arbeitnehmers vornimmt. Auch wenn der Arbeitgeber bei der Ausübung des Weisungsrechts auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat (MüKo-Gottwald, 4. Aufl., § 315 BGB Rz 68; BAG NJW 1999, 669), bedeutet dies keine gleichrangige Berücksichtigung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerwünschen hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, sondern allein eine Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitnehmers (Hromadtka, RdA 1992, 237; ders. DB 1995, 1610; Söllner, Einseitige Leistungsbestimmung im Arbeitsverhältnis, 118 ff.). Im Gegenteil folgt aus der Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, dass die getroffene Leistungsbestimmung nur aus besonderen Gründen korrigiert, nicht hingegen mit der Begründung angegriffen werden kann, aus der Sicht des Schuldners sei eine andere Ausübung des Weisungsrechts vorteilhafter. Wo hier im Einzelnen die Grenzen zu ziehen sind, insbesondere von einer rücksichtslosen Durchsetzung eigener Positionen oder einer willkürlichen Bevorzugung oder Schlechterstellung eines Arbeitnehmers auszugehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Vortrag der Klägerin bietet insoweit keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers, sich im Arbeitsverhältnis durch bestimmte Praxiserfahrungen zu qualifizieren, kann einen Vorrang bei der Arbeitsverteilung nicht begründen.

b) Soweit die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Begehrens auf die Förderungspflicht des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern verweist, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich auch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG a.F. (jetzt § 81 SGB IX) kein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers ergibt, nur nach seinen Neigungen beschäftigt zu werden. Inwiefern die Klägerin gerade auf die Zuweisung von Arbeitsrechtsfällen angewiesen sein soll, um die vorliegende Behinderung bzw. ihre nachteiligen Folgen für ihr berufliches Fortkommen zu kompensieren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Auch aus der behaupteten Zusage ergibt sich nichts anderes. Die vorgetragene Erklärung des Beklagten zu 2), die Erbringung des Praxisnachweises (100 Arbeitsrechtsfälle) "sei kein Problem"; "das bekommen wir hin", kann nämlich nicht in einem so weitgehenden Sinne verstanden werden, das Interesse der Klägerin an der Erreichung einer ausreichenden Fallzahl an Arbeitsrechtsmandaten solle bei der Arbeitsverteilung vor allen anderen Gesichtspunkten Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass künftig ggfls. anderen Anwälten - hier: RA L2xxxx als Arbeitsrechtler - sämtliche Arbeitsrechtsfälle entzogen würden, um dem Fortbildungswunsch der Klägerin zu entsprechen. Auch wenn - wie im Folgenden auszuführen ist - die vorgetragene Zusage keineswegs als unverbindliche Redensart anzusehen ist, sondern eigenständige Rechtswirkungen entfaltet, ergibt doch die verständige Auslegung, dass bei der Verteilung von Arbeitsrechtsfällen allein eine angemessene und der zugesagten Förderung dienliche Berücksichtigung der Klägerin erfolgen soll, dies jedoch im Rahmen der bestehenden Arbeitsorganisation und sachgerechter Zuweisungskriterien. Die begehrte vorrangige oder bevorzugte Berücksichtigung geht damit über den Inhalt der erteilten Zusage hinaus.

3. Aus der "Zuvielforderung" der Klägerin folgt jedoch nicht die Unbegründetheit des Klagebegehrens insgesamt, vielmehr erweist sich die Klage bei zutreffender Auslegung des Begehrens jedenfalls als teilweise begründet.

a) Wie die Auslegung des Klageantrages unter Berücksichtigung der vorgetragenen Klagebegründung ergibt, ist in den formulierten Klageanträgen als "Minus" ein weniger weitreichendes Begehren enthalten, mit welchem die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Beklagten in der Zuteilung von Arbeitsrechtsfällen - abweichend von den sonst geltenden arbeitsrechtlichen Maßstäben - nicht weitestgehend frei, sondern unter Berücksichtigung der erteilten Zusage an einen modifizierten Billigkeitsmaßstab gebunden sind, welcher in verstärkter Weise dem Fortbildungsinteresse der Klägerin Rechnung trägt. Nicht anders als die formulierten Klageanträge dient das im Wege der Auslegung gewonnene Klagebegehren der Feststellung der Reichweite des Direktionsrechts in dem Sinne, dass die von den Beklagten beanspruchte "freie" Ermessensausübung beschränkt werden soll. Dafür, dass die Klägerin mit ihren weitergefassten Klageanträgen ausschließlich eine Arbeitsverteilung im Sinne eines "Alles oder Nichts" erreichen wollte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Berücksichtigt man die Tatsache, dass ein Klagebegehren, dessen Ausformulierung an eine Ermessensausübung im Sinne des § 315 BGB anknüpft, stets mit der Unsicherheit belastet ist, dass die vom Gericht zu treffende Entscheidung zu einer graduell abweichenden Bestimmung billigen Ermessens führt, so kann nur bei ausdrücklichen Anzeichen für einen gegenteiligen Parteiwillen davon ausgegangen werden, die klagende Partei stelle allein die im Antrag umschriebene konkrete Ermessensausübung zur Entscheidung und sehe jedwede andere - weniger weitreichende - Ermessensausübung als prozessuales "aliud" an, über welches eine gerichtliche Entscheidung gar nicht begehrt werde.

Damit ist in den formulierten Klageanträgen zugleich das weniger weitreichende Begehren der Klägerin enthalten, den Beklagten eine inhaltliche Vorgabe für die Ausübung der Mandatszuteilung zu machen, welche sich an Inhalt und rechtlicher Bedeutung der vorgetragenen Zusage ausrichten.

b) Die Klägerin hat in tatsächlicher Hinsicht hierzu vorgetragen, der - unstreitig alleinvertretungsberechtigte - Beklagte zu 2) habe ihr im Zusammenhang mit der Frage des Praxisnachweises und der erforderlichen "Fallzahlen" erklärt, das sei kein Problem, das bekäme man schon hin.

Hierin liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - keineswegs eine bloß unverbindliche Absichtserklärung ohne rechtlichen Gehalt. Auch wenn - wie im Folgenden auszuführen ist - der Klägerin auf diese Weise keinesfalls eine Garantie für ein bestimmtes Fallaufkommen erteilt und der Klägerin auch keine bedingungslose Übertragung jedweden Arbeitsrechtsfalls versprochen worden ist, wirkt sich die genannte Erklärung doch im Sinne einer vertraglich übernommenen Selbstbindung im Rahmen des § 315 BGB aus. Richtig ist zwar, dass der Wunsch, die Fachanwaltsberechtigung zu erwerben und den entsprechenden Lehrgang zu besuchen, von der Klägerin ausging, welche zunächst als Assessorin angestellt war, dann aber auf Initiative der Beklagten sich zur Anwaltschaft zulassen sollte. Auch wenn die Beklagten sich sodann weitergehend damit einverstanden erklärten, dass die Lehrgangskosten von der Sozietät getragen wurden und die Zeit der Lehrgangsteilnahme als Arbeitszeit berücksichtigt wurde, bedeutete dieser Umstand allein noch nicht, dass die Beklagten in ihrer Entscheidung eingeschränkt sein sollten, auf welchem Gebiet die Klägerin künftig in der Kanzlei tätig sein sollte und insbesondere, ob sie mit Arbeitsrechtsfällen betraut werden sollte. Weder war absehbar, ob die Klägerin den Lehrgang erfolgreich absolvieren würde, noch war das Arbeitsaufkommen geklärt, noch war schließlich - und dies steht im Vordergrund - für die Beklagten ein Anlass gegeben, das bestehende, weit gefasste arbeitsvertragliche Direktionsrecht schon dadurch einzuschränken, dass der Klägerin (auf Kosten der Beklagten) Gelegenheit zur Fortbildung gegeben wurde. Ohne weitere Absprache wäre es dementsprechend den Beklagten unbenommen geblieben, die Klägerin auch nach erfolgreichem Lehrgang auf anderen Rechtsgebieten einzusetzen. Die durch die Kostenübernahme geförderte Fortbildung der Klägerin bot damit den Beklagten den Vorteil, dass bei der Planung des künftigen Arbeitseinsatzes bei Bedarf auf die erworbene Qualifikation der Klägerin zurückgegriffen werden konnte; zugleich ergaben sich für die Klägerin damit verbesserte Berufsaussichten, ohne dass der von den Beklagten finanzierte Lehrgangsbesuch unmittelbar die Rechtsposition der Klägerin veränderte.

Über die bloße Kostenübernahme hinaus ist jedoch nach Darstellung der Klägerin auch über die Frage der Fallzahlen gesprochen worden. Dem Zusammenhang nach verstand es sich dabei von selbst, dass der Beklagte zu 2) ersichtlich keinerlei Garantie für ein bestimmtes künftiges Arbeitsaufkommen abgeben wollte; auch die Klägerin hat dies erklärtermaßen so nicht verstanden. Sinn des Gesprächs war vielmehr ersichtlich, dass die Klägerin im Vorfeld der Anmeldung zum Fachanwaltslehrgang eine Klärung darüber herbeiführen wollte, ob auch aus ihrer persönlichen Sicht der - zweifellos mit gewissen Mühen verbundene - Besuch des Fachanwaltslehrgangs sinnvoll sein würde, also auch die für die Fachanwaltszulassung geforderten praktischen Erfahrungen zu erzielen sein würden. Gerade weil die künftige Entwicklung im Mandantenbereich offensichtlich weder zu garantieren noch mit hinreichender Sicherheit abzuschätzen war, konnte sich die Fragestellung der Klägerin allein auf die Bereitschaft der Beklagten beziehen, ihr entsprechende Mandate zuzuteilen, soweit diese anfielen. Diese Bereitschaft lässt sich aber unschwer der behaupteten Äußerung des Beklagten zu 2) entnehmen, dies werde man ohne weiteres hinbekommen. Damit liegt insgesamt ein schlüssiger Vortrag der Klägerin zu einer rechtsverbindlichen Zusage vor.

c) Die Beklagten haben allerdings eine entsprechende Zusage bestritten. Bei seiner Vernehmung als Partei hat der Beklagte zu 2) allein erklärt, an das vorgetragene Gespräch keine Erinnerung zu haben, da er seinerzeit mit ernstlichen anderen Pro-blemen befasst gewesen sei. Auf die hypothetische Frage, wie er auf eine entsprechende Fragestellung der Klägerin reagiert haben würde, hat der Beklagte zu 2) allein erklärt, hierauf könne er keine Antwort gegeben.

d) Insbesondere die letztere Erklärung begründet nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel am Willen des Beklagten zu 2), sich mit dem Beweisthema mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu befassen und sich um eine konkrete Erinnerung an das mit der Klägerin geführte Gespräch zu bemühen. Immerhin stellt die Tatsache, dass die Klägerin auf Kosten der Beklagten einen Fachanwaltslehrgang besuchen wollte, keine Routineangelegenheit dar. Zugleich drängte sich die Frage auf, inwiefern die Klägerin bei erfolgreichem Bestehen des Lehrgangs speziell mit arbeitsrechtlichen Mandaten befasst werden und so Gelegenheit haben sollte, auch die praktischen Voraussetzungen für die Fachanwaltsberechtigung zu erwerben. Allein der zeitliche Abstand zu den damaligen Gesprächen und die dargestellte Notwendigkeit, sich wichtigeren Dingen zu widmen, kann danach das Fehlen jedweder Erinnerung oder auch nur abstrakter Vorstellung von einem für plausibel gehaltenen Geschehensablauf nicht glaubhaft erklären.

Damit liegt schon in dem ausweichenden Aussageverhalten des Beklagten zu 2) ein gewisser Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Klägervortrages. Nimmt man den Umstand hinzu, dass unter Berücksichtigung der Übernahme der Lehrgangsgebühren und der beiderseitigen Motivationslage eine Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellung sich geradezu aufdrängte, zumindest aber naheliegend war, so begründet dies die Voraussetzungen für die durchgeführte Parteivernehmung der Klägerin gemäß § 448 ZPO.

e) Auf der Grundlage der sodann von Amts wegen durchgeführten Vernehmung der Klägerin als Partei steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin tatsächlich gegenüber erklärt hat, die Erreichung der von 80 auf 100 heraufgesetzten Fallzahl stelle kein Problem dar. Der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf erscheint aus den vorstehend dargestellten Gründen als plausibel und überzeugend. Die Klägerin hat auch keinerlei Versuch unternommen, die Bedeutung der Erklärung des Beklagten zu 2) in unangemessener Weise herauszustreichen und etwa eine "Beschäftigungsgarantie" o.ä. vorzugeben. Vielmehr war ihr nach ihrer Aussage durchaus bewusst, dass die Möglichkeit, in ausreichendem Maße Arbeitsrechtsfälle zu bearbeiten, insbesondere vom Arbeitsanfall abhing, so dass sie - wie es in ihrer Aussage wörtlich heißt - "Pech gehabt" hätte, wenn sie in der Praxis der Beklagten allein vom Arbeitsaufkommen her die notwendige Anzahl an Arbeitsrechtssachen nicht hätte erreichen können. Nach der Aussage der Klägerin hat der Beklagte zu 2) auch keinerlei weitere Vorhalte gemacht. Dies erscheint insoweit plausibel, als ohnehin die Frage des Praxisnachweises nur von Belang war, wenn die Klägerin den Lehrgang erfolgreich abschließen würde. Über ein bestimmtes Volumen oder einen bestimmten Anteil an Arbeitsrechtsfällen ist zwar nach der Aussage der Klägerin nicht gesprochen worden. Dies vermag aber weder an der Glaubhaftigkeit der Aussage noch an deren Brauchbarkeit für den Nachweis der behaupteten Zusage etwas zu ändern.

f) In rechtlicher Hinsicht ist danach festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund der bewiesenen Äußerung des Beklagten zu 2) zwar keinen Anspruch darauf erworben hat, ausschließlich, vorrangig oder auch nur ohne jedwede sachliche Beschränkung mit Arbeitsrechtsfällen befasst zu werden. Andererseits durfte die Klägerin doch die Antwort des Beklagten zu 2) auf ihre Nachfrage jedenfalls in dem Sinne verstehen, dass bei erfolgreichem Abschluss des Fachanwaltslehrgangs im Rahmen der objektiven Möglichkeiten und sachlichen Erfordernisse der Klägerin Gelegenheit gegeben würde, in der Sozietät der Beklagten die erforderlichen Praxisvoraussetzungen zu erwerben.

Soweit es den Umfang der anfallenden Arbeitsrechtsmandate angeht, ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass jährlich ca. 80 bis 100 Arbeitsrechtsmandate anfallen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht als einzige Anwältin Arbeitsrechtsfälle zu bearbeiten hat, ist damit ein ausreichendes Volumen vorhanden, welches die Erledigung einer ausreichenden Fallzahl durch die Klägerin ermöglicht. Da die erforderliche Fallzahl von 100 in einem Dreijahreszeitraum zu erfüllen ist, besteht auch keine Notwendigkeit, vorab der Klägerin sämtliche Arbeitsrechtsfälle zu übertragen, um möglichst zeitnah die geforderte Anzahl von Fällen zu erledigen. Vielmehr entspricht es auch unter Berücksichtigung der erteilten Zusage billigem Ermessen, wenn die Klägerin bei der Zuteilung neben RA L2xxxx eingesetzt wird, für welchen seinerseits ebenfalls ein ausreichend großer Aufgabenbereich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verbleibt.

Da aus den nachfolgend darzustellenden Gründen jeweils Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, lässt sich das von der Klägerin angestrebte und vom Beklagten zu 2) zugesagte Ziel einer ausreichenden Befassung mit Arbeitsrechtsfällen nur in der Weise verwirklichen, dass beide auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätigen Anwälte laufend - bis zum Erreichen der genannten Obergrenze von 100 Fällen - berücksichtigt werden.

g) Die der Klägerin erteilte Zusage, welche bei der Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts zu beachten ist, schließt es nicht aus, im Einzelfall aus sachlichen, jeweils anzugebenden Gründen von einer schematischen Verteilung abzusehen. Als maßgebliche Gesichtspunkte sind etwa entsprechende Mandantenwünsche, von einem bestimmten Anwalt persönlich betreut zu werden, ebenso zu berücksichtigen wie der Gesichtspunkt längerer Berufserfahrung, Spezialisierung innerhalb des Fachgebiets oder auch in der Person liegende Gründe, welche eine Abweichung von der regulären Arbeitsverteilung als sinnvoll erscheinen lassen. Eine schematische Übertragung von Arbeitsrechtsfällen hat die Beklagte nicht versprochen, so dass in jedem Einzelfall eine Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung vorbehalten bleiben muss. Dementsprechend kann die Klage nur insoweit Erfolg haben, als es die Feststellung betrifft, dass die Beklagten bei der Verteilung der arbeitsrechtlichen Mandate auf die Klägerin und den weiteren Arbeitsrechtler L2xxxx dem Bedürfnis der Klägerin, ausreichende praktische Erfahrungen nachweisen zu können, in sachlich angemessener Weise Rechnung zu tragen haben.

II

Soweit es das Begehren der Klägerin betrifft, ihr einen Teilzeitarbeitsplatz mit 20 Std./Woche anzubieten, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der verfolgte Klageantrag nicht unzulässig. Gegenstand des Klageantrags ist die Abgabe einer Willenserklärung, welche auf eine Änderung des Arbeitsvertrages mit reduzierter Arbeitszeit zielt. Ebenso wenig wie der bislang bestehende Arbeitsvertrag über die zeitliche Lage und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage keine Angaben enthält, vielmehr insoweit eine Festlegung aufgrund Betriebsübung und/oder Direktionsrechts erfolgt, erfordert auch die angestrebte Reduzierung des Arbeitsvolumens nicht zwangsläufig eine vertragliche Regelung der Arbeitszeitverteilung. Auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 TzBfG fordert vom Arbeitnehmer allein, dass er im Falle eines Teilzeitwunsches die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung angeben muss. Hinsichtlich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit "soll" allein eine entsprechende Angabe erfolgen. Die weitere Regelung des § 8 Abs. 3 bis 5 TzBfG lässt sodann erkennen, dass die getroffene arbeitsvertragliche Regelung über die Arbeitszeitverringerung durchaus ein abweichendes Schicksal als die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit haben kann.

Soweit die Beklagten weiter meinen, der Klageantrag sei auch deshalb unbestimmt, weil es an der Angabe fehle, welche Vergütung die Klägerin für die reduzierte Arbeitszeit beanspruchen wolle, greift auch dieser Einwand nicht durch. Weder ist die Frage der Vergütung Gegenstand des Klageantrags, noch kann in der Sache zweifelhaft sein, dass entsprechend der zeitanteiligen Verkürzung der Arbeitszeit auch eine anteilige Kürzung der synallagmatischen laufenden Arbeitsvergütung eintritt.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass nach dem Klageantrag das Angebot zur Vertragsänderung von den Beklagten ausgehen soll, der Klageantrag sich also nicht darauf richtet, ein entsprechendes Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen. Eine solche Fassung des Klageantrags ist unbedenklich (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 14 SchwbG 1986). Für diesen Standpunkt spricht im Übrigen auch der folgende Gesichtspunkt: Mit Rücksicht darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Urteil nach § 894 ZPO erfolgt, so dass erst mit Rechtskraft des Urteils die Erklärung als abgeben gilt, liefe es auf eine unzumutbare Verlängerung der Bindung an den Antrag gemäß § 145 BGB hinaus, wenn der Kläger zunächst seinerseits ein Vertragsangebot unterbreiten und auf Abgabe einer Annahmeerklärung klagen müsste und so für einen nicht absehbaren Zeitraum an sein Vertragsangebot gebunden bliebe. Demgegenüber führt der auf Abgabe eines Vertragsangebots gerichtete Klageantrag dazu, dass mit Eintritt der Rechtskraft der Vertragsantrag des Gegners als abgegeben gilt, welcher sodann vom Kläger unter Beachtung der zeitlichen Grenzen des § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden kann. Insgesamt liegt damit ein zulässiger Klageantrag vor.

2. Der Klageantrag ist jedoch unbegründet.

a) Soweit die Klägerin ihr Begehren auf das Teilzeitbefristungsgesetz stützt, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Beklagten mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

b) Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 81 SGB IX in Betracht. Nach § 81 Abs. 5 SGB IX haben zwar schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt. Aus dem von ihr vorgelegten Attest des D3. M2xxx vom 09.01.2002 ergibt sich allein, dass bei der Klägerin eine angeborene Funktionsbeschränkung der linken Hand / des linken Arms vorliegt. Darüber hinaus ist nach Behauptung der Klägerin auch das im Attest genannte Rückenleiden als Grund der Schwerbehinderung anerkannt. Der Orthopäde D3. M2xxx bestätigt in dem genannten Attest indessen nicht, dass wegen Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit dauerhaft erforderlich ist, vielmehr heißt es, dass die Klägerin momentan im beruflichen Bereich erheblich eingeschränkt belastbar sei, weswegen für die nächsten drei bis sechs Monate die Arbeitsbelastung - z.B. im Rahmen einer Halbtagstätigkeit - reduziert werden solle. Eine lediglich vorübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann jedoch die begehrte Vertragsänderung nicht rechtfertigen. Eine bloß temporäre Reduzierung der Arbeitszeit ist weder beantragt, noch kann ein solches Begehren im Wege der Auslegung des Klageantrags erkannt werden. Dies gilt schon deshalb, weil nicht auszuschließen ist, dass im Falle einer nur vorübergehenden Arbeitsüberlastung die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnten. Ob für diesen Fall eine vertragliche Verkürzung der Arbeitszeit dem verfolgten Interesse entspricht, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Im Übrigen lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, inwiefern selbst im Falle einer dauerhaften Überlastung die angestrebte Reduzierung der Arbeitszeit zur Kompensation der festgestellten Schwerbehinderung erforderlich sein soll (zu diesem Erfordernis vgl. Weigand/Schubert, Das neue Schwerbehindertenrecht, 2001, Rz 98). Wiederholt haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Klägerin ein Stehpult zur Verfügung steht, welches etwaigen Rückenbeschwerden wegen langen Sitzens entgegenwirken könne. Hierauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Ebenso wenig lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin ein Zusammenhang zwischen der Funktionsbeschränkung von Arm bzw. Handgelenk und Vollzeittätigkeit entnehmen. Unwidersprochen haben die Beklagten vielmehr darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihren Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung auf familiäre Belange gestützt hat. Diese können indessen allein auf der Grundlage des Teilzeitbefristungsgesetzes Berücksichtigung finden, welches indessen wegen der Betriebsgröße keine Anwendung findet.

Auf die Frage, inwiefern im Anwaltsberuf aus betriebsorganisatorischen Gründen grundsätzlich nur eine Vollzeittätigkeit in Betracht komme, wie die Beklagten - ersichtlich entgegen allgemeinkundiger Praxis - vortragen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Hierbei musste zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden, dass sie die Zusage, aufgrund deren sie mit ihrem Feststellungsbegehren durchdringt, erst im zweiten Rechtszuge vorgetragen hat.

IV

Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG bestand kein Anlass. Die Entscheidung beschränkt sich - auch soweit es den teilweise erfolgreichen Feststellungsantrag betrifft - auf die Auslegung und Beweiswürdigung individueller Erklärungen, ohne dass Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen sind.

Ende der Entscheidung

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