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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 963/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB IX


Vorschriften:

ZPO § 581
ZPO § 582
ZPO § 586
SGB IX § 85
1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Restitutionsklage (§ 582 ZPO) und die dort vorausgesetzte Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel im früheren Verfahren geltend zu machen, fordert vom Restitutionskläger nicht die Einlegung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Der Restitutionsgrund der rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung entsteht - vom Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages abgesehen - erst mit Zustellung des Anerkennungsbescheides. Die Kenntnis des Restitutionsklägers von der bevorstehenden Anerkennung aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der Verwaltungsbehörde und die Möglichkeit, auf dieser Grundlage eine vorläufige Bescheinigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu erlangen, setzen die Klagefrist des § 586 ZPO noch nicht in Gang.


Tenor:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 21.02.2008 - 8 Sa 1061/07 - wird aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.05.2007 - 3 Ca 394/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26.01.2007 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer am 17.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Restitutionsklage begehrt die zwischenzeitlich als schwerbehindert anerkannte Klägerin die Aufhebung der zuvor ergangenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, durch welche ihre Berufung gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil im Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Herne 3 Ca 394/07 zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren (ArbG Herne 3 Ca 394/07) gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters gewandt. Nach klageabweisendem Urteil des Arbeitsgerichts ist die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin durch das am 21.02.2008 verkündete und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.04.2008 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen worden (LAG Hamm 8 Sa 1061/07). Mit Bescheid vom 16.05.2008, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20.05.2008, ist auf den Antrag der Klägerin vom 17.10.2006 der Grad der Behinderung rückwirkend ab Antragstellung mit 50 festgestellt worden. Dementsprechend macht die Klägerin geltend, die vom Beklagten unter dem 26.01.2007 ausgesprochene Kündigung scheitere an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.02.2008, AZ: 8 Sa 1061/07, aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.01.2007, zugegangen am 27.01.2007, zum 30.04.2007 nicht beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt den Standpunkt, die Restitutionsklage sei als unzulässig anzusehen. Zum einen habe die Klägerin den hier geltend gemachten Restitutionsgrund bereits im Kündigungsschutzprozess im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen können. Nachdem nämlich der Kreis U2 unter dem 07.04.2008 der Klägerin das Regelungsangebot unterbreitet habe, den Grad der Behinderung antragsgemäß rückwirkend zum 17.10.2006 auf 50 festzusetzen und die Klägerin dieses Regelungsangebot mit Schreiben vom 24.04.2008 angenommen habe, sei der maßgebliche Restitutionsgrund bereits vor Rechtskraft des LAG-Urteils entstanden und habe somit schon im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden können. Zum anderen habe die Klägerin aus den dargestellten Gründen die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage versäumt. Ausgehend vom Eintritt der Rechtskraft des LAG-Urteils am 07.05.2008 habe die Klägerin jedenfalls spätestens bis zum 07.06.2008 Restitutionsklage erheben müssen. Soweit die Klägerin demgegenüber auf die Zustellung des behördlichen Bescheides vom 16.05.2008 abstelle, sei dieser Zeitpunkt nicht maßgeblich. In Anbetracht der vorangehenden Einigung zwischen der Klägerin und dem Kreis U2 komme dem Bescheid vom 16.05.2008 keine konstitutive Bedeutung zu, vielmehr sei bereits mit dem Zustandekommen des Vergleichs die Feststellung getroffen worden, dass der GdB ab Antragstellung 50 betrage.

Entscheidungsgründe:

Die Restitutionsklage der Klägerin ist zulässig und begründet.

I

Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Beklagten bestehen gegen die Zulässigkeit der Restitutionsklage keine Bedenken.

1. Soweit der Beklagte auf die Subsidiarität der Restitutionsklage gemäß § 582 ZPO verweist und geltend macht, die Klägerin habe den Restitutionsgrund der rückwirkenden Anerkennung ihrer Schwerbehinderung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen können, trifft dies nicht zu.

Abgesehen davon, dass der hier maßgebliche Restitutionsgrund - wie nachfolgend auszuführen ist - erst durch Zustellung des behördlichen Bescheides vom 16.05.2008 - also nach Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts - entstanden ist, kam unter den vorliegenden Umständen eine Geltendmachung des Restitutionsgrundes in Form der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht in Betracht, weil eine derartige Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Der Beklagte zeigt selbst keinen Grund auf, welcher dem Landesarbeitsgericht hätte Anlass geben können, die Revision gegen das Urteil vom 21.02.2008 zuzulassen. Dementsprechend wäre auch für eine Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht kein Raum gewesen. Die vom Beklagten zitierte Kommentierung (Zöller/Greger, vor § 588 ZPO Rz. 16) betrifft ersichtlich allein die Vorgehensweise im Falle der zulässigen Revision. Überdies heißt es an der angegebenen Kommentarstelle, es dürfe der Partei nicht als Verschulden im Sinne des § 582 ZPO angelastet werden, wenn sie den Restitutionsgrund nicht im Revisionsverfahren vorgebracht habe.

2. Die Klägerin hat mit ihrer am 17.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Klage auch die Klagefrist des § 586 ZPO eingehalten.

a) Für die Feststellung des Beginns der Klagefrist kommt es zunächst darauf an, zu welchem Zeitpunkt der geltend gemachte Restitutionsgrund entstanden ist. Der weitere Gesichtspunkt der Kenntnis vom Restitutionsgrund setzt dessen Vorhandensein voraus; die Kenntnis, dass demnächst der Eintritt eines Restitutionsgrundes zu erwarten steht, ist demgegenüber nicht maßgeblich.

b) Entgegen dem Standpunkt des Beklagten ist der Restitutionsgrund - die Feststellung des GdB mit 50 - nicht schon durch die Einigung zwischen dem Kreis U2 und der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr der (konstitutive) Behördenbescheid vom 16.05.2007.

Richtig ist zwar, dass die Verwaltungsbehörden Entscheidungen nicht allein in Form eines Verwaltungsaktes, sondern auch in Form eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages treffen können (vgl. § 55 VerwVerfG). Ein solcher Vergleichsvertrag liegt indessen nicht vor.

Der Kreis U2 hat der Klägerin ein außergerichtliches Vergleichsangebot unterbreitet, die Klägerin hat das Vergleichsangebot durch außergerichtliches Schreiben angenommen. Ob bereits durch diese Einigung der Klägerin der begehrte GdB zuerkannt worden ist oder ob die Einigung der Beteiligten allein die Verpflichtung der Behörde begründet hat, den Antrag der Klägerin entsprechend zu bescheiden, ist im Wege der Auslegung zu bestimmten.

Dagegen, dass nach dem Willen der Beteiligten die Entscheidung über den maßgeblichen GdB bereits unmittelbar durch öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag getroffen werden sollte, spricht hier schon der Umstand, dass die Behörde im Anschluss an die Annahme ihres Vergleichsvorschlages einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Demgegenüber hätte bei Abschluss eines Vergleichsvertrages allein eine diesbezügliche (deklaratorische) Mitteilung über die Erledigung des klägerseitigen Begehrens nahegelegen. Unabhängig hiervon setzt ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vergleich die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) voraus. Die jeweils getrennte Unterzeichnung von Vertragsangebot und Vertragsannahme erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Damit bleibt festzuhalten, dass der Restitutionsgrund erst mit Zustellung des Anerkennungsbescheides - am 20.05.2008 - entstanden und damit die Klagefrist unzweifelhaft gewahrt ist.

II

Die Restitutionsklage der Klägerin ist auch begründet. Wie sich aus dem Bescheid des Kreises U2 vom 16.05.2008 ergibt, war die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (17.10.2006) mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Auf den diesbezüglichen Anerkennungsantrag hatte die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift, dem Beklagten am 13.02.2007 zugestellt, hingewiesen. Dementsprechend scheitert die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes.

III

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist.

IV

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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