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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 40/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5 Abs. 3
KSchG § 5 Abs. 3 S. 2
Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG hat das Berufungsgericht selbst über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu entscheiden.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.12.2005 - 5 Ca 1124/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung erfolgte als Prüfungsassistent, wobei dem Kläger insbesondere die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen oblag. Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Unternehmensträger neben sechs (Erz-) Bistümern der Katholischen Kirche die in der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer sind. Bei der Beklagten sind ständig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

Im Mai 2003 kam es bei der Beklagten zu einem Personalabbau. Die Beklagte sprach gegenüber drei Mitarbeitern drei Kündigungen aus. Auch der Kläger erhielt unter dem 30.05.2003 eine Kündigung zum 31.10.2003, deren Erhalt der Kläger zunächst bis zum Eingang seines Schriftsatzes vom 16.11.2005 bei Gericht am 18.11.2005 bestritten hatte.

Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.:

"Sehr geehrter Herr S1xxxx,

wir kündigen hiermit das Anstellungsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 31.10.2003.

..."

Darüber hinaus befindet sich auf dem Kündigungsschreiben eine Empfangsbestätigung des Klägers, ebenfalls unter dem Datum des 30.05.2003. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bl. 77 Bezug genommen.

Daneben unterzeichneten die Parteien ebenfalls unter dem 30.05.2003 ein als "Abwicklungsvereinbarung" überschriebenes Schriftstück, welches folgenden Wortlaut hat:

"Abwicklungsvereinbarung

Zwischen

der B2xxxxxxx- und P2xxxxxxxxxxxxxxxxxx B3x mbH, N1xxxxxxxx 32, 44xxx M2xxxxx, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn J1xxxx H3xxxxx (Arbeitgeber)

und

Herrn Dipl.-Kaufmann M1xxxxx S1xxxx, geb. am 10.08.1960, wohnhaft in 42xxx G1xxxxxxxxxxxxxxx, S2xxxxxxxx 4 (Arbeitnehmer)

wird nachfolgende Abwicklungsvereinbarung getroffen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter, fristgemäßer Kündigung vom 30.05.2003 zum 31.10.2003 beendet wird. Das bis dahin zu zahlende Gehalt versteht sich zuzüglich anteiliges 13. Gehalt gem. betrieblicher Übung.

2. Der Arbeitnehmer wird ab Montag, 30.06.2003, unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung auf die bestehenden Urlaubsansprüche.

3. Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage.

4. Der Vertrag über die freiberufliche Mitarbeit ab November 2003 wird im November 2003 geschlossen.

5. Der Arbeitnehmer wird am 27.06.2003 alle in seinen Händen befindlichen Unterlagen, Arbeitspapiere, Laptop, Drucker und Schlüssel dem Arbeitgeber aushändigen.

6. Sollte der Arbeitnehmer aus der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung im Zeitraum der Freistellung eine Vergütung erhalten, wird diese auf die Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge nicht angerechnet.

7. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, welches mit der Note "stets zur vollen Zufriedenheit" versehen ist.

8. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er die Möglichkeit hatte, die Vereinbarung zu überprüfen. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über den Inhalt der Abwicklungsvereinbarung.

9. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt."

Auf die Kopie Bl. 3, 4 d.A. wird Bezug genommen.

Einen ausdrücklichen Vertrag über freiberufliche Mitarbeit im Sinne der Ziffer 4 der Abwicklungsvereinbarung schlossen die Parteien nicht. Allerdings wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2004 (Kopie Bl. 50 d.A.) an den Kläger unter der Überschrift "diverse Aufgabenstellungen". In diesem Schreiben heißt es:

"Sehr geehrter Herr S1xxxx,

wie bereits mündlich besprochen, bitte ich Sie, im Hinblick auf die Veröffentlichung in der Neuen Caritas einen Artikel zum Thema "Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung" zu verfassen. Einige Unterlagen aus unserem Hause zur Beachtung bei der Erstellung des Artikels füge ich bei.

Darüber hinaus bitte ich Sie, den Themenkreis "Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 10 KHEntG" für uns zu bearbeiten und einer Lösung zuzuführen. Zielrichtung ist die Formulierung eines kurzen Prüfungsberichtes, in dem wir die Bescheinigung ausfertigen können. Sie werden zu dieser Problematik sicherlich die ein oder andere "forschende" Tätigkeit aufwenden müssen. Wegen der Dringlichkeit beider Themen bitte ich Sie, die Arbeiten bis zum 21.04.2004 durchzuführen."

Der Kläger erbrachte Leistungen im Sinne des Anschreibens vom 02.04.2004 nicht, berechnete aber gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10.11.2004 für seine "erbrachte Beratertätigkeit" eine Akontozahlung von 8.500,00 €, die er mit Schreiben vom 20.12.2004 und 14.01.2005 anmahnte. Wegen der erteilten Rechnungen sowie der Mahnung wird auf die Kopie Bl. 51, 48 und 49 d.A. Bezug genommen. Zugleich erteilte er unter dem 14.01.2005 eine weitere Rechnung über 11.500,00 €.

Mit Schreiben vom 12.05.2005, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 wegen arglistiger Täuschung anfechten. Zeitgleich wurde die Arbeitskraft des Klägers angeboten. Auf das Schreiben vom 12.05. wird Bezug genommen (Kopie Bl. 5 d.A.). Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 23.05.2005 (Bl. 73 d.A.) mitteilen, dass sie die ausgesprochene Anfechtung zurückweise und eine Beschäftigung des Klägers für sie nicht in Betracht komme.

Mit der vorliegenden, am 23.05.2005 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage hat der Kläger sowohl die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 nicht beendet worden ist als auch, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Hierzu hat er vorgetragen:

Die Abwicklungsvereinbarung sei ein Scheingeschäft gewesen. Einen Vertrag über freiberufliche Mitarbeit habe es nie gegeben; Zahlungen auf einen solchen Vertrag habe die Beklagte nicht geleistet.

Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Abwicklungsvereinbarung sei nichtig, da er sie zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung sei zwischen ihm und dem Geschäftsführer H3xxxxx der Beklagten ausdrücklich mündlich vereinbart worden, dass statt einer beabsichtigten Abfindungssumme in Höhe von 20.000,00 € ein Passus über freie Mitarbeit in den Abwicklungsvertrag aufgenommen werde. Eine Leistung des Klägers im Rahmen freier Mitarbeiter sei nie beabsichtigt gewesen; vielmehr habe der Kläger eine Rechnung über 20.000,00 € an die Beklagte im Rahmen seiner späteren freiberuflichen Tätigkeit erstellen sollen, die ihm die Beklagte dann ohne jede Gegenleistung habe bezahlen wollen. Diese Vereinbarung habe man getroffen, da es im Hinblick auf die beabsichtigte Selbstständigkeit des Klägers für ihn günstiger gewesen sei als die Vereinbarung einer Abfindung.

Die Anfechtungsfrist, die das Gesetz vorsehe, habe er eingehalten. Erst nachdem durch Erteilung der entsprechenden Mahnung im Januar 2005 klar gewesen sei, dass die Beklagte sich nicht an die mündlich getroffene Vereinbarung halten wolle, sei zu erkennen gewesen, dass die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht habe.

Schließlich sei der Aufhebungsvertrag unwirksam, da er nicht durch einen Vertreter der Katholischen Kirche unterzeichnet sei. Aufgrund der Unternehmensträgerschaft bei der Beklagten durch sechs Erzbistümer stehe fest, dass die Beklagte zu 100 % im Vermögen der Katholischen Kirche stehe, weshalb nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens eine Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages durch einen Vertreter der Katholischen Kirche erforderlich gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 nicht beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass ein Anfechtungsgrund nicht gegeben sei. In der Tat sei eine freie Mitarbeit zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Selbstverständlich habe der Kläger im Rahmen dieser Mitarbeit Leistungen erbringen sollen, was sich auch aus dem Auftragsschreiben vom 02.04.2004 ergebe. Ohne Leistungen des Klägers habe die Beklagte keine Veranlassung gesehen, seine Rechnungen zu bezahlen. Warum in der Abwicklungsvereinbarung ein Scheingeschäft liegen solle, sei für sie nicht ersichtlich. Auch könne sie nicht erkennen, warum die gesetzlichen Bestimmungen über das katholische Kirchenvermögen auf die vorliegende Abwicklungsvereinbarung zur Anwendung käme. Unabhängig davon sei jedenfalls jegliche Anfechtungsfrist für die Willenserklärungen des Klägers im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung abgelaufen.

Durch Urteil vom 07.12.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13.12.2005, hat das Arbeitsgericht Münster die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abwicklungsvereinbarung kein Scheingeschäft darstelle und damit nicht nichtig sei. Ein Anfechtungsgrund sei ebenso wenig gegeben wie die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens. Der allgemeine Fortbestandsantrag zu 2) könne keinen Erfolg haben, da die Kündigung vom 30.05.2003 das Arbeitsverhältnis in jedem Falle zum 31.10.2003 beendet habe, da diese Kündigung insoweit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angegriffen worden und ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht gestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil Bl. 86 ff. d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Fax am 09.01.2006 eingegangenen und mit weiterem Schriftsatz vom 07.02.2006, beim Landesarbeitsgericht am 08.02.2006 eingegangen, begründeten Berufung. In der Berufung vom 06.01.2006 war neben den Schlussanträgen erster Instanz als weiterer Antrag angekündigt, die Kündigungsschutzklage solle nachträglich zugelassen werden.

Der Kläger trägt vor:

Das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Vereinbarung vom 30.05.2003 eine Abwicklungsvereinbarung darstelle. Eine solche setze eine vorherige arbeitgeberseitige Kündigung voraus, was nicht der Fall gewesen sei. Aus diesem Grunde handele es sich um einen Aufhebungsvertrag.

Dieser Vertrag sei sehr wohl ein Scheingeschäft. Die Parteien hätten nicht gewollt, dass der Kläger für die Beklagte als freier Mitarbeiter tätig werde. Vielmehr sei allein gewollt gewesen, dass der Kläger Rechnungen als freier Mitarbeiter über 20.000,00 € erteile, die die Beklagte bezahle, ohne dass der Kläger hierfür irgendwelche Gegenleistungen zu erbringen habe. Dies habe an dem übereinstimmenden Willen der Parteien gelegen, dass an den Kläger eine Abfindung in dieser Höhe habe gezahlt werden sollen. Durch die Form der Auskehrung als Honorar für freie Mitarbeit sollten ansonsten auf den Kläger zukommende hohe steuerliche Lasten vermieden werden. Dies begründet zugleich die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Entgegen dem Inhalt der Abwicklungsvereinbarung sei eben kein Vertrag über freiberufliche Mitarbeit geschlossen worden. Hierüber habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger arglistig getäuscht.

Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein Arbeitnehmer nach so langer Betriebszugehörigkeit ausscheide, ohne in irgendeiner Form eine Abfindung zu beanspruchen.

Da die Beklagte im Übrigen insoweit vertragsbrüchig geworden sei, habe der Kläger mittlerweile vor dem Arbeitsgericht Münster zum Aktenzeichen 5 (4) Ca 75/06 eine entsprechende Zahlungsklage über den Betrag von 20.000,00 € erhoben. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.12.2005 - 5 Ca 1124/05 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien nicht durch die Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 beendet worden ist, sondern über den 31.10.2003 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 30.05.2003 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.10.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

3. hilfsweise, die Klage mit dem Antrag zu Ziffer 2) nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint ergänzend, dass selbst dann, wenn der Kläger mit seinem Anfechtungsbegehren durchdringen würde, das Arbeitsverhältnis in jedem Falle durch die Kündigung vom 30.05.2003 aufgelöst worden sei. Ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung sei in jedem Falle verspätet. Die Beklagte verbleibe bei ihrem erstinstanzlichen Vortrag und bestreite insbesondere, dass die Parteien vereinbart hätten, der Kläger solle gegenüber der Beklagten fiktive Rechnungen ohne Gegenleistung erstellen, die die Beklagte dann habe bezahlen sollen. Die Abwicklungsvereinbarung der Parteien gebe genau das wieder, was sie gewollt hätten. Anderweitige Vereinbarungen habe es nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516 ff. ZPO) hat keinen Erfolg, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2003 durch Kündigung mit Abwicklungsvereinbarung aufgelöst worden ist.

I.

Die Klage war mit dem erstinstanzlich zu II. gestellten allgemeinen Fortbestandsantrag, der im Berufungsverfahren als Anhängsel an den Antrag zu 1) gerichtet gegen die Wirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung angefügt worden ist, unzulässig. Insoweit fehlt dem Kläger das gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Wenn auch der Streit um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO eine Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses darstellt, so ist zu bedenken, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage ausdrücklich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abwicklungsvereinbarung angegriffen und bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 16.11.2005 die Existenz einer Kündigung ausdrücklich bestritten hatte. Der sogenannte allgemeine Fortbestandsantrag ist nur dann im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn mit ihm weitere Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt werden sollen, die zeitlich nach Erhebung der Klage entstanden sind und auf die sich der jeweilige Klagegegner zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 21.01.1988, 2 AZR 581/86, NZA 1988 S. 651; BAG, Urteil vom 27.01.1994, 2 AZR 484/93, NZA 1994, S. 812 jeweils m.w.N.). Da es sich bei der Kündigung vom 30.05.2003, deren Existenz und deren Empfang der Kläger im Laufe des Rechtsstreits, siehe oben, eingeräumt hat, nicht um einen Beendigungstatbestand handelt, der sich erst nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits ergeben hat, kann der allgemeine Fortbestandsantrag den Beendigungsgrund "Kündigung vom 30.05.2003" nicht erfassen. Hierfür wäre - wie unten zu III. 1. näher ausgeführt ist - der punktuell gestellte Antrag im Sinne des § 4 KSchG bezogen auf die Kündigung vom 30.05.2003 erforderlich gewesen.

Im Übrigen war der Klageantrag, gerichtet gegen die Abwicklungsvereinbarung vom 20.05.2003, zulässig. Es kann an dieser Stelle unentschieden bleiben, ob die Abwicklungsvereinbarung überhaupt einen selbstständigen Beendigungsgrund setzt oder aber nur im Zusammenhang mit der Kündigung vom gleichen Tage zu sehen ist, der eigentliche Beendigungsgrund also ausschließlich die Kündigung ist. Denn jedenfalls steht dem Kläger für diesen speziellen Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dabei darf es sich nicht um eine auf die Vergangenheit bezogene Klage handeln (vgl. hierzu beispielsweise BAG, Urteil vom 03.03.1999, 5 AZR 275/98 EzA Nr. 50 zu § 256 ZPO), vielmehr besteht ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte dieses ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BAG, Urteil vom 02.12.1999 - 8 AZR 796/98 - EzA Nr. 188 zu § 613 a BGB). Da die Beklagte sich auch auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Abwicklungsvereinbarung beruft, liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung der Berufungskammer problemlos vor.

II.

1.

Die im Termin zur Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals erhobene Feststellungsklage im Hinblick auf die Kündigung vom 30.05.2003 konnte zulässigerweise im Berufungsverfahren gestellt werden, soweit nicht auch hier ein allgemeiner Fortbestandsantrag formuliert ist (dazu unten 2.). Zwar hat der Kläger mit diesem Feststellungsantrag einen anderen Streitgegenstand eingeführt, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 30.05.2003, weshalb die Formulierung des Antrages zu Ziffer 2 im Sinne des § 263 ZPO i.V.m. § 525 S. 1 ZPO eine Klageänderung darstellt. Indessen ist diese Klageänderung gemäß § 533 ZPO vom Berufungsgericht zuzulassen, da sich diese Klageänderung sowohl als sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO erweist als auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die in der Verhandlung und Entscheidung im Sinne des § 533 Abs. 2 ohnehin zugrunde zu legen sind. Denn das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Falle nicht über den 31.10.2003 hinaus fortbestehen kann, weil die Kündigung vom 30.05.2003 rechtswirksam geworden ist. Auch hiergegen hat sich der Kläger, ohne dies allerdings vor dem Termin zur Berufungsverhandlung in Form eines anzukündigenden Antrages klarzustellen, gewehrt.

2.

Soweit der Kläger auch dem in der Berufungsverhandlung gestellten punktuellen Feststellungsantrag gegen die Kündigung vom 30.05.2003 den allgemeinen Fortbestandszusatz hinzugefügt hat, wird auf die obigen Ausführungen zu I. vollinhaltlich verwiesen: Dieser ist unzulässig, da das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 i.V.m. § 525 S. 1 ZPO fehlt.

III.

Die Kündigung vom 30.05.2003 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2003 aufgelöst, da sie gemäß § 4 Satz 1 i.V.m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.

1.

Nach der Bestimmung des § 7 KschG gilt eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Kündigungsschutzklage im Sinne des § 4 KSchG nicht innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitgericht auf Feststellung erhoben worden ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 Satz 1 KSchG. Diese Bestimmungen waren auf das Arbeitsverhältnis auch unabhängig von der Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zum 01.01.2004 anwendbar, da das Arbeitsverhältnis der Parteien streitlos den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes unterfiel: Der Kläger war nämlich länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt; auch waren dort mehr als fünf Arbeitnehmer tätig.

Die Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG hat der Kläger im Termin zur Berufungsverhandlung vom 12.09.2006 zu Protokoll erklärt, also weit mehr als drei Jahre nach Zugang der nunmehr streitgegenständlichen Kündigung. Damit steht fest, dass die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt ist.

Diese Frist konnte auch durch den sog. allgemeinen Feststellungsantrag nicht gewahrt werden, den der Kläger ursprünglich als Klageantrag zu Ziffer 2. formuliert hatte. Denn unabhängig von der bereits oben zu I. festgestellten Unzulässigkeit dieses Antrages ist auch dieser erstmals in der Klage vom 19.05.2005 enthalten, also fast zwei Jahre nach Zugang der Kündigung vom 30.05.2003.

2.

a.

Die Kündigungsschutzklage war auch nicht auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers nachträglich zuzulassen. Dieser Antrag, der - ohne den eigentlichen Kündigungsschutzantrag - erstmals in der Berufung, bei Gericht eingegangen am 09.01.2006, angekündigt und zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag zur Hauptsache in der Berufungsverhandlung vom 12.09.2006 gestellt worden ist, lag nämlich außerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Nach dieser Bestimmung kann ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr gestellt werden. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG auf die "versäumte Frist" abstellt, handelt es sich hierbei um die in § 4 Satz 1 genannte dreiwöchige Klagefrist (vgl. schon Wenzel, Kündigung und Kündigungsschutz, 6. Aufl., Rdn. 334 und Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften - KR -/Friedrich, 6. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 119 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Die Frist war damit allerspätestens mit Ablauf von sechs Monaten vom Ende der versäumten Dreiwochenfrist an abgelaufen, also jedenfalls gegen Ende November 2003.

Dabei ist es nicht erheblich, dass der Kläger eine arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Abwicklungsvertrag vom 30.05.2003 behauptet, worin man zu Gunsten des Klägers den Vorwurf an die Beklagte erblicken könnte, hierdurch sei er von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten worden. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen würde - was nach Auffassung der Berufungskammer nicht der Fall ist, vgl. unten IV., - so würde ein solcher Umstand der Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht entgegenstehen (ausdrücklich LAG Hamm, Beschluss vom 29.10.1987, 8 Ta 106/87, DB 1988, S. 188 und KR/Friedrich, a.a.O., § 5 KSchG Rdn. 119).

Damit verbleibt es dabei, dass die Klage gerichtet gegen die Kündigung vom 30.05.2003 nicht nachträglich zugelassen werden konnte.

b.

Die Berufungskammer musste den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung bescheiden. Zwar ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur weitestgehend anerkannt, dass in den Fällen, in denen ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung erstmals vom Berufungsgericht zu entscheiden ist, grundsätzlich die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückzuverweisen ist (vgl. nur umfassend Germelmann u.a., ArbGG, 4. Aufl., § 46 Rdnr. 93 und 94).

Allerdings sind hier die Fälle betroffen, in denen ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung im Sinne des § 5 KSchG erstinstanzlich nur deswegen nicht beschieden wurde, weil das erstinstanzliche Gericht nicht von einer Verspätung der Kündigungsschutzklage ausgegangen ist und erst im Berufungsverfahren deutlich wird, dass doch eine Verspätung der Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die Frist des § 4 S. 1 KSchG gegeben ist. In diesem Fall ist anerkannt, dass wegen des Instanzenzuges zunächst erstinstanzlich über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu entscheiden ist.

Anders liegt der Fall hier: § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ordnet an, dass ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung im Sinne des § 5 Abs. 1 KSchG nach Ablauf der sechs-Monats-Frist überhaupt nicht mehr gestellt werden kann. Der Antrag ist damit nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen, weshalb auch eine Zurückverweisung an die erste Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht in Betracht kommt. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gibt es keine prozessuale Möglichkeit mehr, die Folgen einer unterlassenen Kündigungsschutzklage wieder gut zu machen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2006, 8 Ta 302/05 zu II d.G., ausdrücklich auch Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2004, 2 Sa 948/02, EzA-ST 2004, Nr. 13 und 14 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 16.03.1988, 7 AZR 587/87, EzA 130 BGB Nr. 16).

Damit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls durch die Kündigung vom 30.05.2003 zum 31.10.2003 beendet worden ist, §§ 4 Satz 1, 7 KSchG.

3.

Schließlich spricht auch alles dafür, dass die vom Kläger nunmehr erhobene Kündigungsschutzklage schon deswegen keinen Erfolg haben kann, weil der Kläger in der Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 unter Ziffer 4 rechtswirksam auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Denn ein solcher Klageverzicht kann vom Arbeitnehmer mit der Folge erklärt werden, dass eine Kündigungsschutzklage der Abweisung unterliegt (vgl. bereits BAG, Urteil vom 26.06.1980, 2 AZR 953/78 bei juris). Es muss in der Erklärung des Arbeitnehmers nur hinreichend zum Ausdruck kommen, dass er von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage Abstand nehmen, genauer, dass er in vertraglich bindender Weise auf den Kündigungsschutz verzichten wolle. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht einen solchen Klageverzicht in dem Fall abgelehnt, in dem lediglich in einer Ausgleichsquittung erklärt worden war, dass der Arbeitnehmer keinerlei Forderungen mehr gegen den Arbeitgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund habe. Demgegenüber ist die in der Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 enthaltene Erklärung eindeutig, da ausdrücklich der Begriff des Verzichts wie auch das rechtliche Instrument der Kündigungsschutzklage erwähnt worden ist.

Nach den obigen Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung wie auch zur nachträglichen Klagezulassung bedurfte es allerdings zu diesen Fragen keiner abschließenden Entscheidung der Berufungskammer. Soweit hier der Abwicklungsvertrag angesprochen ist, wird Bezug auf die unten unter IV. folgenden Ausführungen genommen.

IV.

Kommt es nach den obigen Feststellungen der Berufungskammer damit nicht mehr auf die Frage des rechtlichen Bestandes des als "Abwicklungsvereinbarung" überschriebenen Vertrages vom 30.05.2003 an, so ist gleichwohl wegen des engen Zusammenhanges (vgl. Ziffer 1 der Abwicklungsvereinbarung) mit der Kündigung auf Folgendes hinzuweisen:

1.

Die Vereinbarung vom 30.05.2003 ist nicht wegen § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da die Willenserklärungen innerhalb der "Abwicklungsvereinbarung" nicht zum Schein abgegeben worden sind.

Bei einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen. In Wirklichkeit sollen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (BAG, Urteil vom 22.09.1992, 9 AZR 385/91, AP BGB § 117 Nr. 2, Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 117 Rdn. 3 jeweils m.w.N.).

Vorliegend wurde in Form der Abwicklungsvereinbarung nicht nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen. Der Kläger hat nämlich selbst vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis einverständlich beendet werden sollte; er hat insoweit nur ergänzt, dass er für das Ausscheiden eine Abfindung bzw. eine als Abfindung gemeinte Zahlung in Höhe von 20.000,00 € erhalten sollte. Diesen Vortrag hat er im Berufungsverfahren ausdrücklich vertieft, in dem er darauf hingewiesen hat, die Parteien seien sich zum Zeitpunkt 30.05.2003 einig gewesen, dass der Kläger keinerlei Leistungen mehr für die Beklagte erbringen sollte und das einzige, was er hätte haben wollen, Geld gewesen sei (Schriftsatz vom 11.04.2006, Bl. 145 d.A.).

2.

Die Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, da der Kläger diese Vereinbarungen nicht wirksam angefochten hat. Zwar hat der Kläger eine entsprechende Anfechtungserklärung über seinen Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2005 abgegeben. Allerdings stand ihm ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht zur Seite. Nach dieser Vorschrift kann derjenige eine Willenserklärung anfechten, der zu seiner Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Dabei war die Berufungskammer darauf beschränkt, diesen Anfechtungsgrund zu prüfen, da weder dem unstreitigen Parteivorbringen noch dem Sachvortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass gegebenenfalls die Voraussetzungen anderer, gesetzlich geregelter Anfechtungsgründe vorliegen.

Schon nach eigenem Sachvortrag des Klägers wurde er zur Abgabe der Willenserklärungen im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 nicht arglistig getäuscht. Der Kläger stützt sich zur Begründung der von ihm vorgetragenen Täuschungshandlung der Beklagten darauf, dass diese in Wahrheit sich nicht habe an die ergänzende mündlich getroffene Vereinbarung halten wollen, dem Kläger ohne weitere Gegenleistung in der Folgezeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zahlung von 20.000,00 € auf fiktive Rechnungen hinzukommen zu lassen. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alternative setzt indessen voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner, also dem Kläger, einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst (BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 380/99, BAGE 96, 123 und BAG, Urteil vom 22.04.2004, 2 AZR 281/03, AP Nr. 27 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag zu B. I. 1. a)). Nach dem Vorbringen des Klägers ist eine solche Täuschung nicht erfolgt, vielmehr geht der Kläger davon aus, was auch seine mittlerweile beim Arbeitsgericht Münster erhobene Zahlungsklage dokumentiert, dass die Beklagte sich an von ihm behauptete mündliche Vereinbarungen über die Zahlung eines Betrages von 20.000,00 € nicht hält. Dieser Fall liegt genauso, als wenn der Kläger mit der Beklagten eine Abwicklungsvereinbarung getroffen hätte, in der die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung von 20.000,00 € enthalten wäre und die Beklagte diese dann schlichtweg nicht zahlen würde. Es würde sich dann ausschließlich um einen Fall fehlender Vertragstreue, nicht aber um einen Fall arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB handeln.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass es in jedem Fall an der Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB fehlen würde, da diese den Vorsatz zur Täuschung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussetzen würde.

Schließlich spricht alles dafür, dass die Anfechtung der Willenserklärungen des Klägers im Zusammenhang mit der Abwicklungsvereinbarung vom 20.05.2003 schon deswegen ausgeschlossen ist, weil sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt worden ist. Danach kann die anfechtbare Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen und zwar ab dem Zeitpunkt (§ 124 Abs. 2 BGB), in welchem der Kläger als Anfechtungsberechtigter die von ihm vorgetragene Täuschung entdeckt hat. Nach dem bestrittenen Vorbringen des Klägers soll die Beklagte die Zahlung von 20.000,00 € ohne Gegenleistung des Klägers versprochen haben, weshalb der Kläger spätestens mit Erteilung des formellen Auftragsschreibens der Beklagten vom 02.04.2004 erkennen konnte, dass sie hier sehr wohl eine genau beschriebene und auch hinsichtlich der Erledigungsfrist exakt bezeichnete Leistung erwartete.

Eine abschließenden Entscheidung zur Frage der Anfechtungsfrist musste die Berufungskammer allerdings nicht treffen, da - wie dargelegt - es bereits an einem Anfechtungsgrund fehlt.

V.

Schließlich ist die Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 auch nicht deswegen unwirksam, weil es an den formellen Voraussetzungen einer Unterschrift des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und zweier weiterer Mitglieder unter Beidrückung des Amtssiegels gemäß § 14 des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Preußische Gesetzessammlung, S. 585) fehlte.

Denn ausweislich von § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes umfasst das dort genannte Vermögen die kirchlichen Vermögensstücke und die unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten örtlichen Stiftungen. Selbst wenn man aufgrund der Unternehmensträgerschaft der Beklagten - was immer das auch hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse heißen mag - davon ausgeht, dass eine "gewisse Nähe" der Beklagten zur katholischen Kirche besteht, so handelt es sich bei der privat-rechtlich organisierten Beklagten in der Rechtsform der GmbH jedenfalls nicht um ein kirchliches Vermögensstück und auch nicht um eine unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellte örtliche Stiftung. Bereits aus diesem Grunde ist die Anwendung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens ausgeschlossen.

Damit verbleibt es dabei, dass die Abwicklungsvereinbarung vom 30.05.2003 ebenso rechtlichen Bestand hat, wie die am gleichen Tage ausgesprochene und dem Kläger übergebene Kündigung.

Nach alledem hatte die Berufung insgesamt keinen Erfolg.

VI.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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