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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 1234/07
Rechtsgebiete: TV ERA-APF, BGB, ZPO, UmwG, TVG, ERA-ETV, GTV


Vorschriften:

TV ERA-APF § 4 b)
TV ERA-APF § 4 c)
TV ERA-APF § 4 e)
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 256 Abs. 1
UmwG § 324
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
ERA-ETV § 2 Ziff. 1
ERA-ETV § 2 Ziff. 2 Abs. 1
ERA-ETV § 3
ERA-ETV § 3 Ziff. 1 Satz 1
ERA-ETV § 4
ERA-ETV § 5
ERA-ETV § 5 Abs. 8
ERA-ETV § 8 Abs. 3
GTV § 5
GTV § 6 Ziff. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der klagenden Parteien werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2007 - 1 Ca 3023/07 -, - 1 Ca 3024/07 -, - 1 Ca 3025/07 -, - 1 Ca 3026/07 -, und vom 30.08.2007 - 22 Ca 2394/07 -, - 22 Ca 2395/07 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponente gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.03.2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu zahlen.

2. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die nicht tarifgebundene Beklagte als Betriebserwerberin verpflichtet ist, die Strukturkomponenten nach § 4 c) des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV ERA-APF) zu zahlen.

Der Kläger zu 1. war seit dem 15. Februar 2004, die Klägerin (Kl. zu 2.) seit dem 17. Februar 2003, der Kläger zu 3. seit dem 1. April 2001, der Kläger zu 4. seit dem 1. Oktober 1995, der Kläger zu 5. seit 1. April 1980 und der Kläger zu 6. seit dem 1. Februar 1995 bei Unternehmen der K in K , zuletzt bei der KHD A GmbH, als Angestellte beschäftigt. Die Arbeitsverträge mit den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern enthielten Bezugnahmeklauseln auf die einschlägigen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW. Die klagenden Parteien sind bis auf den Kläger zu 6. selbst tarifgebunden.

Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns mit Hauptsitz der Muttergesellschaft in Finnland. Im Wege der Verschmelzung mit der K A GmbH trat sie mit Wirkung vom 15. September 2004 in die Arbeitsverhältnisse ein.

In der Metall- und Elektroindustrie NRW wurden Ende 2003 zwischen der IG Metall und dem Arbeitgeberverband mehrere Tarifverträge zwecks Vereinheitlichung der tariflichen Entgeltstrukturen abgeschlossen, die die bisherigen Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten aufheben und für die Entgeltfindung einheitliche Kriterien zugrundelegen. Der Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) vom 18. Dezember 2003 sieht für die betriebliche Einführung des am selben Tag abgeschlossenen Entgeltrahmenabkommens (ERA) nach einer Vorbereitungsphase eine 4-jährige Einführungsphase ab dem 1. März 2005 vor. Ab dem 1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe, die das ERA noch nicht eingeführt haben. Das ERA kann erstmals zum 30. Juni 2009 gekündigt werden.

Der ebenfalls am 18. Dezember 2003 abgeschlossene TV ERA-APF in der Fassung vom 5. März 2004 dient der Sicherstellung der Finanzierung der Umstellung vom bisherigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem, bei dem mit einer systembedingten Steigerung der betrieblichen Entgeltsumme um 2,79 % gerechnet wurde. In den Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungsabkommen vom 23. Mai 2002 und 16. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens jeweils auf 2 Komponenten verteilt. Eine Komponente diente der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte ("lineares Volumen"). Die andere Komponente ("restliches Erhöhungsvolumen") floss in ERA-Strukturkomponenten, die bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds bereit gestellt wurden. Durch das Splitting des Tariferhöhungsvolumens sank das Niveau der Entgelttabellen um insgesamt 2,79 % gegenüber dem Stand ab, der ohne Aufspaltung bestanden hätte.

§ 4 c) TV ERA-APF hat, soweit es hier interessiert, folgenden Wortlaut:

"Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004.*

*Die Tarifvertragsparteien werden Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006 regeln."

Die Beklagte zahlte Ende 2006 auf der Basis des am 1. März 2006 in Kraft getretenen Gehaltsabkommens vom 22. April 2006 als freiwillige Sonderzahlung bezeichnete Beträge, die in ihrer Höhe § 4 c) TV ERA-APF entsprechen. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte angekündigt, die Strukturkomponente nicht zahlen zu wollen.

Die klagenden Parteien haben die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse als Betriebsübernehmerin die ERA-Strukturkomponenten auch in Zukunft zahlen, da der TV ERA-APF vor dem Betriebsübergang abgeschlossen und in Kraft getreten sei. Sie haben beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponenten gemäß § 4 c) TV ERA-APF vom 18.12.2003 in der Fassung vom 5. März 2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klagen seien bereits unzulässig; es fehle das Feststellungsinteresse, weil auf Leistung geklagt werden könne. In der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, weil die Pflicht zur Zahlung der Strukturkomponenten die Verpflichtung zur ERA-Einführung voraussetze. Diese Pflicht bestehe nur für einen im ERA-Einführungszeitraum tarifunterworfenen Arbeitgeber. Die Einführungsphase habe aber erst am 1. März 2005 begonnen. Einer Transformation nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe entgegen, dass im Zeitpunkt des Betriebsübergangs die ERA-Tarifverträge von weiteren außertariflichen dynamischen Faktoren abhängig gewesen seien. Eine in sich geschlossene Regelung, die nur noch vom Zeitablauf abhänge, liege nicht vor. Dies gelte insbesondere für die ERA-Strukturkomponente, deren Höhe unabhängig von einer Verpflichtung zur ERA-Einführung ohne eine Berücksichtigung der bei Betriebsübergang noch nicht bekannten Ergebnisse der Entgeltrunde 2006 nicht zu ermitteln sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen als unbegründet abgewiesen. Sie seien zwar zulässig, weil eine Leistungsklage den Streit für die Folgejahre nicht klären könne. Die Klagen seien aber unbegründet, weil noch Vollzugsakte erforderlich seien, die einer Transformation der Tarifnormen nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenständen. Mit ihren Berufungen verfolgen die klagenden Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Berufungen bittet. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich getrennt geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der klagenden Parteien sind begründet.

Die Klagen sind zulässig und begründet.

A. Das Arbeitsgericht hat das für die Feststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu Recht bejaht.

I. Die Parteien streiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis als das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis wird zwar nicht insgesamt einer Klärung zugeführt. Unter den Begriff des Rechtsverhältnisses fallen aber auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen einer solchen Rechtsbeziehung. Hier geht es um Ansprüche aus einem Tarifvertrag, dessen Anwendbarkeit die Beklagte verneint.

II. Dem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung steht die Möglichkeit einer Leistungsklage nicht entgegen.

1. Grundsätzlich hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, wenn der Anspruch beziffert werden kann. Dies gilt aber nicht, wenn die Leistungsklage auf künftige Leistungen gerichtet werden müsste. Eine Feststellungsklage kann dann ein geeignetes Mittel sein, um die Streitfrage für die Zukunft einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen (BAG, Urteil vom 1.2.2006 - 5 AZR 187/05- juris Tz 19; BAG, Urteil vom 24.7.2007 - 6 AZR 706/06- I 1 der Gründe).

2. So liegt der Fall hier. Der Anspruch nach § 4 c) TV ERA-APF geht über das Jahr 2007 hinaus und lässt sich für die Zukunft auch noch nicht exakt beziffern, da er vom Zeitpunkt der betrieblichen ERA-Einführung abhängt. Soweit die Beklagte einwendet, ihr bliebe bei einer Zahlungsverpflichtung aus § 4 c) TV ERA-APF die Möglichkeit der Anrechnung mit - nach Grund und Höhe nicht näher bezeichneten - übertariflichen Zulagen, spricht dies nur für die zweifelhafte Bezifferbarkeit einer Leistungsklage, die dem Feststellungsinteresse an der grundsätzlichen Klärung des Anspruchs gerade nicht entgegensteht, jedenfalls dann nicht, wenn nicht dargetan ist, dass der umstrittene Anspruch ins Leere geht.

B. Die klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % gemäß § 4 c) TV ERA-APF.

I. Für den Kläger zu 1. und die Klägerin ( Kl zu 2. ) folgt der Anspruch bereits aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, der gemäß § 324 Umwandlungsgesetz durch die Verschmelzung unberührt bleibt. Für die Anwendbarkeit des TV ERA-APF können sie sich mit Erfolg auf die Bezugnahmeklausel in ihren Arbeitsverträgen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten berufen.

1. Nach Ziffer 7 des Arbeitsvertrages mit dem Kläger zu 1. vom 28.Januar/30.Januar 2004 und Ziffer 6 des Arbeitsvertrages mit der Klägerin vom 10. Februar 2003 gelten für das Arbeitsverhältnis u.a. die "tariflichen Regelungen" in ihrer jeweiligen Fassung. Diese Klausel nimmt in gegenständlicher Hinsicht auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW auf diese konkludent Bezug, denn sie sind die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen und von der Rechtsvorgängerin der Beklagten angewandten Tarifverträge ( §§ 133,157 BGB). Von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB werden die durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechte und Pflichten erfasst und damit auch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel. In diese ist die Beklagte mit dem Betriebsübergang eingetreten.

2. Die Bezugnahmeklausel hat auch für solche Arbeitnehmer konstitutive Wirkung, die wie der Kläger zu 1. und die Klägerin bereits durch Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft an den Tarifvertrag gebunden sind und für die die in Bezug genommenen Tarifnormen aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs.1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG zwingend und unmittelbar gelten. Die Wirkung einer Bezugnahmeklausel wird nicht dadurch berührt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis der Parteien noch aus einem weiteren rechtlichen Grund maßgebend ist (BAG, Urteil 29. August 2007 - 4 AZR 767/06- mN).

3. In zeitlicher Hinsicht verweist die Klausel auf die tariflichen Regelungen "in ihrer jeweiligen Fassung." Diese Klausel spricht für eine sog. dynamische Bezugnahme und damit für die Teilnahme an der künftigen Tarifentwicklung. Aus der vom Arbeitgeber vorformulierten Klausel sind für den Arbeitnehmer (§§ 133,157 BGB) keine Vorbehalte ersichtlich, die dafür sprechen, dass beim Eintritt bestimmter Umstände wie etwa beim Wegfall etwaiger Tarifgebundenheit seines Vertragspartners oder im Falle des Verkaufs des Betriebes bei fehlender Tarifgebundenheit des Betriebserwerbers die in Bezug genommenen Tarifnormen nur noch "statisch" und nicht mehr in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die die Klausel mit der Klägerin vereinbart hat, war zwar tarifgebunden. Daraus allein kann aber nicht hergeleitet werden, sie habe mit der Klausel eine Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern beabsichtigt. Selbst wenn ein solches Motiv anzunehmen wäre, kann es nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (dazu im einzelnen Annuß, ZfA 2005, 405,421,424ff) für die Auslegung einer nach dem Wortlaut eindeutigen Klausel nicht maßgebend sein, wenn der den Arbeitsvertrag vorformulierende Vertragspartner seine Tarifgebundenheit - wie hier - nicht in einer für den Arbeitnehmer deutlich erkennbaren Weise zur Voraussetzung oder zum Inhaltselement seiner Willenserklärung gemacht hat (BAG, Urteil vom 18.4.2007 - 4 AZR 652/05). Da die Klausel erst nach dem 1. Januar 2002, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schuldrechtsreform, vereinbart worden ist, ist sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht wie eine sog. Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung auszulegen. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit, so dass weitere Ausführungen zur neueren Rechtsprechung nicht veranlasst sind.

4. Der Einwand der Beklagten, dass auch bei einer dynamischen Verweisung in der Bezugnahmeklausel das ERA-System deshalb nicht anwendbar sein, weil es von einer betriebseinheitlichen Einführung unter Beteiligung " Dritter" (Betriebsrat und/oder Gewerkschaft) ausgehe , die einen unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber voraussetze, vermag nicht zu überzeugen.

a) Die Beklagte macht geltend, dass die Umsetzung des gesamten ERA-Systems nicht nur das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, sondern auch die Rechtsbeziehungen mit dem Betriebsrat und/oder der Gewerkschaft betreffe, die bei der ERA-Einführung zu beteiligen seien und ohne deren Zustimmung das neue Vergütungssystem nicht realisierbar sei. So sei der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 8 und § 8 Abs. 3 ERA bei Fragen der betrieblichen Entgeltgestaltung auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Außerdem könne man nicht die Einführung von ERA als kollektives Vergütungssystem verlangen, weil nur ein Teil der Arbeitnehmer der "Ewigkeitsbindung" unterfalle. Bestehe aber keine Verpflichtung zur ERA-Einführung, entfalle auch die Pflicht zur Zahlung der ERA-Strukturkomponenten.

b) Die zur betrieblichen Umsetzung von ERA erforderlichen Kooperationen rechtfertigen keine Eliminierung aus der in der Bezugnahmeklausel angelegten Dynamik. Die Bezugnahme auf die jeweils geltenden Bestimmungen unterscheidet nicht zwischen mehr oder weniger komplexen tariflichen Regelungen. Ein deutlich erkennbarer Hinweis, dass tarifliche Vereinbarungen dann nicht gelten sollen, wenn mit ihnen ein neues Entgeltsystem eingeführt wird, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Mit der Einführung neuer Entgeltsysteme ist regelmäßig und insbesondere bei ERA Abstimmungs- bzw. Umsetzungsaufwand erforderlich. Insbesondere bedarf es bei der Entgeltgestaltung und den Eingruppierungen der Beteiligung des Betriebsrats. Hierfür bedarf es keiner Tarifbindung des Arbeitgebers an einen Verbandstarifvertrag. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können das ERA-Entgeltsystem vereinbaren und einführen. Das ERA muss auch nicht das einzige Vergütungssystem im Betrieb sein. Gerade bei Betriebsübernahmen kann es zur Anwendung unterschiedlicher Vergütungsordnungen beim Erwerber kommen. Dem Erwerber werden in der Regel die Arbeitsverträge bei Berücksichtigung des § 613 a BGB bekannt sein und er wird sich darauf einstellen können.

5. Die vom Arbeitsgericht nicht geprüfte Frage, ob § 4 c) TV ERA-APF überhaupt einen individuellen Anspruch für den Arbeitnehmer begründet, ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang der Tarifnormen zu bejahen.

a) Die Bestimmung des § 4 e) vorletzter Absatz TV ERA-APF, wonach individuelle Ansprüche aus dem ERA-Anpassungsfonds vor Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung nicht bestehen, bezieht sich auf die Verwendung der Mittel aus dem Fonds. Dabei geht es zum einen um die Verwendung nicht verbrauchter Mittel nach Einführung von ERA, zum anderen um Sonderfälle der Nichteinführung von ERA.

aa) Die Beträge aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden, aber nicht ausgezahlt, sondern dem Fonds bereitgestellt worden sind, stehen den Arbeitnehmern, die zum Aufbau des Fonds beigetragen haben und noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, in ihrer Gesamtheit zur Auszahlung zur Verfügung, soweit diese Mittel nicht zum Ausgleich von betrieblichen Kosten im Rahmen der für 5 Jahre garantierten Kostenneutralität verbraucht sind, § 4 e) TV ERA-APF, § 5 ERA-ETV. Insoweit geht es um Ansprüche, die erst nach Einführung von ERA bestehen und der Begründung und Individualisierung durch Betriebsvereinbarung bedürfen.

bb) Die in § 4 e) TV ERA-APF geregelten Sonderfälle einer Auszahlung vor Einführung von ERA, die grundsätzlich unzulässig ist, setzen voraus, dass feststeht, dass das ERA - zulässigerweise - betrieblich nicht eingeführt wird, etwa weil der Betrieb geschlossen wird. Die in den Fonds bereits eingezahlten Mittel sind an die Arbeitnehmerschaft auszukehren. Für den Fall einer tiefgreifenden Strukturänderung, z.B. einer Teilschließung/Ausgliederung ist den Betriebsparteien die Möglichkeit eingeräumt, eine Teilauszahlung für die betroffenen Beschäftigten zu regeln. Auch insoweit sieht der TV ERA-APF individuelle Ansprüche erst nach einer Betriebsvereinbarung vor.

b) Demgegenüber geht es bei § 4 c) TV ERA-APF nicht um Fragen der durch Betriebsvereinbarung zur regelnden Verwendung von Mitteln aus einem aufzulösenden Fonds. Aus dem Zusammenspiel des § 4 b) mit § 4 c) TV ERA-APF ergibt sich, dass der Fonds nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien bis Februar 2006 mit den ERA-Strukturkomponenten in der vorgesehenen Höhe gefüllt ist. Die Strukturkomponenten von insgesamt 2,79 % bzw. 2,80 % (0,9 % , 0,5 %, 0,7 % und 0,7 %) bilden die nicht tabellenwirksam gewordenen Tariflohnerhöhungen ab, die die Arbeitnehmer im ERA-Anpassungsfonds zur Finanzierung von Mehrkosten durch ERA bereitgestellt haben. Weitere Zuführungen waren nicht vorgesehen, vorbehaltlich einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, mit der die Möglichkeit eingeräumt ist, sich abzeichnende höhere betriebliche Kosten als die als systembedingt veranschlagten 2,79 % für die ERA-Einführung zu kompensieren. Die in § 4 c) TV ERA-APF bestimmte Auszahlung hat nicht die Bedeutung, dass der angesparte Fonds durch Auszahlungen an die Arbeitnehmer bis zur ERA-Einführung aufgezehrt werden soll. Ein derartiges Verständnis der Norm ließe außer Acht, dass die Bestimmung die noch zu erwartende Einführung von ERA voraussetzt ("noch nicht eingeführt") und schon aus diesem Grunde die Mittel für die betriebliche ERA-Einführung unangetastet bleiben sollen. In § 4 c) TV ERA-APF ist dementsprechend auch nicht von einer Auszahlung der in den Fonds eingezahlten Beträge die Rede, was dem Vorhaltezweck des Fonds bis zur ERA-Einführung widerspräche. Diese Bestimmung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber nach Füllung des Fonds im Februar 2006 die Kompensation für die ERA-Einführung erhalten hat. Der Arbeitgeber soll entweder die Mehrkosten durch ERA nunmehr realisieren oder einen Ausgleich bei weiterem Zuwarten zahlen. Er soll ab März 2006 keine Vorteile durch spätere ERA-Einführung erzielen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Arbeitnehmer in der Folgezeit ihr Entgelt weiter auf der durch die Strukturkomponenten um 2,79 % reduzierten Gehaltsbasis erhielten. Ohne den in § 4 c) TV ERA-APF vereinbarten Ausgleich würden die Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Erfüllung der Kompensation hinaus auf der Zeitachse laufend Gehaltsnachteile erleiden und für den Arbeitgeber ein möglicher Anreiz geschaffen, die ERA-Einführung hinauszuzögern. Die betragsmäßige Höhe der nach § 4 c) ERA-APF zu leistenden Einmalzahlungen hängt dabei neben der Höhe der tariflichen Einkommen vom jeweiligen Auszahlungszeitpunkt, d.h. von der Länge des Zeitraums zwischen den Auszahlungszeitpunkten ab.

Dementsprechend ordnet § 4 c) TV ERA-APF ausdrücklich die Zahlung von ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung an und verweist dabei für die Berechnung und Modalitäten der Einmalzahlungen auf Entgeltabkommen, die an das Tarifeinkommen als das individuelle regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers anknüpfen, dem die Beträge zufließen sollen (§ 5 GTV vom 16. Februar 2004, § 6 Ziffer 4 GTV vom 22.April 2006). Dieser Auszahlungsanspruch ergibt sich aus den tariflichen Regelungen selbst. Eine Betriebsvereinbarung sieht der TV ERA-APF hierfür nicht vor.

c) Von diesem Verständnis der Bestimmungen des § 4 c) und § 4 e) TV ERA-APF geht offenbar auch die Beklagte aus, wenn sie zu Recht zwischen den Mitteln aus dem ERA-Anpassungsfonds und der ERA-Strukturkomponente unterscheidet. Aus der Sicht der Beklagten, die unter Berufung auf fehlende Tarifbindung keine Verpflichtung zur ERA-Einführung annimmt, ist es konsequent, wenn sie unter Berufung auf § 4 e) TV ERA-APF die Auszahlung von Fondsmitteln von einer Betriebsvereinbarung abhängig macht, deren Zustandekommen allerdings am Betriebsrat gescheitert sei, weil dieser sie zur ERA-Einführung für verpflichtet halte und daher die Fondsmittel bereitzuhalten und nicht aufzulösen seien. Davon zu unterscheiden ist die Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten nach § 4 c) ERA-APF, die die Beklagte für das Jahr 2006 in der rechnerisch unstreitigen Höhe als "freiwillige Sonderzahlung" an die einzelnen Arbeitnehmer geleistet hat.

II. Für die Kläger zu 3. bis 6. lässt sich der Anspruch nur aus § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten, denn die Bezugnahmeklauseln in ihren Arbeitsverträgen stammen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 und haben daher als sog. Gleichstellungsabreden Vertrauensschutz.

1. Die ERA-Tarifverträge wie auch der TV ERA-APF wurden für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen vor Betriebsübergang abgeschlossen. Das ERA, der ERA-ETV mit seinen Verfahrensregelungen vom alten auf das neue Tarifrecht, der TV ERA-APF, der Einheitliche Manteltarifvertrag (EMTV), der Tarifvertrag zur Entgeltsicherung (TV EGS) und der Einheitliche Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) wurden am 18. Dezember 2003 abgeschlossen. Die ERA-Entgelttabelle war bereits am 10. Juli 2003 im Rahmen eines Teilverhandlungsergebnisses als materielle Basis des ERA vereinbart worden. Sie ist im ERA-Entgeltabkommen (EA) vom 16. Februar 2004 im Rahmen der Tarifrunde 2004 fortgeführt worden.

Diese Tarifverträge hatten durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag und nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auch normativ Geltung im Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

2. Die tariflichen Verpflichtungen sind seit dem Betriebsübergang auf die Beklagte am 15. September 2004 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des nunmehr zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da die Beklagte nicht tarifgebunden ist und eine anderweitige kollektivrechtliche Geltung der Tarifnomen ausscheidet, greift für die bis dahin (auch) normativ geltenden Rechte und Pflichten die Auffangregelung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

3. Die Einwände der Beklagten, sie sei zur betrieblichen Einführung von ERA nicht verpflichtet und daher auch nicht zur Zahlung nach § 4 c) TV ERA-APF, vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen geltend, die ERA-Tarifverträge seien im Zeitpunkt des Betriebsübergangs von außertariflichen dynamischen Komponenten abhängig gewesen; das ERA-System sei nicht in sich abgeschlossen, sondern noch unvollständig gewesen; daran scheitere die Transformation nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten, dass die Tarifnormen nur "statisch" fortwirken. Das gilt auch für Bezugnahmeklauseln, die wegen des Vertrauensschutzes weiter als Gleichstellungsabreden zu behandeln sind, wie dies bei den Arbeitsverträgen mit den Klägern der Fall ist. Mit der statischen Fortgeltung ist die Rechtsstellung im Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemeint, denn der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Dazu gehören nicht nur die aktuell realisierten Rechte und Pflichten, sondern alle, auf die sich eine der Vertragsparteien bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berufen könnte. Diese umfassen alle Rechtspositionen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Daher bleibt auch eine in statisch fortgeltenden Normen selbst angelegte Dynamik aufrechterhalten (BAG, Urteile vom 14.November 2007 - 4 AZR 828/06- und vom 19. September 2007 - 4 AZR 711/06). Die Zuerkennung des Anspruchs der Kläger aus § 4 c) TV ERA-APF steht diesen Grundsätzen nicht entgegen.

b) Das ERA, der TV ERA-APF und alle zur betrieblichen ERA-Einführung notwendigen Anpassungen in bestehenden Tarifverträgen traten bereits vor dem Betriebsübergang in Kraft (Leitfaden II des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW in "ERA und betriebliches Projektmanagement" , Kapitel 1, Seite 1 aE). Daran ändert nichts die am 30. September 2004, also nach Betriebsübergang abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung zum ERA-ETV (E-ERA-ETV). Diese nimmt in 9 Ziffern auf die §§ 3 bis 5 des ERA-ETV vom 18. Dezember 2003 Bezug und gibt hierzu Konkretisierungen und Ergänzungen. Auch ohne Berücksichtigung des E-ERA-ETV, ihn hinweg gedacht, bleibt das ERA-System in sich abgeschlossen und steht seiner betrieblichen Einführung nicht entgegen. Im ERA-ETV vom 18. Dezember 2003 wurde auch nicht auf den E-ERA-ETV als eine noch erforderliche Ergänzung des Tarifvertrages verwiesen. Vielmehr kommt in den von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Verhandlungsergebnissen vom 18. Dezember 2003 zu den am selben Tag abgeschlossenen ERA-Tarifverträgen zum Ausdruck, dass sie das ERA-Tarifsystem grundsätzlich für abgeschlossen ansehen. So heißt es im Verhandlungsergebnis I (ERA), dass die Tarifvertragsparteien auf dem Boden der bisherigen Teilergebnisse vom 23.Mai 2002 und 10.Juli 2003 die Verhandlungen über das ERA "und die tariflichen Begleitmaßnahmen abgeschlossen und eine Gesamteinigung gefunden" haben. Im gleichzeitig unterzeichneten Verhandlungsergebnis II (ERA-Einführung) haben die Tarifvertragsparteien festgestellt, dass auch die Verhandlungen zur zeitlichen Einführung des ERA in den Betrieben und zur betrieblichen Kostenneutralität über den Tarifvertrag zur ERA-Einführung (ERA-ETV) abgeschlossen sind. Wenn es dort weiter heißt, dass die Tarifvertragsparteien die Erstellung gemeinsamer Berechnungsbeispiele zur Verdeutlichung der Rechenwege zur Heranführung von "Unterschreitern", der Absicherung von "Überschreitern" und der betrieblichen Kostenneutralität beabsichtigen und - falls erforderlich - in diesem Zusammenhang ggf. noch textliche Anpassungen vornehmen, handelt es sich im Wesentlichen nur um beabsichtigte Auslegungshilfen. Außerdem berührt der E-ERA-ETV nicht die hier streitgegenständliche Regelung aus dem TV ERA-APF.

c) Soweit die Beklagte einwendet, die Einführungsphase für das ERA beginne erst ab 1. März 2005 (§ 2 Ziffer 2 Absatz 1 ERA-ETV , § 12 Ziffer 4 Satz 1 ERA), also erst nach dem Betriebsübergang, so liegt darin keine weitere außertarifliche dynamische Komponente. Das Datum des Einführungsbeginns lag schon vor Betriebsübergang fest. Das Gleiche gilt für das in der Zukunft liegende Datum des 1. März 2009, zu dem das ERA verbindlich für alle Betriebe gilt, die es nicht schon vorher eingeführt haben. Der Betrieb kann sich deshalb der Einführung des ERA nicht nachträglich entziehen (Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW in seiner Erläuterung zum TV ERA-APF - Stand August 2005 - Seite 21 aE; aA Kania, BB 2004, 665, 666, wonach die Tarifbindung vor dem verbindlichen Einführungsdatum überhaupt noch nicht begonnen habe; ähnlich Wisskirchen/ Jordan/Bissels, BB 2007, 2289, 2290). Dass die Tarifvertragsparteien für die betriebliche Umsetzung einen Einführungszeitraum bis zum 1. März 2009 eingeräumt haben, setzt die Geltung des ERA voraus. Im übrigen bestimmt § 3 Ziffer 1 Satz 1 des am 1. März 2004 in Kraft getretenen ERA-ETV, dass die Bestimmungen des ERA (z.B. zur Eingruppierung, Reklamation) schon in der Vorbereitungsphase der betrieblichen Einführung, die gemäß § 2 Ziffer 1 ERA-ETV bis zum 1. März 2005 ging, anzuwenden sind.

d) Die zur Umsetzung von ERA in den Tarifverträgen vorgesehenen Kooperationen mit dem Betriebsrat stellen keine außertarifliche Dynamik dar, die einer Transformation der ERA-Tarifverträge entgegenstehen. Die Umsetzungsschritte und Kooperationen sind in den Tarifverträgen selbst angelegt und liegen auf betrieblicher Ebene (aA Wisskirchen/Jordan/Bissels, BB 2007, 2289,2290, die das ERA für ein durch die Mitwirkung der Betriebsparteien ergänzungsbedürftiges Tarifwerk halten, dessen Einführung sich der Arbeitgeber deshalb durch Verbandsaustritt entziehen könne).

e) Das ERA ist entgegen Kania und Wisskirchen/Jordan/Bissels auch nicht deshalb als ein unvollständiges Tarifwerk zu qualifizieren, weil es keine schon jetzt abschließende Lohnregelung enthält. Das ERA legt nur ein einheitliches Eingruppierungssystem sowie einheitliche Entgeltgrundsätze, nicht aber das Entgelt selbst fest. Es setzt auch nicht auf das am betrieblichen Einführungstag gerade erreichte Entgeltniveau auf (Hohenhaus/Otzipka, BB 2004,1737,1739). Die betragsmäßige Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Ergebnis der jeweiligen Lohnrunden. Das ERA-Entgeltabkommen (EA), das mit der betrieblichen Einführung des ERA die bis dahin parallel abgeschlossenen Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungsabkommen ersetzen soll, wurde bereits am 16. Februar 2004 und damit vor Betriebsübergang abgeschlossen und ist mit dem ERA kompatibel. Dass neue Entgelttarifverträge nach Betriebsübergang einen nicht tarifgebundenen Betriebsübernehmer nicht binden, gilt für neue Gehalts- und Lohnabkommen sowie neue EA gleichermaßen. An der Verbindlichkeit der ERA-Einführung ändert dies nichts.

f) Gegen eine Transformation des TV ERA-APF, auf den die Kläger ihren Anspruch stützen, spricht auch nicht die Fußnote zu § 4c) TV ERA-APF, in der die Tarifvertragsparteien vorsorglich für den Fall neuer Lohnrunden in 2006 vermerkt haben, dass die Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf der Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006 regeln wollen. Der Anspruch aus § 4 c) TV ERA-APF und das mit den ERA-Strukturkomponenten verknüpfte System der ERA-Einführung hing nicht davon ab, ob die Tarifvertragsparteien nach Ablauf der erstmals zum 28.Februar 2006 kündbaren GTV und EA vom 16. Februar 2004 einen neuen Tarifvertrag über das Entgelt abschließen würden. Entscheidend ist, dass vor Betriebsübergang die Regelung über die für die ERA-Einführung unverzichtbaren ERA-Strukturkomponenten in Höhe von insgesamt 2,79 % getroffen worden ist, mit denen der ERA-Anpassungsfonds vollständig bedient sein sollte.

Der TV ERA-APF hat in Verbindung mit den Gehaltstarifverträgen vom 23. Mai 2002 und vom 16.Februar 2004 insoweit eine abschließende Regelung über die Strukturkomponenten getroffen. Wie bereits ausgeführt, sollte der Fonds auf der Grundlage dieser vor Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge bis Februar 2006 mit den ERA-Strukturkomponenten in der vorgesehenen Höhe gefüllt werden. Das Niveau der Entgelttabellen war durch die von den Arbeitnehmern bereitgestellten Strukturkomponenten zur Finanzierung des ERA-Anpassungsfonds bis einschließlich Februar 2006 um insgesamt 2,79 % bzw. 2,80 % (0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und 0,7 %) abgesenkt worden. Weitere Beiträge der Arbeitnehmer für den Fonds nach Februar 2006 waren nicht vorgesehen und wurden konsequenterweise auch nicht in den GTV vom 22.4.2006 aufgenommen. Vielmehr sollte der Arbeitgeber für die weitere Perpetuierung des abgesenkten Lohnniveaus auf der Zeitachse bis zur betrieblichen ERA-Einführung, mit der die Tarifvertragsparteien systembedingt eine Steigerung der betrieblichen Entgeltsumme um 2,79 % verbunden hatten, den Ausgleich nach § 4 c) TV ERA-APF zahlen, wenn er trotz der erfüllten Leistungen der Arbeitnehmer mit der ERA-Einführung weiter zuwartet (Wisskirchen /Jordan/Bissels bezeichnen die Zahlungen treffend als "Wartezahlungen"). Wäre der GTV vom 16. Februar 2004 nicht gekündigt und der GTV vom 22.4.2006 nicht abgeschlossen worden oder würde der für die nicht tarifgebundene Beklagte nicht bindende neue GTV hinweg gedacht, änderte dies nichts am Anspruch. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des vor Betriebsübergang geltenden GTV vom 16. Februar 2004.

Soweit § 4 d) TV ERA-APF vorsieht, dass die Tabellen für die Zuführung zum Fonds mit den ab 1. März 2006 gültigen Entgeltabkommen fortgeschrieben werden, rechtfertigt dies nicht die Annahme, ohne den erst nach Betriebsübergang abgeschlossenen GTV vom 22.4.2006 liege eine Regelung vor, der ein wesentliches Element fehle (vgl. BAG, Urteil vom 17.Mai 2000 - 4 AZR 363/99), denn die Beklagte braucht diese Tariflohnerhöhung nicht zu berücksichtigen. Hintergrund für die Regelung in § 4 d) TV ERA-APF war die Annahme, die damalige Berechnungsmethode auch künftig für die restlichen Faktoren und Bezugsbasen zu verwenden (die Zuführung/Rückstellung erfolgt erst am Ende des handelsbilanzrechtlichen Geschäftsjahres), was die Kenntnis der Erhöhung der Tarifentgelte ab März 2006 vorausgesetzt hätte. Tatsächlich wurde als Bezugsbasis für die Rückstellung zum Geschäftsjahresende das Tarifeinkommen vom Februar 2006 zugrunde gelegt. Damit wurden die ERA-Strukturkomponenten, die bis einschließlich Februar 2006 nicht an die Beschäftigten ausgezahlt wurden, sachgerecht in dem Fonds abgebildet (Erläuterung zum ERA-Anpassungsfonds des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW -Stand August 2005- Seite 10).

g) Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der negativen Koalitionsfreiheit bestehen nicht. Der EuGH hat in der Werhof-Entscheidung vom 9. März 2006 (AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 2) deutlich gemacht, dass es um die Freiheit des Betriebserwerbers von Bindungen an Kollektivverträge geht, die erst nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs abgeschlossen werden. Hier geht es um einen Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits vereinbart, in Kraft getreten und in den wesentlichen Elementen in sich abgeschlossen war. Die Beklagte kannte die tarifliche Situation und konnte sich vor dem Betriebsübergang darauf einstellen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV. Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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