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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 698/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1
Die Neuvergabe von Rettungsdiensten an einen anderen Auftragnehmer durch einen Landkreis ist auch ohne Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des vom bisherigen Auftragnehmer eingesetzten Personals als Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB anzusehen, wenn der Landkreis für die Durchführung der Dienste sämtliche materiellen Betriebsmittel (wie Wachgebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände) zur Verfügung stellt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Betriebsmittel vom neuen Auftragnehmer eigenwirtschaftlich genutzt werden (gegen LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01 -).
Tenor:

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2007 - 3 Ca 83/07 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungen tragen die Beklagten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1. und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. seit dem 01.01.2007.

Die Beklagte zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin waren etwa 40 Jahre vom Kreis H beauftragt, den Rettungsdienst im dortigen Kreisgebiet vorzunehmen. Dieser wird in vier Hauptwachen und drei Rettungswachen-Außenstellen durchgeführt. Die vier Wachen befinden sich in E mit der Nebenwache A , in G mit den Nebenwachen Ü -P und G sowie in H und H . Zum Rettungsdienst gehörte im Rahmen der flächendeckenden Gesamtversorgung die Vorhaltung der Infrastruktur für rettungsdienstliche Großeinsätze in den Gebietsbereichen Nord und Süd. Diese steht im organisatorischen Zusammenhang zu den Rettungswachen E (Nord) und H (Süd). Die insgesamt 89 Mitarbeiter der Beklagten zu 1. waren bestimmten Rettungswachen im Kreis zugeordnet. Jede Hauptwache hatte einen Wachenleiter und einen Stellvertreter sowie eine bestimmte Anzahl von Rettungssanitätern und -assistenten. Ein Einsatz der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. im Bereich einer anderen Hauptwache erfolgte nur in Urlaubs- oder Krankheitsfällen. Die Rettungswachen einschließlich der Betriebsmittel, wie insbesondere die Rettungswagen, die sonstigen Einsatzfahrzeuge sowie die zur Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Ausrüstungsgegenstände befanden sich im Eigentum des Kreises H . Sowohl während ihrer Tätigkeit für den D als auch während ihrer Tätigkeit für die Beklagte zu 1. erhielten die in den Rettungswachen des Kreises H eingesetzten Mitarbeiter die Arbeitsvergütung vom Kreis H .

Der am 23.07.1966 geborene Kläger war seit dem 09.10.1989 zunächst bei dem D und seit dem 01.01.2006 auf Grund eines erfolgten Betriebsübergangs bei der Beklagten zu 1. zuletzt auf der Grundlage eines mit dem 02.06.2006 datierten Arbeitsvertrags als Rettungsassistent beschäftigt. In § 3 dieses Arbeitsvertrags heißt es: "Anstelle des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 01. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) vom 13. September 2005 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertrages sowie sinngemäß auch nach den Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter des D ." Der Kläger wurde in der Wache in E eingesetzt. Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 3.926,63 €.

Im Juni 2006 schrieb der Kreis H die Vergabe des Rettungsdienstes für die Zeit ab dem 01.01.2007 in sechs Losen für die einzelnen Hauptwachen aus. Mit Schreiben vom 18.09.2006 kündigte er wegen des laufenden Ausschreibungsverfahrens vorsorglich die Beauftragung der Beklagten zu 1. zum 31.12.2006. Am 09.11.2006 beauftragte der Kreistag des Kreises H zum einen den J , Regionalverband Aa , zum anderen die Beklagte zu 2. mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Kreis H , wobei der Beklagten zu 2. die Hauptwache E mit der Nebenwache A sowie die Großeinsätze Nord und dem J . die drei Hauptwachen G mit den Nebenwachen P und G , H und Hü sowie die Großeinsätze Süd übertragen wurden. Mit Schreiben vom 10.11.2006 bestätigte der Kreis H gegenüber der Beklagten zu 1. die bereits ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2006. Zuvor ist in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. am 31.10.2006 beschlossen worden, den Betrieb für den Fall, dass die Beklagte zu 1. keinen Zuschlag für die Durchführung des Rettungsdienstes erhält, zum 31.12.2006 stillzulegen.

Die Beklagte zu 2. nutzt für die Durchführung des Rettungsdienstes seit dem 01.01.2007 die Gerätschaften zum Rettungsdienst, die der Kreis H zuvor der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellt hatte. Von der Beklagten zu 2. werden ihren Angaben zufolge zehn und von dem J 34 Mitarbeiter beschäftigt, die zuvor bei der Beklagten zu 1. tätig waren.

Mit Schreiben vom 18.12.2006 kündigte die Beklagte zu 1. das mit dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 30.06.2007.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 05.01.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Kündigungsschutzklage vom 04.01.2007 gewandt, die er mit am 23.01.2007 beim Arbeitsgericht Aachen vorab per Telefax eingegangenem Schriftsatz um das Feststellungsbegehren erweitert hat, dass das mit der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 2. fortbesteht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. sei zum einen mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes, zum anderen wegen Verstoßes gegen das Anlasskündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Der Verlust des Rettungsdienstauftrags berechtige die Beklagte zu 1. nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da der Rettungsdienst durch einen neuen Auftragnehmer, die Beklagte zu 2., in unveränderter Weise fortgesetzt worden sei. Weiterhin hat der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des bei der Beklagten zu 1. bestehenden Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten. Sein Arbeitsverhältnis, das zuletzt mit der Beklagten zu 1. bestanden habe, sei gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen, die somit in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1. eingetreten sei. Die Beklagte zu 2. nehme dieselben Aufgaben wahr, die zuvor von der Beklagten zu 1. verrichtet worden seien. Die Beklagte zu 2. stelle durch ihre Mitarbeiter in den Rettungswachen den Rettungsdienst in der gleichen Weise sicher, wie dies zuvor die Beklagte zu 1. getan habe. Bei der Weiterführung der Wachen durch die Beklagte zu 2. handele es sich demnach um einen Teilbetriebsübergang i.S. von § 613 a BGB. Der Umstand, dass nicht alle Rettungswachen, die zuvor von der Beklagten zu 1. betrieben worden seien, auf die Beklagte zu 2. übergegangen seien, könne hieran nichts ändern.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.12.2006 zum 30.06.2007 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 2. fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist sei zu Recht erfolgt, da sie nach dem Entzug des Auftrags zur Durchführung des Rettungsdienstes im Kreis H ihren Betrieb habe stilllegen müssen und für den Kläger eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit - auch bei anderen Organisationen - nicht bestanden habe, so dass eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sinnentleert gewesen wäre. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. und den Johanniter Unfallhilfe e.V. liege mangels unveränderter Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität nicht vor, weil nunmehr mindestens zwei Betriebe vorhanden seien. Hinzu komme, dass ihrer Kenntnis nach sowohl die Beklagte zu 2. als auch der J mit den von ihnen eingestellten Arbeitnehmern vereinbart hätten, dass diese nicht nur im Kreis H eingesetzt werden könnten, sondern auch von der E bis zur Stadt K . Dies verdeutliche, dass die Wachen im Kreis H nicht mehr als organisatorisch selbständige Betriebe fortgeführt, sondern in die eigenen Organisationsstrukturen dieser Unternehmen eingebunden worden seien. Schließlich sei auch der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden.

Die Beklagte zu 2. hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 18.12.2006 sei als von Anfang an rechtswirksam anzusehen, weil der Kläger ihr gegenüber deren Unwirksamkeit nicht innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht habe. Unabhängig davon sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. nicht mit Wirkung vom 01.01.2007 nach § 613 a Abs. 1 BGB auf sie übergegangen, da lediglich eine Funktionsnachfolge vorliege. Bei der Rettungswache in E handele es sich nicht um eine organisatorische Einheit, die auf sie hätte übergehen können. Diese Rettungswache habe innerhalb der Organisationsstruktur der Beklagten zu 1. kein eigenständiges strukturelles Gebilde dargestellt, da die Steuerung in Bezug auf wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten von übergeordneter Stelle aus erfolgt sei.

Selbst wenn es sich bei der Wache in Erkelenz um eine organisatorische Einheit handeln sollte, habe sie, die Beklagte zu 2., nicht die wesentlichen Ressourcen übernommen, die den Bestand eines solchen Betriebsteils bestimmt und für die dort tatsächlich wahrgenommene Tätigkeit den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausgemacht hätten. So seien von den 23 Mitarbeitern der Beklagten zu 1., die Tätigkeiten für die Rettungswache in E erbracht hätten, lediglich zehn Mitarbeiter übernommen worden, unter denen sich keine Führungskräfte befunden hätten. Da die dortigen Tätigkeiten überwiegend durch den Einsatz von Personal gekennzeichnet seien, hätte aber nur die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des dort eingesetzten Personals einen Betriebsübergang begründen können. Bei den Rettungswagen und Ausrüstungsgegenständen, mit denen sie den Rettungsdienst durchführe, handele es sich nicht um wesentliche Betriebsmittel i.S. von § 613 a BGB, da sie diese ohne weiteres durch neue Sachmittel hätte austauschen können. Maßgebend für die mit der Durchführung des Rettungsdienstes verbundenen Aufgaben seien vielmehr das medizinische Personal und seine Fähigkeiten. Die Bedeutung der Tätigkeiten des Rettungsdienstes werde auch dadurch erkennbar, dass diese zu etwa 70 % medizinische Aufgaben umfassten. Zudem verrichte nur rund 50 % des Personals, das für die Rettungswache tätig sei, neben medizinischen Aufgaben auch Fahrtätigkeiten. Der Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs für die streitbefangenen Rettungsdiensttätigkeiten liege damit in der menschlichen Arbeitskraft, nicht aber in sachlichen Ressourcen.

Weiterhin sei auch die Arbeits- und Ablauforganisation bei ihr anders als die Organisation, die bei der Beklagten zu 1. bestanden habe. So stelle nunmehr der Wachleiter der Rettungsstelle in E das benötigte Personal selbst ein, während bei der Beklagten zu 1. die Einstellung von Personal durch eine zentrale Stelle gesteuert worden sei. Der Wachleiter sei ferner seit dem 01.01.2007 für den Urlaubsplan der Rettungswache in E zuständig, während bei der Beklagten zu 1. bis zum 31.12.2006 durch deren Geschäftsführer ein rettungswachenübergreifender Urlaubsplan erstellt worden sei. Zudem würden ihre Mitarbeiter, die für die Rettungswache in E eingestellt worden seien, ausschließlich für diese tätig. Ein Austausch mit Mitarbeitern von anderen Rettungswachen finde seit dem 01.01.2007 - anders als dies bis zum 31.12.2006 bei der Beklagten zu 1. der Fall gewesen sei - auch zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung nicht statt. Außerdem gebe es bei der Rettungswache in E seit dem 01.01.2007 eine eigenständige Funktion des Organisatorischen Leiters, während bis zum 31.12.2006 für das gesamte Kreisgebiet H ein Organisatorischer Leiter mit wachübergreifenden Kompetenzen zuständig gewesen sei.

Der vom Kreis H an sie vergebene Auftrag habe im Übrigen sowohl den Spitzenbedarf als auch die Vorhaltung einer Infrastruktur für rettungsdienstliche Schadensereignisse seit dem 01.01.2007 zum Inhalt gehabt. Beides sei nicht Bestandteil des von der Beklagten zu 1. bis zum 31.12.2006 durchgeführten Auftrags gewesen.

Der Rettungsdienst werde von ihr nicht in eigener Regie durchgeführt, da sie dem Kreis H nur Personal zur Verfügung stelle. Eine eigene Steuerung des Personaleinsatzes durch sie sei nach den Bedingungen der Auftragserteilung ausgeschlossen. Das von ihr mit der Durchführung des Personals betraute Personal sei an Weisungen des Kreises H gebunden und in dessen Organisationsstruktur eingebunden. Ihr bleibe in Bezug auf Art, Ort und Zeitpunkt der Tätigkeiten der Mitarbeiter kein Spielraum. Gegenüber Dritten trete nicht sie, sondern der Kreis H auf. Die Fahrzeuge seien als solche des Kreises H gekennzeichnet. Sämtliche Rechnungen würden unmittelbar vom Kreis H erstellt. Dies verdeutliche, dass sie nicht die gleiche oder eine gleichartige Tätigkeit, die zuvor von der Beklagten zu 1. wahrgenommen worden sei, in eigener Regie fortgesetzt habe.

Mit Urteil vom 10.05.2007 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung der Beklagten zu 1. sei sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte zu 1. den Betrieb nicht stillgelegt habe, sondern dieser gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB durch einen Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei. Als wesentlicher Aktivposten des (Teil-)Betriebs der Beklagten zu 1. sei der Auftrag des Kreises H anzusehen. Bei der bloßen Auftragsnachfolge handele es sich zwar nicht um einen Betriebsübergang. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei aber entscheidend, dass andere Aktiva, die für den Teilbetrieb der Beklagten zu 1. wesentlich gewesen seien, auf die Beklagte zu 2. übergegangen seien. Die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung sei keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer. Den sächlichen Betriebsmitteln, die der Beklagten zu 2. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden seien, sei nicht nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Sie seien weder leicht austauschbar noch auf dem Markt beliebig zu erwerben. Vielmehr seien sie unverzichtbar, da der Rettungsdienst anderenfalls nicht auftragsgemäß verrichtet werden könne. Ihr Einsatz mache den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Zudem seien sie identitätsprägend, weil ihr Gebrauch vom Auftraggeber vorgeschrieben sei. Die Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer sei hier nicht von Bedeutung, da es bei der von der Beklagten zu 2. übernommenen Tätigkeit um eine Dienstleistung handelt, bei der es nicht nur auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Anders als in den Reinigungs- und Bewachungsfällen, in denen es regelmäßig um reine Dienstleistungen geht, seien hier die materiellen Betriebsmittel neben der menschlichen Arbeitskraft für die Identität der wirtschaftlichen Einheit von wesentlicher Bedeutung. Dem Betriebsübergang stehe nicht entgegen, dass die Neuvergabe des Rettungsauftrags zur Folge gehabt habe, dass nunmehr zwei Auftragnehmer vorhanden seien. Vorliegend handele es sich nämlich um den Übergang von zwei Betriebsteilen auf jeweils einen Übernehmer und damit um einen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigen Teilbetriebsübergang. Dass es sich bei dem Rettungsdienst um eine hoheitliche Aufgabe handele, bei der sich der Kreis H anderer Personen als Hilfspersonen bediene, stehe einem Betriebsteilübergang ebenfalls nicht entgegen. Da im Streitfall von einer Teilbetriebsübernahme der Hauptwache E mit der Nebenwache A durch die Beklagte zu 2. auszugehen sei, sei auch das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB am 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen auf die Beklagte zu 2. übergegangen.

Gegen das ihnen jeweils am 19.06.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben die Beklagte zu 2. mit am 27.06.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag und die Beklagte zu 1. mit am 12.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2007 Berufung eingelegt, welche die Beklagte zu 1. mit am 25.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 24.07.2007 und die Beklagte zu 2. mit am 17.08.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet haben.

Die Beklagte zu 1. ist unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiterhin der Ansicht, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen wegen Betriebsstilllegung gerechtfertigt. Es liege kein Betriebsübergang vor, da eine Wache von der Beklagten zu 2. und drei Wachen von dem J übernommen und somit keine die Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit auf diese beiden Unternehmen übergegangen sei. Die einzelnen Wachen seien keine selbständigen Teilbetriebe gewesen. Es habe nur einen Rettungsdienstbetrieb in H gegeben. Die Gründung eines Betriebs bzw. Betriebsteils mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln reiche für die Annahme eines Betriebs(teil-)übergangs i.S. von § 613 a BGB insoweit nicht aus. Bei den einzelnen Wachen habe es sich nicht um Teileinheiten oder Teilorganisationen des von ihr, der Beklagten zu 1., zuvor betriebenen Rettungsdienstes gehandelt. Der Gesamtzweck des Rettungsdienstes habe ursprünglich in der Betreibung des Rettungsdienstes im Kreis H bestanden. Einen Teilzweck, einzelne Rettungswachen zu betreiben, habe es nicht gegeben. Durch die Ausschreibung des Rettungsdienstes für die einzelnen Wachen durch Lose und der daraufhin erfolgten Aufteilung des Rettungsdienstes auf zwei Betreiber sei die ursprüngliche organisatorische Einheit zerschlagen und mit bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln ein neuer Betrieb gegründet worden. Zudem sei vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. den Rettungsdienst seit dem 01.01.2007 im Rahmen einer neu geschaffenen Arbeits- und Ablauforganisation wahrnähmen. Die Kündigung des Klägers sei trotz der tariflichen Unkündbarkeitsregelung wirksam, zumal letztere auch gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei, so dass nach Auffassung der Beklagten zu 1. der Kündigungsschutz entfalle. Schließlich habe es sich bei den Kündigungen zwar um anzeigepflichtige Entlassungen nach § 17 KSchG gehandelt. Die Entlassungsanzeigen seien jedoch von ihr ordnungsgemäß vorgenommen worden.

Die Beklagte zu 2. ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags nach wie vor der Meinung, zum einen sei die Kündigung vom 18.12.2006 bereits deshalb gemäß § 7 KschG als von Anfang an rechtswirksam anzusehen, weil der Kläger deren Rechtsunwirksamkeit nicht nach § 4 KSchG rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe. Zum anderen sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht gemäß § 613 a Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 01.01.2007 auf sie übergegangen, weil es sich bei der Neuvergabe des Rettungsauftrags für den Bereich der Wache Erkelenz lediglich um eine Funktionsnachfolge handele, die für sich allein keinen Betriebs(teil-)übergang darstelle.

Bei der Wache E handele es sich nicht um eine organisatorisch abgrenzbare Einheit i.S. des § 613 a BGB. Die Steuerung in Bezug auf wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten sei nicht aus der Rettungswache, sondern durch eine übergeordnete Stelle erfolgt. So sei etwa die Einstellung von Personal nicht von der Rettungswache, sondern von einer zentralen Stelle vorgenommen worden. Die Urlaubsgenehmigung und -planung für alle Rettungswachen des Kreises H seien rettungsübergreifend durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. erfolgt. Zudem seien die Gehaltszahlungen der in der Rettungswache E tätigen Mitarbeiter vor dem 01.01.2007 durch den Kreis H erfolgt. Ferner seien die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. nicht nur für einzelne Rettungswachen tätig gewesen, sondern seien insbesondere in Krankheits- und Urlaubsfällen rettungswachenübergreifend eingesetzt worden. Schließlich habe es bis zum 31.12.2006 für das gesamte Kreisgebiet H einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst gegeben, der im Spitzenbedarfsfall oder bei Großschadensereignissen für alle Rettungswachen des Kreises H zuständig und für die Koordination der Rettungsmittel sowie die Steuerung des Personals verantwortlich gewesen sei.

Dass sie keine organisatorische Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt habe, werde bereits dadurch deutlich, dass keine Führungskräfte übernommen worden seien. So sei der jetzige Leiter der Rettungswache E bis zum 31.12.2006 zwar Mitarbeiter der Beklagten zu 1., jedoch weder in der Rettungswache E noch in der Funktion eines Wachleiters tätig gewesen.

Unabhängig davon habe sie nicht die wesentlichen Ressourcen übernommen, die den Bestand eines Betriebsteils bestimmten und für die dort tatsächlich wahrgenommene Tätigkeit den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmachten. Von ihren 23 Mitarbeitern, die Tätigkeiten für die Rettungswache E verrichteten, seien nur zehn Mitarbeiter - unter ihnen keine Führungskräfte - bei der Beklagten zu 1. in dieser Rettungswache beschäftigt gewesen. Ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals sei von ihr sonach nicht übernommen worden.

Unerheblich sei, dass sie den Rettungsdienst mit den gleichen Rettungswagen und Ausrüstungsgegenständen durchführe, wie zuvor die Beklagte zu 1. Denn bei diesen Gegenständen handele es sich nicht um wesentliche Betriebsmittel i.S. des § 613 a BGB. Diese Gegenstände hätte sie unproblematisch durch neue Sachmittel austauschen können. Im Übrigen seien die Geräte und Anlagen ohne weiteres auf dem Markt zu erwerben gewesen. Dies gelte auch für die Fahrzeuge, die sowohl neu als auch gebraucht hätten erworben werden können. Diese Betriebsmittel seien daher für die Aufgaben, die mit der Durchführung des Rettungsdienstes verbunden seien, nicht wesentlich. Für die Ausübung der mit der Durchführung des Rettungsdienstes in der Rettungswache E verbundenen Aufgaben komme es vielmehr auf das medizinische Personal und seine speziellen fachlichen Qualifikationen an. Die Betriebsmittel fänden dagegen nur zu einem unwesentlichen Anteil der Tätigkeit Verwendung. Der Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs für die Rettungsdiensttätigkeiten liege damit in der menschlichen Arbeitskraft, nicht aber in den sachlichen Ressourcen.

Die durch die "Kundschaft" repräsentierten Rettungsaufträge seien nicht dauerhaft als übergangsfähige "Kundenbeziehungen" angelegt und daher nicht als übergangsfähiges Kriterium für die Kennzeichnung eines Betriebs in die Gesamtabwägung nach § 613 a BGB einzubeziehen. Da somit die Fachkunde des Personals dem hier zu Gunsten des Klägers unterstellten Betrieb oder Betriebsteil seine prägende Bedeutung gebe, sei insoweit von einem betriebsmittelarmen Betrieb auszugehen.

Weiterhin sei nicht die gleiche oder eine gleichartige Tätigkeit wie bei der Beklagten zu 1. in eigener Regie dauerhaft fortgesetzt worden. So nähmen ihre Mitarbeiter seit dem 01.01.2007 im Rahmen einer gegenüber den Strukturen bei der Beklagten zu 1. neu geschaffenen Arbeits- und Ablauforganisation die Durchführung des Rettungsdienstes wahr, wobei die Steuerung dieser Aufgaben nach wie vor dem Kreis H obliege. Anders als bei der Beklagten zu 1., wo die Einstellung von Personal von einer personellen Stelle aus gesteuert worden sei, stelle nunmehr der Wachleiter der Rettungswache E das benötigte Personal unmittelbar ein. Für den Urlaubsplan der Rettungswache E sei seit dem 01.01.2007 der Wachleiter verantwortlich, während bis zum 31.12.2006 ein rettungswachübergreifender Urlaubsplan durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. erstellt worden sei. Ihre Mitarbeiter, die für die Rettungswache E eingestellt worden seien, würden allein für diese Rettungswache tätig. Ein Austausch mit Mitarbeitern von anderen Rettungswachen finde auch nicht zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung statt, wie dies bei der Beklagten zu 1. bis zum 31.12.2006 der Fall gewesen sei. Ihr verändertes Betriebskonzept gehe vielmehr davon aus, dass etwaige Fehlzeiten von Mitarbeitern der Rettungswache E durch eigenes Personal ausgeglichen würden.

Gegenstände des vom Kreis H an sie vergebenen Auftrags seien sowohl der Spitzenbedarf als auch die Vorhaltung einer Infrastruktur seit dem 01.01.2007 gewesen, während es sich hierbei nicht um Bestandteile des bis zum 31.12.2006 durch die Beklagte zu 1. ausgeführten Auftrags gehandelt habe.

Ihre Leistung beschränke sich darauf, dem Kreis H Personal zur Verfügung zu stellen. Eine eigene Steuerung dieses Personals durch sie sei nach den Bedingungen der Auftragserteilung ausgeschlossen. Es obliege vielmehr dem Kreis H , den Rettungsdienst mit dem überlassenen Personal in eigener Regie zu betreiben. Auf der Grundlage der Vorgaben der Auftragsvergabe sei das von ihr mit der Durchführung des Rettungsdienstes betraute Personal an Weisungen des Kreises H gebunden und in dessen Organisationsstruktur eingebunden. Ihr bleibe für eigene Weisungen gegenüber dem mit der Durchführung des Rettungsdienstes betrauten Personal in Bezug auf Art, Ort und Zeitpunkt der Tätigkeiten kein Spielraum. So erteile der Kreis H als Einsatzleitstelle gegenüber ihren Mitarbeitern sämtliche Einsatzbefehle in Bezug auf den Zeitpunkt sowie die Art und Qualität der zu verwendenden Rettungsmittel. Gegenüber Dritten trete nicht sie, sondern der Kreis H auf. Die für Großschadensereignisse von ihr zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen personellen Ressourcen würden allein vom Kreis H angefordert und gesteuert.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2007 - 3 Ca 698/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere stelle der Auftrag des Kreises H an die Beklagte zu 2. zur Sicherstellung der Rettungsdiensttätigkeiten im Bereich der Rettungswache Erkelenz bzw. die damit verbundene Übernahme der wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie eines beachtlichen Teils der Mitarbeiter einen wesentlichen und wertschöpfenden Teil der wirtschaftlichen Einheit des Rettungsdienstes im Kreis H dar, der von der Beklagten zu 1., wie deren Ausführungen im Schriftsatz vom 03.09.2007 belegten, auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei. Bei der Neuvergabe der Rettungsdiensttätigkeiten habe es sich auch nicht um die Zerschlagung eines Betriebes an zwei Auftragnehmer gehandelt, sondern um Teilbetriebsübergänge von organisatorisch und wirtschaftlich abtrennbaren Einzelbereichen. Die Kriterien einer wirtschaftlichen Teileinheit im Sinne eines Teilbetriebs würden durch die einzelnen Rettungswachen im Kreis H erfüllt. Die Kündigungsschutzklage sei auch gegenüber der Beklagten zu 1. fristgemäß erhoben worden, da diese die Kündigung vor dem Betriebsübergang ausgesprochen habe und daher passivlegitimiert sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Sie sind jeweils gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG statthaft und wurden gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig und begründet.

1. Die von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 18.12.2006 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

a) Die Kündigung gilt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. nicht gemäß § 7 KSchG i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG wegen Nichteinhaltung der Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

aa) Bei einem Betriebsübergang i.S. von § 613 a Abs. 1 BGB ist die Klage gegen eine noch vom Betriebsveräußerer als Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung gegen diesen zu richten und fortzusetzen (BAG, Urteil vom 14.02.1978 - 1 AZR 154/76, AP Nr. 60 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Leitsatz 1; BAG, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 309/83, AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B. I. der Gründe; BAG, Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98, AP Nr. 44 zu § 4 KSchG 1969, Leitsatz; BAG, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 320/01, AP Nr. 9 zu § 113 InsO, zu B. III. 1. a) der Gründe). Dies gilt nicht nur für den Fall der Klageerhebung vor dem Betriebsübergang, sondern auch, wenn die Klage erst nach dem Betriebsübergang erhoben wird (BAG, Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98, a.a.O.; von Hoyningen-Huene/Linck, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 14. Aufl. 2007, § 4 Rdnr. 74 m.w. Nachw.).

bb) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zu 1. hinsichtlich der gegen die Kündigung vom 18.12.2006 gerichteten Kündigungsschutzklage passivlegitimiert. Denn diese Kündigung wurde von der Beklagten zu 1. noch vor dem hier im Streit stehenden Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2. mit Wirkung vom 01.01.2007 ausgesprochen, so dass die Kündigungsschutzklage auch danach noch gegen die Beklagte zu 1. zu erheben war.

Zur Vermeidung der Fiktionswirkung des § 7 KSchG i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG war der Kläger damit gehalten, die Kündigungsschutzklage gegenüber der Beklagten zu 1. als kündigende Arbeitgeberin zu erheben (vgl. von Hoyningen-Huene/Linck, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 14. Aufl. 2007, § 4 Rdnr. 78 m.w. Nachw.). Anderenfalls - nämlich bei Erhebung einer gegen die von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 18.12.2006 ausgesprochenen Kündigung allein gegen die Beklagte zu 2. - hätten sich beide Beklagte u.U. mit Erfolg auf diese Fiktionswirkung und die damit verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses - sei es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1., sei es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. nach einem etwaigen Betriebs(teil)übergang i.S. von § 613 a Abs. 1 BGB - jedenfalls zum 30.06.2007 berufen können, weil die Kündigungsschutzklage nicht gegen die "richtige" Beklagte gerichtet worden sei.

cc) Stützt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer allein auf die Behauptung, der Betrieb sei vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar zur Unschlüssigkeit der Klage führen (BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01, AP Nr. 232 zu § 613 a BGB, Leitsatz und zu I. 2. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 8 AZR 202/05, AP Nr. 294 zu § 613 a BGB, zu B. I. 1. b) aa) der Gründe, jeweils m.w. Nachw.).

Diese Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Denn der Kläger hat nicht behauptet, dass der Betrieb bzw. ein Betriebsteil der Beklagten zu 1., in dem er zuletzt beschäftigt war, im Wege des Betriebs(teil-)übergangs bereits vor der mit Schreiben vom 18.12.2006 ausgesprochenen Kündigung der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Vielmehr hat er sich stets darauf berufen, dass ein Betriebs(teil-)übergang auf die Beklagte zu 2. erst mit Wirkung vom 01.01.2007 und damit nach der Kündigung vom 18.12.2006 erfolgt sei. Unabhängig davon hat der Kläger im Streitfall die Kündigungsschutzklage nicht allein auf die Behauptung gestützt, der Betrieb bzw. ein Betriebsteil der Beklagten zu 1. sei auf die Beklagte zu 2. übergegangen, sondern daneben noch weitere Gründe geltend gemacht, wonach die Kündigung unwirksam sein soll, etwa wegen Fehlens eines wichtigen Grundes und fehlender sozialer Rechtfertigung für die Kündigung sowie wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats der Beklagten zu 1. vor Ausspruch der Kündigung.

dd) Die nach alledem gegen die Beklagte zu 1. zu richtende Kündigungsschutzklage wurde vom Kläger innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG erhoben, da sie am 05.01.2007 und somit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 18.12.2006 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist.

b) Es bedurfte keiner Entscheidung darüber, ob - wie von der Beklagten zu 1. am Ende ihrer Berufungsbegründung vom 24.07.2007 angenommen - die sog. tariflichen Unkündbarkeitsregelungen der §§ 53 Abs. 3, 55 BAT bzw. des § 34 Abs. 2 TVöD, die auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme in § 3 des Arbeitsvertrags vom 06.02.2006 Anwendung fanden, ungeachtet der Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, und ihrer Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot i.S. des § 7 Abs. 1 AGG i.V. mit § 1 AGG gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam oder - wofür vieles spricht - nach § 10 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 AGG zulässig sind. Denn die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 18.12.2006 ist bereits i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, dessen allgemeine Anwendungsvoraussetzungen nach den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG im Streitfall gegeben sind, sozial ungerechtfertigt, so dass die Beklagte zu 1. erst recht nicht berechtigt war, das mit dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis außerordentlich (unter Einhaltung einer Auslauffrist) zu kündigen.

Die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 18.12.2006 ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, und auf die sich hier die Beklagte zu 1. allein beruft, bedingt.

aa) Eine Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der bereits das Arbeitsgericht ausgegangen ist und der sich auch das Berufungsgericht anschließt, aus innerbetrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, AP Nr. 299 zu § 613 a BGB, zu B. I. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, AP Nr. 305 zu § 613 a BGB, zu II. 1. a) der Gründe jeweils m.w. Nachw.). Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehören die Stilllegung des gesamten Betriebs, einer Betriebsabteilung oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe jeweils m.w. Nachw.). Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe jeweils m.w. Nachw.). Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Von einer Betriebsstilllegung ist daher auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt dagegen nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Allein die Veräußerung des Betriebs ist, wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe jeweils m.w. Nachw.). Eine Betriebsveräußerung und eine Betriebsstilllegung schließen sich damit systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes, nicht aber auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit der Stilllegungsabsicht begründete objektive Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten und der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. a) der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

bb) Die Beklagte zu 1. hat ihren Betrieb, den Rettungsdienst für den Kreis H , nicht stillgelegt. Jener ist vielmehr gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits - hinsichtlich der Hauptwache E mit der Nebenstelle A - auf die Beklagte zu 2., andererseits - hinsichtlich der Hauptwachen G mit den Nebenstellen Ü -P und G , H und Hü - auf den J übergegangen.

(1) Die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB, zu II. 1. der Gründe).

Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Dagegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe jeweils unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20.11.2003 - C-340/01, AP Nr. 34 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 - Abler). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt einen Betriebsübergang nicht aus. Im Fall einer Auftragsneuvergabe ist die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG - Güney-Görres; BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe unter ausdrücklicher Aufgabe der vorherigen, gegenteiligen Rechtsprechung, wonach für das Vorliegen eines Betriebsübergangs wesentlich gewesen sei, ob dem Berechtigten Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden seien und der Auftragnehmer nicht nur Dienstleistungen an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume erbracht habe, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt worden sei, über Art und Weise der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, so dass ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden könnten, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94, AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, Leitsatz; ebenso BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe).

Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe). Die Beurteilung, ob ein Betrieb übergegangen ist, hängt stets von der jeweiligen Eigenart ab. Das Grobraster einer Einteilung in Produktions- und Dienstleistungsbetriebe kann für die Beantwortung dieser Frage nur eine erste Hilfestellung geben. Im Übrigen bedarf es einer umfassenden Bewertung (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, a.a.O. - Güney-Görres). Danach stellen die einzelnen Indizien nur "Teilaspekte" einer Gesamtbewertung dar. Dabei kann die Eigenart eines Betriebes auch gebieten, den von einem Auftraggeber zur Verfügung gestellten sächlichen Betriebsmitteln nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen, so z.B. dann, wenn diese Betriebsmittel leicht austauschbar und auf dem Markt unschwer zu erwerben sind (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe).

Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 1. der Gründe).

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt die vorzunehmende umfassende Gesamtbewertung unter Berücksichtigung aller den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen, dass die Wahrnehmung des Rettungsdienstes für den Kreis H bezüglich der Hauptwache E durch die Beklagte zu 2. seit dem 01.01.2007 zumindest einen Betriebsteilübergang i.S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Insoweit hat die Beklagte zu 2. eine wirtschaftliche Einheit der Beklagten zu 1. übernommen.

Von den maßgeblichen Umständen hatte die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 18.12.2006 auch positive Kenntnis, so dass es an einer ernsthaften Stilllegungsabsicht zu diesem Zeitpunkt fehlt. Im Streitfall wusste die Beklagte zu 1. nämlich, dass der Rettungsdienstauftrag hinsichtlich der Hauptwache E mit der Nebenwache A ohne zeitliche Unterbrechung an die Beklagte zu 2. vergeben würde und die vom Kreis H hierfür zur Verfügung gestellten sächlichen Betriebsmittel nunmehr von der Beklagten zu 2. genutzt würden. Das waren vorliegend die Umstände, die den Betriebsübergang ausmachten.

(a) Die Beklagte zu 2. hat eine wirtschaftliche Einheit der Beklagten zu 1. i.S. der eben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs übernommen.

(aa) Im Streitfall spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei der Hauptwache E bzw. den von dort aus wahrgenommenen Tätigkeiten bereits bis zum 31.12.2006 um einen (eigenständigen) "Betrieb" i.S. der herkömmlichen Definition der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehandelt hat.

Danach ist unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, wozu die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt sowie die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden müssen (BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 ABR 63/05, AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972, zu B. II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.). All dies war und ist bei der Hauptwache E der Fall: Sie besteht aus einem räumlich abgrenzbaren Gebäude, von dem aus mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln, nämlich insbesondere den Rettungsfahrzeugen und den zur Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Ausrüstungsgegenständen, wie diese gemäß § 9 Abs. 1 RettG NRW i.V. mit § 12 Abs. 2 RettG NRW gesetzlich bzw. auf Grund des hierauf beruhenden Bedarfsplans vorgeschrieben sind, unter Einsatz menschlicher Arbeitskraft durch Steuerung von einem einheitlichen Leitungsapparat bestimmte arbeitstechnische Zwecke in Gestalt der rettungsdienstlichen Versorgung im regional festgelegten Umfeld dieser Wache verfolgt werden.

Eine abschließende Entscheidung hierüber war nicht erforderlich. Selbst wenn es sich bei den jeweiligen Hauptwachen des Kreises H bis zum 31.12.2006 nicht um eigenständige Betriebe, sondern - stattdessen - bei dem Rettungsdienst des Kreises H um den eigentlichen Betrieb bzw. die eigentliche organisatorische Einheit gehandelt haben sollte, wie dies offenbar von den Beklagten in ihren Berufungsbegründungen vom 24.07.2007 bzw. 17.08.2007 angenommen wurde, wäre die Hauptwache E mit ihrer Nebenwache A bis zum 31.12.2006 jedenfalls als "Betriebsteil" i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen gewesen, die - bezogen auf die von dort aus zu verrichtenden Rettungsdienste - im Wege des Teilbetriebsübergangs grundsätzlich von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. übergehen konnte.

[1] Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Bei Übertragungen von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des Teilbetriebs übernimmt (BAG, Urteil vom 16.02.2006 - 8 AZR 204/05, AP Nr. 300 zu § 613 a BGB, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

[2] Bei Anwendung dieser Grundsätze handelte es sich bei der Hauptwache E mit ihrer Nebenwache A bis zum 31.12.2006 zumindest um eine organisatorisch selbständige Untergliederung des Rettungsdienstes des Kreises H , da diese Hauptwache - wie eben ausgeführt - aus einem räumlich abgrenzbaren Gebäude besteht, von dem aus mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln, nämlich insbesondere den Rettungsfahrzeugen und den zur Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Ausrüstungsgegenständen, wie diese gemäß § 9 Abs. 1 RettG NRW i.V. mit § 12 Abs. 2 RettG NRW gesetzlich bzw. auf Grund des hierauf beruhenden Bedarfsplans vorgeschrieben sind, unter Einsatz menschlicher Arbeitskraft durch Steuerung von einem einheitlichen Leitungsapparat bestimmte arbeitstechnische Zwecke in Gestalt der rettungsdienstlichen Versorgung im regional festgelegten Umfeld dieser Wache verfolgt wurden und werden.

Der Qualifizierung der Hauptwache E als Betriebsteil i.S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB bis zum 31.12.2006 steht nicht entgegen, dass - wie von der Beklagten zu 2. behauptet - die Steuerung in Bezug auf wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten nicht aus der Rettungswache selbst, sondern von einer übergeordneten Stelle aus erfolgt wäre. Denn für das Vorliegen eines Betriebsteils ist nicht erforderlich, dass dort eine Leitungsmacht ausgeübt wird, die sich auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Letzteres wäre bereits kennzeichnendes Merkmal für einen eigenständigen Betrieb (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 ABR 63/05, a.a.O., zu B. II. 2. a) der Gründe). Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt dagegen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 ABR 63/05, a.a.O., zu B. II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.). Dies war hier aber bei der Hauptwache E bis zum 31.12.2006 gerade der Fall. Denn den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten zu 1. zufolge war in jeder Wache - und damit auch in der Hauptwache E - u.a. ein Wachenleiter vorhanden, der für seine jeweilige Wache die Dienstpläne selbst erstellte, wobei es sich im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG um eine nicht unbedeutende Steuerung einer sozialen Angelegenheit handelte. Dass von den Wachenleitern der Hauptwachen in ihren Eigenschaften als Vorgesetzte der in den jeweiligen Wachen eingesetzten Rettungsdienstmitarbeiter diesen gegenüber bis zum 31.12.2006 typische arbeitgeberseitige Weisungsrechte ausgeübt wurden, was in der Natur der Sache liegt, hat die Beklagte zu 2. ebenfalls nicht in Abrede gestellt.

Angesichts der vorangegangenen Ausführungen kam es nicht darauf an, dass bis zum 31.12.2006 - anders als seit dem 01.01.2007 - die Einstellung von Personal nicht von der Rettungswache E selbst, sondern von einer zentralen Stelle aus vorgenommen wurde und die Urlaubsplanung für alle Rettungswachen des Kreises H rettungswachenübergreifend durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. erfolgt sind. Ebenso war unerheblich, ob und in welchem Umfang die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. bis zum 31.12.2006 nicht nur in einzelnen Rettungswachen, sondern gleichsam rettungswachenübergreifend auch in anderen Rettungswachen eingesetzt worden sind. Diese Umstände schließen das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb nicht zwingend aus.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die mit Wirkung vom 01.01.2007 erfolgte Umstellung der Vergütungsauszahlung an die in der Rettungswache E beschäftigten Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2006 vom Kreis H erfolgt ist, weder bei der Frage des Vorliegens eines Betriebsteils noch für das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs eine rechtlich relevante Rolle spielt. So hat das Bundesarbeitsgericht unlängst im Rahmen der Abgrenzung eines freien Mitarbeiterverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis die Modalitäten der Bezahlung für unerheblich gehalten, da primär auf die Umstände abzustellen sei, unter denen die Dienstleistung zu erbringen sei (BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06, NZA 2007, 424, 428, zu I. 2. c) bb) der Gründe). Nichts anderes kann bei der Prüfung des Vorliegens eines Betriebsteils und eines Betriebs(teil-)übergangs gelten. Anderenfalls hätten es der Arbeitgeber bzw. der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils in der Hand, allein durch die Umstellung der Modalitäten der Vergütungsauszahlung an die Mitarbeiter die betrieblichen Strukturen zu verändern bzw. den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig vom Vorliegen seiner eigentlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu verhindern, was weder mit den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebsteils entwickelten Grundsätzen noch mit dem Sinn und Zweck des § 613 a BGB zu vereinbaren wäre.

Da nach alledem die Hauptwache E bis zum 31.12.2006 bei der Beklagten zu 1. als früherer Betriebsinhaberin die Qualität eines Betriebsteils hatte und diese wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität - wie sich aus den sogleich folgenden Ausführungen im Einzelnen ergibt - mit Wirkung vom 01.01.2007 von der Beklagten zu 2. übernommen wurde, handelt es sich hier weder um eine bloße "Zerschlagung" der Hauptwache E noch um den reinen Erwerb von einzelnen Betriebsmitteln durch die Beklagte zu 2., was für einen Betriebs(teil-)übergang i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der Tat nicht ausreichen würde (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2006 - 8 AZR 204/05, a.a.O., zu II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 26.07.2007 - 8 AZR 769/06, Pressemitteilung Nr. 57/07; ähnlich BAG, Urteil vom 27.09.2007 - 8 AZR 911/06, Pressemitteilung Nr. 69/07).

(bb) Die Beklagte zu 2. verfolgt keinen anderen Betriebszweck als die Beklagte zu 1. vor ihr. Sie verrichtet vielmehr am selben Ort von denselben Räumlichkeiten aus mit denselben Betriebsmitteln dieselben Tätigkeiten wie zuvor die Beklagte zu 1., nämlich die rettungsdienstliche Versorgung im regional festgelegten Umfeld der Wache E .

Die rettungsdienstliche Versorgung im regional festgelegten Umfeld der Wache E durch die Beklagte zu 2. seit dem 01.01.2007 erfolgte entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. auch nicht im Rahmen einer gegenüber den Strukturen der Beklagten zu 1. neu geschaffenen Arbeits- und Ablauforganisation.

[1] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind zwar wesentliche Änderungen der Tätigkeiten auf Grund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren, die einem Betriebsübergang entgegenstehen können (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.). Zudem fehlt es, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden hat, an dem für das Vorliegen eines Betriebsübergangs erforderlichen Merkmal der im Wesentlichen unveränderten Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität, wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt wird (BAG, Urteil vom 14.07.2007 - 8 AZR 1043/06, Pressemitteilung Nr. 60/07).

[2] Dass die Arbeits- und Ablauforganisationen der Beklagten zu 2. bei der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Versorgung im regional festgelegten Umfeld der Wache E seit dem 01.01.2007 gegenüber denen der Beklagten zu 1. wesentlich anders gestaltet sind oder diese Rettungsdienstaufgaben von der Beklagten zu 2. im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt werden, als dies bei der Beklagten zu 1. bis zum 31.12.2006 der Fall war, hat die Beklagte zu 2. nicht konkret dargetan.

[a] Dass der Leiter der Rettungswache E seit dem 01.01.2007 das benötigte Personal unmittelbar selbst einstellt, während bei der Beklagten zu 1. die Einstellung des Personals von einer zentralen Stelle aus gesteuert worden sei, wie dies die Beklagte zu 2. in ihrer Berufungsbegründung vom 17.08.2007 behauptet hat, ist für die Identität des Betriebs bzw. des Betriebsteils nicht prägend.

[b] Nichts anderes gilt für das weitere Vorbringen der Beklagten zu 2. in ihrer Berufungsbegründung vom 17.08.2007, für den Urlaubsplan der Rettungswache E sei seit dem 01.01.2007 der Wachenleiter verantwortlich, während bis zum 31.12.2006 ein rettungswachenübergreifender Urlaubsplan durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. erstellt worden sei.

[c] Dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2., die von dieser für die Rettungswache E eingestellt wurden, allein für diese Rettungswache tätig werden, und ein Einsatz dieser Mitarbeiter in anderen Rettungswachen bei Urlaubs- und Krankheitsfällen nicht erfolgt, wie dies nach den Angaben der Beklagten zu 2. in ihrer Berufungsbegründung vom 17.08.2007 der Fall gewesen sein soll, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass damit "wesentliche Änderungen" des Konzepts und der Struktur seitens der Beklagten zu 2. erfolgt sind, die der Annahme eines Betriebs(teil-)übergangs entgegenstünden.

[d] Soweit sich die Beklagte zu 2. darauf beruft, dass es bei der Rettungswache E seit dem 01.01.2007 eine eigenständige Funktion des Organisatorischen Leiters gebe, während bis zum 31.12.2006 für das gesamte Kreisgebiet H ein Organisatorischer Leiter mit wachübergreifenden Kompetenzen fungiert habe, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine "wesentliche" Organisationsänderung im Sinne der eben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt.

[e] Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2. weiterhin darauf, dass Gegenstände des an sie vom Kreis H vergebenen Auftrags sowohl der Spitzenbedarf als auch die Vorhaltung einer Infrastruktur für rettungsdienstliche Großschadensereignisse seit dem 01.01.2007 gewesen seien, während diese Erfordernisse ihren Angaben zufolge zuvor nicht bestanden haben sollen. Abgesehen davon, dass nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 03.09.2007 (dort auf Seite 13) die Vorhaltung der Infrastruktur rettungsdienstlicher Großeinsätze bereits bis zum 31.12.2006 Gegenstand der Auftragsvergabe an sie, die Beklagte zu 1., gewesen sei und sie bis dahin auch den sog. Spitzenbedarf abgedeckt haben will, wofür insbesondere die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW spricht, wonach auf Anweisung der Leitstelle die Rettungswachen auch Einsätze außerhalb ihres Bereiches durchzuführen haben, mag zwar die Vorhaltung einer solchen Infrastruktur durchaus über den Aufgabenbereich der Beklagten zu 1. hinausgehen, sofern letztere eine solche Infrastruktur bis zum 31.12.2006 nicht hätte vorhalten müssen, woran im Hinblick auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW durchgreifende Bedenken bestehen. Allerdings ist weder erkennbar noch von der Beklagten zu 2. konkret dargetan worden, dass die Vorhaltung dieser Infrastruktur als Durchführung einer "deutlich größeren Organisationsstruktur" bzw. "vielfache Vergrößerung" der zuvor bis zum 31.12.2006 von der Beklagten zu 1. wahrgenommenen Aufgabenreichweite im Sinne der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.07.2007 - 8 AZR 1043/06, Pressemitteilung Nr. 60/07) anzusehen ist, zumal die Beklagte zu 2. in der Klageerwiderung vom 23.04.2007 (dort auf Seite - 8 -) die medizinischen Tätigkeiten zu etwa 70 % als "Kernaufgaben" der Rettungsdiensttätigkeiten bezeichnet.

[f] Unerheblich für das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs ist schließlich, ob und inwieweit die Beklagte zu 2. den Rettungsdienst hinsichtlich des regional festgelegten Umfelds der Wache E seit dem 01.01.2007 nicht "in eigener Regie" wahrnimmt. Denn von der Beklagten zu 2. wurde - so etwa in der Klageerwiderung vom 23.04.2007 (dort auf Seite - 10 -) und in der Berufungsbegründung vom 17.08.2007 (dort auf Seite - 14 -) - selbst eingeräumt, dass die Steuerung des Rettungsdienstes "nach wie vor" dem Kreis H obliegt, so dass dieser Umstand - ungeachtet des Vorbringens der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 25.04.2007, wonach zwar die jeweiligen Rettungseinsätze gemäß § 8 RettG NRW über die Leitstelle gesteuert würden, jedoch sowohl ihr als auch der Beklagten zu 2. gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern das Direktionsrecht verblieben sei - keine "wesentliche Änderung der Tätigkeit auf Grund von Änderungen des Konzepts und der Struktur" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. c) der Gründe) darstellen kann.

(cc) Die maßgeblichen Betriebsmittel sind auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Unstreitig nutzt die Beklagte zu 2. seit dem 01.01.2007 die Räume und die ihr von dem Kreis H zur Verfügung gestellten Rettungswagen und die sonstigen Einsatzfahrzeuge sowie die zur Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Ausrüstungsgegenstände.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte zu 2. als potentielle Betriebsübernehmerin Eigentümerin dieser identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel geworden ist. Denn nach der oben bereits erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind einem Betrieb auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke einsetzen kann. Die Nutzungsvereinbarung kann dabei als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) cc) der Gründe m. zahlr. Nachw. der Rechtspr. des BAG und des EuGH).

Die vom Kreis H überlassenen Betriebsmittel zur Wahrnehmung der Rettungsdiensttätigkeiten im regional festgelegten Umfeld der Wache E sind der Beklagten zu 2. zuzurechnen.

Nach der früheren Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts hatte eine wertende Beurteilung zu erfolgen, ob im Eigentum eines anderen stehende, aber genutzte Betriebsmittel dem Betrieb als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden können. Nur dann seien sie in die Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden habe, einzubeziehen. Wesentliches Abgrenzungskriterium war danach, dass dem Berechtigten die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden sind (siehe die Nachw. bei BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe).

Dieses Merkmal kann hinsichtlich der materiellen Betriebsmittel, die im Eigentum eines Dritten stehen, nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in der sog. Güney-Göres-Entscheidung vom 15.12.2005 (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG), welcher der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe; bestätigt durch BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) (5) der Gründe), für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB nicht mehr herangezogen werden. Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Übergangs sächlicher Betriebsmittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer ist. Dies entsprach bereits im Wesentlichen der (teilweise kritischen) Auffassung des Schrifttums nach der oben zitierten sog. Carlito-Abler-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.11.2003 (siehe die Nachw. bei BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) dd) der Gründe).

(dd) Die von der Beklagten zu 2. behauptete Nichtübernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des von der Beklagten zu 1. für die Wahrnehmung der Rettungsdiensttätigkeiten im regional festgelegten Umfeld der Wache Erkelenz bis zum 31.12.2006 eingesetzten Personals, die vom Kläger - etwa im Schriftsatz vom 21.03.2007 (dort auf Seite - 10 -) sowie in seiner Berufungserwiderung vom 30.08.2007 (dort auf Seite - 12 -) - offenbar in Abrede gestellt wurde, stünde der Annahme eines Betriebs(teil-)übergangs nicht entgegen.

[1] Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. handelt es sich bei den von ihr übernommenen Tätigkeiten nicht um reine Dienstleistungen, bei denen es i.S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe) "wesentlich" auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, so dass es der Übernahme des von der Beklagten zu 1. zuvor eingesetzten Personals durch die Beklagte zu 2. nicht bedurfte. Denn die Beklagte zu 2. hat die maßgeblichen, die wirtschaftliche Einheit in ihrer Identität prägenden materiellen Betriebsmittel für die Wahrnehmung der Rettungsdiensttätigkeiten im regional festgelegten Umfeld der Wache E übernommen.

[a] Sächliche Betriebsmittel sind nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) der Gründe m.w. Nachw.).

[b] Dies trifft jedenfalls auf die von der Beklagten zu 2. seit dem 01.01.2007 genutzten Rettungswagen und sonstigen Einsatzfahrzeuge sowie die zur Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu. Denn ob sächliche Betriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich insbesondere nach der jeweiligen Eigenart des Betriebs (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. b) (1) der Gründe).

Es mag zwar - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - durchaus zutreffen, dass die von der Beklagten zu 2. in der Berufungsbegründung vom 17.08.2007 (dort auf den Seiten - 8 - ff.) im Einzelnen dargelegten Anforderungen an die Qualifikation des von ihr eingesetzten Rettungspersonals von nicht unerheblicher Bedeutung sind, zumal § 4 Abs. 1 RettG NRW gesetzlich vorschreibt, dass die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen für diese Aufgabe gesundheitlich und fachlich geeignet sein müssen, was in den Absätzen 2 bis 4 von § 4 RettG NRW näher definiert wird. Gegenüber den sächlichen Betriebsmitteln sind sie indes nicht von überwiegendem Gewicht. Die genannten materiellen Betriebsmittel spielen nicht nur eine lediglich untergeordnete Rolle, sondern sind für die Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar. Denn ohne sie könnte die Beklagte zu 2. den Rettungsdienst nicht auftragsgemäß verrichten. Anders als in den Reinigungs- und Bewachungsfällen, in denen es regelmäßig um reine Dienstleistungen geht, bedarf es für die Wahrnehmung des Rettungsdienstes nicht nur einfacher Hilfsmittel.

Bereits das Erreichen der jeweiligen Einsatzorte zum Zwecke der Wahrnehmung der dort erforderlichen rettungsdienstlichen Maßnahmen erfolgt unstreitig unter Verwendung der Rettungswagen, die nicht ernsthaft nur als "einfache Hilfsmittel" qualifiziert werden können. Dies verdeutlicht auch das Vorbringen der Beklagten zu 2. in ihrem letzten Schriftsatz vom 11.10.2007, wonach die Kosten für einen Rettungswagen zwischen 140.000,00 € und 160.000,00 € lägen. Ebenso erfolgen die Notfall- und Krankentransporte unter Verwendung der Rettungs- und Krankentransportwagen sowie unter Verwendung der sich darin befindlichen Ausrüstungsgegenstände, zumal von der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 11.10.2007 selbst eingeräumt wurde, dass die Patienten auch beim Transport "behandelt" würden. Soweit dort die Beklagte zu 2. weiterhin behauptet, die mitgeführten Geräte würden "großteils" gar nicht zum Einsatz kommen, ist insbesondere in den Fällen des Transportes von Patienten, die sich - wie es die Beklagte zu 2. im Schriftsatz vom 11.10.2007 umschreibt - "in kritischer Verfassung" befinden, nicht nachvollziehbar und von der Beklagten zu 2. auch nicht näher dargetan worden, inwieweit die Behandlung dieser Patienten allein durch menschliche Arbeitskraft bzw. manuelle Tätigkeiten ohne den Einsatz der in den Rettungswagen befindlichen Geräte und Medikamente möglich sein soll.

Hinsichtlich der von der Beklagten zu 2. vorgetragenen "Kernaufgaben" der Rettungsdiensttätigkeiten (Lagern der Patienten, Stillen von Blutungen, Maßnahmen zur Freihaltung und Freilegung der Atemwege, zur Beatmung, Schockbekämpfung und Wiederbelebung) ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese allein durch menschliche Arbeitskraft bzw. manuelle Tätigkeiten ohne den Einsatz der in den Rettungswagen befindlichen Ausrüstungsgegenstände ordnungsgemäß verrichtet werden können. Gerade die Maßnahmen zur Wiederbelebung, Schockbekämpfung sowie zur Freihaltung und Freilegung der Atemwege erfordern nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise die Verwendung von speziellen Geräten, wie sie die Beklagte zu 1. im Schriftsatz vom 03.09.2007 im Einzelnen genannt hat, nämlich u.a. Wiederbelebungseinheiten, EKG-Überwachungsapparaten, Beatmungsgeräten und Beatmungshilfen, wie Sauerstoffanlagen, sowie Infusionspumpen und Venenkatheter, die ebenfalls nicht nur als "einfache Hilfsmittel" gewertet werden können.

Die Beklagte zu 2. setzt sonach bei sämtlichen von ihr verrichteten Rettungsdiensttätigkeiten wesentliche sächliche Betriebsmittel ein, die zuvor die Beklagte zu 1. genutzt hat und die nunmehr ihr von dem Kreis H zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz dieser Betriebsmittel ist für die Tätigkeit - unabhängig vom jeweiligen zeitlichen Umfang der einzelnen Tätigkeiten, wie er von der Beklagten zu 2. etwa in der Klageerwiderung vom 23.04.2007 vorgetragen wurde - unerlässlich und macht damit den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Bei wertender Betrachtungsweise besteht der Kern der Wertschöpfung sonach nicht, zumindest nicht allein in dem Know-How des Personals und der Nutzung von sonstigen immateriellen Betriebsmitteln.

[c] Darüber hinaus sind Betriebsmittel auch und gerade identitätsprägend, wenn sie auf dem freien Markt nicht ohne weiteres erhältlich sind und ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) bb) (1) der Gründe). Den von einem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln ist dagegen nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen, wenn diese leicht austauschbar und auf dem Markt unschwer zu erwerben sind (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe).

[aa] Dass der Einsatz der Rettungswagen, Einsatzfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände, die der Beklagten zu 2. für die Wahrnehmung der Rettungsdiensttätigkeiten im regional festgelegten Umfeld der Wache E vom Kreis H zur Verfügung gestellt worden sind, im Hinblick auf die sich aus § 3 RettG NRW ergebende gesetzliche Verpflichtung zwingend vorgeschrieben wurde, steht zwischen den Parteien außer Streit.

[bb] Ein Rettungswagen, der den gesetzlichen Anforderungen des § 3 RettG NRW bzw. der von der Beklagten zu 1. als Anlage BB 7 zum Schriftsatz vom 03.09.2007 eingereichten Europäischen Norm EN 1789 entsprechen muss, ist auch bei objektiver Betrachtung weder "leicht austauschbar" noch auf dem Markt "unschwer" zu erwerben, mag er sich auch - wie von der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 11.10.2007 behauptet - "ohne weiteres" bestellen lassen. Wenngleich die Bedienung der Fahrzeuge den Angaben der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 11.10.2007 einheitlich und unkompliziert sein soll, wird von der Beklagten zu 2. selbst eingeräumt, dass die Fahrzeuge eine durch DIN/EN-Norm und vom Normenausschuss vorgegebene Standardausstattung aufweisen müssen. Inwieweit solche Fahrzeuge auf dem Markt - etwa im Einzel- oder Internethandel - für jedermann mühelos zu erwerben sind, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht und wird auch von der Beklagten zu 2. nicht näher aufgezeigt. Nichts anderes gilt für die aus den Tabellen 10 bis 20 der Europäischen Norm EN 1789 ersichtlichen Ausrüstungsgegenstände sowie für die in den Anlagen BB 8 und BB 9 des Schriftsatzes der Beklagten zu 1. vom 03.09.2007 im Einzelnen aufgelisteten Medikamente, mit denen die Rettungswagen jeweils versehen sein müssen. Auch hierbei handelt es sich um für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderliche spezielle Betriebsmittel, die auf dem freien Markt zumindest nicht "unschwer" zu erwerben sind, wie es das Bundesarbeitsgericht für die Bewertung von Betriebsmitteln als nicht identitätsprägend verlangt.

[cc] Soweit sich die Beklagte zu 2. in ihrem letzten Schriftsatz vom 11.10.2007 darauf beruft, die Rettungsfahrzeuge, die ihr der Kreis H seit dem 01.01.2007 zur Verfügung stelle, könnten von ihr jederzeit ausgetauscht werden, führte dies nicht zu der Annahme, dass den Betriebsmitteln damit nur eine untergeordnete Rolle zuzumessen ist. Denn zur Klärung der Frage, ob Betriebsmittel identitätsprägend sind, stellt das Bundesarbeitsgericht gerade nicht darauf ab, ob diese vom Betriebserwerber ohne weiteres ausgetauscht werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob die Betriebsmittel ganz generell leicht austauschbar und auf dem Markt unschwer zu erwerben sind (vgl. BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe). Beides ist hier aber aus den eben bereits genannten Gründen nicht der Fall.

[dd] Welche Folgen sich im Hinblick auf das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergangs ergeben würden, wenn die Beklagte zu 2. seit dem 01.01.2007 für den Kreis H die rettungsdienstliche Versorgung im regional festgelegten Umfeld der Wache E nicht nur mit ihrem eigenen Personal, sondern zudem ausschließlich mit eigenen Fahrzeugen sowie auch von einem eigenen Gebäude aus wahrnehmen würde, wie dies ihren Angaben im Schriftsatz vom 11.10.2007 zufolge in den Rettungswachen E , R , D und M der Fall sei, musste hier nicht geklärt werden. Denn hinsichtlich der rettungsdienstlichen Versorgung im regional festgelegten Umfeld der Wache E wurden gerade nicht die Fahrzeuge und die Räumlichkeiten von der Beklagten zu 2. gestellt, sondern dieser unstreitig von dem Kreis H überlassen.

[2] Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen handelt es sich bei dem Merkmal des Übergangs eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des zuvor eingesetzten Personals nur - wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 06.04.2006 ausdrücklich betont hat (vgl. BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) bb) der Gründe) und wie sich auch aus der sog. Güney-Görres-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.2005 (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG, Rdnr. 34) ergibt - lediglich um einen "Teilaspekt" im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbewertung, der deshalb grundsätzlich nicht isoliert betrachtet werden darf und dem u.U. nur dann ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn es um Dienstleistungen geht, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (sog. betriebsmittelarme Betriebe).

Bei der von der Beklagten zu 2. für den Kreis H zu erbringenden Tätigkeit handelt es sich dagegen aus den bereits im Einzelnen genannten Gründen nicht um eine reine Dienstleistung, bei der es allein auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Vielmehr spielen die materiellen Betriebsmittel nicht nur eine lediglich untergeordnete Rolle, sondern sind für die Ausführung der Dienstleistung unabdingbar. Ihnen kommt neben der menschlichen Arbeitskraft für die Identität der wirtschaftlichen Einheit eine entscheidende Bedeutung zu, so dass die vorzunehmende Gesamtbewertung nicht schon deshalb zur Verneinung der Identität der wirtschaftlichen Einheit führen kann, weil es am Vorliegen des Merkmals des Übergangs eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des zuvor eingesetzten Personals fehlt, obwohl alle weiteren, bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen Teilaspekte gegeben sind, wie dies hier der Fall ist.

(ee) Als wesentlicher immaterieller Aktivposten des (Teil-)Betriebs der Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt des Übergangs ist der Auftrag mit dem Kreis H anzusehen. Zwar handelt es sich - worauf die Beklagte zu 2. in ihrer Berufungsbegründung vom 17.08.2007 (dort auf Seite - 13 -) insoweit zu Recht hinweist - allein bei einer Auftragsvergabe bzw. bei der bloßen Funktionsnachfolge nicht um einen Betriebs(teil-)übergang. Im Rahmen der Gesamtschau spielt es jedoch, wie das Bundesarbeitsgericht in der sog. Flughafenentscheidung vom 13.06.2006 ausdrücklich erwähnt hat, eine Rolle, dass nicht andere immaterielle Aktiva für den Teilbetrieb der Beklagten zu 1. wesentlich waren (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) bb) (1) der Gründe; ebenso BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. d) der Gründe).

(ff) Die Kundschaft der Beklagten zu 1. ist auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Bei Neuvergabe eines Auftrags besteht die "Kundschaft" nämlich in dem Auftraggeber, der identisch bleibt (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) bb) (1) der Gründe unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 22.07.2004 - 8 AZR 394/03, BB 2005, 216 ff.). Darüber hinaus ist, wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, der Kreis der "zu rettenden" Personen im Wesentlichen gleich geblieben.

Die diesbezüglichen Angriffe der Beklagten zu 2. in ihrer Berufungsbegründung vom 17.08.2007 (dort auf Seite - 13 -) gegen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts beruhen offenbar auf einer unzureichenden Verinnerlichung der Entscheidungsgründe des eben zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2006. Auf die von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.1988 und 22.01.1998 kann die Beklagte zu 2. ihr Vorbringen, die durch die Kundschaft repräsentierten Rettungsaufträge seien nicht dauerhaft als übergangsfähige Kundenbeziehungen angelegt und daher nicht als übergangsfähiges Kriterium für die Kennzeichnung eines Betriebes in die Gesamtabwägung nach § 613 a BGB einzubeziehen, nicht stützen. Beide Entscheidungen hatten jeweils völlig anders gelagerte Sachverhalte zum Gegenstand, die mit dem vorliegenden Streitfall nicht einmal ansatzweise identisch sind: In der Entscheidung vom 27.04.1988 hatte das Bundesarbeitsgericht über das Vorliegen eines Betriebsübergangs von einem Autohaus zu befinden (BAG, Urteil vom 27.04.1988 - 5 AZR 358/87, AP Nr. 71 zu § 613 a BGB), die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.1998 betraf die Fremdvergabe von bisher in eigenen Verkaufsabteilungen ausgeführten Kundendienstleistungen durch eine Kaufhauskette (BAG, Urteil vom 22.01.1998 - 8 AZR 243/95, AP Nr. 173 zu § 613 a BGB). Unabhängig davon haben beide Entscheidungen für die hier streitgegenständliche Problematik bereits deshalb keine Aussagekraft, weil sie jeweils vor der Rechtsprechungsänderung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel (vgl. BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., Leitsatz) im Anschluss an die sog. Güney-Görres-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.2005 (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG) ergangen sind und in beiden Entscheidungen die hiesigen Besonderheiten nicht geklärt werden mussten.

(gg) Die Tätigkeiten vor und nach dem Übergang, nämlich die rettungsdienstliche Versorgung im regional festgelegten Umfeld der Wache E , sind ähnlich. Soweit die Beklagte zu 2. in der Berufungsbegründung vom 17.08.2007 (dort auf Seite - 17 -) die Fortsetzung der gleichen bzw. gleichartigen Tätigkeit, wie sie bis zum 31.12.2006 von der Beklagten zu 1. wahrgenommen wurde, in Abrede stellt, vermochte dies aus den bereits genannten Gründen nicht die Annahme rechtfertigen, dass ein Betriebs(teil-)übergang von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. mit Wirkung vom 01.01.2007 tatsächlich nicht stattgefunden hat.

(hh) Letztlich hat auch keine Stilllegung oder Unterbrechung der Betriebstätigkeit stattgefunden. Denn von der Beklagten zu 2. wurden für den Kreis H nach der Beendigung des zuvor der Beklagten zu 1. erteilten Rettungsdienstauftrags am 31.12.2006 die Rettungsdiensttätigkeiten im regional festgelegten Umfeld der Wache E seit dem 01.01.2007 nahtlos fortgesetzt.

(ii) Die Bewertung all dieser Teilaspekte führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die rettungsdienstliche Versorgung im regional festgelegten Umfeld der Wache E unter Berücksichtigung aller den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen eine wirtschaftliche Einheit mit der Folge darstellt, dass hier mit Wirkung vom 01.01.2007 jedenfalls ein Betriebsteilübergang i.S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt ist.

Der von der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 11.10.2007 behauptete Umstand, die Problematik eines etwaigen Betriebsübergangs nach § 613 a BGB habe im Vergabeverfahren keine Berücksichtigung gefunden, weil man dort offenbar - anders als etwa bei der Vergabe der Bodenverkehrsdienste - davon ausgegangen sei, dass die Fortführung des Rettungsdienstes durch bloße Stellung des Personals unter Weiternutzung der vom Kreis H zur Verfügung gestellten Rettungswachen und -fahrzeuge nicht in den Anwendungsbereich des § 613 a BGB falle, konnte nicht in die vorzunehmende Gesamtbewertung einfließen, weil es bei dieser nicht auf die subjektive Vorstellung der an einem Betriebs(teil-)übergang Beteiligten, sondern allein auf die - objektiv vorzunehmende - Würdigung der eben im Einzelnen genannten Teilaspekte ankommt.

(b) Der Betriebs(teil-)übergang ist auch durch ein Rechtsgeschäft i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt.

(aa) Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist weit zu verstehen. Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang bedeutet, dass die zum Betrieb gehörenden materiellen oder immateriellen Betriebsmittel durch besondere Übertragungsakte - und nicht durch Gesamtrechtsnachfolge oder Hoheitsakt - auf den neuen Inhaber übertragen werden. Der Erwerber wird damit Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils und ist zur Nutzung dieser Betriebsmittel berechtigt (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) ee) der Gründe).

§ 613 a BGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. Ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Übergang von dem früheren auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlasst wurde; sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten. Entscheidend ist, ob die Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige Einheit zu übernehmen (BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04, a.a.O., zu B. I. 3. b) ee) der Gründe; BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. e) der Gründe jeweils m.w. Nachw.). Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06, a.a.O., zu II. 2. e) der Gründe m.w. Nachw.; zuletzt BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Pressemitteilung Nr. 78/07).

(bb) Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben steht einem Betriebsübergang nicht von vornherein entgegen. Welche Aufgaben in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher und hoheitlicher Form erfüllt werden, ergibt sich vielfach nicht aus der Aufgabenstellung selbst, sondern obliegt der Organisationsgewalt des Staates. Für den Zweck des § 613 a BGB kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Ob etwa der Wechsel des Rechtsträgers mit einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang verbunden ist, darf nicht schon wegen der Qualifizierung der (bisherigen) Tätigkeit ausgeschlossen sein, sondern ist vielmehr nach den hierfür maßgeblichen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob wesentliche Betriebsmittel auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund eines hoheitlichen Aktes genutzt werden (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) bb) (2) der Gründe).

(cc) Im Streitfall ist von einer Übertragung durch Rechtsgeschäft auszugehen.

Der zwischen dem Kreis H und der Beklagten zu 2. geschlossene Vertrag beschränkt sich nicht auf die Vergabe einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden besonderen Erlaubnis zur Durchführung von Rettungsdiensttätigkeiten, sondern räumt der Beklagten zu 2. die Befugnis ein, mit den ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln und der Hilfe ihrer Arbeitnehmer ein Dienstleistungsunternehmen zu bestimmten Bedingungen zu betreiben und dabei Gewinn zu erwirtschaften.

Dahingestellt bleiben kann, wie die durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kreis H zu qualifizieren sind. Denn die Parteien gehen insoweit übereinstimmend jedenfalls von einer Auftragsvergabe aus, also einer vertraglichen Vereinbarung. Dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. zu Rettungsdiensttätigkeiten eingesetzt werden und es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, a.a.O., zu II. 1. b) bb) (2) der Gründe).

(c) Die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 07.08.2001, auf die sich die Beklagte zu 1. in ihrer Klageerwiderung vom 30.01.2007 (dort auf Seite 28) berufen hat, vermochte keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

In dieser Entscheidung hat das LAG Sachsen-Anhalt zwar in der Tat angenommen, die Neuvergabe des Rettungsdienstes an einen anderen gemeinnützigen Träger durch einen Landkreis sei auch dann kein Betriebsübergang i.S. von § 613 a BGB, wenn der Landkreis für die Durchführung des Dienstes sämtliche materiellen Mittel (Fahrzeuge, Wach-/Dienstgebäude usw.) zur Verfügung stelle. Weiterhin ist das LAG Sachsen-Anhalt in dieser Entscheidung davon ausgegangen, ein gemeinnütziger Verein, der vollständig fremdfinanziert den Rettungsdienst für den Landkreis durchführe, könne bereits bei Neuausschreibung des Dienstes durch den Landkreis seinen Mitarbeitern im Rettungsdienst kündigen, wenn eine andere Vergabe und damit wegen der dann nicht mehr einhaltbaren Kündigungsfristen zugleich ernstlich eine Insolvenz drohe, wobei dies selbst dann gelte, wenn er sich am Ausschreibungsverfahren beteilige (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01, zitiert nach juris).

Diesen Erwägungen kann indes nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die letztgenannten Ausführungen des LAG Sachsen-Anhalt zur Möglichkeit des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen durch den bisherigen Auftragnehmer bei Neuausschreibung des Auftrags vom Auftraggeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommt, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht, und diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn sich ein Unternehmen, dessen noch laufender Auftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist (BAG, Urteil vom 12.02.2002 - 2 AZR 256/01, AP Nr. 120 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Leitsätze 1 und 2), durchgreifenden Bedenken unterliegen, hat das LAG Sachsen-Anhalt die Verneinung des Vorliegens eines Betriebsübergangs ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01, a.a.O., zu 1. b) der Gründe) auf die sog. Catering- und Bewachungsentscheidungen des Bundesarbeitsgericht vom 11.12.1997 und 22.01.1998 gestützt, bei denen das Bundesarbeitsgericht seinerzeit noch bei der Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs danach differenziert hat, ob die Betriebsmittel dem Berechtigten zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden oder der Auftragnehmer nur eine (Dienst-)Leistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume erbringt (BAG, Urteile vom 11.12.1997 und 22.01.1998 - 8 AZR 426/94 und - 8 AZR 775/96, AP Nrn. 171 und 174 zu § 613 a BGB). Diese Unterscheidung hat allerdings - wie bereits erwähnt - der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 06.04.2006 im Anschluss an die sog. Güney-Görrey-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.2005 (EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C 232/04 und 233/04, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG) ausdrücklich aufgegeben und - stattdessen - angenommen, bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang gegeben sei, sei das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr heranzuziehen. Auf Grund dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch vom Berufungsgericht vollinhaltlich geteilt wird, sind die Ausführungen des LAG Sachsen-Anhalt zum (Nicht-)Vorliegen eines Betriebsübergangs bei der Neuvergabe eines Rettungsdienstauftrags in der Entscheidung vom 07.08.2001 gleichsam überholt und können zur Klärung der hiesigen Problematik nicht herangezogen werden.

c) Ob die von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 18.12.2006 ausgesprochene Kündigung daneben aus anderen Gründen, etwa wegen einer vom Kläger in der Klageschrift mit Nichtwissen bestrittenen nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, unwirksam ist, bedurfte angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner Entscheidung.

2. Hinsichtlich des Antrags zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das mit der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 2. fortbesteht, hatte die Klage ebenfalls Erfolg.

a) Die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. zu unveränderten Bedingungen seit dem 01.01.2007 gerichtete Klage ist zulässig.

aa) Wird einem Arbeitnehmer im Falle eines (bevorstehenden) Betriebs- oder Betriebsteilübergangs i.S. des § 613 a Abs. 1 BGB vom Betriebsveräußerer gekündigt, bleibt es ihm unbenommen, im Wege der sog. Klagenhäufung (§ 260 ZPO) gegen den Betriebserwerber eine allgemeine Feststellungsklage zu erheben (von Hoyningen-Huene/Linck, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 14. Aufl. 2007, § 4 Rdnr. 75 m.w. Nachw.). Die Klage gegen den Betriebserwerber ist darauf zu richten, dass festgestellt werde, das Arbeitsverhältnis bestehe (zu unveränderten Arbeitsbedingungen) mit dem Betriebserwerber fort (BAG, Urteil vom 22.07.2004 - 8 AZR 350/03, AP Nr. 274 zu § 613 a BGB, zu B. I. der Gründe m.w. Nachw.).

bb) Der Kläger hat auch ein nach § 256 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sein mit der Beklagten zu 1. bestandenes Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Als feststellbares Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO kommt vorliegend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. seit dem 01.01.2007 zu den bisherigen Bedingungen in Betracht. Insoweit verfügt der Kläger über das zur Erhebung der Feststellungsklage notwenige Feststellungsinteresse, denn die Beklagte zu 2. stellt sowohl das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs mit Wirkung vom 01.01.2007 als auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit ihr als Arbeitgeberin in Abrede.

cc) Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bestandene Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2007 mit der Beklagten zu 2. zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, ist auch nicht auf Grund einer Verwirkung gemäß § 242 BGB analog entfallen.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch den Arbeitnehmer wie jeder andere Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt werden. Die Verwirkung tritt dann ein, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dieser werde nicht mehr in Anspruch genommen (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 18.12.2003 - 8 AZR 621/02, AP Nr. 263 zu § 613 a BGB, zu II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.).

(2) Im Streitfall fehlt es bereits am sog. Zeitmoment, da der Beklagten zu 2. die Klageerweiterung vom 22.01.2007, mit der der Kläger ihr gegenüber die Feststellung begehrt hat, dass mit ihr das mit der Beklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, ausweislich der Zustellungsurkunde am 26.01.2007 und damit bereits vor Ablauf eines Monats nach dem mit Wirkung vom 01.01.2007 erfolgten Teilbetriebsübergang zugestellt worden ist.

Unabhängig davon fehlt es auch an dem für das Vorliegen einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Denn die Beklagte zu 2. konnte zum Zeitpunkt der Zustellung der gegen sie gerichteten Klageerweiterung am 26.01.2007 noch nicht ernsthaft darauf vertrauen, der Kläger würde sich nicht auf einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf sie nach § 613 a BGB berufen. Ungeachtet dessen wurden von der Beklagten zu 2. auch keine konkreten tatsächlichen Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr die Erfüllung der vom Kläger mit der Klageerweiterung vom 22.02.2007 geltend gemachten Forderung nicht mehr zuzumuten sei. Etwaige, sich aus dem Vorliegen des Betriebs(teil-)übergangs ergebende zusätzliche finanzielle Belastungen der Beklagten zu 2., auf die sie sich im Schriftsatz vom 11.10.2007 berufen hat, müssen von ihr hingenommen werden, da diese mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelung nicht geeignet sind, die Rechtsfolgen eines Betriebs(teil-)übergangs i.S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu verhindern.

b) Die Klage ist mit dem Antrag zu 2. auch begründet.

aa) Das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestandene Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.01.2007 mit der Beklagten zu 2. zu unveränderten Bedingungen fort, da es auf letztere jedenfalls im Wege des Betriebsteilübergangs i.S. von § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) verwiesen.

bb) Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich erwähnt, dass die von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 18.12.2006 ausgesprochene Kündigung des mit dem Kläger bestandenen Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 2. aus den oben zu 1. a) genannten Gründen auch nicht gemäß § 7 KSchG i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG wegen Nichteinhaltung der Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als rechtswirksam galt und damit nicht zur Beendigung des auf die Beklagte zu 2. nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangenen Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2007 führte.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, da diese bereits höchstrichterlich entschieden worden sind. Zum anderen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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