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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: 14 (8) Sa 4/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
Die trotz zweier Abmahnungen fortgesetzte Schlechtleistung einer Reinigungskraft rechtfertigt deren ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2005 - 8 Ca 13268/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung wegen Leistungsmängeln.

Die Klägerin war für die Beklagte als teilzeitbeschäftigte Reinigungskraft seit 1990 tätig.

Wegen mangelhafter Reinigungsleistungen wurde die Klägerin am 06.05.2003 sowie am 05.11.2003 ermahnt.

Mit Zustimmung des Personalrats erteilte die Beklagte der Klägerin wegen im Einzelnen aufgeführter Schlechtleistungen eine schriftliche Abmahnung unter dem Datum 02.12.2003 (Bl. 29-30 d.A.)

Eine weitere schriftliche Abmahnung wegen Schlechtleistung - wiederum mit Zustimmung des Personalrates - wurde der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2004 erteilt (Bl. 31 d. A.).

Mit Anhörungsschreiben vom 03.12.2004 (Bl. 26 - 27 d. A.) listete die Beklagte eine Reihe von weiteren Reinigungsmängeln auf und erbat die Zustimmung des Personalrats zur Kündigung der Klägerin wegen permanenter Schlechtleistung. Der Personalrat erklärte sich mit Schreiben vom 06.12.2004 (Bl. 28 d. A.) damit einverstanden.

Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Kündigung vom 09.12.2004 zum 30.06.2005.

Hiergegen richtete sich die am 21.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage. Erstinstanzlich trug die Klägerin unter anderem vor, es könne nicht angehen, dass jedes vergessene Wischen einer Schreibtischplatte oder einer Fensterbank letztlich zur Kündigung führe, noch weniger könne der Klägerin angelastet werden, dass sie die Überreste inzwischen sozial inadäquater Privatbetätigungen nicht immer vollständig beseitige, so etwa dass sie die überquillenden Aschenbecher paffender J nicht gereinigt oder gar die daneben gefallende Asche beseitigt habe. Ebenso gut hätte man von der Klägerin verlangen können, dass sie regelmäßig Urinlachen außerhalb der Toiletten beseitige.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen in Bezug auf Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung weiter. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Beweisaufnahme unterlassen. An die Darlegungs- und Beweislast des kündigenden Arbeitgebers seien angesichts der Betriebszugehörigkeit der Klägerin besonders hohe Anforderungen zu stellen. Hinzuweisen sei auf die gestiegene Arbeitsbelastung, die sich durch die verschärften Anforderungen ergeben habe. Von einer mangelnden Bereitschaft der Klägerin zur Arbeitsleistung könne nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2005 - 8 Ca 13268/04 -

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagtenseite vom 09.12.2004 nicht beendet worden ist;

die Klägerin vorläufig bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt, dass bereits keine ausreichende Berufungsbegründung der Klägerin vorliege. Die Berufungsbegründung setze sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht im Einzelnen auseinander, sondern enthalte lediglich eine allgemeine Urteilsschelte.

Die Kündigung sei gerechtfertigt, da die Klägerin trotz mehrfacher Ermahnung und Abmahnung keine ordnungsgemäße Reinigungsleistung erbracht habe. Die gravierenden Beanstandungen auch nach den Abmahnungen rechtfertigten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht sowohl die Kündigungsschutzklage als auch den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.

I. Zweifelhaft ist bereits, ob die Berufung zulässig ist. Mit Recht weist die Beklagtenseite daraufhin, dass eine Berufungsbegründung eine im Einzelnen geführte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten muss. Hier besteht die gesamte Berufungsbegründung des Prozessbevollmächtigen der Klägerseite aus knapp zwei Seiten. Sie besteht im Wesentlichen aus der Vermutung, dass das beklagte Land die Kündigung ausgesprochen habe, um das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes zu vermeiden sowie aus der weiteren Vermutung, die Putzarbeiten sollten zukünftig überwiegend von externen und offenbar billigeren Putzkolonnen übernommen werden. Des weiteren wird gerügt, dass das Arbeitsgericht eine offenbar als lästig empfundene Beweisaufnahme zu vermeiden versucht habe.

Reduziert man diesen Vortrag, der in der Berufungsfrist nicht ergänzt worden ist, auf seinen sachlichen Kern, so bleibt als gerügte Rechtsverletzung übrig, dass eine Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen. Geht man insoweit zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass hierin eine Berufungsbegründung liegt, die den gesetzlichen Anforderungen nach § 64 ArbGG gerecht wird, so ist die Berufung jedenfalls in der Sache unbegründet.

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, ohne in eine Beweisaufnahme einzutreten. Auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 59 ff. d. A.) wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Die Ausführungen der Klägerseite sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Von einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG war auszugehen, da die Klägerseite weder die den Abmahnungen zu Grunde liegenden Schlechtleistungen noch die nach den Abmahnungen aufgetretenen erneuten gravierenden Reinigungsmängel substantiiert bestritten hatte.

1. Die Beklagte hatte in den Abmahnungen vom 02.12.2003 und vom 23.07.2004 die Schlechtleistungen der Klägerin detailliert und in allen Einzelheiten dargelegt. So wurde unter anderem gerügt, dass der Fußboden so schlecht gereinigt worden sei, dass Arbeiten an unteren Regalfächern nur mit einer Unterlage verrichtet werden konnten, da ansonsten die Kleidung völlig beschmutzt werde. Die Schreibtische, Besuchertische und Bürofensterbänke seien nicht gereinigt worden, auch dann nicht, wenn sie zu diesem Zweck eigens abgeräumt worden seien. Der Zustand der Toilettenräume sei ekelerregend gewesen. Auch WC-Becken, WC-Sitze und WC-Abflüsse seien nicht ordnungsgemäß gereinigt worden. In der Abmahnung vom 23.07.2004 waren im Einzelnen die Zimmer angegeben, in denen die Schlechtleistung besonders gravierend war. Zu all diesem hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz detailliert Stellung genommen.

2. Das gilt auch für die Vorwürfe, die am Ende zur Kündigung geführt haben. Hier waren wiederum die Räume und Räumlichkeiten im Einzelnen aufgeführt und jeweils deutlich gemacht, worin die gravierenden Schlechtleistungen bestanden. Hier fehlt ebenfalls jeder substantiierte Gegenvortrag der Klägerin.

3. Aus dem Vortrag der Klägerin, die Arbeitsanforderungen seien immer mehr verschärft worden, für den die Klägerseite als Beweismittel die Einholung eines Sachverständigengutachtens angegeben hat, folgt, dass die Klägerin im Grunde die mangelhafte Leistung nicht bestreitet, denn der Vortrag läuft darauf hinaus, dass die Klägerin die geforderten Leistungen nicht erbracht hat und auch nicht erbringen konnte, weil die Anforderungen entsprechend gestiegen seien. Dies wird in der Sache aber durch den unstreitigen Umstand widerlegt, dass die Arbeitskollegin der Klägerin, die das gleiche Pensum zu bewältigen hatte, die geforderte Reinigungsleistung ohne weiteres erbracht hat.

Schlüssig wäre der Vortrag der Klägerseite aber nur, wenn sie vortragen könnte, dass auch die Arbeitskollegin ihr Arbeitspensum nicht bewältigt hat und nicht bewältigen konnte, weil die Arbeitsanforderungen gestiegen waren. Tatsächlich war aber das Gegenteil der Fall, weil die Beklagte unstreitig mit den Arbeitsleistungen der Kollegin der Klägerin sehr zufrieden war.

Die hat die Klägerseite durch ihren Vortrag, die Leistungen der Kollegin der Klägerin seien von der Beklagten "geradezu bejubelt worden", in eindeutiger Weise bestätigt.

4. Die Klägerin hat ferner nicht substantiiert dazu Stellung genommen, dass der Personalrat die im Einzelnen von der Beklagten in den Abmahnungen und bei der Anhörung zur Kündigung vorgetragenen Vorwürfe für berechtigt gehalten hat und zur Begründung seiner Zustimmung zur Kündigung im Schreiben vom 06.12.2004 explizit ausgeführt hat, es habe immer wieder massive Beschwerden von allen (!) betroffenen Kolleginnen und Kollegen über die Reinigungsleistung der Klägerin gegeben.

Aufschlussreich ist schließlich, dass die Klägerin die Abmahnungen, nachdem sie ihr erteilt wurden, nicht in der Sache angegriffen und deren Entfernung aus der Personalakte verlangt hat.

Berücksichtigt man noch die Äußerung der Klägerin, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die Folgen sozial inadäquater Privatbetätigungen zu beseitigen, so dass sie nicht verpflichtet sei, überquillende Aschenbecher paffender J zu reinigen oder Urinlachen außerhalb der Toiletten zu beseitigen, so wird deutlich, dass die Klägerin solche Verschmutzungen offenbar bewusst nicht beseitigt hat, weil sie glaubte, hierzu nicht verpflichtet zu sein.

Sie war aber zur vollständigen Reinigungsleistung verpflichtet; ihr stand kein Auswahlermessen darüber zu, welchen Schmutz sie beseitigen musste und welchen nicht.

5. Die fortgesetzte und dauerhafte Schlechtleistung der Klägerin, an der sie trotz zweier Abmahnungen festhielt, rechtfertigte die ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Bei der abschließend vorzunehmenden Interessenabwägung war zwar zu Gunsten der Klägerin ihre lange Beschäftigungszugehörigkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber stand das Interesse des beklagten Landes, für die gewährte Vergütung auch eine ordnungsgemäße Reinigungsleistung zu erhalten. Da die Klägerin eine solche fortgesetzt und dauerhaft nicht erbracht hat und hieran trotz zweier Abmahnungen nichts ändern wollte, überwog das arbeitgeberseitige Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

6. Da der Personalrat der Kündigung zugestimmt hat, endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, so dass auch der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben konnte.

Damit ergibt sich, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision konnte nicht nach § 72 ArbGG zugelassen werden, insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich um eine Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handelte.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.



Ende der Entscheidung

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