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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 343/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 2
1. Der Insolvenzschutz für Betriebsrenten greift nur bei gesetzlicher Unverfallbarkeit der Anwartschaft ein.

2. Es steht nicht zur Disposition der Betriebspartner, in einer Betriebsvereinbarung durch Anrechnungsklauseln einen günstigeren Insolvenzschutz zu Lasten des Pensions-Sicherungsvereins herbeizuführen (im Anschluss an BAG 25.04.2006 - 3 AZR 78/05 - NJOZ 2007, 1498 ff.).


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2007 - 10 Ca 4736/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den gesetzlichen Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung.

Der Kläger ist am 12.07.1941 geboren.

Seit September 1969 war er Arbeitnehmer der L -B A . Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage begleitet.

Über das Vermögen der L -B A wurde am 03.12.1976 das Konkursverfahren eröffnet.

Bereits einige Wochen zuvor, nämlich ab dem 08.11.1976 begann der Kläger ein Arbeitsverhältnis bei der T B A In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 04.11.1976 hieß es (Bl. 5 d.A.):

"Es gelten die Lohnbedingungen der Firma L -B ".

Am 03.05.1977 schlossen die Firma T B und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, wonach für Beschäftigte, die zuvor bei der Firma L B tätig waren, ein Drittel der dort verbrachten Dienstzeit als T Dienstzeit angerechnet werde.

Mit Schreiben vom 4.5.1977 (Bl. 54 d. A.) teilte die Fa. T -AG dem Kläger mit, dass aufgrund der Anrechnung eines Drittels der bei der Firma T verbrachten Dienstzeit sein Eintrittsdatum auf den 08.06.1974 festgelegt werde.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Firma T B A endete mit dem 31.08.1986.

Mit Schreiben vom 13.01.1987 (Bl. 7 d.A.) teilte die Firma T B dem Kläger mit, dass ihm bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 205,05 DM pro Monat zustehe.

Im Jahre 2005 ging die Firma T B A in die Insolvenz.

Der Kläger nimmt den beklagten P S V in Anspruch und verlangt von diesem eine Altersrente aufgrund der von der Firma T B A gegebenen Zusage zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.01.2007 (Bl. 58 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe, da er nicht mindestens 10 Jahre bei der Firma T B beschäftigt gewesen sei. Auf die vorangegangene Beschäftigungszeit bei der Firma L B A könne sich der Kläger nicht berufen, denn die Voraussetzungen für einen Insolvenzschutz aus der Anrechnung von Vordienstzeiten seien nicht gegeben, denn die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus dem früheren Arbeitsverhältnis sei bereits seit geraumer Zeit erloschen gewesen, als die Betriebsvereinbarung zur Anerkennung von Vordienstzeiten beschlossen worden sei. Bei einer solchen Konstellation könne nach der Rechtsprechung kein Insolvenzschutz entstehen.

Gegen dieses ihm am 27.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2007 Berufung einlegen und diese am 02.04.2007 begründen lassen.

Der Kläger macht geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zunächst sei festzustellen, dass der gesetzliche Insolvenzschutz auf der Anrechnung von Vordienstzeiten beruhen könne, wenn die angerechnete Betriebszugehörigkeit von einer Versorgungszusage begleitet sei und bis an das Arbeitsverhältnis heranreiche, dass eine neue Versorgungsanwartschaft begründe. Die Anrechnung sei vorzunehmen, weil nur der Versorgungsträger gewechselt habe, denn der Kläger habe unmittelbar von der Firma L B A zur Firma T B A gewechselt. Zwar sei die Betriebsvereinbarung über die Anrechnung der Beschäftigungszeiten erst ca. 6 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma T B A getroffen worden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander anschlössen, so dass beide Arbeitsverhältnisse von einer Versorgungszusage begleitet gewesen seien.

Dem Arbeitsgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Betriebsvereinbarung eine vertragliche Regelung darstelle, die vor dem Hintergrund des § 1 b BetrAVG nicht insolvenzgeschützt sei. Denn eine Betriebsvereinbarung habe nicht lediglich die Qualität einer vertraglichen Regelung, vielmehr sei ihre gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG zu berücksichtigen.

Unabhängig hiervon liege auch ein Betriebsübergang von der Firma L auf die Firma T B vor. Verschiedene Bauvorhaben seien von der Firma T B übernommen worden und nahtlos fortgesetzt worden.

Bestritten werde im Übrigen, dass seit Schließung der Betriebsvereinbarung am 03.05.1977 die verfallbare Anwartschaft seit geraumer Zeit verstrichen gewesen sei. Denn es sei zu bedenken, dass sich die Verhandlungen mit dem Betriebsrat, die zum Abschluss der Betriebsvereinbarung führten, bereits über den Winter 1976/1977 hingezogen hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2007 (10 Ca 4736/06) abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die beantragte Altersrente aufgrund des zwischen dem Kläger und der Firma W W -T -B B A geschlossenen Vertrages vom 08.06.1974 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vorgelegen habe. Bereits das von der Beklagtenseite in Bezug genommene Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09.06.1988 (Bl. 32 ff. d. A.) das in einem Parallelfall ergangen sei, habe die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs verneint.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise mögliche Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit aus einem vorangegangenen beendeten Arbeitsverhältnis, die nach der Rechtsprechung des BAG erforderlich wären, seien nicht erfüllt. Bei Erteilung der Anrechnungszusage dürfe die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus dem früheren Arbeitsverhältnis noch nicht geraume Zeit erloschen sein.

Dies sei hier aber der Fall, da die Versorgungszusage bei der Firma L B A durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 07.11.1976 erloschen sei. Erst etwa 1/2 Jahr später und damit nach "geraumer Zeit" sei in Gestalt der Betriebsvereinbarung vom 03.05.1977 eine Anrechnungsvereinbarung getroffen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Mit zutreffenden Gründen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Unterstreichung und im Hinblick auf das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien ist Folgendes festzuhalten.

1. Die Eintrittspflicht des beklagten P S V kann sich nur aus § 7 Abs. 2 BetrAVG ergeben. Danach haftet der beklagte P S V nur für kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaften.

Gesetzlich unverfallbar ist eine Anwartschaft gemäß § 30 f. S. 1 erster Halbsatz BetrAVG wenn die Versorgungszusage für den Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre bestanden hat. Diese 10jährige Mindestbeschäftigungsdauer hat der Kläger in seinem letzten Arbeitsverhältnis bei der Firma T B A knapp verfehlt, weil das Arbeitsverhältnis dort nur vom 08.11.1976 bis zum 31.08.1986, also nicht ganz 10 Jahre bestanden hat.

Auch die alternative Möglichkeit der gesetzlichen Unverfallbarkeit, nämlich 12jährige Betriebszugehörigkeit bei mindestens 3jährigem Bestand einer Versorgungszusage, ist aus diesem Grund nicht erfüllt.

2. Die Klage hätte daher nur Erfolg haben können, wenn ein Anrechnungstatbestand vorläge, der den beklagten P S V binden und damit zum Insolvenzschutz führen würde. An einem solchen Anrechnungstatbestand fehlt es jedoch. Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Insolvenzsicherung nur für die gesetzliche Unverfallbarkeit eingreift. Beruht die Unverfallbarkeit hingegen auf anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf vertraglichen Grundlagen, bindet dies zwar diejenigen, die solche Vereinbarungen getroffen haben. Es führt aber nicht zur Bindung des an diesen Vereinbarungen nicht beteiligten P S V , weil dieser nur für die gesetzlich eintretende Unverfallbarkeit einzustehen hat (siehe BAG Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 78/05 - , NJOZ 2007, Seite 1498 ff.; BAG Urteil vom 22.02.2000 -3 AZR 4/99 - NZA 2001, Seite 1310).

Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht für den Insolvenzschutz nicht aus; eine arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit bindet lediglich die Arbeitsvertragsparteien, aber nicht den P S V (siehe BAG Urteil vom 22.02.2000 - 3 AZR 4/99 - , NZA 2001, Seite 1310).

In dem Urteil vom 25.04.2006 hat das BAG darüber hinaus deutlich gemacht, dass die Insolvenzsicherung in § 7 Abs 2 BetrAVG auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften beschränkt ist und keinerlei Öffnungsklauseln für günstigere Versorgungsvereinbarungen enthält und die Vorschrift auch nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- oder Tarifpartner steht (siehe BAG Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 78/05 -, NJOZ 2007, Seite 1498 ff.). Damit ist es weder den Arbeitsvertragsparteien, noch den Vertragspartnern einer Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertragsparteien möglich, einen besseren Insolvenzschutz zu Lasten des P S V zu vereinbaren, als denjenigen, der sich aus dem Gesetz ergibt.

Ausnahmsweise wird einer Anrechnungsvereinbarung von Vordienstzeiten insolvenzschützende Wirkung beigemessen, wenn die jeweils von Versorgungszusagen begleiteten Arbeitsverhältnisse unmittelbar aneinander heranreichen und die Anrechnungsvereinbarung in enger zeitlicher Nähe zum Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses rechtswirksam getroffen wird.

Vergeht hingegen geraume Zeit zwischen dem Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis und der anschließenden Zusage der Anrechnung von Vordienstzeiten, so ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Versorgungszusage durch den Austritt aus dem alten Arbeitsverhältnis erloschen ist, weil die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, und der Insolvenzschutz jedenfalls nicht rückwirkend wieder hergestellt werden kann. Ist eine verfallbare Versorgungsanwartschaft aus einem früheren Arbeitsverhältnis schon geraume Zeit erloschen, kann die Anrechnung der entsprechenden Betriebszugehörigkeit zwar zu einer den neuen Arbeitgeber bindenden Unverfallbarkeit, nicht aber zum Insolvenzschutz der neuen Versorgungsanwartschaft führen (BAG Urteil vom 11.01.1983 - 3 AZR 212/80 -NJW 1984, Seite 1199).

Ein solcher zu großer zeitlicher Abstand ist von der Rechtsprechung bereits bei einer Zeitdauer von knapp 7 Wochen (BAG Urteil vom 22.02.2000 - 3 AZR 4/99 - NZA 2001, Seite 1310 ff.) und erst recht bei einer zeitlichen Diskrepanz von 4 Monaten (BAG Urteil vom 11.01.1983 - 3 AZR 212/80 - NJW 1984, Seite 1199 ff.) angenommen worden.

Erst recht muss dies gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall die zeitliche Diskrepanz zwischen Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses im November 1976 und dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die zur Anrechnung von Vordienstzeiten führte, im Mai 1977 also ca. 6 Monate betrug.

Zu dem Zeitpunkt, als die Anrechnungszusage erfolgte, war die Versorgungszusage aus dem alten Arbeitsverhältnis bereits seit geraumer Zeit erloschen.

Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für den Insolvenzschutz einer Anrechnungsvereinbarung liegen damit nicht vor.

3. Die Kammer hat erwogen, ob eine rechtzeitige Anrechnungszusage daraus folgen könnte, dass in dem am 04.11.1976 mit der Firma T B geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart worden ist: "Es gelten die Lohnbedingungen der Firma L B ." Diese Vereinbarung ist - anders als die Betriebsvereinbarung - in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel erfolgt, also zu einer Zeit, als die Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma L -B A noch nicht erloschen war. Nach Auffassung der Kammer kann diese vertragliche Abrede aber nicht so ausgelegt werden, dass mit der Formulierung "Lohnbedingungen" auch der Altersversorgungszusage gemeint war. Hätten die Parteien mit dieser Formulierung über die Vergütung für die geleistete Arbeit hinaus auch eine Altersversorgungszusage erfassen wollen, hätte dies explizit zum Ausdruck gebracht werden müssen. Angesichts des letztlich eindeutigen Wortlauts kann die Formulierung nicht als Anrechnungszusage für die betriebliche Altersversorgung interpretiert werden.

Im übrigen hätte eine Einigung der Firma T B A mit dem Kläger darüber, die Altersversorgungszusage der Firma L B A fortzuführen, vorausgesetzt, dass der Firma T B A das Betriebsrentensystem der Firma L -B A überhaupt bekannt war und dass sie den Willen hatte, dieses zu übernehmen. Die Klägerseite hat zwar in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz pauschal behauptet, der bevollmächtigte Oberbauleiter habe zugesagt, dass die Versorgungszusage bei der Arbeitgeberin nach wie vor Bestand haben solle.

Abgesehen davon, dass dieser nicht weiter substantiierte Vortrag erstmals im Berufungsverfahren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, spricht entscheidend gegen ihn, dass tatsächlich die T B A nicht das Altersversorgungssystem der vorherigen Arbeitgeberin fortgeführt, sondern später eine Zusage aufgrund ihrer eigenen Versorgungsordnung erteilt und lediglich eine Anrechnung der Dienstzeit bei der L -B A vorgenommen hat.

Diese Zusage bindet aber, weil sie erst am 04.05.1977 und damit ca. 1/2 Jahr nach Begründung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen worden ist, nur die Firma T B A , nicht aber den an dieser Zusage nicht beteiligten beklagten P S V .

4. Eine gesetzliche vorgegebene Anrechnung folgt schließlich nicht aus § 613 a BGB.

Dafür wäre Voraussetzung, dass zwischen der L B A und der T B A ein Betriebsübergang vorläge.

Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dabei kann der Vortrag der Klägerseite als richtig unterstellt werden, dass die Firma T B A einige Baustellen der Firma L A übernommen hat. Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09.06.1988 - 19 Ca 355/86 - (Bl. 32 ff. d. A.) ergibt sich, dass es sich dabei im Verhältnis zu den insgesamt von der Firma L A betriebenen Baustellen nur um einen kleinen Ausschnitt handeln kann, da die Firma L B zur Zeit der Konkursantragstellung insgesamt 58 Baustellen betrieb und weitere 33 Baustellen als Partner von Arbeitsgemeinschaften. Vor diesem Hintergrund können die 3 Baustellen, die der Kläger als diejenigen benennt, die die Firma T B übernommen haben soll, keinen Anhaltspunkt dafür liefern, dass ein Betriebsübergang vorlag. Ein Betriebsübergang würde darüber hinaus voraussetzen, dass ein Betriebsorganismus in seiner Identität aufrecht erhalten und übernommen worden wäre. Dazu reicht es nicht aus, dass einige - wenige - Bauaufträge von der Firma L B A übernommen worden sind.

Da der Kläger unter Einbeziehung der Feststellungen des Arbeitsgerichts Hamburg keine gegen dieses Feststellungen sprechenden, relevanten Umstände für das Vorliegen eines Betriebsübergangs vorzutragen vermochte, kann § 613 a BGB nicht angewandt werden.

Dafür dass kein Betriebsübergang vorlag, spricht im übrigen auch die im Mai 1977 abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Hätte ein Betriebsübergang vorgelegen, hätte es einer Betriebsvereinbarung, die die Anrechnung von Vordienstzeiten festgelegt hätte, nicht bedurft, weil sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergeben hätte. Erst recht wäre dann eine Regelung nicht möglich gewesen, die - wie dies die Betriebsvereinbarung vorsieht - nur ein Drittel der Vordienstzeiten anrechnet, denn dies wäre eine Beschneidung des aus § 613 a BGB folgenden Rechtszustandes gewesen.

Insgesamt kann daher ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht angenommen werden, so dass für den Kläger auch kein gesetzlicher Anrechnungstatbestand gegeben ist.

III. Nach allem musste die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf einer Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze beruhte.

Ende der Entscheidung

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