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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 203/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127
Setzt das Gericht der Antrag stellenden Partei eine Nachfrist zur Einreichung der PKH-Unterlagen, so kommt eine rückwirkende PKH-Gewährung trotz zwischenzeitlich nicht mehr gegebener Erfolgsaussicht nur in Betracht, wenn die Frist auch eingehalten wird. Bei Fristversäumnis kommt die PKH-Gewährung nur für die nach diesem Zeitpunkt noch anfallenden Prozesshandlungen in Betracht.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.02.2008 - 1 Ca 8/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin erhielt am 14.12.2007 ein Schreiben der Beklagten, in welchem diese eine mündliche Vereinbarung vom 19.11.2000 bestätigte, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2007 enden sollte. Die Klägerin forderte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten auf, mitzuteilen, dass aus diesem Schreiben keinerlei Rechte hergeleitet werden, da der mündliche Aufhebungsvertrag gemäß § 623 BGB nicht wirksam sei. Deshalb müsse die Klägerin das Schreiben als arbeitgeberseitige Kündigung auffassen. Die Beklagte nahm hierzu nicht Stellung, so dass die Klägerin am 02.01.2008 Kündigungsschutzklage erhob. In der Klageschrift war der Prozesskostenhilfeantrag enthalten, allerdings legte die Klägerin weder das amtliche Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, noch legte sie Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Sie kündigte an, die Unterlagen und das amtliche Formular nachzureichen.

Bis zur Güteverhandlung am 18.02.2008 erfolgte kein weiterer Eingang zu dem PKH-Antrag. In der Güteverhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, er sehe in dem Bestätigungsschreiben keine Kündigung und leite hieraus keine Rechte her. Für den Fall, dass darin eine Kündigung liege, nehme er die Kündigung zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte, er nehme die Rücknahme der Kündigung an. Das Verfahren wurde sodann zum Ruhen gebracht. Gleichzeitig wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Frist von einer Woche zur Vorlage der PKH-Unterlagen gesetzt. Die Prozesskostenhilfeunterlagen gingen am 26.02.2008 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist beim Arbeitsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wurde das ruhende Verfahren erst durch Klagerücknahme, die am 14.03.2008 beim Arbeitsgericht einging, beendet. Das Arbeitsgericht gewährte in dem angegriffenen Beschluss Prozesskostenhilfe erst mit Wirkung ab dem 26.02.2008.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Prozesskostenhilfegewährung nicht auf das Datum des Eingangs des amtlichen Formulars und der Unterlagen bezogen werden dürfe, sondern dass die Prozesskostenhilfe rückwirkend zur erstmaligen Antragstellung gewährt werden müsse. Diese umfasse damit nicht nur die Geschäftsgebühr, sondern auch die Terminsgebühr, zudem vertreten die Prozessbevollmächtigten die Ansicht, dass darüber hinaus auch im Termin eine Einigungsgebühr angefallen sei. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet sei, da es der Klägerin zumindest zumutbar gewesen sei, zum Zeitpunkt der Güteverhandlung das amtliche Formular zur Akte zu reichen. Lediglich die erforderlichen Glaubhaftmachungen hätte die Klägerin nachreichen dürfen.

II. Die zulässige und mangels Rechtsmittelbelehrung fristgerechte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Dabei kann es zunächst dahinstehen, ob die in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2008 verkündete Nachfristsetzung sich ausschließlich auf die Unterlagen zur Glaubhaftmachung bezog oder ob der Beschluss dahingehend zu verstehen war, dass der Klägerin auch die Nachreichung des amtlichen Formulars gestattet sein sollte. Denn die Klägerin hat die in Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten verkündete Frist verstreichen lassen und die Erklärung sowie die Unterlagen zur Glaubhaftmachung erst am 26.02.2008 allerdings noch vor Abschluss des Verfahrens durch Klagerücknahme eingereicht. Da die Fristverlängerung in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten verkündet wurde, war die Nachfristsetzung auch wirksam. Diese lief damit am 25.02.2008 und somit vor Einreichung des amtlichen Formulars und der entsprechenden Unterlagen ab. Dass die Frist nicht ausreichend lang gewesen sei, haben die Klägerprozessbevollmächtigten nicht geltend gemacht, zumal sie dies unmittelbar in der mündlichen Verhandlung hätten äußern können. Die Klägerin hatte erstmaligen Kontakt mit ihren Prozessbevollmächtigten spätestens am 14.12.2007. Sie hat sich weder vor der Klageerhebung am 02.01.2008 noch bis zur Güteverhandlung am 18.02.2008 hinreichend um die Entscheidungsreife ihres Antrags bemüht. Da die Klägerin in der Klageschrift selbst angekündigt hatte, die fehlende Erklärung und die fehlenden Unterlagen nachzureichen, hatte das Gericht auch keine Veranlassung von sich aus hierauf hinzuwirken und bereits vor dem Gütetermin eine Erledigungsfrist zu setzen.

Trotz der Tatsache, dass die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bereits durch die gegnerische Erklärung, das Schreiben vom 13.12.2007 enthalte keine Kündigungserklärung, entfallen waren, hat das Gericht durch die Nachfristsetzung der Klägerin die rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung gleichwohl ermöglicht. Die fehlende Einhaltung der Nachfrist führt allerdings dann wie im gleichgelagerten Fall des Instanzendes dazu, dass die Prozesskostenhilfegewährung nur noch für diejenigen Prozesshandlungen (richtigerweise auch nur noch nach § 11 a ArbGG) möglich war, die ab Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs noch abrechenbar waren. Dies war im vorliegenden Fall ausschließlich die Geschäftsgebühr.

Ob darüber hinaus eine Einigungsgebühr deshalb auch nicht angefallen ist, weil die Rücknahme der Kündigung durch den Beklagtenprozessbevollmächtigten ausdrücklich nur für den Fall erklärt wurde, dass in dem Schreiben vom 13.12.2007 überhaupt eine Kündigung enthalten sein könne, die Auslegung dieses Schreibens aber unzweifelhaft ergibt, dass lediglich eine mündliche Einigung bestätigt werden sollte, kann deshalb dahinstehen.

Ende der Entscheidung

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