Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1504/04
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 26
BGB § 174
BGB § 626
KSchG § 2
KSchG § 23
1.) Zum Ausspruch einer Kündigung durch einen ungültig gewählten Vorstandsvorsitzenden eines Vereins.

2.) Zur Abgrenzung einer Änderungskündigung von einer Beendigungskündigung mit gleichzeitigem In-Aussicht-Stellen weiterer Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.


Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2004 in Sachen 6 Ca 157/03 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses des Klägers als Bundesgeschäftsführers des beklagten Verbandes. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ersichtliche Entscheidung zu treffen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.09.2004 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 19.11.2004, der Beklagten am 29.11.2004 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 08.12.2004, die Beklagte am 09.12.2004 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung erfolgte seitens des Klägers - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.02.2005 - am 04.02.2005. Die Beklagte hat ihre Berufung am 18.01.2005 begründet. Der Kläger und Berufungskläger zu 1) tritt dem erstinstanzlichen Urteil insoweit bei, als er die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13.05.2003 bereits aus formellen Gründen für unwirksam hält. Er beruft sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 05.04.2004 (2-07 O 332/03) und das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.12.2004 (16 U 81/04). Diesen Urteilen zufolge war die am 22.03.2003 erfolgte Wahl des Herrn R G zum Bundesvorsitzenden des beklagten Vereins ungültig. Dem Arbeitsgericht hierin folgend leitet der Kläger daraus her, dass Herr G mit dem Schreiben vom 13.05.2003 keine wirksame Kündigungserklärung für den beklagten Verein habe abgeben können. Herr G habe insoweit auch nicht wirksam als rechtsgeschäftlicher Vertreter gehandelt, zumal er, der Kläger, die Kündigungserklärung unverzüglich im Sinne von § 174 BGB zurückgewiesen habe. Dagegen greift der Kläger und Berufungskläger zu 1) das arbeitsgerichtliche Urteil vom 28.09.2004 an, soweit dieses die Kündigung des beklagten Vereins vom 23.12.2002 als rechtswirksame Beendigungskündigung angesehen und somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 festgestellt hat. Der Kläger glaubt aus verschiedenen Bestimmungen der Satzung des beklagten Vereins, insbesondere aus den §§ 15 Abs. 2 und 18 herleiten zu können, dass nicht der Bundesvorstand - und schon gar nicht der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied allein - zur Kündigung des Bundesgeschäftsführers befugt sei, sondern nur die Bundesratsversammlung. Diese habe die Angelegenheit auch tatsächlich an sich gezogen und sich für eine weitere Zusammenarbeit mit ihm, dem Kläger, über den 30.06.2003 hinaus ausgesprochen. Maßgeblich seien die in y) des Zusatzprotokolls zum Ergebnisprotokoll der Sitzung des Bundesrats des Beklagten vom 08.11.2002 niedergelegten Vorgaben. Darin sei lediglich von einer Änderungskündigung die Rede. Tatsächlich könne die Kündigungserklärung gemäß Schreiben vom 23.12.2002 vom Empfängerhorizont her auch nicht als Beendigungskündigung, sondern nur als Änderungskündigung verstanden werden. Das Änderungsangebot habe er auch nachweislich unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung angenommen. Schon deshalb könne es nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern im für ihn ungünstigsten Fall nur dazu gekommen sein, dass er zu den minderen Konditionen der Änderungskündigung weiter arbeiten müsse. Mangels ausreichender Bestimmtheit des Änderungsangebots sei jedoch auch die Änderungskündigung unwirksam. Ergänzend wird auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers sowie seiner Schriftsätze vom 16.02. und 04.07.2005 Bezug genommen, soweit ein Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen besteht. Der Kläger, Berufungskläger zu 1) und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt nunmehr,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.09.2004, Aktenzeichen 6 Ca 157/03, abzuändern und festzustellen, dass die Änderungskündigung des Beklagten vom 23.12.2002 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2003 hinaus zu den bisherigen Konditionen fortbesteht;

hilfsweise

1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers über den 30.06.2003 hinaus auf der Mindestbasis der zum Zeitpunkt der Kündigung bezogenen Gesamtbezüge (Gehalt + vermögenswirksame Leistungen) zu 50 % in zeitlicher und finanzieller Hinsicht fortbesteht;

2. den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung ab 01.07.2003 den Kläger auf der Basis einer einvernehmlich zu treffenden vertraglichen Übereinkunft in der Position des alleinigen Geschäftsführers in der zur Zeit noch in Gründung befindlichen "D Service GmbH" gegen Zahlung von Gesamtbezügen in Höhe von weiteren 50 % der gegenwärtigen Gesamtbezüge zu beschäftigen;

äußerst hilfsweise

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 30.06.2003 hinaus so lange als Bundesgeschäftsführer des D nach den Regelungen des gegenwärtig bestehenden Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, bis die D Service GmbH gegründet und die oben genannte Geschäftsführerposition rechtsverbindlich auf der Basis einer einvernehmlichen vertraglichen Übereinkunft übertragen wurde;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung vom 28.07.2003 nicht beendet wurde;

4. festzustellen, dass die unter dem 28.06.2004 gefertigten und am 02.07.2004 dem Kläger zugegangenen drei textgleichen Kündigungen, und zwar

- Kündigung Nr. 1 mit Originalunterschrift G , zugegangen um 11:51 Uhr;

- Kündigung Nr. 2. mit Originalunterschrift G , zugegangen um 11:52 Uhr;

- Kündigung Nr. 3 mit Kopie der Unterschrift G der Kündigung Nr. 2 und Originalunterschrift eines Herrn S , zugegangen um 11:45 Uhr

unwirksam sind und das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis nicht beenden;

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

6. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 30.06.2003 hinaus auf seinem Arbeitsplatz als Bundesgeschäftsführer weiter zu beschäftigen;

Der Beklagte, Berufungskläger zu 2) und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt, die klägerische Berufung zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Ansicht fest, dass schon die außerordentliche Kündigung vom 13.05.2003 das Anstellungsverhältnis des Klägers wirksam fristlos aufgelöst habe. Die Kündigung sei nicht formell unwirksam. So meint der Beklagte, die Feststellungen des LG Frankfurt/Main bzw. OLG Frankfurt/Main über die Ungültigkeit der Vorstandswahl des Herrn G seien nur ex nunc und nicht ex tunc beachtlich. Dies erfordere die Schutzbedürftigkeit des Rechtsverkehrs. So habe Herr G nach seiner Wahl in der Hauptversammlung vom 22.03.2003 mit Wissen und Zustimmung der Vereinsmitglieder das Vorstandshandeln aufgenommen und sei die Wirksamkeit seiner Vorstandsbestellung auch vom Kläger selbst zunächst nicht in Frage gestellt worden. Jedenfalls habe Herr G bei Ausspruch der Kündigung vom 13.05.2003 wirksam als Vertreter gehandelt. Der Kündigungserklärung sei ein einstimmiger Vorstandsbeschluss vorausgegangen. Wie sich aus der bereits genannten Entscheidung des LG Frankfurt/Main ergebe, seien die vier anderen Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt worden. Auch helfe § 174 BGB dem Kläger nicht weiter. Diese Norm stelle nur auf die fehlende Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei einem Vertreterhandeln mit Vertretungsmacht ab. Der Kläger habe aber in seinem Zurückweisungsschreiben vom 15.05.2003 nicht das Fehlen einer Vollmachtsurkunde, sondern nur das Fehlen materieller Vertretungsmacht gerügt. Schließlich habe das Arbeitsgericht nicht zutreffend gewürdigt, dass bei Übergabe des Kündigungsschreibens auch das ebenfalls allein vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied S anwesend gewesen sei. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht, dem Beklagten zufolge, die Kündigung vom 23.12.2002 zutreffend als wirksame Beendigungskündigung gewertet. Jedes Vorstandsmitglied sei gemäß § 11 Abs. 1 der Vereinssatzung alleinvertretungsberechtigt. Dies entspreche § 26 BGB. Handele ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht, so seien im Außenverhältnis etwaige entgegenstehende vereinsinterne Beschlussfassungen unerheblich. Solche habe es aber auch nicht gegeben. Das Arbeitsgericht habe das Kündigungsschreiben vom 23.12.2002 zutreffend ausgelegt. Es enthalte nach dem Wortlaut seines ersten Teils eine eindeutige Beendigungskündigung zum 30.06.2003. Dem habe die allseitige Erkenntnis zugrundegelegen, dass aufgrund der Ende 2002 herrschenden desolaten Finanzlage des Vereins der Kläger auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter keinen Umständen weiterbeschäftigt werden könnte. In der Folgezeit habe geprüft werden sollen, inwieweit sich das Konzept einer finanzierbaren Drittgesellschaft realisieren lasse, wonach alsdann eine Weiterbeschäftigung des Klägers möglich erschienen wäre. Dies habe mit den Formulierungen der "Änderungskündigung" zum Ausdruck gebracht werden sollen und finde auch hinreichend Anhalt im Text. Für den Kläger, zumal als Volljuristen, habe kein Zweifel daran bestehen können, dass die in Aussicht gestellte Fortsetzung der Beschäftigung nicht als sofort und ohne weiteres akzeptierbares Fortsetzungsangebot verstanden werden konnte. Es hätte sich dann nämlich um ein Fortsetzungsangebot zu Lasten eines noch gar nicht existenten Drittunternehmens gehandelt. Die Gründung der seinerzeit diskutierten Service GmbH sei von der Sicherstellung einer hinreichenden Finanzierungsgrundlage abhängig gewesen, für welche zum damaligen Zeitpunkt noch nichts erkennbar gewesen sei. All dies habe der Kläger genau gewusst und die Bedeutung des Änderungsangebots somit richtig einschätzen können. Ergänzend wird auch auf den vorgetragenen weiteren Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten sowie seines weiteren Schriftsatzes vom 22.04.2005 Bezug genommen. Der Kläger als Berufungsbeklagter zu 2) beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Ergänzend wird ferner Bezug genommen auf die bereits oben angesprochenen Urteile des LG Frankfurt/Main vom 05.04.2004 und des OLG Frankfurt/Main vom 23.12.2004, auf das erstinstanzliche Vorbringen beider Parteien zu den vom beklagten Verein reklamierten Gründen für die Kündigung vom 13.05.2003 sowie auf den Beschluss des LAG Köln vom 24.03.2004 in Sachen 2 Ta 1/04. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten sind zulässig. Beide Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurden innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen, bzw. antragsgemäß und gesetzeskonform verlängerten Fristen eingelegt und begründet. Die von Klägerseite gerügte Prozessvollmacht des Anwalts des Beklagten für die Berufungsinstanz wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2005 zur Akte gereicht (Bl. 1248 d. A.). II. Die Berufungen sowohl des Beklagten wie auch des Klägers sind jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13.05.2003 aus formalen Gründen rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zugangszeitpunkt nicht fristlos aufgelöst hat, dass aber andererseits das Arbeitsverhältnis aufgrund einer rechtswirksamen Beendigungskündigung vom 23.12.2002 zum 30.06.2003 sein Ende gefunden hat. Weder konnte der Kläger daher seine Weiterbeschäftigung verlangen noch kommt es auf die Beurteilung der weiteren streitigen Kündigungen vom 28.07.2003 und 28.06.2004 an. Die tragenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils sind zutreffend. Zusammenfassend und ergänzend gilt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Folgende: A Das Anstellungsverhältnis der Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13.05.2003 aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13.05.2003 aus formellen Gründen rechtsunwirksam ist. 1. Es fehlt an einer wirksamen Kündigungserklärung "kraft Amtes" des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten.

a. Das Kündigungsschreiben vom 13.05.2003 (Bl. 165 d. A.) trägt die Unterschrift des R G . Dieser war am 22.03.2003 in den Vorstand und zum Vorstandsvorsitzenden gewählt worden. Ausweislich der Zusätze zu der Unterschriftszeile des Kündigungsschreibens vom 13.05.2003 leistete Herr G seine Unterschrift für den Vorstand des Beklagten, in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und Bundesvorsitzender. b. R G war jedoch seinerzeit nicht befugt, kraft Amtes für den Beklagten zu handeln; denn seine am 22.03.2003 erfolgte Wahl in den Vorstand des Beklagten und zum Bundesvorsitzenden war ungültig. Dies ergibt sich aus dem Urteil des LG Frankfurt (2-07 O 332/03) vom 05.04.2004 und - ihm folgend - aus dem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.12.2004 (16 U 81/04). Das Berufungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Entscheidungen aus und schließt sich ihren Ergebnissen an. Zurecht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die seinerzeitige Wahl des Herrn G in den Vorstand des Beklagten als von Anfang an nichtig zu gelten hat; denn Herr G besaß seinerzeit nicht das passive Wahlrecht für den Vorstand des Beklagten und seine Wahl verstieß gegen materielles Satzungsrecht. c. Der Kläger ist auch nicht daran gehindert, sich mit Wirkung ex tunc auf die Ungültigkeit der Wahl des Herrn G in den Vorstand des Beklagten zu berufen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Vertrauensschutz außenstehender Dritter und die Sicherheit des allgemeinen Rechtsverkehrs es gebieten und - in Anbetracht des Gewichtes der Unwirksamkeitsgründe - auch zulassen, dass insoweit die Ungültigkeit der Wahl nur ex nunc, also mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl durch die Gerichte, geltend gemacht werden kann. In einer Konstellation wie der vorliegenden würde nämlich die zeitliche Beschränkung der Rechtsfolgen der Ungültigkeit der Wahl des Herrn G in den Vorstand des Beklagten weder der Sicherheit des allgemeinen Rechtsverkehrs noch dem Vertrauensschutz außenstehender Dritter dienen, sondern allein den Interessen des Beklagten selbst zugute kommen, aus dessen Sphäre jedoch die Gründe für die Unwirksamkeit der Wahl des Herrn G stammen und der daher insoweit nicht schutzwürdig erscheint. 2. Konnte Herr G somit die Kündigungserklärung vom 13.05.2003 nicht wirksam "kraft Amtes" für den Beklagten abgeben, so kam nur noch ein Handeln als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Beklagten in Betracht. a. Dementsprechend hat der Beklagte auch behauptet, dass seinerzeit der Gesamtvorstand einstimmig die außerordentliche Kündigung des Klägers beschlossen und Herrn G als Vorstandsvorsitzenden mit deren Ausspruch beauftragt habe. Ungeachtet der Ungültigkeit der Wahl des Herrn G in den Vorstand stand es dem Beklagten frei, wie jede andere rechts- und geschäftsfähige Person so auch Herrn G rechtsgeschäftlich zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber dem Kläger zu bevollmächtigen. b. Konnte Herr G seinerzeit seine Legitimation zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber dem Kläger jedoch nur aus einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung herleiten, so wäre er im Sinne von § 174 Satz 1 BGB gehalten gewesen, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen. c. Der Kläger hat die Kündigungserklärung daraufhin mit Schreiben vom 15.05.2004, also sogleich am Tag nach dem Zugang der Kündigungserklärung, unter anderem wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen, § 174 S.1 BGB. aa. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass das Schreiben des Klägers vom 15.05.2003 eine Vollmachtsrüge im Sinne des § 174 S. 1 BGB in Wirklichkeit nicht enthalte. Zwar trifft es zu, dass der Kläger im letzten Absatz seines Schreibens vom 15.05.2003 darauf abhebt, ob Herr G im Zeitpunkt der Kündigungserklärung rechtmäßig gewählter Bundesvorsitzender des Beklagten gewesen sei. Entscheidend ist jedoch, dass der erste Satz des Schreibens des Klägers vom 15.05.2003 so umfassend formuliert ist, dass er über den im letzten Absatz des Schreibens angesprochenen Gesichtspunkt hinaus ohne weiteres auch eine Vollmachtsrüge im Sinne von § 174 Satz 1 BGB enthält. Wenn es dem Kläger nur darum gegangen wäre, den materiellrechtlichen Gesichtspunkt im Sinne des letzten Absatzes seines Schreibens anzusprechen, so hätte es im ersten Satz des Schreibens der Formulierung "hiermit weise ich die von Ihnen gestern Mittag erklärte fristlose ... Kündigung... umfassend und in aller Form, insbesondere auch wegen des Fehlens einer Vollmacht [Hervorhebung nur hier ] zurück", nicht bedurft. Die einschränkende Auslegung des Wortlauts des klägerischen Schreibens durch die Beklagte erscheint künstlich und wird dem sprachlichen Inhalt nicht gerecht. bb. Dabei ist auch zu bedenken, ein wie enger Zusammenhang zwischen dem materiellrechtlichen Gesichtspunkt, ob Herr G "kraft Amtes" zur Kündigung befugt war, und dem formalen Gesichtspunkt des Fehlens einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht besteht. Es kann dem Kläger als Volljuristen ohne weiteres unterstellt werden, dass er seine Rüge vom 15.05.2003 in dem Bewusstsein erhoben hat, dass Herr G , falls er nicht "kraft Amtes" kündigen konnte, doch auch rechtsgeschäftlich zum Ausspruch einer Kündigung hätte bevollmächtigt sein können. d. Bei alledem kann der Beklagte auch aus der Anwesenheit des Vorstandsmitglieds S nichts für sich herleiten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. aa. Zwar stimmt das Berufungsgericht mit dem Beklagten überein, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des beklagten Vereins nicht nur der Vorstand als ganzer, sondern sogar jedes Vorstandsmitglied für sich kraft seiner satzungsgemäßen Alleinvertretungsberechtigung im Außenverhältnis wirksam eine Kündigungserklärung gegenüber dem Kläger hätte abgeben können. bb. In der bei Übergabe des Kündigungsschreibens gegebenen Situation hat das Vorstandsmitglied S von diesem seinem Alleinvertretungsrecht jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das Vorstandsmitglied S den vermeintlichen Vorstandsvorsitzenden G unstreitig nicht ausdrücklich bevollmächtigt, in seinem, Schäpers, Namen eine Kündigung auszusprechen. Aus seiner Anwesenheit bei der Übergabe des Kündigungsschreibens kann aber auch nicht auf eine konkludente Vollmachtserteilung geschlossen werden. In Übereinstimmung mit dem schriftlichen Zusatz zur Unterschriftszeile auf dem Kündigungsschreiben gingen bei lebensnaher Betrachtung alle an der Übergabe des Kündigungsschreibens beteiligten Personen davon aus, dass Herr G bei Ausspruch der Kündigung in eigener Machtvollkommenheit kraft Amtes handelte und handeln wollte. Nichts spricht dafür, dass das Vorstandsmitglied S selbst der Übergabe des Kündigungsschreibens in dem Bewusstsein und mit dem Willen beiwohnte, dass Herr G hier eine Erklärung als sein, des S rechtsgeschäftlicher Vertreter abgab, die in der gegebenen Situation nur durch Schäpers eigenes Alleinvertretungsrecht als Vorstandsmitglied verantwortet werden konnte. Auch aus dem Umstand, dass das Vorstandsmitglied S - der Behauptung der Beklagten zufolge - bei einer internen Willensbildung des Vorstands der Kündigung des Klägers zugestimmt haben soll, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass S auch bereit gewesen wäre, die Kündigung kraft seines eigenen Alleinvertretungsrechts zu verantworten. 3. Fehlt es somit an einer wirksamen Kündigungserklärung, konnte die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13.05.2003 - ungeachtet des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB - das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam auflösen. Ob dem Kläger in Folge der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung über den 13.05.2003 hinaus in Anbetracht seiner zuvor mit Schreiben vom 12.05.2003 erklärten Verweigerung weiterer Arbeit (vgl. hierzu Beschluss des LAG Köln vom 24.03.2004 in Sachen 2 Ta 1/04, Seite 3 unten/4 oben) gleichwohl Vergütungsansprüche gegen den Beklagten zustehen, ist eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage. B Die Kündigung des Beklagten vom 23.12.2002 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien dagegen mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.06.2003 wirksam aufgelöst. 1. Die Kündigungserklärung gemäß Schreiben vom 23.12.2002 ist formell wirksam erfolgt. a. Der Unterzeichner der Kündigung, Herr K , war seinerzeit gültig gewähltes Mitglied des Vorstands des Beklagten und dessen Vorsitzender. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. b. Entgegen der Meinung des Klägers hatte der Vorstandsvorsitzende auch die Rechtsmacht, dem Kläger gegenüber eine wirksame Kündigungserklärung abzugeben. Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1, 2.Halbs. BGB hat der Vorstand eines eingetragenen Vereins die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Hieran knüpft § 11 Abs. 1 S.2 der Satzung des Beklagten ausdrücklich an. § 11 Abs.1 S.3 der Satzung bestimmt das Alleinvertretungsrecht eines jeden Vorstandsmitglieds. c. Es gibt auch keine Satzungsbestimmung, die die Vertretungsbefugnis des Vorstands dahingehend einschränkt, dass dieser nicht berechtigt wäre, eine Kündigung des Bundesgeschäftsführers auszusprechen. Insbesondere enthalten § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes mit diesem Inhalt. aa. § 15 der Vereinssatzung regelt die Zusammensetzung und die Befugnisse der sogenannten Bundesratsversammlung. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 haben Beschlüsse der Bundesratsversammlung grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Dies gilt ausnahmsweise nicht u. a. für Beschlüsse "zur externen Bundesgeschäftsstelle" und "zur externen Bundesgeschäftsstellenordnung". bb. Was damit genau gemeint ist, wird in § 15 der Satzung nicht näher umschrieben, erschließt sich aber aus dem offenkundigen und gezielten Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Abs. 4 der Satzung. § 18 der Satzung regelt die Geschäftsführung des Vereins und beginnt in § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Aussage: "Der D kann eine Geschäftsstelle errichten". Satz 2 und Satz 3 befassen sich sodann mit dem Sitz der Geschäftsstelle. Nach der Satzungsregelung richtet sich der Sitz der Geschäftsstelle danach, ob die Geschäftsführung durch ein Vorstandsmitglied in Personalunion wahrgenommen wird oder ob ein externer Geschäftsführer eingestellt wird. Nimmt ein Vorstandsmitglied die Geschäftsführung wahr, so ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 "der Sitz der Geschäftsstelle am Sitz des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes". Wenn dagegen ein externer Geschäftsführer bestellt wird, "so bestimmt die Bundesratsversammlung über den Sitz der Geschäftsstelle" (§ 18 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz). Dass damit nur und ausschließlich und nichts anderes als die Bestimmung des örtlichen Sitzes der Geschäftsstelle gemeint ist, erscheint nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 3 und dem eindeutigen Sinnzusammenhang zu § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zwingend und schlechthin nicht anders auslegungsfähig. cc. Darüber hinaus wird die Bundesratsversammlung in den Regelungen der Satzung über die Geschäftsführung nur noch in § 18 Abs. 4 erwähnt. In § 18 Abs. 4 wird der Bundesratsversammlung die Aufgabe zugewiesen, eine Geschäftsstellenkonzeption zu verabschieden, die "Arbeitsablauf und Organisation regelt". Dies korrespondiert mit der in § 15 Abs. 2 S. 2 enthaltenen Aussage zu Beschlüssen der Bundesratsversammlung über eine "externe Bundesgeschäftsstellenordnung". dd. An anderen als den beiden hier genannten Stellen in den Regeln der Satzung über die Geschäftsführung des Vereins wird die Bundesratsversammlung nicht erwähnt. So kann die Bundesratsversammlung nach § 18 der Satzung auch nicht selbst entscheiden, ob die Geschäftsführung vorstandsintern oder extern geregelt werden soll. Nur dann, wenn eine externe Geschäftsführung vorgegeben wird, entscheidet die Bundesratsversammlung über den räumlichen Sitz dieser Geschäftsstelle und verabschiedet eine Geschäftsstellenkonzeption. Das sich auch § 18 Abs. 4 der Satzung nur auf den Fall einer externen Geschäftsführung bezieht, ergibt sich wiederum aus dem Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 S. 2, wo von einer "externen Bundesgeschäftsstellenordnung" die Rede ist. ee. An keiner Stelle der Satzung werden hingegen der Bundesratsversammlung personalpolitische Befugnisse im Zusammenhang mit der Auswahl der Person des externen Geschäftsführers zugewiesen. Im Gegenteil: § 18 Abs. 2 S. 1 der Satzung bestimmt: "Bei externer Geschäftsführung stellt der Vorstand des D einen Geschäftsführer ein". Wer aber zur Einstellung befugt ist, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung im Zweifelsfall auch zur Entlassung befugt. ff. Damit stimmt es auch überein, dass nach den Vorgaben der Satzung der externe Geschäftsführer dem Vorstand eindeutig untergeordnet ist und die Funktion hat, dem Vorstand zuzuarbeiten und diesem die Alltagsgeschäfte der laufenden Verwaltung abzunehmen. Wenn der Kläger demgegenüber verschiedentlich den Versuch unternimmt, die satzungsgemäße Position des externen Geschäftsführers als eine Art dem Vorstand gleich- oder gar übergeordnetes Kontrollorgan darzustellen, so liegt dies ersichtlich neben der Sache. § 18 Abs. 3 der Satzung lautet: "Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des D zu führen und den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten verantwortlich. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand." Dem ist nichts hinzuzufügen. gg. Entscheidend ist somit, dass die Satzung des Beklagten keine Vorschrift enthält, die die aus §§ 11 Abs. 1 der Satzung, 26 Abs. 2 BGB abzuleitende Rechtsmacht des Vorstandes, gegenüber dem Kläger eine Kündigung auszusprechen, einschränkt. d. Es spielt auch keine Rolle, ob der durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden abgegebenen Kündigungserklärung vom 23.12.2002 eine ordnungsgemäße interne Beschlussfassung des Vorstandes als Gremium vorangegangen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 der Satzung ist jedes Vorstandsmitglied und insbesondere auch dessen Vorsitzender im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt. Für die Wirksamkeit eines Vertreterhandelns nach außen kommt es nur auf die formale Vertretungsberechtigung und nicht darauf an, ob dem Vertreterhandeln eine satzungsgemäße interne Willensbildung vorausgegangen ist (BGHZ 69, 250 ff.; Palandt/Heinrichs BGB, § 26 Rz. 6; Danckelmann NJW 72, 735). In Angelegenheiten, die das Anstellungsverhältnis des Klägers zum Beklagten betreffen, ist der Kläger in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen und somit im Verhältnis zum Beklagten außenstehender Dritter. e. Auch aus dem sogenannten Zusatzprotokoll zum Ergebnisprotokoll der Sitzung des Bundesrats des Beklagten vom 08.11.12002 kann der Kläger nichts für sich herleiten. Der Kläger meint, in Abschnitt y) dieses Zusatzprotokolls seien verbindliche Vorgaben des Bundesrats an den Vorstand enthalten, denen die Kündigungserklärung des Vorstandsvorsitzenden vom 23.12.2002 widerspreche, so dass die Kündigungserklärung unwirksam sei. Diese Argumentation kann aus den verschiedensten Gründen nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen: aa. Wie bereits ausführlich dargelegt, enthält die Satzung des beklagten Vereins keine Vorschrift, die die Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstands nach außen im Hinblick auf den Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem externen Geschäftsführer einschränkt. bb. Die Satzung des beklagten Vereins enthält aber auch keine Vorschrift, die der Bundesratsversammlung über deren in § 15 der Satzung geregelte Kompetenzen hinaus die Befugnis zubilligt, Angelegenheiten des Vorstands an sich zu ziehen und dem Vorstand in solchen Angelegenheiten verbindliche Vorgaben zu machen. cc. Ungeachtet all dessen steht der Inhalt der Kündigungserklärung vom 23.1.2002 aber auch nicht im Gegensatz zum Inhalt der in y) des Zusatzprotokolls zusammengefassten Positionen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2. Bei der Würdigung des Inhalts der Kündigungserklärung vom 23.12.2002 sind die Vorgeschichte der damaligen Willensbildung innerhalb des Vereins sowie die zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Gesamtumstände zu beachten. Diese lassen sich nicht zuletzt auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen über die vereinsinternen Diskussionen seit Oktober 2002 stimmig rekonstruieren. a. Die herrschende Meinung innerhalb des Vereins ging Ende 2002 davon aus, dass sich der Verein in einer desolaten Finanzlage befand und sich bei unveränderter Situation die damals gegebenen Kosten der externen Geschäftsstelle, insbesondere die durch die Position des Klägers selbst verursachten Kosten, über den 30.06.2003 hinaus keinesfalls mehr würde leisten können. b. Darüber hinaus gab es Stimmen im Verein, die auch aus in der Person des Klägers liegenden Gründen eine weitere Zusammenarbeit mit diesem als Bundesgeschäftsführer über den 30.06.2003 hinaus in Frage stellten. c. Zugleich war man jedoch bemüht, durch verstärkte Mitgliederwerbung, aber auch durch Erschließung zusätzlicher externer Finanzquellen die wirtschaftliche Situation des Vereins wieder nachhaltig zu verbessern. Hierzu war insbesondere die Gründung einer sogenannten Service GmbH ins Auge gefasst. d. Vor diesem Hintergrund kristallisierte sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Diskussionsprotokolle bei den Teilnehmern der Versammlung vom 08.11.2002 unter Einschluss des Vorstands folgende Willensbildung heraus: aa. Im Ausgangspunkt bestand Einigkeit darüber, dass die damals gegebenen Verhältnisse in unverändertem Zustand auf keinen Fall weiter aufrechterhalten werden konnten. bb. Die Bedenken, die gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als Geschäftsführer aus in dessen Person liegenden Gründen erhoben worden waren, sollten hintangestellt werden: Aus Gründen in der Person des Klägers sollte eine weitere Zusammenarbeit über den 30.06.2003 hinaus nicht in Frage gestellt werden. cc. Die Maßnahmen, die zu einer Konsolidierung der Finanzen des Vereines führen sollten, sollten unverzüglich - "unter tätiger Mithilfe" des Klägers - vorangetrieben und konkrete Modelle für die Ausgestaltung einer noch zu gründenden Service GmbH entwickelt werden. dd. Für den Fall, dass die Maßnahmen nicht greifen, sollte dem Kläger "eine Änderungskündigung auf 50 % zum 30.06.03 in Aussicht gestellt werden", wie mit Schreiben vom 15.11.2003 geschehen. Um eine solche "Änderungskündigung" dann aber auch rechtzeitig aussprechen zu können, war zu berücksichtigen, dass § 9 Abs.3 des Anstellungsvertrages des Klägers eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zur Jahresmitte bzw. zum Jahresende vorsieht. Eine zum 30.6.2003 wirkende "Änderungskündigung" musste also spätestens bis Ende Dezember 2002 dem Kläger zugehen. ee. Bei der Auslegung dessen, was in diesem Zusammenhang mit dem Begriff der "Änderungskündigung" gemeint war, ist jedoch in Rechnung zu stellen; dass es sich bei den damals für den beklagten Verein handelnden Personen um juristische Laien handelte. e. Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 23.12.2002 enthält in ihrem ersten Absatz eine betriebsbedingte Beendigungskündigung zum 30.06.2003. Dies wird nochmals durch den unmissverständlichen Satz bekräftigt: "Ihr Arbeitsverhältnis endet demzufolge am 30.06.2003". Jede Änderungskündigung besteht im übrigen in ihrem ersten Teil aus einer Beendigungskündigung. f. Im zweiten Teil der Kündigungserklärung vom 23.12.2002 bietet der Beklagte dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ab dem 30.06.2003 geänderten Bedingungen an. g. Das Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung im streng juristischen Sinne muss hinreichend konkretisiert und so bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer es mit dem Wort "ja" annehmen und dadurch eine rechtswirksame Vertragsänderung herbeiführen kann. h. Diesen Anforderungen genügt das Änderungsangebot im Kündigungsschreiben vom 23.12.2002 unstreitig nicht: aa. Zum einen ist das Änderungsangebot bereits so unbestimmt, dass es mehrere gegensätzliche Interpretationen des Gemeinten zuläßt. Wenn es in dem Änderungsangebot heißt: Als Vergütung erhalte der Kläger zukünftig 50 % seines bisherigen Jahresgehalts, "die übrigen 50 % würden Ihnen von der noch zu gründenden Service GmbH bezahlt werden", so könnte dies bedeuten, dass der Kläger seine Arbeitsleistung zukünftig nur noch zu 50 % für den beklagten Verein und zu den weiteren 50 % für die noch zu gründende Service GmbH zu erbringen haben würde. Denkbar ist aber auch die Auslegung, dass der Kläger künftig weiterhin 100 % seiner Arbeitsleistung für den Beklagten erbringen soll, der Beklagte hierfür aber nur noch 50 % des bisherigen Gehaltes schuldet und die noch zu gründende GmbH lediglich als Geldgeber für die zweite Gehaltshälfte einzustehen hätte. Diese Unklarheit, die den Kern der Hauptleistungspflichten betrifft und auch durch den Satz "im übrigen gelten die Bedingungen ihres Arbeitsvertrages unverändert fort" nicht hinreichend klargestellt wird, machte es für den Kläger schon für sich allein unmöglich, das Angebot allein mit dem Wort "ja" annehmen zu können. bb. Die Unbestimmtheit des Angebots folgt des weiteren daraus, dass sein Inhalt zu einem wesentlichen Teil von einem ungewissen Ereignis in der Zukunft abhängen sollte: Ob nämlich die in dem Angebot zumindest als Gehaltsschuldner vorgesehene Service GmbH überhaupt, und wenn ja rechtzeitig vor dem 30.06.2003 gegründet werden könnte, war im Zeitpunkt der Abgabe des Änderungsangebots für alle Beteiligten ungewiß. cc. Schließlich scheitert die Annahmefähigkeit des Änderungsangebots vom 23.12.2002 insbesondere aber daran, dass es eine Verpflichtung enthält, die der Beklagte selbst gar nicht erfüllen konnte und wollte; denn indem 50 % der Gehaltszahlung einer "noch zu gründenden Service GmbH" zugewiesen werden sollte, handelte es sich um ein Angebot zu Lasten einer dritten selbständigen Rechtspersönlichkeit, die überdies im Zeitpunkt des Angebots noch nicht einmal existierte. i. Insbesondere durch den zuletzt genannten Gesichtspunkt wird vollends deutlich, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorstellungsbild den Umständen nach auch selbst nicht davon ausgehen konnte und ausgegangen ist, dass sein Angebot schon die endgültige, ausgefeilte Regelung einer zukünftigen Vertragssituation beinhaltete und vom Kläger mit einem einfachen "Ja" angenommen werden könnte. Vielmehr kann das, was der Beklagte mit seinem Änderungsangebot vom 23.12.2002 zum Ausdruck bringen wollte, juristisch gesehen als eine invitatio ad offerendum interpretiert werden für den Fall, dass es vor dem 30.06.2003 zur Gründung der Service GmbH kommen sollte. Die Klärung der Einzelheiten der neuen Vertragssituation sollten dann noch weiteren Verhandlungen und einem noch zu erzielenden endgültigen Einvernehmen der Parteien überlassen sein. Die Aufforderung zur Stellungnahme diente nach dem Vorstellungsbild des Beklagten dazu abzuklären, ob der Kläger grundsätzlich bereit sein würde, unter den skizzierten Rahmenbedingungen einer weiteren Zusammenarbeit über den 30.06.2003 hinaus näher zu treten. Dies konnte der Beklagte insbesondere auch aufgrund der zuvor bei ihm selbst diskutierten Vorbehalte gegenüber der Person des Klägers nicht ohne weiteres als selbstverständlich voraussetzen. k. Gemessen an den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2001 (2 AZR 260/00) handelte es sich vorliegend somit um eine Beendigungskündigung mit gleichzeitigem In-Aussicht-Stellen weiterer Vertragsverhandlungen. Zwar war der Beklagte als Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 23.12.2002 gewillt und bemüht, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger zu schaffen. Nur für den im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch ungewissen Fall, dass dies auch gelingen sollte, war jedoch die weitere Zusammenarbeit ins Auge gefasst. Mit anderen Worten: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner damaligen Form war unbedingt und unabhängig von dem "Änderungsangebot" gewollt. Das Änderungsangebot sollte (nur) die Bereitschaft des Beklagten verdeutlichen, für den Fall, dass eine Konsolidierung der Finanzen gelänge und eine Service GmbH gegründet werden könnte, mit dem Kläger weiter zusammen zu arbeiten, wobei aber die dann geltenden genauen Konditionen noch einvernehmlich hätten vereinbart werden sollen. l. Das Arbeitsgericht ist in seinen Entscheidungsgründen zutreffend zu einer entsprechenden Einschätzung gelangt. Auf die Ausführungen im arbeitsrechtlichen Urteil Seite 10 - 12 wird Bezug genommen. 3. Die in der Kündigungserklärung vom 23.12.2002 liegende Beendigungskündigung hat das Arbeitsverhältnis auch wirksam beendet. a. In Ermangelung einer hinreichenden Beschäftigungszahl nach § 23 Abs. 1 KSchG finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. b. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte sich durch die Formulierung seiner Kündigungserklärung freiwillig den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes unterwerfen wollte, obwohl dessen Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. aa. Daran ändert die Erwähnung des § 2 S. 2 KSchG im Text des Kündigungsschreibens nichts. Vom Wortlaut des Schreibens her dient die Angabe des Paragraphen lediglich der Erläuterung, warum man dem Kläger gerade eine dreiwöchige Stellungnahmefrist einräumte. bb. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Beklagten handelnden Protagonisten irrtümlich und in Verkennung der rechtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit im Auge hatten, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde (vgl. z. B. das Schreiben des R K vom 14.01.2003 unter Ziffer 8., Bl. 1049 d. A.). Allein die irrtümliche Annahme einer Partei, möglicherweise einer bestimmten Rechtsvorschrift unterworfen zu sein, erlaubt es jedoch ersichtlich nicht, ihr den Willen zu unterstellen, der von ihren eigenen Voraussetzungen her nicht anwendbaren Norm durch eigenen Entschluss freiwillig Geltung zu verschaffen. Eine solche Annahme ist fernliegend. c. Andere Gründe, die die Unwirksamkeit der Beendigungskündigung vom 23.12.2002 nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. d. Insbesondere konnte der Kläger auch durch die von ihm behauptete "Annahme" des Angebots des Beklagten keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2003 herbeiführen, da das "Angebot" aus den oben skizzierten Gründen nicht annahmefähig war. Letzteres entspricht im übrigen auch der vom Kläger selbst geäußerten Rechtsaufassung. e. Ob und gegebenenfalls welche Rechte der Kläger eventuell aus dem "Angebot" vom 23.12.2002 hätte herleiten können, wenn es vor dem 30.06.2003 tatsächlich zur Gründung einer Service GmbH gekommen wäre, kann dahingestellt bleiben, da letzteres tatsächlich nicht der Fall war. f. Ebenso erscheint es fernliegend, dem Schreiben vom 23.12.2002 eine für den Kläger einklagbare Verpflichtung des Beklagten entnehmen zu wollen, bis zum 30.06.2003 eine solche GmbH tatsächlich zu gründen. Für die Existenz eines derartigen Rechtsbindungswillens des Beklagten besteht ebenfalls kein Anhaltspunkt. 4. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass auch die Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg haben konnten, da das Anstellungsverhältnis zum 30.06.2003 sein Ende gefunden hat. Auch die Berufung des Klägers unterliegt daher der Abweisung. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück