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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 7 SaGa 3/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
ZPO § 945
Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, wer von ihnen während einer zeitlich begrenzten Arbeitsfreistellung (hier für die Dauer der Kündigungsfrist) einen dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen nutzen darf, so fehlt es beiden Seiten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Fahrzeugs im Regelfall bereits an einem Verfügungsgrund.
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.01.2007 in Sachen 3 Ga 1/07 abgeändert:

Die Anträge der Verfügungsklägerin vom 03.01.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung (Antrag zu 3 des Verfügungsbeklagten/Berufungsklägers vom 19.01.2007) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Verfügungsklägerin. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um wechselseitige Ansprüche auf Herausgabe eines Dienstwagens.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, dem von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 12.01.2007 Bezug genommen.

Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils hat der Verfügungsbeklagte zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das streitbefangene Dienstfahrzeug am 16.01.2007 nebst Schlüsseln und Papieren an die Verfügungsklägerin herausgegeben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg wurde dem Verfügungsbeklagten am 17.01.07 zugestellt. Er hat hiergegen am 22.01.07 Berufung einlegen und diese zugleich auch begründen lassen.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte hat nach entsprechender Fristsetzung des Arbeitsgericht Siegburg vom 12.02.2007 gemäß § 926 ZPO mit Schriftsatz vom 23.02.2007 die Hauptsacheklage anhängig gemacht (Arbeitsgericht Siegburg 4 Ca 469/07 G).

Der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger wendet sich mit Rechtsgründen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts Siegburg, dass der Verfügungsklägerin ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zur Herausgabe des streitbefangenen Dienstwagens zugestanden hätten.

Darüberhinaus vertritt der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger die Auffassung, dass im Hinblick auf die gebotene Aufhebung der vom Arbeitsgericht Siegburg erlassenen Herausgabeverfügung nunmehr der Zustand wiederhergestellt werden müsse, der vor Erlass der einstweiligen Verfügung bestanden habe. Folglich sei der Dienstwagen von der Verfügungsklägerin nunmehr wieder für die Zeit bis zum Ablauf der durch seine Eigenkündigung vom 05.12.2006 ausgelösten Kündigungsfrist am 31.03.07 an ihn, den Verfügungsbeklagten herauszugeben.

Der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg 3 Ga 1/07 G vom 12.01.2007 aufzuheben und die Anträge der Verfügungsklägerin vom 03.01.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;

2. der Verfügungsklägerin aufzugeben, den in ihrem Besitz befindlichen Pkw Typ Audi A 4 Avant 2.0 TDI, amtliches Kennzeichen GM , Fahrzeug-Identitätsnummer W , mit allen dazugehörigen Papieren, insbesondere der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, und drei Schlüsseln an den Beklagten herauszugeben und ihm den Gebrauch für Privatzwecke zu gestatten bis einschließlich 31.03.2007.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend und ergänzt und vertieft ihre Rechtsausführungen aus erster Instanz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.01.2007 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die vom Arbeitsgericht Siegburg erlassene Herausgabeverfügung wendet. Nach der rechtlichen Überzeugung des Berufungsgerichts hätte die einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Dienstwagens zugunsten der Verfügungsklägerin nicht erlassen werden dürfen. Es kann dabei richtigerweise dahingestellt bleiben, ob der Verfügungsklägerin zu dem von ihr begehrten Zeitpunkt ein Herausgabeanspruch und damit ein Verfügungsanspruch zugestanden hat oder nicht. Diese Frage wird in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren zu klären sein. Jedenfalls fehlte es nämlich an einem Verfügungsgrund.

Der vom Verfügungsbeklagten und Berufungskläger nunmehr in der Berufungsinstanz erhobene eigene Anspruch auf erneute Überlassung des Dienstfahrzeugs für die Zeit bis zum 31.03.2007 konnte dagegen keinen Erfolg haben. Auch hierfür fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund.

1. Vorab ist klarzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht um die Frage geht, ob der Verfügungsklägerin per 31.03.2007, also zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der durch die Eigenkündigung des Verfügungsbeklagten ausgelösten Kündigungsfrist, ein Anspruch auf Herausgabe des dem Verfügungsbeklagten überlassenen Dienstfahrzeugs zusteht. Abgesehen davon, dass der Verfügungsbeklagte einen solchen Anspruch per 31.03.2007 nicht in Abrede gestellt und insbesondere niemals für sich das Recht in Anspruch genommen hat, den Dienstwagen auch über den 31.03.2007 hinaus privat nutzen zu dürfen, verlangt die Verfügungsklägerin vorliegend nicht die Herausgabe zum 31.03.2007, sondern die sofortige Herausgabe. Dementsprechend können die von ihr angestellten Spekulationen, der Verfügungsbeklagte könnte vielleicht geneigt sein, nach dem 31.03.2007 wegen der von ihm für sich reklamierten Tantiemeansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an dem Dienstwagen auszuüben, der Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren von vorneherein nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2. Die Begründung, mit der das Arbeitsgericht angenommen hat, der Verfügungsklägerin stehe ein Verfügungsanspruch auf sofortige Herausgabe des streitigen Dienstfahrzeugs zu, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a. Zwar enthält der zwischen den Parteien bestehende Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag die Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Dienstfahrzeug im Falle einer vom Arbeitgeber einseitig verfügten Arbeitsfreistellung für die Dauer der Freistellung herauszugeben. Bereits das Arbeitsgericht hat jedoch zu Recht Zweifel angemeldet, ob die Regeln des Kraftfahrzeugüberlassungsvertrages und insbesondere dessen Nr. 17 einer AGB-Kontrolle nach Maßgabe der §§ 305 c, 307 ff. BGB standhalten. Das Arbeitsgericht hat indessen letztlich offen gelassen, ob diese Bedenken durchgreifen, da es angenommen hat, dass der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin jedenfalls aus dem Umstand folge, dass diese zwischenzeitlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat.

b. Es folgt zwar aus der Natur der Sache, dass grundsätzlich ein regelmäßig längstens für die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses überlassenes Dienstfahrzeug spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Liegt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dabei eine arbeitgeberseitige Kündigung zugrunde, deren Wirksamkeit vom Arbeitnehmer bestritten wird, so spricht auch vieles dafür, die Frage nach der Verpflichtung zur Rückgabe des Dienstwagens nach denselben Grundsätzen zu beantworten, die für den Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung entwickelt worden sind. Danach ist eine in ihrer Wirksamkeit bestrittene arbeitgeberseitige Kündigung solange als "schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht sie für unwirksam erklärt, es sei denn, es handelte sich um eine Kündigung, die jedem billig und gerecht Denkenden von vorneherein als offensichtlich unwirksam erscheinen müsste. Daraus wiederum folgte, dass auch dann, wenn vor dem Arbeitsgericht ein Kündigungsschutzprozess schwebt, das Dienstfahrzeug grundsätzlich zunächst spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist bzw. bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung im Zeitpunkt ihres Zugangs herausgegeben werden müsste.

c. Diese für den Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung im Falle streitiger Arbeitgeberkündigung entwickelten Grundsätze können jedoch ersichtlich dann nicht auf die Verpflichtung zur Herausgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens übertragen werden, wenn die streitige Arbeitgeberkündigung, wie im vorliegenden Fall, gerade nur ausschließlich deshalb ausgesprochen worden ist, weil der Arbeitnehmer sich geweigert hat, einem Verlangen des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstwagens nachzukommen. Griffen nämlich die auch vom Arbeitsgericht angesprochenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der einschlägigen Klauseln des Kraftfahrzeugüberlassungsvertrages durch und stellte sich heraus, dass ein aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ableitbarer Anspruch der Verfügungsklägerin auf Herausgabe des Dienstwagens im Zeitpunkt der Freistellung des Verfügungsbeklagten von der Arbeit in Wirklichkeit nicht bestand, so folgt daraus denknotwendig, dass auch die gerade und ausschließlich auf die Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs gestützte Kündigung unwirksam sein muss.

Die auf die Nichterfüllung des vorherigen Herausgabeverlangens gestützte arbeitgeberseitige Kündigung vom 08.12.2006 kann den für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsanspruch somit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht selbständig und unabhängig davon begründen, ob aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ggf. ein Herausgabeanspruch abgeleitet werden konnte.

3. Im Ergebnis bedarf die Frage, ob aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein wirksamer Anspruch der Verfügungsklägerin auf vorzeitige Herausgabe des Dienstfahrzeugs ableitbar war, jedoch auch durch das Berufungsgericht keiner Entscheidung; denn für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung fehlt es bereits an dem dafür erforderlichen Verfügungsgrund.

a. Die Auffassung der Verfügungsklägerin, bei der Sicherung eines Herausgabeanspruches müsse sich der Anspruchsinhaber im Hinblick auf die Frage nach einem Verfügungsgrund nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche verweisen lassen, greift im vorliegenden Fall nicht durch.

aa. So geht es im vorliegenden Fall bereits nicht um die Sicherung des Eigentums der Verfügungsklägerin; denn zum einen ist die Verfügungsklägerin unstreitig nicht Eigentümerin des fraglichen Dienstfahrzeugs, sondern lediglich Leasingnehmerin. Zum anderen streiten die Parteien vorliegend auch nicht darum, ob der Verfügungsklägerin überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe zusteht, sondern nur, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.

bb. Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin auch nicht ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine berechtigte Befürchtung vorgetragen hat, der Verfügungsbeklagte könne in der von ihm für sich in Anspruch genommenen verbleibenden Nutzungszeit das Fahrzeug willkürlich beschädigen, zerstören oder in anderer Weise dauerhaft dem Berechtigten entziehen.

cc. Das durch die vorliegend begehrte einstweilige Verfügung zu schützende Recht besteht somit in Wirklichkeit in dem Recht auf Nutzung des fraglichen Fahrzeugs in der Zeit zwischen dem 08.12.06 und dem 31.03.07.

b. Die Verfügungsklägerin hat zur Überzeugung des Berufungsgerichts schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, worin ihr Interesse an der sofortigen Nutzbarkeit des dem Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Dienstwagens überhaupt begründet sein soll, das so dringlich wäre, dass es den Erlass einer einstweiligen Herausgabeverfügung rechtfertigt.

aa. Die Verfügungsklägerin hat zwar behauptet und durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Wagen "dringend benötigt" würde und "für den Mitarbeiter M G vorgesehen" sei.

bb. Zu bedenken ist aber, dass die Nutzbarkeit des dem Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeuges für die Verfügungsklägerin überhaupt nur deshalb in Frage kam, weil der Verfügungsbeklagte am 05.12.06 eine Eigenkündigung ausgesprochen und im Anschluss daran von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden war. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Umstand der vom Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Eigenkündigung als solcher und der Zeitpunkt derselben für die Verfügungsklägerin überhaupt vorhersehbar und somit einplanbar war. Somit lag es auf der Hand, dass es einer eingehenden Erläuterung bedurfte, warum der Dienstwagen des Verfügungsbeklagten gerade ab dem 08.12.06 für den Mitarbeiter M G "dringend benötigt" werden konnte. Derartige Erläuterungen ist die Verfügungsklägerin schuldig geblieben.

c. Unabhängig davon kommt - ebenfalls für sich allein entscheidend - hinzu, dass ein etwaiger Rechtsverlust, den die Verfügungsklägerin dadurch erleiden konnte, dass ihr die Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeuges bis zum 31.03.07 objektiv zu Unrecht entzogen worden wäre, problemlos und gleichwertig in Geld kompensierbar ist. Sollte sich nämlich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass das Nutzungsrecht an dem Dienstwagen in der Zeit vom 08.12.06 - 31.03.07 der Verfügungsklägerin zugestanden hätte, und sollte die nicht anders abwendbare Notwendigkeit bestanden haben, zugunsten des Mitarbeiters M G ein zusätzliches Fahrzeug anzumieten, so könnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf den Ersatz der dadurch entstehenden Kosten in Anspruch nehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Ansprüche gegen den Verfügungsbeklagten nicht durchsetzbar sein würden, hat die Verfügungsklägerin auch nicht ansatzweise vorgetragen. Dies gilt um so mehr, als hier nur die Nutzung für einen überschaubaren Zeitraum in Rede steht.

d. Wie die Existenz von § 945 ZPO zeigt, hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, für den Fall zu Unrecht erlassener einstweiliger Verfügungen einen spezifischen Schadensersatzanspruch vorzusehen. Dies beruht auf der Überlegung, dass in einem summarischen Eilverfahren die rechtlichen Verhältnisse nicht mit derselben Sicherheit und Gründlichkeit geklärt werden können wie in einem Hauptsacheprozess. Wenn aber im Einzelfall - wie hier - die Gefahr, dass durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung spätere Schadensersatzansprüche des Verfügungsgegners heraufbeschworen werden, von vornherein nicht geringer zu veranschlagen ist als die umgekehrte Gefahr, dass der Antragsteller trotz objektiv gegebenen Verfügungsanspruchs mit seinem Antrag abgewiesen wird, so spricht auch dies gegen die Annahme eines sog. Verfügungsgrundes. Die potenziell dem Verfügungsbeklagten zustehenden Nutzungsentschädigungsansprüche wären spiegelbildlich dieselben, wie die soeben angesprochenen denkbaren Ansprüche der Verfügungsklägerin auf Nutzungsentschädigung.

e. Schließlich kann es der Verfügungsklägerin auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie ausführt, bei der Abwehr verbotener Eigenmacht bedürfe es ohnehin keines besonderen Verfügungsgrundes. Ein Fall verbotener Eigenmacht liegt nur vor, wenn der unmittelbare Besitzer in seinem Besitz gestört wird. Unmittelbarer Besitzer war, wie die Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift selbst zutreffend ausgeführt hat, hier jedoch der Verfügungsbeklagte.

f. Die vom Arbeitsgericht zugunsten der Verfügungsklägerin erlassene einstweilige Verfügung war somit nach der rechtlichen Überzeugung des Berufungsgerichts aufzuheben.

4. Der in der Berufungsinstanz von dem Verfügungsbeklagten gestellte Gegenantrag mit dem Ziel, die Verfügungsklägerin zu verurteilen, den Dienstwagen für die bis zum 31.03.2007 verbleibende Zeit nunmehr wiederum an den Verfügungsbeklagten herauszugeben, musste jedoch aus denselben Gründen, aus denen auch der Antrag der Verfügungsklägerin keinen Erfolg haben konnte, abgewiesen werden.

a. Der im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten gestellte Gegenantrag unterliegt denselben Voraussetzungen wie der Hauptantrag der Antragstellerin selbst. Insbesondere bedarf es auch für den Gegenantrag eines Verfügungsgrundes. Dies folgt schon daraus, dass im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nur eine vorläufige und gerade keine endgültige Regelung des Rechtzustandes vorgenommen wird und die Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch nicht in Rechtskraft erwächst.

b. Auch die dem Verfügungsbeklagten evtl. objektiv zu Unrecht in der Zeit bis zum 31.03.07 entgehenden Nutzungsvorteile an dem fraglichen Dienstwagen sind problemlos und gleichwertig in Geld kompensierbar, wenn sich ein entsprechender Nutzungsanspruch des Verfügungsbeklagten in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte.

c. In Anbetracht des bis zum 31.03.2007 verbleibenden kurzen Zeitraums ist ein dringendes und überwiegendes Interesse des Verfügungsbeklagten an der abermaligen Rückgabe des Fahrzeugs durch die Verfügungsklägerin um so weniger erkennbar.

d. Dass die am 16.01.2007 erfolgte Besitzverschiebung an dem streitbefangenen Fahrzeug dabei auf einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung beruhte, die das Berufungsgericht nach seiner Rechtsauffassung für inhaltlich unrichtig hält, ist bei alledem unerheblich, zumal die arbeitsgerichtliche Entscheidung ohne jeden Zweifel in einem rechtstaatlich einwandfreien Verfahren zustande gekommen ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 92 ZPO dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Ende der Entscheidung

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