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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 1016/08
Rechtsgebiete: AGG, BAT, TVöD, TVÜ-Bund


Vorschriften:

AGG § 1
AGG § 7
BAT § 27 a
TVöD §§ 15 ff.
TVÜ-Bund §§ 5f.
Nach Ersetzung des BAT durch den TVöD können aus etwaigen altersdiskriminierenden Bestimmungen des BAT keine Rechte auf eine höhere Vergütung mehr abgeleitet werden.

Wenn die Tarifvertragsparteien Neuregelungen schaffen, die erkannte Gesetzesverstöße, wie sie beispielsweise aus Altersdiskriminierung ableiten, zu berücksichtigen haben, so ist eine Regelung im neuen tariflichen Regelwerk rechtlich nicht zu beanstanden, die Festlegungen vorsieht, die zu Eingruppierung und Entlohnung altersdiskriminierende Ansätze vermeidet, dennoch aber gleichzeitig die Überleitung aus den alten (altersdiskriminierenden) Vergütungsbestimmungen nach Maßgabe bestehender Besitzstände regelt.

Dies ist durch die Bestimmungen des TVÜ-Bund geschehen.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 3312/07 - vom 12.06.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 10.10.1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2004 als vollzeitbeschäftigte Angestellte für die Beklagte tätig.

§ 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung bestimmt. Die gekündigten Tarifverträge über Zuwendung über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen finden keine Anwendung.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Einstellung 41 Jahre alt.

Die der Klägerin zugeordnete Tätigkeit war nach Maßgabe der seinerzeitigen tariflichen Regeln nach Vergütungsgruppe IV a BAT bewertet.

Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen war für die Zuordnung der sogenannten Lebensaltersstufen bestimmt:

Angestellte, die in der Vergütungsgruppe IV a BAT bis zum Ende des 31. Lebensjahres eingestellt wurden, erhalten die Grundvergütung entsprechend der Grundvergütung ihrer Lebensaltersstufe.

Angestellte, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wurden, erhalten die Grundvergütung, die sich ergibt, wenn das bei Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre verringert wird, die die Angestellten seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt haben.

Aus dieser Berechnung ergab sich für die Klägerin zum Einstellungstermin die Eingruppierung in die Lebensaltersstufe 35.

Die Klägerin sieht in diesen tarifvertraglichen Regelungen einen Verstoß gegen das AGG nach Maßgabe einer Altersdiskriminierung.

Zum 01.10.2005 ist der BAT außer Kraft getreten und durch den TVöD ersetzt worden.

In den Bestimmungen TVÜ-Bund ist u. a. Folgendes geregelt:

§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge einschließlich Anlagen bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 01.10.2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

Am 01.10.2005 wäre die Klägerin in ihrer bis dahin geltenden Vergütungsgruppe IV a BAT in die Lebensaltersstufe 37 aufgestiegen.

Die Beklagte hat die Klägerin zum 01.10.2005 nach Maßgabe der Bestimmungen des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 11, Stufe 3+ mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 3.185,33 € übergeleitet. Zum 01.10.2007 erfolgte sodann gemäß § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, Stufe 4 mit einem Entgelt von 3.200,00 €.

Die Klägerin macht geltend, dass aufgrund der altersdiskriminierenden Regelungen eine Anpassung der Vergütung der Klägerin nach oben vorzunehmen sei, weshalb der Klägerin mindestens die nächsthöhere Altersstufe (39) zugestanden habe, mit der Maßgabe, dass dann eine Überleitung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 des TVöD zum 01.10.2007 geboten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin in Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 des TVöD einzustufen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich darauf, nach Maßgabe der seinerzeit geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages die Klägerin aus ihrer Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe zutreffend nach Maßgabe der Bestimmungen des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 11, Stufe 4 des TVöD übergeleitet zu haben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dabei angenommen, dass die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages bezüglich der Zuordnung der Lebensaltersstufen die Klägerin wegen ihres Alters diskriminierten und demnach nach § 7 AGG als unwirksam anzusehen seien.

Eine Rechtfertigung der altersbedingten Ungleichbehandlung der Klägerin sei insbesondere nicht gemäß § 10 Satz 1 AGG anzunehmen.

Zwar werde mit der überwiegenden Meinung davon auszugehen sein, dass entsprechend der Rechtsprechung zur Diskriminierung wegen des Geschlechts, wegen diskrimierungsbedingter Unwirksamkeit eines altersstufenbedingten Vergütungssystems eine Meistbegünstigung nach oben erfolgen müsse. Diese Rechtsfolge habe allerdings auszuscheiden, da den Tarifvertragsparteien nach rechtskräftiger Entscheidung zur Unwirksamkeit der Bestimmungen des BAT ausreichend Zeit zur Neugestaltung des Tarifgefüges gegeben werden müsse. Hierzu sei eine Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft - wie sie das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 22.08.2007 angenommen habe - 86 Ca 1696/07 - angemessen.

Die Klage sei daher abzuweisen.

Gegen dieses der Klägerin am 05.08.2008 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Klägerin am 25.08.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung sodann mit der am 26.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Berufungsbegründungsschrift begründet.

Die Berufungsbegründung wiederholt den Hinweis, dass die Lebensaltersstufenregelungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe - gemäß § 7 Abs. 2 AGG als unwirksam anzusehen sei, da diese Regelungen die Klägerin wegen ihres Alters diskriminierten.

Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts überzeuge im Hinblick auf die Einräumung eines Vertrauensschutzes bis zur Schaffung neuer tarifvertraglicher Bestimmungen, die die Diskriminierung ausschlössen, nicht. Nach richtiger Auffassung führe nämlich die Unwirksamkeit einer kollektivrechtlichen Klausel zu einem Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers auf Gleichstellung mit den übrigen nicht benachteiligten Arbeitnehmern. Sei allerdings hiernach eine Anpassung nach oben vorzunehmen, bleibe kein Platz für die Einräumung einer Frist zur Neuregelung tarifvertraglicher Bestimmungen. Dies habe offensichtlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ebenso gesehen, welches mit Urteil vom 11.09.2008 das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 20.08.2007 - 86 Ca 1196/07 - abgeändert und die dort verlangte höhere Vergütung zugesprochen habe (LAG Berlin, Urteil vom 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07).

Die Einräumung einer Neuregelungsfrist ergebe im Übrigen keinen Sinn. Es sei nicht zu erwarten, dass die Tarifvertragsparteien des seinerzeitigen BAT diesen in einem Teilbereich nachträglich noch einmal neu regelten, nachdem die Überleitung in die neue Gehaltsstruktur zum 01.10.2005 erfolgt sei und die Entgeltgruppen nach § 15 ff. TVöD in den Stufen keine Altersregelungen mehr enthielten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 12.06.2008 - 3 Ca 3312/07 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend zum 01.10.2007 nach Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TVöD zu entlohnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass die Grundsätze der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07 - schon deshalb nicht heranzuziehen seien, weil die dortige Entscheidung mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar sei. Der dortige Rechtsstreit habe einen Fall betroffen, in welchem die Vorschriften des BAT über einen Anwendungstarifvertrag für das dortige Arbeitsverhältnis noch Geltung beanspruchten. Nur deshalb habe sich das Gericht in dem dortigen Verfahren mit einem Verstoß gegen § 7 AGG zu befassen gehabt.

Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die von der Klägerin aufgezeigten Bestimmungen des BAT wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam gewesen sind, könne die Klage keinen Erfolg haben. Die Vergütung der Klägerin richtet sich nicht nach den Lebensaltersstufen des BAT, sondern nach den Entgeltgruppen des TVöD. Diese knüpften, wie die Klägerin selbst in ihrer Berufungsbegründung vortrage, nicht mehr an das Alter an. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien nunmehr ein Vergütungssystem festgelegt, dass ein leistungsbezogenes Entgelt vorsehe.

Ein etwaiger aus dem BAT abgeleiteter Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung könne sich auf die Entlohnung der in ein neues Entgeltsystem übergeleiteten Arbeitnehmer nicht weiter auswirken. Die Überleitungsvorschriften des TVÜ-Bund trügen dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die vorgetragenen Inhalte sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat gegen das ihr am 05.08.2008 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 25.08.2008 Berufung eingelegt und die Berufung sodann fristwahrend mit der am 26.09.2008 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet.

Die Berufungsbegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander.

Damit liegt ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel vor.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

1. Die Klage und die Berufung der Klägerin stellen nicht in Abrede, dass die Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin aus deren vor dem 01.10.2005 erfolgten Eingruppierung nach den Bestimmungen des BAT unter Berücksichtigung der seinerzeit erfolgten Zuordnung der Lebensaltersstufen auch unter Berücksichtigung der Lebensaltersstufe, die die Klägerin sodann zum 01.10.2005 erlangt hätte, ordnungsgemäß nach Maßgabe der Bestimmungen des TVÜ-Bund erfolgt ist.

Die Klägerin erhält somit die Vergütung, die ihr unter Berücksichtigung der nach Maßgabe tarifvertraglicher Bestimmungen erfolgten Überleitung in ein neues tarifliches Regelwerk zusteht.

Nach der hiernach vorgenommenen Überleitung und Eingruppierung ist es der Klägerin nicht mehr möglich, gestützt auf eine Altersdiskriminierung, die sich aus den Regeln des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der Zuweisung der sogenannten Lebensaltersstufen ableitete, eine Vergütung zu verlangen, die über die nach Überleitung in das neue tarifliche Regelwerk geschuldete Vergütung hinausgeht.

Mag mit den Erwägungen der Klage und der Begründung des Urteils erster Instanz sehr ausgegangen werden, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen, die bis zum 01.10.2005 gegolten haben, in der Lebensaltersstufenzuordnung altersdiskriminierend gewesen sind, so wirkt sich das auf die Entgeltgruppen einschließlich der Überleitung in Entgeltgruppen des TVöD nicht weiter aus.

Der TVöD hat die zuvor geltenden Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) insgesamt ersetzt, § 2 TVÜ-Bund.

Die Entgeltgruppenregelungen des TVöD enthalten nicht mehr altersdiskriminierende Regelungen zur Eingruppierung bzw. Entlohnung. Dies räumt die Klägerin selbst ein.

Damit haben die Tarifvertragsparteien etwaiges altersdiskriminierendes Tarifrecht zum 01.10.2005 abgestellt.

§ 7 Abs. 2 AGG wirkt sich auf dieses neue Tarifrecht einschließlich der durch den TVÜ-Bund vorgesehenen Überleitung in Entgeltgruppen nicht aus.

§ 7 Abs. 2 AGG ist eine Norm, die lediglich deklaratorischen Charakter hat. Zu Recht hat der Gesetzgeber angenommen, dass sich die Unwirksamkeit von Regelungen, die Verstöße des § 7 Abs. 1 AGG enthalten, bereits aus geltendem Recht ergibt.

Eine Vorschrift über Ersatzregelungen für unwirksame kollektivrechtliche Vereinbarungen ist ausdrücklich nicht in das AGG aufgenommen worden. Nach § 7 Abs. 2 S. 2 ADG-E i. d. F. vom 15.06.2005 (Beschlussempfehlung und Berichte des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucksache 15/5717) sollte in diesen Fällen statt der unwirksamen Bestimmung die Regelung gelten, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Die mit dem AGG befassten Ausschüsse des Bundesrates hatten diese Empfehlung zwar wieder aufgegriffen (Empfehlung der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucksache 329/1/06 S. 2 f.). Diese Empfehlung wurde aber in die Stellungnahme des Bundesrates nicht aufgenommen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucksache 326/06).

Dies war aus Gründen der Rechtssicherheit auch geboten.

Für den Fall unwirksamer Tarifnormen hätte nämlich eine Regelung in dieser Allgemeinheit einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie dargestellt. In Fällen der vorliegenden Art, in denen eine tarifliche Vorschrift Gesetzesverstöße enthält, wie sie die von der Klägerin gerügte Altersdiskriminierung bedeutet, muss es aufgrund der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien diesen überlassen bleiben, sich für eine Lösungsmöglichkeit zu entscheiden (vgl. auch BAG vom 20.05.1999, AP Nr. 7 zu § 2 TVAL; BAG vom 29.01.1992, BAG Nr. 18 zu § 2 BeschFG 1985).

Verstöße gegen Benachteiligungsverbote lassen sich nämlich in verschiedener Weise beseitigen. Wird z. B. das Arbeitsentgelt hinsichtlich der Höhe in unzulässiger Weise nach dem Alter differenziert, gibt es mehrere Möglichkeiten für die nicht benachteiligende Ersatzregelung. Es kann nicht Sache der Gerichte sein, diese Entscheidung für die Tarifvertragsparteien zu treffen.

Wenn sodann die Tarifvertragsparteien Neuregelungen schaffen, die auch etwaige erkannte Gesetzesverstöße, wie sie aus möglicher Altersdiskriminierung ableiten, zu berücksichtigen haben, so ist auch eine Regelung angemessen und ausreichend, die sich dazu entschließt, im neuen tariflichen Regelwerk Festlegungen vorzunehmen, die bei Eingruppierung und Entlohnung altersdiskriminierende Ansätze vermeiden, dennoch aber gleichzeitig die Überleitung aus den alten Vergütungsbestimmungen nach Maßgabe bestehender Besitzstände regeln, wie dies die Bestimmungen des TVÜ-Bund umgesetzt haben.

Derartige Festlegungen entsprechen der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.

Die Tarifvertragsparteien sind als Vereinigungen privaten Rechts ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG. Als solche gestalten sie die Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer weitgehend autonom. Dies ist wesentlicher Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Tarifvertragsparteien (BVerfG vom 26.06.1991 - 1 BvR 797/85 - BVerfGE 84, 212).

Dieses Grundrecht gemäß § 9 Abs. 3 GG gewährleistet den Tarifvertragsparteien zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eigenständige Regelungsbefugnisse. Dazu zählen in erster Linie die Festlegung von Löhnen und materiellen Arbeitsbedingungen. Dem liegt die Auffassung des Verfassungsgesetzgebers zugrunde, dass gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsvertragsbedingungen die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat (BVerfG vom 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93 - u. a., AP GG Art. 9 Nr. 88).

Deshalb umfasst die Tarifautonomie jedenfalls die Entscheidung über den Regelungsinhalt tariflicher Normen. Den Tarifvertragsparteien muss dabei eine eigene Einschätzungsprorogative im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen zukommen. Sie sind dabei insbesondere nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG vom 18.01.2001 - 6 AZR 492/99 - EzA GG Art. 3 Nr. 92).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren die Tarifvertragsparteien als verpflichtet anzusehen, erkannte Tarifinhalte altersdiskriminierender Art zu korrigieren, wie dies durch den TVöD geschehen ist, ebenso allerdings nach einer Lösung zu suchen, wie hiernach eine Überleitung der Arbeitnehmern aus ihren bisherigen Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen bei Überleitung in ein neues Entgeltsystem stattfinden sollte.

Dies haben die Parteien durch Festlegungen im TVÜ-Bund vollzogen. Dass hierbei aus Sicht der Klägerin nicht die gerechteste Lösung gewählt worden ist, steht der Verbindlichkeit dieser Regeln nach Maßgabe der vorstehend aufgezeigten Grundsätze nicht entgegen.

Damit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Klägerin mit Inkrafttreten der neuen tarifvertraglichen Bestimmungen zum 01.10.2005 zulässigerweise und korrekt schlussendlich in Entgeltgruppe 11, Stufe 4 übergeleitet worden ist.

Dies bedingt, dass der Klage - wie vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt - der Erfolg zu versagen war.

2. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Erwägungen der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07.

Die dortige Entscheidung ist von den tatsächlichen Umständen mit den Umständen des Streitfalls nicht vergleichbar. Für den dortigen Arbeitgeber galten nicht neu festgelegte tarifvertragliche Bestimmungen. Vielmehr galt dort - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Fortgeltung der tariflichen Regelungen des BAT über einen Anwendungstarifvertrag für das dort zur Beurteilung anstehende Arbeitsvertragsverhältnis.

III. Da die Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen ist, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO.

IV. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat daher die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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