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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 14 Ta 246/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 |
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 21.04.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass ein Auflösungsvertrag mit der Beklagten, in dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwecks Übertritt des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand vereinbart worden war, rechtsunwirksam sei.
Im Verfahren stellte der Kläger verschiedene Beweisanträge, die sich auf die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bezogen.
Das Arbeitsgericht hat durch am 20.04.2006 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.
Mit seiner mit Schriftsatz vom 21.04.2006 - bei Gericht am 24.04.2006 eingegangen - begründeten Beschwerde rügt der Kläger, dass Übergehen der von ihm eingereichten Beweismittel und Beweisanerbieten und zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss nicht abgeholfen mit der Begründung, dass das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und musste daher bereits deshalb zurückgewiesen werden, weil sie unzulässig ist.
Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist und die keiner mündlichen Verhandlung bedarf (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Keine der beiden Varianten des § 567 Abs. 1 ZPO liegt hier vor.
Das Gesetz sieht weder gegen vorgenommene noch gegen angeblich zu Unrecht nicht vorgenommene Beweiserhebungen eine eigenständige Beschwerdemöglichkeit vor.
Bei Entscheidungen zur Vornahme oder Nichtvornahme einer Beweisaufnahme handelt es sich auch nicht um Entscheidungen im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Es handelt sich vielmehr um prozessleitende Anordnungen des Gerichts, die keiner eigenständigen Beschwerde zugänglich sind (s. Zöller-Gummer, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 567 ZPO Rz. 33 m.w.N.). Dies wird auch durch § 355 Abs. 2 ZPO unterstrichen (s. dazu Zöller-Greger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 355 Rz. 7 f.).
Soweit eine Partei der Auffassung ist, es sei unzutreffenderweise ein Beweisangebot nicht berücksichtigt worden oder die Hinweispflicht nach § 139 ZPO sei nicht ausreichend erfüllt worden, ist der zulässige Weg, solche angeblich vorliegenden Mängel geltend zu machen, allein die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
Deshalb ist der Hinweis des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss zutreffend, dass das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist, so dass eine Überprüfung der Rügen nur im Berufungsverfahren erfolgen kann.
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Verfahrensmängel, sollten sie in der ersten Instanz vorgelegen haben, nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 68 ArbGG jedenfalls nicht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht führen dürfen (s. dazu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, Rz. 4 ff.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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