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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.06.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 80/03
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG
Vorschriften:
ArbGG § 12 | |
GKG § 24 | |
GKG § 25 |
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 4 Ta 80/03
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 20.06.2003 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2003 - 6 Ca 863/02 - aufgehoben.
Der Gebührenstreitwert wird auf 715,81 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht war nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG verpflichtet, den Gebührenstreitwert durch Beschluss festzusetzen. Gerade weil die Wertfestsetzung im Urteil nicht zugleich einen beschwerdefähigen Beschluss enthält, ist eine solche beschwerdefähige Entscheidung zu treffen. Hinsichtlich dieser Entscheidung besteht auch keine Bindungswirkung an den Urteilsstreitwert. § 24 Satz 1 GKG gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. u.a. LAG Berlin, Beschluss v. 23.07.1999 - 7 Ta 6076/99; LAG Köln, Beschluss v. 24.03.1993 - 11 (10) Ta 26/93; LAG Köln, Beschluss vom 25.07.2000 - 10 (7) Ta 107/00).
In den Fällen, in denen § 24 GKG nicht eingreift, also vor den Arbeitsgerichten immer, setzt nach der Neuregelung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 das Prozessgericht den Wert nunmehr durch Beschluss fest. Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG ist eindeutig, denn er verlangt ausdrücklich einen Beschluss und lässt damit die Festsetzung im Urteil nicht genügen. Damit ist zu unterscheiden zwischen dem isoliert nicht anfechtbaren Urteilsstreitwert, über den die Kammer als Spruchkörper zu entscheiden hat, und dem beschwerdefähigen Wertfestsetzungsbeschluss, über den die oder der Vorsitzende der Kammer nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG befindet. Selbst wenn nach Auffassung der oder des Vorsitzenden keine Differenz zwischen den Werten für das Urteil und für die Gerichtsgebühren besteht, muss ein solcher gesonderter - beschwerdefähiger - Beschluss jedenfalls dann ergehen, wenn die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beantragt wird (vgl. Creutzfeld, NZA 1996 Seiten 956, 958).
II. Die von der Beschwerdeführerin als willkürlich gerügte Festsetzung des Streitwertes im Anerkenntnisurteil auf 1.500,00 € ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Die Parteien führten einen Zeugnisrechtsstreit. Die Klägerin hatte in der Klageschrift selbst angegeben, dass sich das Bruttomonatsgehalt auf 1.400,00 DM belaufe.
Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wird in der Rechtsprechung einheitlich mit einem Monatsentgelt bewertet (vgl. die zahlreichen Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rn 190). Für den Zeugnisberichtigungsprozess trifft im allgemeinen derselbe Wert zu (vgl. die Nachweise bei Wenzel a. a. O.).
Ende der Entscheidung
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