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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1346/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 II
Zur Ermittlung der Höhe der Betriebsrente, insbesondere des Zeitwertfaktors, bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente nach Eintritt des Sicherungsfalls, wenn die Versorgungsregelung für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eine nach Dienstjahren aufsteigende Berechnung vorsieht.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 7 Ca 12952/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzustehen hat. Der am 14.06.1942 geborene Kläger war seit dem 15.10.1963 bei der Firma K tätig. Als Mitarbeiter dieser Firma war er Begünstigter der K -U , die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten gewährt. Maßgebend waren die Leistungspläne der K -U vom 01.04.1977 (LP 77) und zuletzt der Leistungsplan vom 03.01.1983 (LP 83). Ab dem 01.01.1999 befand sich der Kläger bei der K in einem bis zum 30.06.2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Anlässlich dieser Vereinbarung erhielt der Kläger auf seine Bitte hin einen "Berechnungsbogen zur Bestimmung der Altersversorgung lt. Leistungsplan vom 01.01.1983", datierend vom 30.11.1998, der einen monatlichen Rentenbetrag von 873,00 DM ausweist und dabei von einer Kürzung des Rentenbetrages um 0,5 % für jeden Monat des Rentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres, maximal 18 %, ausgeht. Der Kläger schied bereits am 28.02.2002 aus den Diensten der K aus. Am 01.03.2002 wurde über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 01.07.2002 bezieht der Kläger vorgezogenes Altersruhegeld. Der Beklagte zahlt ihm seitdem eine monatliche Rente in Höhe von 658,63 DM = 336,80 €. Bei der Berechnung ging der Beklagte von der Höchstgrenze von 25 % des rentenfähigen Einkommens (jährlich 51.384,00 DM) gemäß LP 77 aus und kürzte den monatlichen Betrag von 1.070,50 DM um 30 % auf 749,35 DM wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Versorgungsleistungen vor Erreichen der festen Altersgrenze um 60 Monate um 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs. Auf die vom Beklagten gezahlte Rente von 658,63 DM = 336,80 € gelangt der Beklagte durch Anwendung eines Zeitwertfaktors von 0,878936 für die Relation zwischen der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum 28.02.2002 und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 14.06.2007. Auf den Leistungsbescheid des Beklagten (Bl. 26 d. A.) wird verwiesen. Der Kläger begehrt eine monatliche Betriebsrente von 446,55 € und stützt sich dabei auf den Berechnungsbogen der Insolvenzschuldnerin vom 30.11.1998 (Bl. 18 d. A.). Der LP 77 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "§ 4 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden ...

3. Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus dem Betrag ermittelt, der den Mitarbeitern bzw. ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn die Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wären. Von diesem Betrag wird der Teil gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

... § 7 Höhe der Renten

1. Die Höhe der Renten richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 5) und dem rentenfähigen Einkommen (§ 6). Die Renten werden für Arbeiter und Angestellte nach gleichen Grundsätzen errechnet.

2. Die monatlichen Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Es betragen der Grundbetrag 10 v. H. der Steigerungsbetrag für jedes nach der Wartezeit zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 1 v. H. des rentenfähigen Einkommens. Die Höchstgrenze beträgt 25 v. H. des rentenfähigen Einkommens.

... § 8 Altersrente

3. Altersrente wird den Mitarbeitern gewährt, die das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet haben und aus der Firma ausgeschieden sind.

4. Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie vorgezogenes bzw. flexibles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente.

5. Für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt.

6. Bei männlichen Mitarbeitern wird die gemäß Absatz 3 ermittelte Rente für jeden Monat des Rentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 % v. H. ihren Wertes gekürzt und in dieser Höhe für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gezahlt.

..." Der LP 83 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "§ 4 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden ...

7. Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die den Mitarbeitern bzw. ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn die Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wären. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

... § 7 Altersrente Altersrente wird den Mitarbeitern gewährt, die die Altersgrenze erreicht haben und aus den Diensten der Trägerunternehmen ausgeschieden sind. Altersgrenze ist bei Männern und Frauen das vollendete 65. Lebensjahr. § 8 Vorgezogene Altersrente

1. Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1248 RVO, § 25 AVG, § 48 RKG) beziehen, erhalten vorgezogene Altersrente.

... § 11 Höhe der Alters- und Invalidenrenten

1. Als Altersrente, vorgezogene Altersrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhält der Mitarbeiter für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 vH, höchstens jedoch 20 vH des rentenfähigen Einkommens nach insgesamt 40 anrechnungsfähigen Dienstjahren (es sei denn, dass § 22 Abs. 8 eine höhere Leistung ergibt).

2. Bei der Ermittlung der Anzahl der Steigerungsbeträge wird ein angefangenes Dienstjahr dann als vollendet gewertet, wenn es mehr als zur Hälfte abgeleistet ist.

3. Für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt. Die danach ermittelte Rente wird für jeden Monat des Rentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 % vH ihres Wertes für die Dauer des Rentenbezuges gekürzt. Der versicherungsmathematische Abschlag beträgt höchstens 18 vH der nach Satz 1 ermittelten Rente.

... § 22 Inkrafttreten und Besitzstandswahrung

1. Dieser Leistungsplan tritt an die Stelle des bisher geltenden Leistungsplanes in der Fassung vom 01.04.1977 und gilt mit Wirkung vom 01.01.1983.

2. Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall bis zum 30.06.1985 eintritt, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles ausschließlich Leistungen nach dem vor Inkrafttreten dieses Leistungsplanes geltenden Leistungsplan in der Fassung vom 01.04.1977.

3. Für alle übrigen Mitarbeiter, die nicht unter Abs. 2 fallen, aber am 31.12.1982 die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft (vollendetes 35. Lebensjahr, mind. 10 Jahre Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten) erfüllen, wird die zum 31.12.1982 nach Maßgabe des Leistungsplanes in der Fassung vom 01.04.1977 erworbene Anwartschaft in festen DM-Beträgen wie folgt garantiert:

1. Der DM-Sockelbetrag ermittelt sich aus der Anzahl der bis zum 31.12.1982 abgeleisteten Dienstjahre, dem rentenfähigen Einkommen gem. Abs. 5 und dem maßgebenden Steigerungssatz von 1,0 vH pro Dienstjahr bei Höchstanrechnung von 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren. Die Rundungsvorschrift gem. § 11 Abs. 2 gilt analog.

2. Die Trägerunternehmen werden den so ermittelten DM-Sockelbetrag alle 3 Jahre zum 01.07. (frühestens also am 01.07.1986 mit mindestens 6 %) überprüfen und mindestens mit der Hälfte des Durchschnitts der gem. § 21 in den letzten 3 Jahren angewendeten Anpassungssätze der KUK-Renten anpassen.

Beim Eintritt des Versorgungsfalles vor einem Anpassungsstichtag erfolgt eine entsprechende anteilige Anpassung. ...

7. Der DM-Sockelbetrag erhöht sich für anrechnungsfähige Dienstjahre, die der Mitarbeiter nach dem 01.01.1983 bei den Trägerunternehmen ableistet, nach Maßgabe des § 11 Abs. 1.

8. Die sich nach Abs. 3 - 7 bei Eintritt des Versorgungsfalles ergebenden Leistungen dürfen jedoch die Leistungen nicht übersteigen, die der Versorgungsberechtigte bei Fortgeltung des Leistungsplanes in der Fassung vom 01.04.1977 erhalten hätte. Soweit jedoch die nach Abs. 3 - 7 ermittelte Leistung geringer ausfällt als die Leistung, die sich bei ausschließlicher Anwendung dieses Leistungsplanes unter Berücksichtigung aller anrechnungsfähigen Dienstjahre ergibt, so wird diese höhere Leistung gewährt.

..." Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.646,00 € (Zeitraum Juli 2002 bis einschließlich Oktober 2003) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte ab dem 30.10.2003 zur Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von monatlich 446,55 €, fällig jeweils am Monatsende, verpflichtet ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. Juni 2004 (Bl. 62 - 69 d. A.) nach dem Klageabweisungsantrag erkannt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, die Betriebsrente dürfte nur um maximal 18 % gekürzt werden. Die Insolvenzschuldnerin habe sich an den Berechnungsbogen vom 30.11.1998 binden wollen (Beweis: Zeugnis B ). Die Anwendung des Zeitwertfaktors durch den Beklagten führe zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung fehlender Betriebstreue. Die fehlende Betriebstreue werde bereits durch die Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Altersgrenze in § 8 Abs. 3 LP 77 und § 11 Abs. 3 S. 1 LP 83 erfasst. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er macht geltend, dass nach § 22 LP 83 die Leistungen den Betrag nicht übersteigen dürften, den der Versorgungsberechtigte bei Fortgeltung des Leistungsplans von 1977 erhalten hätte. Aus diesem Grunde sei beim Kläger die Berechnung nach dem alten Leistungsplan erfolgt. Dieser sehe keine Begrenzung des Abschlags auf maximal 18 % für vorzeitige Inanspruchnahme vor. Er bestreitet eine vom LP 83 abweichende Zusage und hält dahingehende Behauptungen des Klägers für unsubstantiiert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte hat die dem Kläger zustehende monatliche Betriebsrente zutreffend berechnet. Die auf eine höhere Betriebsrente um monatlich 109,75 € gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hierauf kann zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen werden, denn die Berufungskammer kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen. Die Angriffe des Klägers, mit denen er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. I. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K am 01.03.2002 eröffnet worden ist, bezog der Kläger noch keine Rente, sondern war noch Versorgungsanwärter. 1. Der Kläger gehörte zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse, bei deren Trägerunternehmen der Sicherungsfall eingetreten war. Er hatte nach den Leistungsplänen der Unterstützungskasse eine nach § 1 b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Der Kläger bezieht seit dem 01.07.2002 vorgezogene gesetzliche Altersrente. Er hat deshalb nach § 6 BetrAVG den von dem Beklagten nicht in Abrede gestellten Versorgungsanspruch dem Grunde nach. 2. Die Höhe des Anspruchs richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht. Nach § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG wird für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt. Daraus ergibt sich Folgendes: a) Nach dem LP 77 beträgt die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren erreichbare Vollrente 1.070,50 DM = 547,34 € (25 % des rentenfähigen Einkommens von 51.384,00 DM jährlich = 12.864,00 DM p. a. = 1.070,50 DM monatlich gemäß § 7 Abs. 2 LP 77). Diese erreichbare Vollrente ist im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit zu kürzen. Dies entspricht dem von dem Beklagten angewandten Zeitwertfaktor von 0,878936. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer nicht - wie vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die versprochene Vollrente erwartet - bis zum Erreichen der festen Altersgrenze betriebstreu geblieben ist, sondern mit dem Verbleiben bis zum vorzeitigen Ausscheiden nur einen Teil der erwarteten Gegenleistung erbracht hat. Für den Sicherungsfall der Insolvenz und damit für die Höhe der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Rentenzahlung ergibt sich dies zwingend aus § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Im ersten Rechenschritt ergibt sich somit eine Betriebsrente von 940,90 DM (1.070,50 DM x 0,878936). An diesem Ergebnis des ersten Rechenschritts ändert sich nichts dadurch, dass § 8 Abs. 3 LP 77 bzw. § 11 Abs. 3 S. 1 LP 83 ausdrücklich den Fall vorgezogener Altersrente ansprechen und bestimmen, dass für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt werden. Soweit der Kläger darauf seine Auffassung stützt, dass ein Zeitwertfaktor nicht zu berücksichtigen sei, ist dem aus zwei Gründen nicht zu folgen. Erstens berücksichtigt der Kläger nicht, dass sich die Bestimmungen über die vorgezogene Altersrente auf die Fälle beziehen, in denen der Arbeitnehmer bis zum Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand betriebstreuer Mitarbeiter nach § 6 BetrAVG war. Die Versorgungsregelung macht in § 4 Abs. 3 LP 77 sowie gleichlautend in § 4 Abs. 3 LP 83 deutlich, dass bei vorzeitigem Ausscheiden die Rente bezogen auf das 65. Lebensjahr des Arbeitnehmers ratierlich zu kürzen ist. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene feste Altersgrenze ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum einen oder anderen Zeitpunkt vorgezogen in die gesetzliche Rente kann. Zweitens kann von der ratierlichen Kürzung einer Anwartschaft im Sicherungsfall im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht abgesehen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 18. November 2003 - 3 AZR 517/02 - erwogen, ob dann, wenn eine Versorgungsordnung für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente - wie im vorliegenden Fall - eine aufsteigende Berechnung vorsieht, dem bis zum vorgezogenen Wechsel in den Ruhestand Betriebstreuen also die Anteile oder Beträge zuerkennt, die nach der Versorgungsordnung bis zu diesem Zeitpunkt angewachsen sind, die folgende Berechnungsweise statthaft und sogar geboten sei: Die bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbare Betriebsrente könnte im Verhältnis der tatsächlich erreichten Beschäftigungszeit zu der bis zum vorgezogenen Ruhestand erreichbaren zu kürzen sein. Ein auf diese Weise ermittelter "Zeitwertfaktor" wäre für den Kläger günstiger, weil er nur vier Monate nach dem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand getreten ist und nach dem LP 77 den Rentenhöchstbetrag von 25 % des rentenfähigen Einkommens bereits erreicht hatte. Diese Berechnungsweise, die das Bundesarbeitsgericht aufgezeigt hat als Möglichkeit, eine unzulässige dreifache Minderung der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente zu verhindern, scheidet hier jedoch aus. Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht in einer späteren Entscheidung vom 07.09.2004 - 3 AZR 524/03 - diese Berechnungsweise bei Konstellationen der vorliegenden Art wieder verworfen, da sie zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Der Kläger hätte bei dieser Berechnungsweise dann, wenn er die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt, eine höhere Rente erdient, als wenn er sie erst mit Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch genommen hätte. Der nur im ersten Fall vorzunehmende versicherungsmathematische Abschlag hätte dieses offenkundig unvertretbare Ergebnis nicht verhindert, weil er nicht die fehlende Betriebstreue auszugleichen hat, sondern den früheren und längeren Bezug des Erdienten, zu dem es im zweiten Fall nicht kommt (so ausdrücklich BAG a. a. O. am Ende der Gründe). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es um die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung geht, die sich hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Betriebsrente nach § 7 Abs. 2 S. 3 u. 4 BetrAVG richtet. Hiernach ist Maßstab für die Berechnung die in der Versorgungsregelung vorgesehene feste Altersgrenze. b) Beim zweiten Rechenschritt geht es um den Ausgleich dafür, dass der Kläger das bis zum vorzeitigen Ausscheiden Erdiente nicht ab Erreichen der festen Altersgrenze, sondern zu einem früheren Zeitpunkt ab Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze verlangt. Die typische und regelmäßig auch angemessene Reaktion auf diesen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis der Versorgungszusage ist der versicherungsmathematische Abschlag in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Erdienten pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Die Versorgungsregelung sieht für jeden Monat des Rentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Kürzung um 0,5 % vor (§ 8 Abs. 4 LP 77, § 11 Abs. 3 S. 2 LP 83). Eine Begrenzung des Abschlags auf einen maximalen Prozentsatz sieht der LP 77 nicht vor. Nach dem LP 77 beträgt der Anspruch des Klägers daher 658,63 DM bzw. aufgerundet 336,80 € und damit den Betrag, den der Beklagte zahlt. c) Der LP 83 gibt dem Kläger keinen höheren Anspruch. Nach § 11 Abs. 1 ist der Rentenhöchstbetrag auf 20 % des rentenfähigen Einkommens begrenzt. Dieser Betrag beläuft sich auf 856,40 DM und nach Anwendung des Zeitwertfaktors auf 617,23 DM. d) Die Bestimmung des § 22 des LP 83, die der Berechnung der Rente des Klägers im Berechnungsbogen vom 30.11.1998 zugrunde liegt, führt zu keinem höheren Anspruch gegen den Beklagten. § 22 LP 83 ist eine Besitzstandsregelung, die neben einem garantierten und dynamischen Sockelbetrag (§ 22 Abs. 3 LP 83) eine sich um diesen Betrag erhöhende Zuwachsrente (§ 22 Abs. 7 LP 83) vorsieht. Sie beläuft sich entsprechend dem Berechnungsbogen auf einen Rentenbetrag von insgesamt 1.064,34 DM. Im Berechnungsbogen nicht berücksichtigt ist der vorzeitig eingetretene Sicherungsfall und die sich daraus ergebende ratierliche Kürzung, die nach § 7 Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen ist. Bei Anwendung einer maximalen Kürzung von 18 % gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 LP 83 auf den ratierlich gekürzten Betrag ergibt sich zwar ein höherer Rentenbetrag von 767,10 DM gegenüber 658,63 DM. § 22 Abs. 8 S. 1 LP 83 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass sich die unter Anwendung von § 22 Abs. 3 bis 7 ergebenden Leistungen (hier 767,10 DM) die Leistungen nicht übersteigen dürfen, die der Versorgungsberechtigte bei Fortgeltung des Leistungsplanes in der Fassung vom 01.04.1977 erhalten hätte. Nach dieser Bestimmung ist ein Gesamtvergleich der Versorgungsleistungen vorzunehmen. Entweder erhält der Kläger die Leistungen nach dem LP 77 oder die Leistungen nach dem LP 83. Bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen sind die jeweils in den Leistungsplänen vorgesehenen Kürzungsmöglichkeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Aus dem Berechnungsbogen vom 30.11.1998 kann der Kläger keine über § 22 Abs. 8 LP 83 hinausgehenden Rentenansprüche herleiten. Der Berechnungsbogen stellt keine eigenständige Versorgungszusage dar, die von der abweicht, die sich aus dem Versorgungswerk der Unterstützungskasse ergibt. Der Berechnungsbogen stellt lediglich die rechnerische Rente nach dem LP 83 dar und verhält sich nicht zu den weiteren Faktoren wie ratierliche Kürzung und dem Vergleich mit der Versorgungssituation im LP 77. Auch in der Altersteilzeitvereinbarung steht nichts darüber, dass dem Kläger abweichend vom Versorgungsplan der Unterstützungskasse eine höhere Betriebsrente zugesagt worden sei. Die Auskunft bzw. Berechnung des früheren Arbeitgebers hat keinen bindenden Charakter. Das hat er auch selbst in einem früheren Schreiben vom Februar 1986 zum Ausdruck gebracht, als er dem Kläger mitteilte, dass trotz sorgfältiger Berechnung Fehler nicht auszuschließen sind und im Versorgungsfall die Renten auf jeden Fall neu berechnet werden; allein verbindlich für alle Leistungen sei der offizielle Text des Leistungsplans der K -U vom 01.01.1983. Soweit der Kläger behauptet, der Personalleiter und Zeuge B der Insolvenzschuldnerin habe den Berechnungsbogen mit "Bindungswillen" erstellt, bedurfte es keiner Beweisaufnahme. Die Vernehmung des Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Um einen solchen Ausforschungsbeweis handelt es sich dann, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden kann. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür am gesetzlichen Grund fehlt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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