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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 231/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14
1. Zu den Voraussetzungen einer Befristung aus Haushaltsgründen gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005, 6 Abs. 8 HHG NW 2006.

2. Zu den Voraussetzungen des Dienststellenbegriffs im Rahmen der Aushilfsbeschäftigung nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. 6 Abs. 8 HHG NW 2006.


Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2008 - 19 Ca 8970/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung.

Die verheiratete Klägerin, Mutter eines Kindes, war im Anschluss an ihre Ausbildung seit dem 09.07.1996 aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte für das beklagte Land tätig. Wegen der einzelnen Arbeitsverträge wird auf die eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 17 ff. d. A.).

Laut Weisungsverfügung der Verwaltung des Landgerichts K vom 07.08.1998 übernahm die Klägerin - zunächst zur Einarbeitung und Erprobung - die Verwaltung der Geschäftsstelle der Führungsaufsichtsstelle (Kopie des Schreibens vom 07.08.1998 Bl. 45 d. A.). Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag zuletzt der befristete Arbeitsvertrag vom 26.06.2006 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2006 zugrunde.

§ 1 des Arbeitsvertrages vom 26.06.2006 lautet wie folgt:

"Die Justizangestellte K E wird ab dem 05.07.2006 bis zum 31.12.2006 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Angestellte bei dem Landgericht K - Dienststelle Bewährungsstelle - in der derzeitigen Beschäftigung als Schreibkraft befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorrübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)

Der befristet nutzbaren Stellenanteile der Justizangestellten M wegen Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 1 BAT (...)"

§ 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 und der inhaltsgleiche für das folgende Haushaltsjahr geltende § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 regeln Folgendes:

"Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- und Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamtinnen/Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden."

Mit ihrer am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 02.11.2006 wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 und macht zugleich die Weiterbeschäftigung über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus geltend.

Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle an einem sachlichen Grund für die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Ihre Beschäftigung stehe in keinem direkten Zusammenhang mit der Elternzeit der Justizangestellten M . Der Bedarf hinsichtlich der Beschäftigung der Klägerin in der Führungsaufsichtsstelle entfalle nicht bei Rückkehr der Justizangestellten M in ihren Tätigkeitsbereich. Ein konkreter Bezug der Haushaltsmittel, die durch die Elternzeit der Justizangestellten M frei geworden seien, bestehe zur konkreten Arbeitsstelle der Klägerin nicht. Haushaltsmittel stünden vielmehr allgemein zur Verfügung, weil verschiedene Mitarbeiter wegen Beurlaubung oder Elternzeit ausfielen. Daher könne die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Das Bestehen von sog. KW-Vermerken und der Wegfall von Haushaltsmitteln falle grundsätzlich in das Risiko des Arbeitgebers. Haushaltsmittel und deren Begrenzung stellten nur dann einen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG dar, wenn deren Verwendung für befristete Arbeitsverhältnisse angeordnet und mit einer konkreten Sachregelung verbunden sei. Die Mittelverwendung aus einem sog. Befristungstopf sei hierfür nicht ausreichend. Die Klägerin sei nicht als Aushilfskraft tätig, daher greife § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 nicht, da dieser lediglich für Aushilfskräfte anzuwenden seien. Eine haushaltsrechtliche Abhängigkeit zur Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei nur dann anzunehmen, wenn die Vergütung aus einer konkreten, nur vorübergehend freien Planstelle resultierten. Bei Vertragsschluss müsse die Prognose gegeben sein, dass nach Ablauf der Befristung Mittel zur Vergütung des befristet eingestellten Mitarbeiters nicht mehr zur Verfügung stünden. Wenn die Befristungsdauer signifikant hinter den Mitteln aus der vorübergehend frei gewordenen Stelle zurück bleibe, gelte eine unwiderlegbare Vermutung, dass nicht allein haushaltsmittelrechtliche Gründe für die Befristung des neu eingestellten Mitarbeiters ausschlaggebend gewesen seien. Daher könne die bereits am 31.12.2006 ablaufende Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht durch die darüber hinaus bis zum 07.04.2007 andauernde Elternzeit bzw. den Sonderurlaub der Justizangestellten M begründet werden. Zudem sei die Justizangestellte M nicht in derselben Dienststelle wie die Klägerin eingesetzt. Während die Klägerin nämlich in der Führungsaufsichtsstelle, in der ständiger Arbeitskräftebedarf herrsche, eingesetzt sei, sei die Justizangestellte M der allgemeinen Zivilabteilung des Landgerichts K zuzuordnen. Die Führungsaufsichtsstelle, in der die Klägerin eingesetzt sei, sei in einem gesonderten Dienstgebäude der Bewährungshilfe in der A untergebracht. Im Arbeitsvertrag der Klägerin sei zudem in § 1 als Einsatzbereich auch ausdrücklich die Dienststelle Bewährungshilfe genannt. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung auch nicht als Aushilfskraft tätig, da der eigentliche Stelleninhaber im Jahr 1998 in Ruhestand getreten sei. Daher bestehe ständiger Bedarf für die Aufgabenerledigung durch die Klägerin. Zudem hat die Klägerin die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats beim Zustandekommen des befristeten Arbeitsvertrages mit ihr bestritten. Dessen erforderliche Zustimmung sei nicht eingeholt worden, dem Personalrat seien auch nicht sämtliche erforderlichen Daten mitgeteilt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 26.06.2006 nicht zum 31.12.2006 beendet ist;

2. das beklagte Land für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2006 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als vollbeschäftigte Angestellte weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, für die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Abwesenheit der Planstelleninhaberin Frau M und der Beschäftigung der Klägerin als Aushilfsangestellte ausreichend. Hierfür sei das Vorliegen vorübergehend freier Haushaltsmittel maßgeblich. Das Unterschreiten der Dauer des Sonderurlaubs der Angestellten M bis 04.07.2007 durch die lediglich bis 31.12.2006 andauernde Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin stehe der Wirksamkeit des Arbeitsvertragsende nicht entgegen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts K sei herrschende Praxis, einheitliche Befristungen der Arbeitsverhältnisse möglichst für zwölf oder sechs Monate zum 31.12. oder 30.06. der betreffenden Kalenderjahre zu vereinbaren, um möglichst vielen befristet beschäftigten Arbeitnehmern Anschlussbeschäftigungen zu ermöglichen und arbeitgeberseitig eine Auswahl nach Leistungskriterien treffen zu können. Die Führungsaufsichtsstelle bzw. die Bewährungshilfe sei Teil der einheitlichen Dienststelle des Landgerichts K . Der Personalrat sei mit Schreiben vom 10.05.2006 (Kopie des Anhörungsschreibens Bl. 74 f. d. A.) angehört worden und habe mit Schreiben vom 24.05.2006 (Kopie des Schreibens Bl. 76 d. A.) seine Zustimmung erteilt.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.01.2008 die Klage für begründet gehalten. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 31.12.2006 sei zu verneinen, da die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt seien. Es fehle an der hierfür notwendigen Kongruenz zwischen der befristeten Beschäftigung der Klägerin bis 31.12.2006 und der feststehenden Abwesenheit der Justizangestellten M aufgrund ihres Sonderurlaubs bis 04.07.2007.

Gegen das ihr am 31.01.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat das beklagte Land am 12.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 31.03.2008 begründet.

Hierzu hat das beklagte Land ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln verkenne die Voraussetzung für eine haushaltsrechtliche Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG. Ausreichend sei nämlich hierfür, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer und der beurlaubte Mitarbeiter dem Geschäftsbereich derselben Dienststelle zugeordnet seien und vergleichbare Tätigkeiten ausübten, wobei eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit nicht erforderlich sei. Hingegen sei auf eine sog. finanzielle Kongruenz nicht abzustellen. Es gelte nämlich der allgemeine Grundsatz, dass ihm Rahmen von Befristungen der Sachgrund die Befristung als solche tragen müsse, nicht aber deren Dauer. Dieser Grundsatz sei auch bei Haushaltsbefristungen anzuwenden. Ob der Zeitraum der befristeten Beschäftigung sich mit dem Zeitraum des Fernbleibens des Planstelleninhabers decke, stehe im Ermessensspielraum der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle. Als diese sei das Landgericht K anzusehen. Die Führungsaufsichtsstelle, in der die Klägerin zuletzt tätig gewesen sei, stelle keine eigenständige Dienststelle dar. Die Dienstaufsicht werde auch für die Bewährungshilfe und damit die Führungsaufsichtsstelle durch den Präsidenten des Landgerichts gemäß der Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 17.02.2000 ausgeübt (vgl. AV des Justizministeriums vom 17.02.2000, Kopie Bl. 234 ff. d. A. und AV des Justizministeriums vom 13.12.2001 betreffend die Organisation der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, Kopie Bl. 256 ff. d. A.). Die Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich stehe dem Präsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Köln zu. Die Bewährungshilfe bzw. die Führungsaufsichtsstellte stelle daher auch keine selbstständige Dienststelle nach § 1 Abs. 3 LPVG NW dar. Dort sei auch keine eigene Personalvertretung gebildet.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2008 (19 Ca 8970/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2008 (Az.: 19 Ca 8970/06) zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hierzu behauptet die Klägerin, es seien stets Mittel für die befristete Beschäftigung von Aushilfs- und Vertretungskräften im Geschäftsbereich des beklagten Landes vorhanden. Daher sei bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin keine Prognose zu erstellen gewesen, dass nur Mittel vorübergehend für ihre Beschäftigung vorhanden gewesen seien. Es bestehe vielmehr ein dauerhafter unbegrenzter Beschäftigungsbedarf gegenüber der Klägerin. Zur Rechtfertigung der Befristungen sei zumindest ein mittelbares Vertretungsverhältnis erforderlich, was zwischen der Klägerin und der Justizangestellten M nicht gegeben sei. Die Klägerin verbleibt bei ihrer Ansicht, die Bewährungshilfedienststelle sei gegenüber dem Landgericht K als eigenständige Dienststelle anzusehen. Dies ergebe sich beispielhaft aus der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 11.03.2008, in der die Bewährungshilfe als eigene Dienststelle gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BGG NW genannt sei (Kopie des Schreibens vom 11.03.2008 Bl. 215, 215 R d. A.). Von daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zur Deckung des Mehrbedarfs bei der Dienststelle Bewährungshilfe befristet beschäftigt worden sei. Ein erforderlicher aktueller Mehrbedarf in der Dienststelle der Klägerin sei nicht gegeben, da von einem dauerhaften Anstieg der Arbeitsmenge dort auszugehen sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Vergütung der Klägerin durch aufgrund des Sonderurlaubs der Justizangestellten M frei gewordener Haushaltsmittel zu refinanzieren sei.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.06.2008 und weiterem Beweisbeschluss vom 08.05.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B und des Zeugen R . Bezüglich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll aus der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2009 (Bl. 307 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2008 ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung ist auch begründet, da sich die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.06.2006 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 aus sachlichem Grund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG als wirksam erweist. Daher war das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -, in NZA 2007, S. 871 ff.). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -, a. a. O.; Urteil vom 18.10.2006 - 7 AZR 419/05 - in NZA 2007, S. 332 ff.).

Der Sachgrund erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 972/06 -, in AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG Haushalt; Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -, a. a. O.).

Nach § 1 des letzten befristeten Arbeitsvertrages der Parteien vom 26.06.2006 beruhte die Befristung auf dem sachlichen Grund der vorübergehend freien Haushaltsmittel nach § 7 Abs. 3 HHG. Die Klägerin ist auch tatsächlich entsprechend der in § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. des inhaltsgleichen für das Jahr 2006 einschlägigen § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 enthaltenden haushaltsrechtlichen Zwecksetzung als Aushilfskraft beschäftigt worden.

a) Nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Beschäftigung als Aushilfskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 vor, wenn die Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 972/06 - a. a. O.; Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -, a. a. O.).

aa) Zunächst war festzustellen, dass sowohl die Klägerin als auch die Justizangestellte M als vorübergehend wegen ihres Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 BAT abwesende Stelleninhaberin dem Geschäftsbereich derselben haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle zuzuordnen sind und mit Rücksicht auf ihre jeweilige Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe VII BAT Anlage 1 a auch vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen R im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2009 steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle für die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht K , in der die Klägerin eingesetzt war, sowie für den sonstigen Bereich beim Landgericht K und damit auch für den Zivilbereich, innerhalb dessen die Justizangestellte M vor ihrem Sonderurlaub nach § 50 BAT tätig war, der Präsident des Landgerichts K ist. Der Zeuge R , der bis Ende des Jahres 2008 als ständiger Vertreter des Geschäftsleiters des Landgerichts K tätig war, hat im Rahmen seiner Aussage darauf verwiesen, dass vom Präsidenten des Landgerichts im Rahmen seiner Justizverwaltungstätigkeit Verträge mit den Mitarbeitern selbstständig geschlossen werden, wobei der Präsident des Landgerichts im Rahmen der Einstellung entscheidet, wer, wann, wo und wie lange beschäftigt wird. Im Rahmen der Zuweisung von Haushaltsmitteln in Form des sog. Kassenanschlags vom Oberlandesgericht K bewirtschaftet der Präsident des Landgerichts K nach Bekundung des Zeugen R diese Stellen und stellt einen eigenen Stellenplan aus. Aus diesen eigenständigen Entscheidungskompetenzen des Präsidenten des Landgerichts ist daher auf seine Zuständigkeit für die Haushaltsmittelbewirtschaftung innerhalb seines Geschäftsbereichs zu schließen.

bb) Bei der Beschäftigung einer Aushilfskraft zur Deckung eines Mehrbedarfs müssen der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber und der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht der gleichen Dienststelle angehören. Es ist ausreichend, dass beide Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich derselben haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Hierdurch wird der für das Merkmal des Aushilfsangestellten im Sinne des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 erforderliche Zusammenhang hergestellt. Ein die Einstellung einer Aushilfskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 rechtfertigender Mehrbedarf liegt vor, wenn die Arbeitsmenge in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle so angestiegen ist, dass sie nicht oder in nicht angemessener Zeit mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Personal dieser Dienststelle erledigt werden kann. Das Volumen der üblicherweise zu bewältigenden Arbeitsleistung wird durch die im Stellenplan festgelegte Personalausstattung bestimmt, deren Angemessenheit einer befristungsrechtlichen Kontrolle entzogen ist. Liegt in der Dienststelle ein mit der stellenplanmäßigen Personalausstattung nicht mehr zu bewältigender Arbeitsanfall vor, besteht ein Bedürfnis für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in dem von dem Mehrbedarf betroffenen Arbeitsbereich. Ein Mehrbedarf liegt allerdings nicht mehr vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber von einem dauerhaften Anstieg der Arbeitsmenge ausgeht und auf organisatorische Maßnahmen zur Anpassung der Stellenausstattung an den Bedarf, wie z. B. das Einwerben von neuen Stellen, die Verlagerung von Stellen von anderen Dienststellen oder die Umorganisation des Arbeitsablaufs verzichtet.

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Darlegung der Klägerin, sie sei im Jahr 1998 nach Ausscheiden des dortigen Stellenplaninhabers der Führungsaufsichtsstelle zugewiesen worden und habe während der Beschäftigung aufgrund der sich daran anschließenden mehrfachen Befristungen den regelmäßig vorliegenden Beschäftigungsbedarf durch ihre Tätigkeit abgedeckt, einem Mehrbedarf im Sinne der § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 entgegenstünde.

b) Vom Begriff der Aushilfskraft im Sinne der vorgenannten haushaltsgesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein Westfalen ist nämlich auch eine Beschäftigung zur Bewältigung eines Arbeitsbedarfs bei der Dienststelle umfasst, der der vorübergehend abwesende Planstellen- bzw. Stelleninhaber bis zum Beginn seiner Freistellung angehört hat. Der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss dabei nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern er kann auf eine fehlende Abdeckung der bisherigen Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein. Anders als bei dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG ist jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstandenen Arbeitskräftebedarfs erforderlich. § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 verlangen nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- bzw. Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stellinhabers angehören.

Diese Voraussetzungen liegen hingegen nicht vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht in der Dienststelle des vorübergehend abwesenden Planstellinhabers, sondern in einer anderen Dienststelle zur Abdeckung eines durch die Abwesenheit eines anderen Arbeitnehmers entstandenen Mehrbedarfs eingesetzt wird. In diesem Fall fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des neu eingestellten Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -, a. a. O.).

Mit dieser so beschriebenen tätigkeitsbezogenen Zwecksetzung genügen die haushaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. 6 Abs. 8 HHG NW 2006 sowohl dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Untermaßverbot als auch den sich aus der Richtline 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine sachlich gerechtfertigte Befristung von Arbeitsverträgen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 7 ARZ 419/05 - in NZA 2007, S. 332 ff.).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Führungsaufsichtsstelle, in der die Klägerin befristet beschäftigt gewesen ist, als Teil einer einheitlichen Dienststelle des Landgerichts K anzusehen ist, so dass die Klägerin und die vorübergehend abwesende Stellenplaninhaberin, die Justizangestellte M , derselben Dienststelle angehören.

Bei der Bestimmung des Begriffs der Dienststelle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG ist an die Kompetenz in der Regelung von Personalangelegenheiten anzuknüpfen, da der Abschluss von Arbeitsverhältnissen und dabei auch die Entscheidung, ob diese befristet vereinbart werden sollen, in diesen Regelungszusammenhang fällt. Dagegen ist für § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht auf den Dienststellenbegriff im verwaltungsrechtlichen Sinne abzustellen. Darunter wird gemeinhin jede Einrichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts - gleichviel ob es sich um Behörden, Verwaltungsstellen oder Betriebe handelt - verstanden. In diesem allgemein begriffenen Sinne ist Dienststelle die Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einheiten des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit (vgl. Havers, Kommentar zum LPVG NW, 9. Auflage 1995, § 1 LPVG, Erläuterung 59).

Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht maßgeblich etwa auf das Schreiben des Oberlandesgerichts vom 11.03.2008 abzustellen, in der die Bewährungsaufsicht als Dienststelle gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 PGG NW bezeichnet wird. Dies betrifft die Stellung der Bewährungsaufsicht im allgemeinen verwaltungsrechtlichen Sinne.

Hingegen bietet die Ausführungsverordnung für die Führungsaufsichtsstelle vom 13.12.2001 (Bl. 256 ff. d. A.) hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Führungsaufsichtsstelle als unselbstständigen Teil der einheitlichen Dienststelle des Landgerichts K zu betrachten. So unterstehen die Angehörigen der Aufsichtsstelle nach Ziffer II. 4 a der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, die/der auch die Geschäftsverteilung regelt. Soweit es sich um Mitarbeiter des Büro- und Kanzleidiensts handelt, kann die Dienstaufsicht der Geschäftsleitung des Gerichts ganz oder teilweise übertragen werden. Nach Ziffer II. 2 wird die Aufsichtsstelle zwar von einer Richterin oder einem Richter geleitet. Dieser wiederum ist aber durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts ihrer- bzw. seinerseits bestellt worden.

Die Personalkompetenz des Präsidenten des Landgerichts K erweist sich auch im Einzelfall gegenüber der Klägerin persönlich. So ist diese durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts K vom 07.08.1998 selber der Geschäftsstelle der Führungsaufsichtsstelle zugewiesen worden. Die Klägerin trägt zudem selber vor, dass sie sich für die Geschäftsstelle der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht K schriftlich hat bewerben müssen. Sämtliche befristete Arbeitsverträge der Klägerin sind auf Arbeitgeberseite durch den Präsidenten des Landgerichts K unterzeichnet. Vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 26.06.2006 ist die Anhörung des beim Landgericht K gebildeten Personalrats durch den Präsidenten des Landgerichts mit Schreiben vom 10.05.2006 erfolgt.

Nach alldem ist von einer gemeinsamen Beschäftigungsdienststelle in Gestalt des Landgerichts K sowohl für die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Geschäftsstelle der Führungsaufsichtsstelle als auch für die Justizangestellte M im Rahmen ihrer Beschäftigung im allgemeinen Zivilbereich des Landgerichts auszugehen.

Mit Rücksicht darauf bedarf es nicht der Feststellung eines Mehrbedarfs in Form einer angestiegenen Arbeitsmenge in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle. Es ist vielmehr ausreichend, dass die befristet beschäftigte Klägerin Aufgaben wahrgenommen hat, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle des Landgerichts K übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich der vorübergehend abwesenden Stelleninhaberin, der Justizangestellten M , angehörten.

c) Die Klägerin ist auch aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die durch die vorübergehende Abwesenheit der Justizangestellten M haushaltsrechtlich für die Einstellung von Aushilfskräften im Sinne der §§ 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005, 6 Abs. 8 HHG NW 2006 zur Verfügung standen. Die vorgenannten haushaltsrechtlichen Vorschriften stellen selbst keine Haushaltsmittel für die Einstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bereit. Die Bestimmung enthält lediglich eine an die Verwaltung gerichtete Ermächtigung für die Beschäftigung von Aushilfskräften. Der Betrag der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ergibt sich erst aus der Zuordnung zu dem im maßgeblichen Haushaltszeitraum vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber, die von der Verwaltung vorgenommen wird. Die betragsmäßige Ausweisung der für die befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan ist jedoch nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht erforderlich. Es ist für das Merkmal der Haushaltsmittel ausreichend, wenn die Planstellen und Stellen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005, 6 Abs. 8 HHG NW 2006 erfüllt sind, durch die Landesverwaltung vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages in nachvollziehbarer Form - regelmäßig durch einen Aktenvermerk - festgestellt worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 -, in AP Nr. 3 zu § 14 TzBfG Haushalt).

Nach Vernehmung der Zeugin B im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2009 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Justizangestellte Frau Mersch jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin zum 31.12.2006 im Sonderurlaub befunden hat. Die Zeugin B hat im Rahmen ihrer Bekundung darauf hingewiesen, dass gemäß dem Ausdruck aus dem Stellenplan beim Landgericht K entsprechend Bl. 298 d. A. die durch den Sonderurlaub von Frau M frei gewordenen Haushaltsmittel für die Vergütung der Klägerin eingesetzt worden sind. Entsprechendes ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 07.06.2006 gemäß Bl. 77 d. A., wonach die Klägerin ab dem 05.07.2006 in der Stelle M stellenmäßig geführt wird.

Im Übrigen hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 03.04.2009 im Einzelnen dargestellt, dass die durch die vorübergehende Abwesenheit der Justizangestellten M frei gewordenen Haushaltsmittel in Höhe von deren Vergütung nach der Grundvergütung Vergütungsgruppe VII Stufe 35 nebst Zuschlägen und Zulagen die an die Klägerin gezahlte Vergütung in Höhe der Grundvergütung Vergütungsgruppe VII Stufe 35 nebst entsprechenden Zuschlägen und Zulagen abgedeckt haben.

d) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 10.01.2008 muss eine auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung nicht auf den Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen. Nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 steht es im Ermessen der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle, ob sie von der Möglichkeit einer auf die vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gestützten befristeten Einstellung überhaupt Gebrauch macht. Dieser Freiraum umfasst auch die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskraft. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Die Befristungsdauer ist nicht Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist. Dies gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 972/06 -, a. a. O. m. w. N.). Daher steht der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 26.06.2006 nicht entgegen, dass die Befristungsdauer bis 31.12.2006 nicht bis zum Zeitpunkt des damals beantragten Sonderurlaubs der Justizangestellten M bis 04.07.2007 erfolgte.

2. Die Befristung durch den Arbeitsvertrag von 26.06.2006 ist nicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW unwirksam.

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann nach § 66 Abs. 1 LPVG NW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle dem Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 S. 1 LPVG NW). Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hat der Arbeitgeber dem Personalrat den Befristungsgrund und die in Aussicht genommene Befristungsdauer mitzuteilen.

Diese Voraussetzungen hat das beklagte Land erfüllt. Der Personalrat wurde vom Präsidenten des Landgerichts mit Schreiben vom 10.05.2006 zur befristeten Beschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.2006 unter Angabe des sachlichen Grundes in Gestalt der vorübergehend freien Haushaltsmittel der befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten M angehört (vgl. Kopie des Anhörungsschreibens vom 10.05.2006, Bl. 74 f. d. A.). Mit Schreiben vom 24.05.2006 hat der Personalrat daraufhin dieser Maßnahme zugestimmt (vgl. Kopie des Schreibens des Personalrats vom 24.05.2006, Bl. 76 d. A.).

Aufgrund der wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.12.2006 war auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin abzuweisen.

III. Die unterlegene Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG insbesondere wegen der Klärung des Begriffs der Dienststelle im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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