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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 10 Sa 329/03
Rechtsgebiete: BBiG, BGB


Vorschriften:

BBiG § 19
BGB § 139
BGB § 242
Bei einer Lehrgangsdauer von 80 Tagen ohne Arbeitsverpflichtung ist die zulässige Grenze der Bindungsdauer mit 27 Monaten erreicht.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 Sa 329/03

Verkündet am: 17.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Hanel und Göbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 1 (6) Ca 3109/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Der Beklagte, Diplomingenieur, schloss mit dem Ingenieur-Büro P U am 04.05.1999 einen Anstellungsvertrag mit Tätigkeitsbeginn ab 01.06.1999. Der Beklagte sollte zum GTÜ-Prüfingenieur und KFZ-Sachverständigen ausgebildet werden. Während der Ausbildung vereinbarten die Parteien ein Gehalt von 3.000,00 DM nebst Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einer regelmäßigen Kernarbeitszeit von 8:00 - 17:00 Uhr. Der Beklagte wurde verpflichtet, seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen. Die Übernahme von Nebenbeschäftigungen bedurfte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Firma. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 126 und 128 d. A. Bezug genommen.

In einem weiteren Anstellungsvertrag unter dem Datum vom 05.05.1999 ist vereinbart, dass die Ausbildungskosten zum Prüfingenieur von ca. 16.000,00 DM ohne Mehrwertsteuer und das während der Ausbildung gezahlte Gehalt von monatlich 3.000,00 DM bei unterstellten 12 Monaten einschließlich des zusätzlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (13 x 3.000,00 DM) in Form eines Darlehens gewährt werden, so dass sich der Darlehensbetrag insgesamt auf 56.000,00 DM belaufe. Die Rückzahlung des Darlehens werde sich bei weiterer Tätigkeit für den Kläger um monatlich 1.000,00 DM abbauen, so dass die Rückzahlungspflicht nach 56 Monaten erloschen sei. In diesem Anstellungs- und Darlehensvertrag vom 05.05.1999 ist weiter vereinbart, dass die Wochenarbeitszeit wie im Anstellungsvertrag vom 04.05.1999 40 Stunden beträgt, die regelmäßige Arbeitszeit von 8:00 - 17:00 Uhr geht, der Beklagte seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen hat und die Übernahme von Nebenbeschäftigungen, die in Konkurrenz zur übernommenen Arbeitsleistung stehen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma bedarf. Wegen des vollständigen Inhalts des Vertrages vom 05.05.1999 wird auf Blatt 4 - 6 d. A. verwiesen.

Kurz vor Abschluss der Ausbildung schlossen die Parteien am 10.05.2000 einen weiteren Anstellungsvertrag mit dem Inhalt, dass der Beklagte während der Ausbildung ein Gehalt von monatlich 3.000,00 DM bezieht und mit der Betrauung nach Ablegung der Prüfung ein monatliches Gehalt von 5.500,00 DM erhält. Eine Darlehensvereinbarung hinsichtlich des während der Ausbildungszeit gezahlten Gehalts enthält der Vertrag, der im Übrigen hinsichtlich Arbeitsverpflichtung sowie Nebentätigkeits- und Verschwiegenheitsregelung mit dem Vertrag vom 05.05.1999 inhaltsgleich ist, nicht.

Der Beklagte schloss die Ausbildung mit der Betrauung zum GTÜ Prüfingenieur am 25.05.2000 ab.

Am 11.01.2002 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine neue leistungsbezogene Vergütungsregelung für einen Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 vorsieht. Mit Schreiben vom 15.07.2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2002. Der Kläger begehrt Rückzahlung der während der Ausbildungszeit an den Beklagten gezahlten Gehälter und der Lehrgangskosten (16.000,00 DM und Prüfungsgebühren von 560,00 DM, jeweils ohne Mehrwertsteuer). Er vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zur teilweisen Rückzahlung verpflichtet, da er nach seiner Betrauung nicht 56 Monate im Anstellungsverhältnis verblieben sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.401,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 31.08.2002 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung entsprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Rückzahlungsanspruch.

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Aus- und Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Die Rückzahlungspflicht muss vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer zuzumuten sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - MDR 2003, 634; BAG, Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass die Ausbildung des Beklagten zum GTÜ-Prüfingenieur und KFZ-Sachverständigen für den Beklagten Vorteile mit sich bringt. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass dem Beklagten vom Kläger für die Zeit nach seiner Prüfung und Betrauung ein nahezu doppelt so hohes Gehalt (5.500,00 DM statt 3.000,00 DM) angeboten worden ist. Mit der erworbenen Qualifikation konnte sich der Beklagte auf dem Markt auch anderswo bewerben. Die erworbene Qualifikation hat den Marktwert des Beklagten erhöht. Auch wenn der Beklagte bereits einen Abschluss als Diplomingenieur hatte, war die spezielle Ausbildung zum GTÜ-Prüfingenieur und KFZ-Sachverständigen nicht nur innerbetrieblich für den Kläger von Nutzen und diente auch nicht lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Kläger veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten, was eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ausschlösse (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 5 AZR 339/92). Mit seiner Ausbildung hat der Beklagte beim Kläger die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt und konnte sich gleichzeitig die erworbenen Kenntnisse anderweitig auf dem Arbeitsmarkt nutzbar machen lassen.

3. Der somit grundsätzlich zulässigen Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Verbindung mit Bindungsklauseln steht § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG in Verbindung mit § 19 BBiG nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist eine Vereinbarung nichtig, mit der der Auszubildende verpflichtet wird, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Gleiches gilt nach § 19 BBiG für die Ausbildung von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt. Dabei darf es sich aber nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln. Geht es wie vorliegend um eine Kombination aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und Ausbildung, kommt es darauf an, welches der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses ist (BAG, Urteil vom 05.12.02 - 6 AZR 216/01). Im Vordergrund des Vertragsverhältnisses stand die arbeitsvertragliche Verpflichtung mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Der Beklagte hatte als Diplom-Ingenieur seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Klägers zu stellen. Die theoretische Ausbildung an der GTÜ- Akademie belief sich auf insgesamt lediglich 80 Tage. Auf eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 19 BBiG hat sich der Beklagte auch nicht berufen.

4. Aus der Darlehensvereinbarung vom 05.05.1999 in Verbindung mit der Kündigung dieses Darlehens durch Schreiben des Klägers vom 14.08.2002 kann kein Rückzahlungsanspruch mehr hergeleitet werden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

a) Soweit die Parteien die Gehaltszahlungen als Darlehen vereinbart haben, ist die Darlehensabrede nach §§ 138, 242 BGB nichtig. Nach dem Anstellungsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger, ein ausgebildeter Diplomingenieur, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und eine Kernarbeitszeit von 8:00 - 17:00 Uhr einzuhalten hat. Abgesehen von den 80 Tagen, in denen sich der Kläger auf dem Lehrgang zum GTÜ-Prüfingenieur befand, hatte er nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Betrieb dem Kläger zur Verfügung zu stehen. Auch wenn der Beklagte nach der Behauptung des Klägers vor der Betrauung des Beklagten zum GTÜ-Prüfingenieur Gutachten nur "vorbereitet" haben sollte, steht die praktisch vereinbarte Unentgeltlichkeit zu der arbeitsvertraglich vereinbarten vollzeitigen Arbeitspflicht in einem krassen Missverhältnis mit der Folge der Nichtigkeit der Darlehensabrede. Dies hat hier die Konsequenz, dass es bei der Gehaltsvereinbarung von monatlich 3.000,00 DM für die Zeit der Ausbildung bleibt, was der Kläger im Vertrag vom 10.05.2000 noch einmal bestätigt hat.

b) Selbst wenn die Vereinbarung vom 05.05.1999 dahingehend verstanden wird, dass sich der Beklagte zur Rückzahlung der für die Ausbildungszeit vom Kläger gezahlten Beträge verpflichtet hat (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.1990 - 5 AZR 308/89 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe), fallen darunter nur die Ausbildungskosten zum Prüfingenieur in Höhe von 16.000,00 DM nebst 560,00 DM Prüfungsgebühr und die vom Kläger übernommene Gehaltszahlung auch für die Zeiten, in denen der Beklagte dem Betrieb nicht zur Verfügung stand, sondern sich auf dem GTÜ-Lehrgang befand. Insoweit kann zu Gunsten des Klägers von einem rückzahlbaren "Unterhaltsdarlehen" (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) ausgegangen werden, ohne dass sich am Ergebnis eines nicht mehr bestehenden Rückzahlungsanspruchs etwas ändert. Die Ausbildungskosten zum Prüfingenieur in Höhe von 16.560,00 DM und die ca. 8.000,00 DM Entgelt, die der Kläger für die Zeit der betrieblichen Abwesenheit des Beklagten von 80 Tagen gezahlt hat, liegen insgesamt mit 24.560,00 DM unterhalb des Betrages, den der Kläger nach der Vereinbarung vom 05.05.1999 durch Betriebstreue von ca. 27 Monaten nach seiner Betrauung erdient hat.

In der Vereinbarung vom 05.05.1999 ist festgelegt, dass sich das Darlehen um monatlich 1.000,00 DM abbaut. Bei 27 Monaten ergibt dies einen Betrag von 27.000,00 DM. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dem durch Betriebstreue erdienten Betrag von 1.000,00 DM monatlich ein Rückzahlungszeitraum von 56 Monaten bei einem Rückzahlungsanspruch von 56.000,00 DM zugrunde lag und daher nur 27/56 von 24.560,00 DM erdient seien. Eine solche Auslegung des Vertrages ist zwar möglich. Mehr spricht jedoch für die Auslegung, dass die Betriebstreue mit einem bestimmten festen monatlichen Betrag vergütet werden sollte. Im Vertrag vom 05.05.1999 ist nicht von einer Quotelung in Bezug auf eine Laufzeitdauer die Rede, sondern davon, dass sich die Rückzahlung des Darlehens monatlich um 1.000,00 DM abbaut. Sodann heißt es in einem weiteren Satz lediglich: Nach 56 Monaten ist die Rückzahlung erloschen. Der Rückzahlungsanspruch ist jedoch schon vorher erloschen, wenn das Darlehen - wie bereits ausgeführt - lediglich in Höhe von 24.560,00 DM besteht. Jedenfalls gehen Unklarheiten der Vereinbarung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, zu Lasten des Klägers, der die Vereinbarung vorformuliert hat.

c) Der Rückzahlungsanspruch scheitert auch daran, dass bei angenommener Bindungsdauer von 56 Monaten die zulässige Bindungsfrist überschritten ist. Mit einer Betriebstreue von 27 Monaten nach seiner Betrauung hat der Beklagte die Bindungsfrist erfüllt, auf die die unzulässig lange Bindungsklausel in entsprechender Anwendung des § 139 BGB im Wege geltungserhaltener Reduktion zu reduzieren ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - MDR 2003, 634).

Bei Fortbildungen mit beruflichen Vorteilen für den Arbeitnehmer müssen Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung hat das Bundesarbeitsgericht für den Regelfall eine höchstens eijährige Bindung als zulässig angesehen (Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Eine Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung rechtfertigt im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre (BAG, Urteil vom 23.02.1983 - 5 AZR 531/80 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung hat das BAG eine Bindungsdauer von fünf Jahren für zulässig gehalten (Urteil vom 19.06.1974 - 5 AZR 299/73 - und vom 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 1, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ohne Arbeitsverpflichtung hat das BAG eine Bindungsdauer von zwei Jahren für zulässig gehalten und angemerkt, dass eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist (Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Im letztgenannten Fall hat das BAG nicht den ganzen Zeitraum von gut einem Jahr vom Beginn bis zum Ende des Lehrgangs als Dauer der Teilnahme gewertet, sondern nur die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an dem Lehrgang teilzunehmen hatte.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint auch vorliegend eine längere Bindungsdauer als zwei Jahre als zu lang. Der Lehrgang an der GTÜ-Akademie begann am 06.07.1999 und endete am 04.03.2000. In diesem Zeitrahmen hatte der Kläger an 80 Tagen an dem Lehrgang teilzunehmen.

Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht allerdings nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten im Interesse der Rechtssicherheit, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regel erfordern, wonach bei einer Fortbildung bis zur Dauer von drei Monaten nur eine Bindung des Arbeitnehmers von höchstens zwei Jahren zulässig ist, liegen hier nicht vor.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Für die Zulassung der Revision fehlt es am gesetzlichen Grund. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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