Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 879/05
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Vollzugsgeschäftsstelle einer Justizvollzugsanstalt nach Vergütungsgruppe VII/VI b BAT.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 12.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 1 Ca 3937/04 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1992 als Sachbearbeiterin in der Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt R des beklagten Landes beschäftigt. Sie war zunächst in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren BAT eingruppiert. Aufgrund einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom September 1993 wurde sie in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert, aus der sie nach neunjähriger Bewährung im Jahre 2002 in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT aufgerückt ist. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, Stand 01.01.2003, die der Verwaltungsleiter der Justizvollzugsanstalt vorgenommen, aber nicht unterschrieben hat, nachdem seine Vorgesetzten seine Vorlage abgelehnt hatten.

Nach dieser Tätigkeitsdarstellung erledigt die Klägerin folgende Aufgaben:

Bearbeitung der Zugangsdaten und Durchführung der Aufnahme zu 15 %

Strafzeitberechnungen zu 35 %

Überwachung des Fristen- und Abgangskalenders sowie Einleitung der zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlichen Maßnahmen zu 13 %

Überwachung und rechtzeitige Einleitung der Gefangenentransporte zu 10 %

Bearbeitung von Ausgangs- und Urlaubsanträgen zu 10 %

Vorbereitung von Entlassungen zu 10 %

Erledigung des Schriftverkehrs und Bearbeitung der sonstigen Dienstgeschäfte der VG zu 5 %

Arbeiten nach besonderer Weisung zu 2 %.

Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsdarstellung ( Bl. 15 - 19 d.A. ) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die unter den Ziffern 1, 2, 3 und 6 aufgeführten Tätigkeiten erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT. Diese Tätigkeiten erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen. Dem gegenüber hat das beklagte Land vorgetragen, dass die Tätigkeiten der Klägerin keine selbstständigen Leistungen, die unter Ziffern 1, 3 und 6 aufgeführten Tätigkeiten bereits keine vielseitigen Fachkenntnisse und die Tätigkeiten zu Ziffer 3 keine gründlichen Fachkenntnisse erforderten.

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a BAT zu zahlen und an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.10.2004 3.930,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.12.2004 und weitere 714,68 EUR nebst Zinsen in gleicher Höhe ab 09.03.2005 zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Es bleibt bei seiner Auffassung, dass die Klägerin zutreffend eingruppiert ist. In der Berufungsinstanz bestreitet es erstmals auch die in der Tätigkeitsdarstellung angegebenen Zeitanteile für die einzelnen Tätigkeiten. Die Tätigkeit zu 1. sei mit weniger als 15 %, die Tätigkeit zu 2. mit max. nur 15 %, die Tätigkeit zu 3. mit nur 5 % und die Tätigkeit zu 6. nur mit einem Maximum von 10 % der Arbeitszeit der Klägerin zu veranschlagen.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat auch in der Sache Erfolg.

I. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der BAT mit seiner Vergütungsordnung Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist der Arbeitsvorgang zu verstehen als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Es ist zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht keine Bedenken, die in der Tätigkeitsdarstellung unter Ziffern 1, 2, 3 und 6 genannten Aufgaben zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, neben den weiteren Arbeitsvorgängen der Vorbereitung der Gefangenentransporte (Ziffer 4 der Tätigkeitsdarstellung) und der Zusammenfassung der Tätigkeiten unter Ziffern 5, 7 und 8 der Tätigkeitsdarstellung zu einem dritten Arbeitsvorgang. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es auf den Zuschnitt des oder der Arbeitsvorgänge der Klägerin letztlich aber nicht an, da bei jedem denkbaren Zuschnitt die Klägerin die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn von den in der zweiten Instanz streitig gewordenen Zeitanteilen in der Tätigkeitsdarstellung ausgegangen wird.

a. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die folgenden aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT maßgebend:

Vergütungsgruppe VIII

1 a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebücher schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).*

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-,sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu 1/4 gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises).*

Vergütungsgruppe VII

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnis erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung < des Betriebs >, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann).*

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises).*

Vergütungsgruppe VI b

....

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen* gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.

Vergütungsgruppe V c

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung < des Betriebes >, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen ent-sprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordert.

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten).

b. Die Klägerin, die nach einer Bewährungszeit von 9 Jahren von der Vergütungsgruppe VII in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT aufgerückt ist, kann mit ihrem Begehren nach Bezahlung gemäß Vergütungsgruppe V c, sei es nach der von ihr angestrebten Fallgruppe 1 a oder der Fallgruppe 1 b,nur dann Erfolg haben, wenn ihre Tätigkeit neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen im verlangten Umfang auch selbstständige Leistungen erfordert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit der Klägerin neben gründlichen auch vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt jedenfalls nicht den Schluss, dass ihre Tätigkeit im verlangten Umfang der Vergütungsgruppe V c BAT auch selbstständige Leistungen erfordert.

aa. Das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbstständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne können - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt. Es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter ? Worauf kommt es nun an ? Was muss als nächstes geschehen ? (BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

bb. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht durch selbstständige Leistungen im Tarifsinne geprägt, weil der "richtige Weg" bis in die Einzelheiten durch bindende Vorschriften vorgezeichnet ist, so dass für einen irgendwie gearteten Gestaltungsspielraum kein Platz bleibt. Das gilt auch für den nach dem Vortrag der Klägerin für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c allein in Betracht kommenden Arbeitsvorgang der Aufnahme von Gefangenen, der Strafzeitberechnungen, Fristenüberwachungen und der Vorbereitung von Entlassungen (Ziffern 1 - 3 und 6 der Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2003). Bei einer Betrachtung der Einzelaufgaben innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ergibt sich Folgendes:

Die Bearbeitung der Zugangsakten und die Durchführung der Aufnahme des Häftlings ist im Einzelnen in der Strafvollstreckungsordnung und in der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) vorgegeben.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie unterschreibe die Aufnahmeverfügung und "entscheide" damit über die Aufnahme eines Gefangenen, berührt dies nicht das Tarifmerkmal der selbstständigen Leistungen, weil dieses - wie bereits ausgeführt - mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten" nicht verwechselt werden darf. Im Übrigen entscheidet nach Ziffer 17 VGO über die Aufnahme eines Gefangenen (Aufnahmeverfügung) der Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle. Nach Anhörung der Klägerin im Termin der Berufungsverhandlung liegen keine schriftlichen Anweisungen einer Übertragung dieser Aufgaben auf ihre Person vor. Soweit der Leiter der vierköpfigen Vollzugsgeschäftsstelle, der Amtsinspektor W (A 9) diese Arbeiten den 3 nachgeordneten Mitarbeitern überlassen haben sollte, kann die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle sind nach Ziffer 4 Abs. 1 S. 3 VGO Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes oder Angestellte beizuordnen, deren Tätigkeit er nach Ziffer 4 Abs. 2 a VGO zu überwachen hat. In Angelegenheiten, die von der Vollzugsgeschäftsstelle zu bearbeiten sind, hat er nach Ziffer 4 Abs. 2 c VGO die Sachverfügungen zu zeichnen. Damit ist klargestellt, dass auch die Verantwortung nicht bei der Klägerin, sondern bei dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle liegt.

Die Aufgabe der Strafzeitberechnungen mag schwierig sein, ist aber ebenfalls im Einzelnen in der Strafvollstreckungsordnung und in der VGO vorgegeben. Abgesehen davon handelt es sich nur um eine einstweilige Berechnung, die der Vollzugsgeschäftsstelle nach Ziffer 22 Abs. 1 VGO obliegt. Nach Ziffer 22 Abs. 2 VGO entscheidet die Einweisungsbehörde über die Strafzeitberechnung endgültig. Entscheidend für die Frage selbstständiger Leistungen im Tarifsinne ist aber die Tatsache, dass es bei der Strafzeitberechnung keine Abwägungsprozesse und Gestaltungsspielräume für die Klägerin gibt.

Die Überwachung des Fristen- und Abgangskalenders folgt aus den im Computer eingegebenen Daten. Die Klägerin hat darauf zu achten, dass die Termine eingehalten werden, z.B. der Inhaftierte entweder zu dem angegebenen Termin entlassen oder rechtzeitig "verschoben" wird, wenn er beispielsweise als Zeuge aus Anlass eines Gerichtstermins geladen ist.

Was die weiteren Arbeitsvorgänge und auch Einzelaufgaben angeht (Vorbereitung der Gefangenentransporte/Bearbeitung von Ausgangs- und Urlaubsanträgen, Erledigung des Schriftverkehrs sowie Aufgaben nach besonderer Weisung), erfüllen sie auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT.

c. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in dem für die Vergütungsgruppe V c BAT geforderten Ausmaß Arbeitsvorgänge unabhängig vom Zuschnitt nicht anfallen, die die tarifliche Anforderung der "selbstständigen Leistungen" erfüllen. Dies mag damit zusammenhängen, dass es bei der Geschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt vergleichbar mit den Verwaltern von Geschäftsstellen der Gerichte keine Bereiche mit eigenem Ermessen oder einem Gestaltungs-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum gibt. Dies liegt an den zwingenden gesetzlichen Vorgaben und ergänzenden Verwaltungsvorschriften, die im Einzelnen vorschreiben, was zu beachten und zu tun ist. Daher haben die Tarifvertragsparteien für die Fachangestellten der Gerichte und Staatsanwaltschaften spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale eingeführt, die den Besonderheiten der Tätigkeit der Geschäftsstellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften besser gerecht werden sollen (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1995 - 4 AZR 21/84 - AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT). Soweit es für Angestellte im allgemeinen Justizvollzugsdienst tarifliche Sonderregelungen gibt, die einen Aufstieg bis in die Vergütungsgruppe V c BAT vorsehen, betreffen diese Bestimmungen nicht die Verwaltungsangestellten auf den Geschäftsstellen der Justizvollzugsanstalten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III. Für die Zulassung der Revision fehlt es am gesetzlichen Grund. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück