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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 1190/05
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14
Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform gem. Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben. Auch missverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt.

Grundsätzlich darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines dauerhaft bestehenden Unternehmens oder die Verwaltungstätigkeit desselben nicht in einzelne "Projekte" zerlegt werden, um die Arbeitsverhältnisse dementsprechend zu befristen. Ein "Projekt" kann eine Befristung nur dann rechtfertigen, wenn die Prognoseanforderungen erfüllt sind, die das Bundesarbeitsgericht an die Befristung wegen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs aufgrund betrieblicher Gründe anlegt. Eine Beschränkung der Prognose auf den Arbeitskräftebedarf in einem konkreten Projekt kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (a. A. BAG Urt. v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG).


Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2005 - 2 Ca 397/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Vertragsbefristung.

Die Klägerin ist Volkswirtin, 52 Jahre alt und ledig. Sie war zuletzt bei der Beklagten als Projektassistentin beschäftigt. Hier war sie tätig im Projekt "R ". Die Raumfahrtmission R ist ein europäisches Raumfahrtprogramm im Rahmen des E -Wissenschaftsprogramms. D ist bei der "R -Mission" der wichtigste europäische Partner und mit wesentlichen Experimenteinheiten beteiligt. Das finanzielle Gesamtvolumen der Mission im Rahmen der E beträgt ca. eine Milliarde Euro. Der ursprünglich für Januar 2003 geplante Raketenstart musste wegen technischer Probleme der Rakete verschoben werden. Der Start wurde am 02.03.2004 erfolgreich durchgeführt. Die Flugphase der Sonde wird mindestens bis ins Jahr 2014 reichen. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, wie sich der notwendige Tätigkeitsumfang einer Projektassistentin entwickelt in der Übergangszeit zwischen Vorbereitungsphase und Flugphase des Projekts. Unstreitig ist zwischen den Parteien jedenfalls, dass spätestens zur Jahreswende 2004/2005 die Vorbereitungsphase des Projekts abgeschlossen war und dies im Mitarbeiterstab des Projekts zu einer personellen Reduzierung geführt hat, da während der Vorbereitungsphase andere Tätigkeiten anfallen, als während der Flugphase.

In rechtlicher Hinsicht vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob sich die Prognose des Arbeitsgebers im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Vertrages auf das zukünftige Beschäftigungsbedürfnis im konkreten Projekt beschränken darf, oder ob diese Prognose die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Projekt umfassen muss.

Die Klägerin erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.101,59 €. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme Anwendung. Der Beklagte ist das nationale Zentrum der B für Luft- und Raumfahrt. Aufgabe ist es, auf den Gebieten Luft- und Raumfahrt Forschung zu betreiben. Bei dem Beklagten sind ca. 5000 Mitarbeiter beschäftigt. Er unterhält ca. 30 verschiedene Institute bzw. Test- und Betriebseinrichtungen. Diese Institute sind in Arbeitsgruppen eingeteilt. Die Forschungsprojekte sind diesen Arbeitsgruppen zugeordnet. Das Projekt "Rosetta-Mission" ist nur eines dieser vielen Forschungsprojekte, gehört aber zu den bedeutenden.

Ab dem 15.09.1998 trat die Klägerin bei dem Beklagten auf der Grundlage eines gemäss § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Vertrages ein. Der Vertrag war befristet bis zum 12.03.1999. Ab dem 15.03.1999 wurde sie als Zeitarbeitskraft bei der Firma S an die Beklagte ausgeliehen. Ab dem 15.09.2001 waren wieder Arbeitsverträge mit der Beklagten selbst Grundlage ihrer Tätigkeit. Insgesamt wurden drei Verträge geschlossen:

 Vertrag vomvonbis
1.) 18.09.200115.09.200131.05.2003 (Anlage K 2)
2.) 12.05.2003 verlängert bis 31.05.2004 (Blatt 16 d.A.)
3.) 23.03.200401.06.200431.12.2004

Im Vertrag 1) vereinbarten die Parteien unter § 2, dass sich das Arbeitsverhältnis nach SR 2 y Nr. 1 lit. a richte. In der Anlage heißt es:

"Die Einstellung erfolgt für befristete drittmittelfinanzierte Tätigkeiten...Die Befristung erfolgt aufgrund der Projektanforderungen zum Ende der "R -Commissioning-Phase" (Übergabe des Satelliten in der Umlaufbahn). Nach Abschluss dieser Phase wird die Projektaktivität während der achtjährigen Flugphase deutlich reduziert, so dass eine Projektassistenz nicht mehr erforderlich sein wird..."

Der Vertrag 2) lautet auszugsweise:

"Das bis zum 31.05.2003 befristete Beschäftigungsverhältnis wird bis zum 31.05.2004 verlängert. Die Weiterbeschäftigung ist aufgrund der eingetretenen Startverzögerung und der erwarteten Verlängerung des von der E finanzierten "R Projekts" erforderlich. Der für Januar 2003 geplante R start wurde von der E wegen Problemen mit "A " verschoben. Die neuen Planungen verfolgen zur Zeit einen Start mit einem Startfenster 2004. Aus heutiger Sicht wird die Möglichkeit zur Anschlussbeschäftigung nach Ablauf des Zeitvertrages leider nicht gesehen..."

Im Vertrag 3) vereinbarten die Parteien erneut, dass sich das Arbeitsverhältnis nach SR 2 y Nr. 1 lit. a richte. In der Anlage heißt es:

"Die Weiterbeschäftigung erfolgt für befristete drittmittelfinanzierte Tätigkeiten bei R . Frau J bearbeitet im Projekt "R Lander die Projektadministration. Diese Aufgaben werden nach der Commissioning-Phase ab 31.12.2004 entfallen. Die Routineaufgaben des Projektcontrollings werden vom Institutscontroller übernommen. Aus heutiger Sicht wird die Möglichkeit zur Anschlussbeschäftigung nach Ablauf des Zeitvertrages leider nicht gesehen..."

Auf den vollständigen Inhalt der Vertragsurkunden wird Bezug genommen (Anlagen K1, K2 und Blatt 16 d.A.).

Mit der am 12. Januar 2005 anhängig gemachten Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Vertragsbefristungen gewandt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe.

Sie hat vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung nur der Vertrag Nr. 1 zur Überprüfung anstehe. Die Verträge Nr. 2 und Nr. 3 seien nur unselbständige Annexe des ersten. Die ursprüngliche Befristung sei nur verlängert worden wegen der Verschiebung des Raketenstarts. Werde der Vertrag Nr. 1 zur Überprüfung gestellt, so sei keinesfalls nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte eine Prognose habe anstellen können für den zukünftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses. Selbst wenn der Vertrag Nr. 3 der Prüfung zugrunde gelegt werde, sei kein Befristungsgrund ersichtlich.

Eine Begründung der Befristung wegen "Aufgaben von begrenzter Dauer" komme nach ihrer Auffassung nicht in Frage, weil alle drei Verträge ausdrücklich Bezug nähmen auf Buchstabe "a" der SR 2 y Nr. 1 (Zeitbefristung). Eine Zeitbefristung wegen befristeter Drittmittel sei nicht möglich, da ihre Tätigkeit nicht drittmittelfinanziert gewesen sei. Das gesamte Projekt sei vielmehr unter "Grundfinanzierung" verbucht worden. Lediglich in der Zeit der letzten Befristung vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004 seien Drittmittel im Einsatz gewesen. Die E habe wegen der Verschiebung des Raketenstarts einen Sonderzuschuss gewährt in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Ende 2004 seien davon aber 1 Million EUR noch nicht verbraucht gewesen.

Auch wenn die Befristungsgrundform "Aufgaben von begrenzter Dauer" (SR 2 y Nr. 1 lit. b) zugrundegelegt werde, ergebe sich nichts anderes. Denn aus den Darlegungen der Beklagten erschließe sich nicht, wann die Aufgabe der Projektadministration denn nun tatsächlich habe entfallen sollen. Der Beklagte habe sich bei seiner Prognose nicht auf das Beschäftigungsbedürfnis im Projekt "Rosetta-Mission" beschränken dürfen. Nach ihrer Auffassung sei nur dann von einer hinreichend fundierten Prognoseentscheidung auszugehen, wenn absehbar sei, dass in Zukunft bei keinem anderen Projekt eine entsprechende Tätigkeit gefragt sei. Der Beklagte betreibe ausschließlich Projektarbeit. Das Risiko, weniger Projekte zu akquirieren, sei das Unternehmerrisiko des Beklagten, das dieser nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen dürfe.

Selbst wenn eine Fokussierung der Prognose auf das Projekt "Rosetta-Mission" zulässig wäre, sei ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum Ende der vereinbarten Befristung nicht ersichtlich. Es sei falsch, dass das Projektteam aufgelöst worden sei. Falsch sei auch, dass das Industriekonsortium aufgelöst worden sei. Von einem Rückgang der Arbeitsmenge ab dem 01.01.2005 könne keine Rede sein. Sie beziehe sich hier auf das Protokoll der Sitzung des Steuerungskomitees vom 18/19.11.2004. Hier finde sich neben einem Projektplan für die Flugphase die Aufgabenverteilung in den Jahren 2005 ff. (Anlage K6). Dem Projektplan und dem Protokoll könne entnommen werden, das die Aufgabenintensität erst im Jahre 2006 nachlassen werde. Die Höhe der Säulen im Diagramm gebe die Arbeitsintensität an. Aber auch während der angeblich ruhigen Flugphase gebe es immer wieder länger andauernde Aufgaben von erheblicher Bedeutung für das Projekt, die mit entsprechendem Sach- und Personalaufwand betrieben werden müssten. Das Projektteam bestehe weiterhin nahezu unverändert (die Herren U , M , B , R , N , S , J , W , B , N sowie Frau P und Frau F . Aus alldem ergebe sich, dass der Beklagte bei Abschluss des letzten Vertrages nicht habe vorhersehen können, dass das Beschäftigungsbedürfnis am 31.12.2004 ende. Zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses seien die Investitions-, Sach- und Personalkosten noch gar nicht genehmigt gewesen. Hiervon sei aber der Beschäftigungsbedarf abhängig, insbesondere für die Projektassistenz. Noch am 16.12.2004 habe sie eine Mittelkalkulation vorgenommen, die der Finanz-Agentur als Quasi-Projekt-Planwerte bzw. Prognose-Werte habe zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Kalkulation (Anlage K8) sei deutlich zu entnehmen, dass die Mittel hätten fast gleich bleiben sollen. Erst im September 2004 habe es eine Umstrukturierung des Instituts gegeben. Gegenstand sei gewesen, dass alle Finanzaufgaben des Instituts einschließlich derjenigen der Abteilung M der Mitarbeiterin M übertragen worden seien, die diese Aufgaben von ihrem Homeoffice aus zu erfüllen habe. Diese Organisationsentscheidung, die ihr tatsächlich einen Teil ihrer Arbeit entziehe, sei bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar gewesen. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter B und M seien mit dem gleichen Grund befristet worden wie das ihrige. Nach dem Start der Rakete sei aber der Vertrag des Herrn B verlängert worden bis zum 31.03.2005 und der von Herrn M bis zum 30.06.2005. Herr M sei inzwischen sogar unbefristet tätig. Soweit die Beklagte darlege, der Projektbetreuer S sei inzwischen wieder in seiner ursprünglichen Tätigkeit in B beschäftigt, sei dies ohne Belang. Der Projektbetreuer sei nun Herr U

Jedenfalls widerspreche es Treu und Glauben, sich auf die Befristung als Beendigungstatbestand zu berufen, da ihr eine Festanstellung versprochen worden sei. In der Arbeitsgruppe M , die Herrn Dr. W unterstehe, würden weiterhin die Projekte I , P und U betreut, die hinsichtlich Budget, Finanzen und Personalaufwand vergleichbar seien mit dem "R -Projekt". In dieser Arbeitsgruppe sei es vorübergehend zu einem Personalengpass gekommen, da die Controllerin M ausgefallen sei. Am 05.08.2004 habe es ein Gespräch zwischen ihr und Herrn Dr. W gegeben. Im Rahmen dieses Gesprächs habe ihr Herr Dr. W angeboten, projektübergreifend für ihn tätig zu werden. Sie habe Herrn Dr. W gesagt, sie sei einverstanden und wolle die Aufgaben übernehmen. Herr Dr. W übe Arbeitgeberfunktionen aus und könne selbst entscheiden, ob Stellen geschaffen werden sollen oder nicht. Weitere Gespräche mit dem Projektleiter S , der Personalabteilung und Herrn Dr. W hätten bei ihr das Vertrauen erzeugt, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

Die Hilfsanträge 3 und 4 beträfen die Vergütung von Mehrarbeit und Urlaubsabgeltung für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis komme, das Arbeitsverhältnis sei beendet.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 31.12.2004 nicht beendet ist; bzw. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1),

den Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf Beschäftigung im Institut für Raumsimulation zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15.09.2001 anzunehmen; Hilfsweise den Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf Beschäftigung im Institut für Raumsimulation, Arbeitsgruppe M als Assistentin für alle dort laufenden Projekte zu ansonsten gleichen Bedingungen wie bisher anzunehmen; Hilfsweise für das Unterliegen mit den Anträgen zu 1) und 2),

den Beklagen zu verurteilen, an sie 5.871,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen,;

den Beklagten zu verurteilen, an sie 185,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die "R Mission" sei in die typischen drei Teile untergliedert, nämlich die erste Entwicklungsphase, die nach einem Test und der Abnahme des Raumfahrzeuges kurz nach dem Start im Orbit beendet sei. Hieran schließe sich die Flugphase zu einem Missionsziel an und schließlich in einer dritten Projektphase das Wissenschaftsprogramm. Während der ersten Projektphase sei eine Projektassistenz erforderlich gewesen bis zum Abschluss einiger Tests im Orbit und der Durchführung von Abwicklungsarbeiten. Ursprünglich sei der Raketenstart im Jahre 2003 geplant gewesen. Daher sei der Vertrag zunächst befristet gewesen bis zum Mai 2003. Der Raketenstart sei dann in den März 2004 verlegt worden. Der Vertrag Nr. 3 könne kein Annex zu den beiden vorangegangenen Verträgen sein, da er eine andere Vergütung vorsehe. Nach dem Start, den Manövern im All und den Abwicklungsarbeiten sei das aus ca. 20 Personen bestehende Projektteam und das Industriekonsortium bestehend aus ca. 16 Partnern aufgelöst worden.

Es liege eine kalendermäßige Befristung vor im Sinne der Nr. 1 a der SR 2 y. Maßgeblich sei lediglich der letzte Vertrag. Er sei kein unselbständiger Annex der vorangegangenen Verträge. Von einer verhältnismäßig geringfügigen Korrektur im Sinne der Rechtsprechung könne schon angesichts des beträchtlichen Zeitraums von insgesamt 1 1/2 Jahren nicht ausgegangen werden. Selbst wenn von Annexverträgen auszugehen wäre, sei auch der erste Vertrag nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Befristungsabrede ergebe, dass die Frage der Drittmittelfinanzierung lediglich erläuternden Charakter hätte.

Tatsächlich sei auch von einer Befristung wegen Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1 b der SR 2 y ) auszugehen. Nach dem flight operation plan 3.3 sei die Testphase und die anschließende Abnahme nebst Übergabe an das Team der Betriebsphase am 07.02.2003 abgeschlossen. Nach Abschluss der Arbeiten sei das Projektteam aufgelöst worden. Der Projektleiter sei seit Ende 2004 wieder in seiner ursprünglichen Tätigkeit in B betraut worden. Nach Abnahme und Übergabe des Satelliten seien zur Zeit nur noch ca. vier Wissenschaftler mit der Betreuung der ersten Phase der Flugphase beschäftigt mit jeweils einer Stunde pro Woche. Daher sei eine Projektassistenz nicht notwendig. Das sei auch absehbar gewesen. Die verbleibenden administrativen Tätigkeiten würden von Frau M von ihrem Heimarbeitsplatz aus mit ca. vier Stunden wöchentlich erledigt. Die Klägerin könne sich nicht auf die Verträge der Mitarbeiter B und M berufen. Bei diesen Mitarbeitern handele es sich um einen Astronomen und einen Raumfahrtingenieur.

Das von der Klägerin behauptete Angebot des Dr. W , sie weiter zu beschäftigen werde bestritten. Herr Dr. W sei auch nicht berechtigt gewesen, selbst eine Stelle zu schaffen. Es gebe vielmehr ein festes Prozedere für die Schaffung von Stellen. Dies sei der Klägerin bekannt.

Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt Gleitzeitguthaben abzubauen. Hierzu sei sie auch aufgefordert worden. Bei der Berechnung ihres Gleitzeitguthabens habe die Klägerin die dazu ergangene Betriebsvereinbarung nicht beachtet. Diese sehe eine Kappungsgrenze vor. Auch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe nicht. Dieser sei schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Außerdem sei sie wiederholt aufgefordert worden, Urlaub zu nehmen, was sie abgelehnt habe.

Mit Urteil vom 29.07.2005 - 2 Ca 397/05 - hat das Arbeitsgericht Köln der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben mit der Begründung, es könne offengelassen werden, ob die Verträge Nr. 2 und Nr. 3 bloß Annexe gewesen seien. Weiter habe offen bleiben können, ob "Aufgaben von begrenzter Dauer" als Befristungsgrundform vereinbart worden seien. Selbst wenn nur der letzte Vertrag zur Überprüfung anstünde, sei die Befristung nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Die Darlegungen des Beklagten zu der notwendigen Prognose seien nicht hinreichen. Notwendig sei der Vortrag von Tatsachen aus denen sich ergebe, dass die Klägerin nach Ablauf des Befristungszeitraums nicht mehr weiter beschäftigt werden könne, ggf. nach Umorganisationen des Arbeitsbereichs.

Gegen das ihm am 18.08.2005 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte am 25.08.2005 Berufung eingelegt, die er am 18.10.2005 begründet hat.

Der Beklagte trägt vor, seit dem 01.01.2005 sei im Projekt "Rosetta-Mission" keine Administration mehr notwendig. Es seien lediglich neun Wissenschaftler auf 4,5 Stellen mit der Datenauswertung beschäftigt. Die wenigen Verwaltungsaufgaben, die verblieben, würden von Herrn N und Frau M erledigt. Es bestehe daher keine Möglichkeit mehr, die Klägerin in dem Projekt zu beschäftigen. Ihre Arbeit werde während der Flugphase bis zum Jahr 2014 nicht mehr benötigt. Im letzten Arbeitsvertrag sei nach der SR 2 y die Befristungsgrundform "Zeitangestellte" vereinbart worden. Es sei daher § 14 Abs. 2 TzBfG anwendbar. Zwar erlaube dieser nur eine sachgrundlose Befristung bis zu 2 Jahren Dauer. Nach seiner Auffassung erfolge aber aus der Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 der SR 2 y, dass im Bereich des BAT der Zeitraum auf 5 Jahre ausgeweitet sei.

Auch wenn die Befristung anhand des § 14 Abs. 1 TzBfG überprüft werde, erweise sie sich als wirksam. Der Befristung liege nämlich die Prognose zugrunde, dass der Arbeitsplatz der Klägerin als Projektadministratorin im Projekt "R Lander" entfalle ab dem 31.12.2004. Da das Projektteam Ende des Jahres 2004 aufgelöst worden sei, sei die Prognose eingetreten. Ein Anschlussprojekt existiere nicht.

Er vertrete bezugnehmend auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2004 die Auffassung, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Projekt keine Rolle spielen könne. Im Rahmen der bestehenden betrieblichen Regelungen habe die Klägerin Zugriff auf freie Stellen gehabt. Es sei hier lediglich eine Bewerbung ihrerseits notwendig gewesen. Dass er im Rahmen einer angedachten Prozessbeschäftigung eine Tätigkeit für das Projekt "K " angeboten habe, könne keine Auswirkungen haben auf die Wirksamkeit der Befristung und auf die ihr zugrundeliegende Prognose.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2005 - 2 Ca 397/05 - , zugestellt am 28.08.2005, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zuzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Soweit die Beklagte zur Frage, ob es sich beim letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex handele, darauf Bezug nehme, dass dieser letzte Vertrag die erhöhte Vergütung nicht fortschreibe, sei dies nicht richtig. Sie habe immer die gleiche Vergütung erhalten.

Im Übrigen haben die Parteien Bezug genommen auf die Schriftsätze und ihre Anlagen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 31.12.2004 nicht beendet worden ist.

Die Befristungsabrede im Vertrag vom 23.03.2004 ist unwirksam. Die Klägerin hat gemäss § 17 TzBfG rechtzeitig, nämlich innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, Klage erhoben. Die Befristung bedurfte eines rechtfertigenden Grundes gemäss § 14 Abs. 1 TzBfG. Da sich ein solcher sachlicher Grund nicht aus den Darlegungen des Beklagten ergibt, gilt das Arbeitsverhältnis gemäss § 16 Abs. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

1. Nur der letzte Vertrag vom 23.03.2004 unterlag der gerichtlichen Kontrolle.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Arbeitsvertrag nicht ein bloßer Annex der vorher geschlossenen befristeten Arbeitsverträge. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrages einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte (BAG-Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG und I 2 a der Gründe). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und auch die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Diese liegen etwa vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund der Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände, besteht. Es darf den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es handelte sich bei dem Vertrag vom 23.03.2004 schon nicht um eine zeitlich nur kurze Verlängerung des bisherigen befristeten Arbeitsvertrages. Die Parteien haben mit dem Vertrag vom 23.03.2004 eine Befristung von einem halben Jahr vereinbart. Das ist nicht mehr eine nur geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts. Hinzu kommt, dass die Begründung der Befristung in der Anlage des letzten Vertrages von der Begründung in der Anlage des Vertrages vom 12.05.2003 abweicht. Während dieser vorletzte Vertrag auf den Starttermin der Rakete abstellt, bezieht sich die Begründung für den letzten Vertrag, der nach dem Start der Rakete abgeschlossen wurde, allgemeiner auf das Ende der Commissioning-Phase. Der erfolgreiche Raketenstart trat somit als Neuursache hinzu.

2. Der Beklagte kann sich nicht auf eine Rechtfertigung der Befristung berufen, die der Befristungsgrundform des Zeitangestellten im Sinne der Nr. 1 a SR 2 y BAT entspricht.

a. Eine kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG war entgegen der Auffassung des Beklagten nicht möglich. Nach der genannten Vorschrift ist eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die Klägerin war aber bereits seit dem 15.09.2001 durchgehend bei dem Beklagten beschäftigt und damit weit länger als zwei Jahre. Die Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 der SR 2 y BAT verlängert diese Zweijahresfrist nicht auf fünf Jahre. Sie beschränkt vielmehr die Befristung mit Sachgrund auf eine Höchstdauer. Hinzu kommt, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Zwischen den Parteien bestand aber vom 15.09.1998 bis zum 15.03.1999 ein Arbeitsverhältnis.

b. Die Finanzierung des Projekts durch Drittmittel kann die Befristung des Projekts nicht rechtfertigen. Haushaltsrechtliche Erwägungen stellen grundsätzlich keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages dar. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung eines Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst allerdings dann sachlich gerechtfertigt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend fortfällt. Entsprechendes gilt für drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnisse. Auch bei der Drittmittelfinanzierung ist die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht ausreichend. Nur wenn die Stelle von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben (BAG, Urteil vom 07.04.2004 - AZR 441/03 - AP Nr. 4 zu § 17 TzBfG und II 2 b aa der Gründe). Eine solche Befassung mit der konkreten Stelle der Klägerin ist von dem Beklagten nicht einmal vorgetragen worden.

3. Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine Rechtfertigung der Befristung berufen, die der Befristungsgrundform des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne der Nr. 1 b SR 2 y BAT entspricht.

a. Solche Rechtfertigungsgründe sind nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil die besagte Befristungsgrundform nicht vereinbart worden wäre. Nach der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 7 AZR 72/01 - AP Nr. 237 zu 620 BGB befristete Arbeitsvertrag unter II 2 a der Gründe). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben. Auch missverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt.

Zwar ist in allen drei Arbeitsverträgen seit dem Jahr 2001 die Rede von Nr. 1 a der SR 2 y zum BAT. Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf ausdrückliche Nachfrage in der Berufungsverhandlung zunächst darauf bestanden, lediglich einen Befristungsgrund geltend machen zu wollen, der der Grundform des Zeitangestellten entspricht. Die Auslegung des Vertrages vom 23.03.2004 ergibt aber, dass die Parteien zumindest auch eine Befristung für Aufgaben von begrenzter Dauer vereinbart haben. Wenn es in der Anlage zum Vertrag heißt "diese Aufgaben werden nach der Commissioning-Phase ab 31.12.2004 entfallen, die Routineaufgaben des Projektcontrollings werden vom Institutscontroller übernommen", dann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Aufgaben nur eine begrenzte Dauer haben, nämlich die Dauer der Commissioning-Phase (zu diesem großzügigen Maßstab vergleiche auch LAG Köln, Urteil vom 29.03.2004 - 2 AZR 1320/03 - n. v. JURIS).

b. Die Befristung ist nicht wegen eines projektbedingten vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften gerechtfertigt. Die Tätigkeit der Klägerin ist rein administrativer Art. Die Klägerin ist Volkswirtin. Weder nach ihrer Ausbildung noch nach der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten (vergleiche Schriftsatz vom 18.10.2005, Blatt 145 ff.) ist sie inhaltlich mit luft- und raumfahrttechnischen Angelegenheiten befasst oder gar spezifischen Tätigkeiten, die nur bei diesem speziellen Forschungsprojekt anfallen. Die Klägerin übt daher eine Daueraufgabe aus, die in den verschiedenen Projekten bei der Beklagten durchgehend anfällt.

Grundsätzlich darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines dauerhaft bestehenden Unternehmens oder die Verwaltungstätigkeit desselben nicht in einzelne "Projekte" zerlegt werden, um die Arbeitsverhältnisse dementsprechend zu befristen. Der Begriff "Projekt" ist kein Zauberwort für befristete Arbeitsverhältnisse (Backhaus in APS, § 14 TzBfG, Rn. 268). Ein "Projekt" kann eine Befristung nur dann rechtfertigen, wenn die Prognoseanforderungen erfüllt sind, die das Bundesarbeitsgericht an die Befristung wegen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs aufgrund betriebliche Gründe anlegt:

In zahlreichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts haben sich folgende Grundsätze herausgebildet: Ein zusätzlicher aber vorübergehender Arbeitskräftebedarf kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen. Dafür muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Dafür ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung nicht aus (BAG Urteile vom 13.05.1982, 29.09.1982, 25.11.1992, 12.09.1996, 11.12.2004 AP Nr. 68, 70, 150, 182, 256 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Urteil vom 05.06.2002 AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996). Je nach einzelnen Fallgruppen legt das BAG differenzierte Anforderungen an die erforderliche Prognose an (vgl. die Darstellung von Oberthür in DB 2001, 2246). Am strengsten sind die Anforderungen an die Darlegung der Prognose, wenn es um einen vorübergehend erhöhten oder künftig sinkenden Arbeitskräftebedarf aus betrieblichen Ursachen geht. Das hat seinen Grund darin, dass Unsicherheiten der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung dem Risiko des Unternehmers zuzurechnen ist und die Befristung deshalb gerade nicht rechtfertigen sollen. Die vom Arbeitgeber in einem solchen Fall auszuweisende Bedarfsprognose muss exakt und detailliert sein (BAG Urteil vom 29.09.1982 AP Nr. 70 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Aus der späteren Entwicklung kann sich eine Vermutung ergeben.

Die vorgenannten Grundsätze finden in der bisherigen Rechtsprechung auch unverändert Anwendung auf Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis wegen eines zeitlich begrenzten Projekts befristet wurde (Urteil vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01 - AP Nr. 13 zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1969; Urteil vom 07.04.2004 - 7 AZR 441/03 - AP Nr. 4 zu § 17 TzBfG). Im ersten zitierten Urteil formuliert der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts wörtlich:

"...vielmehr wäre erforderlich gewesen, konkrete Tatsachen dafür vorzutragen, die die Prognose rechtfertigen, es seien keine Anschlussprojekte zu erwarten, die eine Weiterbeschäftigung des Klägers ermöglichen könnten."

Im zweiten zitierten Urteil des 7. Senats heißt es wörtlich:

"Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (...). Dies setzt wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, (...). Wird ein Arbeitnehmer für eine Arbeit von begrenzter Dauer, zum Beispiel die Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Forschungsprojekt, befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nur für die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages anfällt. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (...)...Einen vorübergehenden Mehrbedarf bei den der Landesforstanstalt obliegenden Daueraufgaben hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt... Alleine das voraussichtliche Projektende reicht dazu nicht aus. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass im Gegensatz zu der bisherigen Entwicklung nicht mit der Durchführung weiterer Projekte in diesem der Landesforstanstalt dauerhaft obliegenden Aufgabenbereich gerechnet werden konnte."

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Vortrag des Beklagten die streitige Befristung nicht rechtfertigen, denn der Beklagte fokussiert seine gesamte Darlegung zur Prognose auf das "R -Projekt". Trotz entsprechender Rüge der Klägerin und trotz der deutlichen Worte im Urteil erster Instanz, hat der Beklagte nicht einmal behauptet, dass zum Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses eine Weiterbeschäftigung in anderen Projekten nach Beendigung der Commissioning-Phase hätte ausgeschlossen werden können. Im Gegenteil hat er die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Bewerbung ihrerseits hingewiesen, sofern sie sich für offene Stellen in anderen Projekten interessiere. Er hat im Rahmen einer von ihm sogenannten Prozessbeschäftigung der Klägerin sogar die Assistenzstelle in einem anderen Projekt angeboten. Die Befristungsvereinbarung erweist sich damit selbst dann als unwirksam, wenn unterstellt wird, dass sich das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin im "R -Projekt" Ende des Jahres 2004 tatsächlich signifikant reduziert hat.

Allerdings hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25.08.2004 (7 AZR 7/04 - AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG) im zweiten Leitsatz wie folgt entschieden:

"Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitsgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG."

Mit dieser Begrenzung der Prognose auf das Projekt scheint der 7. Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Allerdings ist im Urteil ausdrücklich von einer Abweichung oder gar der Aufgabe der alten Rechtsprechung nicht die Rede. Das Urteil setzt sich auch nicht argumentativ mit vorangegangenen Entscheidungen auseinander. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen von einem "Projekt" auszugehen ist, das eine Befristung rechtfertigt, oder umgekehrt unter welchen Voraussetzungen in Abgrenzung zum Projektbegriff von einer bloß benennbaren Arbeitsaufgabe oder bloß von einem Kundenauftrag die Rede sein muss. Wird aber jeder Kundenauftrag als "Projekt" bezeichnet und wird jedes dieser "Projekte" als Befristungsgrund anerkannt, so entfiele weitgehend die nach dem Gesetz durchzuführende Sachgrundprüfung. Die Umgehung zwingenden Rechts wäre durch die bloße Umbenennung eines Kundenauftrages in ein "Projekt" jederzeit möglich. Das Berufungsgericht folgt daher dem Leitsatz des vorgenannten Urteils des Bundesarbeitsgerichts nicht.

III. Da der Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, hat er gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision war zuzulassen im Hinblick auf die Tatsache, dass die vorliegende Entscheidung in ihren Gründen von dem Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG abweicht.

Ende der Entscheidung

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