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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1329/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 119
BGB § 120
BGB § 121
BGB § 122
BGB § 123
BGB § 124
BGB § 126
BGB § 133
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 157
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 162
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 394
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 1
BGB § 781
ZPO § 850 c
1. Heißt es in einem Arbeitsvertrag, die Anstellung des Arbeitnehmers (als Büromanager) setzt voraus, dass dieser erfolgreich ein Seminar zur Fortbildung bei der zuständigen IHK als Buchhalter absolviert, ist diese Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst dann in Vollzug gesetzt werden soll, wenn und soweit der Arbeitnehmer die Qualifikationen aufweist, um die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Büromanager ordnungsgemäß verrichten zu können.

2. Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB dar (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02, LAGE § 781 BGB Nr. 5).


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2006 - 10 (4) Ca 3010/05 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.253,33 € brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005 zu zahlen.

b) Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger zu 22,5 % und die Beklagte zu 77,5 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Zahlung von Arbeitsvergütung.

Der am 31.12.1949 geborene Kläger ist Staatsbürger Togos, die Beklagte ist eine Gesellschaft nach englischem Recht. Am 06.12.2004 beantragte die Beklagte für die Beschäftigung des Klägers einen Eingliederungszuschuss. Die Höhe des Eingliederungszuschusses richtet sich u.a. nach der Höhe der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Vergütung.

Am 13.12.2004 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom 31.12.2004 als Büromanager zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.800,- DM eingestellt wurde. In § 1 dieses Arbeitsvertrags heißt es u.a.:

"Der Aufgabenbereich des AN umfasst folgende Arbeitsbereich: Die Leitung des Büros, der Lohn-Gehaltsbuchhaltung sowie der Finanzbuchhaltung. Die Anstellung setzt vorraus, dass der AN erfolgreich an einem Seminar zur Vortbildung bei der zuständigen IHK Köln als Buchhalter absolviert. Desweiteren muss er erfolgreich an mindestens 10 Deutschlurs-Seminaren teilnehmen, eine Einstellung wird nur dann dauerhaft gewährt sofern der AN sich zweifelsohne jegliche Hilfe allein und selbständig auf Deutsch mitteilen kann und den üblichen Geschäftsverkehr erledigen kann."

Ein weiterer, mit dem 31.12.2004 datierter Arbeitsvertrag wurde von den Parteien mit unterschiedlichen Kopien eingereicht. Die des Klägers weist am Ende über seiner Unterschrift das handschriftlich vermerkte Datum "11.03.05" aus, die Kopie der Beklagten enthält diesen Datumszusatz nicht. Auch dieser Vertrag sieht die Einstellung des Klägers als Büromanager zum 31.12.2004 vor, allerdings zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.400 €. Der dritte Absatz von § 1 dieses Arbeitsvertrags lautet wie folgt:

"Die Anstellung setzt vorraus, dass der AN erfolgreich an einem Seminar zur Vortbildung bei der zuständigen IHK Köln als Buchhalter absolviert. Desweiteren muss er erfolgreich an 1 Intensiv-Deutschkurs für die Dauer von mindestens 1 Jahres, in Lernsprache Französisch. Die Kosten des Sprachkurses werden vom AG getragen. Eine Einstellung wird nur dann dauerhaft gewährt sofern der AN sich zweifelsohne jegliche Hilfe allein und selbständig auf Deutsch mitteilen kann und den üblichen Geschäftsverkehr erledigen kann. Sollte der Arbeitsvertrag vor Beendigung des Sprachkurses vom AN beendet werden, sind die Kosten des Sprachkurses vom AN zu tragen."

In einem handschriftlich mit dem 09.01.2005 datierten und mit der Unterschrift des Klägers versehenen "Vertrag zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses" heißt es u.a.:

"§ 1 Ende des Arbeitsverhältnisses/Bruttolohnänderung

Mit Ablauf des 10.01.2005 endet einvernehmlich das zum 31.12.2004 geschlossene Arbeitsverhältnis der Parteien.

Im Falle der Förderbewilligung durch das Arbeitsamt Köln im Sinne der Arbeitgeberunterstützung (SGB III) - endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.03.2005. Für den Fall der Bewilligung wird ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.600 € vereinbart.

...

§ 5 Arbeitsmittel, Darlehen

Mit Beendigung seiner Arbeit übergibt der Arbeitnehmer alle Arbeitsmittel sofort an den Arbeitgeber, die da sind: Schlüssel der Büroeinheiten.

Das dem Arbeitnehmer gewährte Darlehen wird mit der Abfindung verrechnet, der überschiessende Betrag in Höhe von 5.000,00 ist wie folgt, inklusive der Zinsen, zurückzuzahlen: Bis zum 01.09.2005 in monatlichen Beträgen."

Unter § 5 dieses Vertrags ist handschriftlich vermerkt: "Betrag dankend erhalten 09.01.05". Daneben befindet sich die Unterschrift des Klägers.

Der Kläger verrichtete für die Beklagte Reinigungsarbeiten. Mit Bescheid vom 16.03.2005 gewährte die A K für die Dauer vom 31.12.2004 bis zum 29.06.2005 auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 2.400 € sowie des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 480 € die Höchstförderung von 1.000 € monatlich als Eingliederungszuschuss. Der Kläger erhielt von der Beklagten Vorschusszahlungen in Höhe von 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005. Mit Schreiben vom 26.03.2005 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos, da er seit Januar 2005 keinen Lohn mehr erhalten habe.

Ein gegen den für die Beklagte als Direktor handelnden C V auf Grund einer Strafanzeige des Klägers eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten des Klägers wurde von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da die insoweit bereits verhängte oder zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

Mit seiner am 29.03.2005 beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von jeweils 2.009,67 € netto sowie für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 72,77 € netto gemäß den eingereichten Verdienstabrechnungen in Anspruch genommen. Auf diesen ist jeweils handschriftlich vermerkt "Betrag erhalten". Unter diesen Vermerken befindet sich jeweils die Unterschrift des Klägers.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auf Grund des Arbeitsvertrags und der Verdienstabrechnungen zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet. Er hat behauptet, die mit dem 09.01.2005 datierte Vereinbarung habe er nicht unterschrieben. Bei der Unterschrift handele es sich um eine Fälschung. Der mit dem 31.12.2004 datierte Arbeitsvertrag sei von den Parteien erst am 11.03.2005 geschlossen worden. Abgesehen von den Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 280 € habe keine Arbeitsvergütung erhalten. Ein Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 5.000 € sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Ein Darlehen in dieser Höhe habe er nicht erhalten. Die Unterschrift auf der ersten Seite des Vertrags vom 09.01.2005 neben dem handschriftlichen Vermerk "Betrag dankend erhalten 09.01.05" sei nicht von ihm geleistet worden. Ebenso wenig habe er die handschriftlichen Vermerke "Betrag erhalten" auf den Verdienstabrechnungen unterschrieben. Mit am 18.05.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger vorsorglich die Anerkennungserklärung hinsichtlich eines Darlehens in Höhe von 5.000 € wegen Irrtums angefochten. Insoweit sei ihm, so hat der Kläger behauptet, ein Blankett zur Unterschrift vorgelegt und abredewidrig als Aufhebungsvertrag und Anerkenntnis eines Darlehens ausgefüllt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.009,67 € netto zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.009,67 € netto zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,77 € netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger habe nach dem Vertrag vom 09.01.2005 nur eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.600 € zugestanden. Sie hat behauptet, sowohl der Vertrag vom 09.01.2005 als auch der handschriftliche Vermerk "Betrag dankend erhalten 09.01.05" auf der ersten Seite dieses Vertrags seien jeweils vom Kläger unterzeichnet worden. Im Übrigen habe er eine Vorauszahlung erhalten, die die Klageforderungen übersteige. Da der Eingliederungszuschuss erst mit Bescheid vom 16.03.2005 bewilligt worden sei, sei an den Kläger eine Vorauszahlung in Form eines Darlehens in Höhe von 5.000 € geleistet worden. Gegenüber eventuellen Ansprüchen des Klägers hat die Beklagte insoweit die Aufrechnung erklärt.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte vom Kläger die Herausgabe von Schlüsseln, die Zahlung von 120 € und von weiteren 127,56 € wegen Nichtrückgabe von Arbeitsmaterialien und der Auswechselung eines Schließzylinders sowie den Ersatz aller Schäden, die ihr aus der verspäteten Rückgabe bzw. Nichtrückgabe der Arbeitsmittel und Schlüssel entstehen, verlangt.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,

1. den Kläger zu verurteilen, ihre in seinem Besitz befindlichen Schlüssel von den Eingängen Treppenhaus, Lift und Büroräume des Gebäudes B Straße 21, 50674 Köln, herauszugeben;

2. den Kläger zu verurteilen, an sie 120 € nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.03.2005 zu zahlen;

3. den Kläger zu verurteilen, an sie 127,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. den Kläger zu verurteilen, alle ihr aus der verspäteten Rückgabe der Arbeitsmittel und Schlüssel / Nichtrückgabe der Arbeitsmittel und Schlüssel entstandene Schäden zu ersetzen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat behauptet, er habe keine Schlüssel erhalten. Die Annahme der Arbeitsmaterialen habe die Beklagte verweigert.

Mit Urteil vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht Köln nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nur von einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.600 € auszugehen, da seiner Überzeugung nach fest stehe, dass der Kläger die Vereinbarung vom 09.01.2005 unterschrieben habe. Die vorsorgliche Irrtumsanfechtung im Schriftsatz vom 17.05.2006 sei nicht unverzüglich i.S. von § 121 Satz 1 BGB erfolgt. Der Kläger habe auch nicht dargetan, dass die Parteien am 11.03.2005 den alten Zustand auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31.12.2004 wieder hergestellt und die Vereinbarung vom 09.01.2005 aufgehoben hätten. Der Höhe nach sei die Nettolohnklage unschlüssig, da die Abgabenlasten außergewöhnlich niedrig und nicht nachvollziehbar seien. Schließlich seien die Zahlungen in Höhe von insgesamt 280 € bei der Berechnung der Forderungen nicht berücksichtigt worden. Mit der Widerklage hätte die Beklagte den Kläger nicht mit Erfolg auf Herausgabe und Schadensersatz in Anspruch nehmen können, weil sie nicht konkret dargetan habe, dass dem Kläger die Schlüssel übergeben worden seien und sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger tatsächlich im Besitz der Schlüssel gewesen sei. Der Schaden wegen Nichtherausgabe von Arbeitsmitteln sei der Höhe nach nicht belegt. Der Widerklageantrag zu 4. stelle dem Wesen nach eine Feststellungsklage dar, der unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehle.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 30.10.2006 zugestellt worden ist, hat dieser mit am 30.11.2006 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 30.01.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 29.01.2007 begründet.

Der Kläger ist der Meinung, das erstinstanzliche Urteil beruhe in erster Linie auf Rechtsfehlern. Zudem seien die tatsächlichen Feststellungen unzutreffend und unvollständig, da der von ihm vorgetragene und unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Klargestellt werde, dass er mit seiner Klage stets einen Teilbetrag der Bruttovergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis Ende Februar 2005 eingeklagt habe. Auf der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Köln seien irrtümlich Nettobeträge protokolliert worden, obwohl er seinen Arbeitsvertrag vorgelegt habe, der ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.400 € ausweise. Der Kläger behauptet, er sei mehrere Jahre im Büro tätig gewesen. Er habe über entsprechende Kenntnisse, insbesondere in der Büroorganisation und der Buchhaltung verfügt. Ebenso habe er hinreichende Deutschkenntnisse gehabt. Zur Ausübung der Tätigkeit als Büromanager sei er somit qualifiziert gewesen. Der Vertrag vom 09.01.2005 sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Hierfür spreche bereits der Anschein, weil es sich bei diesem Tag um einen Sonntag gehandelt habe. Zudem habe sich der Direktor der Beklagten an diesem Tag in Urlaub befunden. Vorsorglich werde der gesamte Vertrag vom 09.01.2006 nach § 123 BGB angefochten, da der Direktor der Beklagten widerrechtlich ohne seine Teilnahme einen ungerechtfertigten Eingliederungszuschuss beantragt und erhalten habe, ohne ihm bis auf einen Betrag in Höhe von 280 € Gehalt oder sonstige Leistungen zuteil werden zu lassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2006 - 10 (4) Ca 3010/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.092,11 € (brutto) abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe nicht auf Rechtsfehlern. Der Sachverhalt sei zutreffend aufgenommen und bewertet worden. Die Korrektur des Klagebegehrens in der zweiten Instanz erscheine nicht zulässig. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei der deutschen Sprache kaum mächtig und zur Verrichtung von Tätigkeiten als Büromanager nicht qualifiziert gewesen. Der Kläger habe erhebliche Zahlungen erhalten, insbesondere einen Vorschuss als Kredit. Dies habe er durch seine Unterschrift bestätigt. Der Vertrag vom 09.01.2005 sei nach Ansicht der Beklagten wirksam zustande gekommen. Schließlich treffe es nicht zu, dass ihr damaliger Direktor bei dem Kläger einen Irrtum erregt und in rechtswidriger Weise einen Eingliederungszuschuss beantragt und erhalten habe, ohne dem Kläger bis auf einen Betrag in Höhe von 280 € Gehalt oder sonstige Leistungen zuteil werden zu lassen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsfrist begründet.

II. Die Berufung ist auch teilweise begründet.

1. Bei der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommenen Umstellung seiner ursprünglich auf die Zahlung von Nettobeträgen gerichteten erstinstanzlichen Klageanträge auf einen einheitlichen Klageantrag, der nunmehr eine (Gesamt-)Bruttoforderung zum Gegenstand hat, handelt es sich zwar um eine Klageänderung. Diese ist jedoch nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 533 ZPO zulässig.

a) Gemäß § 533 ZPO ist u.a. eine Klageänderung zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 526 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2).

b) Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

aa) Die Klageänderung war jedenfalls als "sachdienlich" i.S. von § 533 Nr. 1 ZPO anzusehen.

Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und ein neuer Prozess vermieden wird (BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 2. der Gründe; ähnlich Gummer/Heßler, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 533 Rdnr. 6 jeweils m.w. Nachw.). So verhält es sich hier. Für die Frage, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 4.092,11 € brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 100 €, 130 € und 50 € als Arbeitsvergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 verlangen kann, bleibt der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage vollumfänglich verwertbar, zumal sich die vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Nettovergütungsforderungen auf denselben Zeitraum bezogen. Ebenso wird durch die Klageänderung ein neuer Prozess über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den 31.12.2004 und die Monate Januar und Februar 2005 vermieden.

bb) Die Klageänderung konnte vom Kläger auch i.S. des § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.

Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung zum einen die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, zum anderen neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, zugrunde zu legen. Vorliegend hat der Kläger die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung nicht auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde legen konnte. Der bisherige, erstinstanzliche Prozessstoff blieb - wie bereits unter aa) ausgeführt - für die Beurteilung der Klageänderung vollinhaltlich verwertbar. Im Berufungsverfahren wurde die Klageänderung vom Kläger auch nicht auf "neue Tatsachen" i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützt, die nach den §§ 530, 531 ZPO unberücksichtigt blieben mussten.

2. In der Sache kann der Kläger von der Beklagten nicht - wie von ihm zuletzt begehrt - die Zahlung von 4.092,11 € brutto, sondern nur die Zahlung von 3.253,33 € brutto (jeweils abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005) als Arbeitsvergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 29.02.2005 verlangen.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für diese Zeit in Höhe von insgesamt 4.092,11 € brutto ergibt sich nicht aus den mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträgen der Parteien i.V. mit § 611 Abs. 1 BGB.

Diese Arbeitsverträge sehen zwar einen Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 4.800,- DM bzw. 2.400 € vor. Allerdings konnten sie keine wirksame rechtliche Grundlage für eine diesbezügliche Zahlungsforderung des Klägers bilden.

aa) Es spricht bereits vieles dafür, dass die mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträge der Parteien durch den mit dem 09.01.2005 datierten "Vertrag zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses", wonach gemäß § 1 das zum 31.12.2004 geschlossene Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 10.01.2005 und für den Fall der Förderungsbewilligung durch das Arbeitsamt Köln i.S. der Arbeitgeberunterstützung mit Ablauf des 31.03.2005 - unter Vereinbarung eines Bruttoverdienstes in Höhe von 1.600 € - enden sollte, abgeändert worden sind.

(1) Nach dem erstinstanzlich eingeholten Schriftvergleichsgutachten ergaben sich aus der physikalischen-technischen Prüfung keine Hinweise auf eine Fälschung der Unterschrift des Klägers auf dem mit dem 09.01.2005 datierten Vertrag der Parteien unter Verwendung von Hilfsmitteln oder eine technische Manipulation. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens heißt es, die Befundkonstellation, insbesondere die Art und Anzahl der vorhandenen Übereinstimmungen sowie das Fehlen von unerklärbaren Abweichungen stütze die Echtheitshypothese deutlich stärker als die Fälschungshypothese. Ausweislich der am Ende dieses Gutachtens enthaltenen Schlussfolgerung besteht eine "leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit" von 75 % zu Gunsten der Urheberidentität, während für eine Urheberverschiedenheit nur eine "eher mäßige Wahrscheinlichkeit" von 25 % spreche.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen in diesem Sachverständigengutachten rechtfertigen, sind nicht erkennbar und wurden vom Kläger auch nicht dargetan.

(2) Allein der Umstand, dass es sich bei dem 09.01.2005 um einen Sonntag gehandelt hat, bewirkte entgegen der Annahme des Klägers nicht den Anschein, dass die mit diesem Tag datierte Vereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist. Zum einen können Verträge oder Vertragsänderungen ohne weiteres auch an Sonntagen geschlossen werden. Zum anderen muss die mit dem 09.01.2005 datierte Vereinbarung zwischen den Parteien angesichts der hier nicht fern liegenden Möglichkeit der versehentlichen Angabe eines unzutreffenden Datums nicht unbedingt auch an diesem Tag zustande gekommen sein, so dass es auch keiner Entscheidung darüber bedurfte, ob sich der Direktor der Beklagten, wie von dem Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, an diesem Tag in Urlaub befand.

(3) Die vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 17.05.2006 erklärte Anfechtung wegen Irrtums hätte, sofern sie sich auch auf den mit dem 09.01.2005 datierten Vertrag der Parteien beziehen würde, nicht die anfängliche Nichtigkeit dieses Vertrags nach § 142 Abs. 1 BGB zur Folge, da die Anfechtung nicht - worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - unverzüglich i.S. von § 120 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt wäre.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtums i.S. von § 119 Abs. 1 und 2 BGB ohne schuldhaftes Zögern ("unverzüglich") erfolgen. Sollte sich der Kläger bei der Abgabe seiner auf den Abschluss des mit dem 09.01.2005 datierten Vertrags gerichteten Willenserklärung tatsächlich in einem solchen Irrtum befunden haben, kann die erst weitaus später als ein Jahr danach erfolgte Anfechtung im Schriftsatz vom 17.05.2006 nicht mehr als "unverzüglich" gewertet werden. Ob sich der Kläger bei Abgabe seiner auf Abschluss des mit dem 09.01.2005 datierten Vertrags gerichteten Willenserklärung überhaupt in einem Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum i.S. von § 119 Abs. 1 und 2 BGB befand, bedurfte daher keiner Entscheidung.

(4) Die in der Berufungsbegründung vom 29.01.2007 erklärte Anfechtung des "gesamten Vertrags vom 09.01.2005 nach § 123 BGB" hätte mangels Wahrung der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht die anfängliche Nichtigkeit dieses Vertrags gemäß § 142 Abs. 1 BGB bewirkt.

Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung einer i.S. von § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB im Falle einer arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Unabhängig davon, dass es bereits durchgreifenden Bedenken unterliegt, ob der Kläger in der Berufungsbegründung vom 29.01.2007 konkrete Tatsachen vorgetragen hat, welche die Annahme einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten rechtfertigen, hätte der Kläger von einer solchen arglistigen Täuschung über den Inhalt der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung spätestens im März 2005 positive Kenntnis erlangt. Zum Zeitpunkt der in der Berufungsbegründung vom 29.01.2007 erklärten Anfechtung seiner auf den mit dem 09.01.2005 datierten Vereinbarung gerichteten Willenserklärung war daher die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits bei weitem verstrichen.

bb) Ob die mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträge der Parteien durch den mit dem 09.01.2005 datierten "Vertrag zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses" wirksam abgeändert worden sind, bedurfte im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn nämlich zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass dieser mit dem 09.01.2005 datierte Vertrag zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen wäre, könnten die mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträge keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.400 € bilden.

Beide Verträge besagen in § 1 u.a., dass die Anstellung voraussetzt, dass der Kläger erfolgreich ein Seminar zur Fortbildung bei der zuständigen IHK als Buchhalter absolviert. Bereits der Wortlaut dieser Regelungen ("Die Anstellung setzt voraus, ...") gebietet die Auslegung, dass die erfolgreiche Absolvierung eines Seminars zur Fortbildung bei der zuständigen IHK als Buchhalter rechtlich als aufschiebende Bedingung i.S. von § 158 Abs. 1 BGB für das Zustandekommen dieser - auf die Tätigkeit des Klägers als Büromanager gerichteten - Verträge zu qualifizieren ist. Dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 2 der mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträgen bereits am 31.12.2004 beginnen sollte, vermochte an dieser Bewertung nichts zu ändern. Bei gesamtsystematischer Betrachtung und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 der mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträge sind diese Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB jedenfalls dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den in diesen Verträgen enthaltenen Vereinbarungen erst dann in Vollzug gesetzt werden sollte, wenn und soweit der Kläger die Qualifikationen aufweist, die erforderlich sind, um die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Büromanager, nämlich die Leitung des Büros, der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß verrichten zu können.

Ein Seminar zur Fortbildung bei der zuständigen IHK Köln als Buchhalter wurde vom Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2007 selbst eingeräumt hat, nicht absolviert.

Die erfolgreiche Teilnahme des Klägers an einem solchen Seminar wäre zwar - abgeleitet aus den Grundgedanken des § 162 BGB - nach Treu und Glauben nicht erforderlich gewesen, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2004 die erforderlichen Qualifikationen aufgewiesen hätte, um die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Büromanager in Form der Leitung des Büros, der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß zu verrichten. Letzteres wurde hier aber vom Kläger nicht konkret dargetan. Soweit der Kläger lediglich pauschal behauptet, er sei "mehrere Jahre im Büro tätig" gewesen, fehlt es an einer näheren Darlegung, wann genau er in welchem - konkret zu bezeichnenden - Büro welche im Einzelnen darzustellenden Tätigkeiten verrichtet haben will, aufgrund derer er zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Büroleitung, der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie der Finanzbuchhaltung in der Lage gewesen seien soll. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, er weise eine hinreichende Qualifikation zur Ausübung einer Tätigkeit als Büromanager auf und verfüge über entsprechende Kenntnisse insbesondere in der Büroorganisation und der Buchhaltung, war mangels jeglicher Substantiierung nicht einlassungsfähig und damit unerheblich. Die Einholung eines vom Kläger hierfür als Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung vom Kläger für dieses pauschale Vorbringen benannten Zeugen H M , E T und D Z würden auf einen reinen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Die Einreichung des mit dem 12.09.1994 datierten Unterrichtsvertrags sowie des mit dem 07.12.1993 datierten Zeugnisses des O vermochten einen insoweit erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich erwähnt, dass sich aus der als Anlage zur Berufungsbegründung vom 29.01.2007 eingereichten fristlosen Kündigung des Treuhandvertrags vom 01.12.2004 durch den Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 28.12.2005 nicht einmal ansatzweise ergibt, ob und inwieweit beim Kläger die Qualifikationen für eine ordnungsgemäße Verrichtung der Tätigkeiten eines Büromanagers in der Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 vorhanden waren.

cc) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen musste auch hier nicht darüber befunden werden, ob die mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträge der Parteien gemäß § 134 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB nichtig sind, wie dies das Arbeitsgericht erwogen, aber letztlich offen gelassen hat.

b) Die vom Kläger als Anlagen zur Klageschrift vom 29.03.2005 eingereichten Verdienstabrechnungen für die Monate Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2005 bilden ebenfalls keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 29.02.2005 in Höhe von insgesamt 4.092,11 € brutto.

In diesen Abrechnungen ist zwar ein Bruttoverdienst des Klägers für die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von jeweils 2.400 € sowie für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 80 € ausgewiesen. Eine Verdienstabrechnung stellt jedoch mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des § 781 BGB dar. Sie enthält auch grundsätzlich kein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da sie nicht den Zweck verfolgt, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02, LAGE § 781 BGB Nr. 5; vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung). Soll eine Verdienstabrechnung einen weitergehenden Erklärungswert haben, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02, a.a.O.). Solche besonderen Anhaltspunkte wurden hier aber vom Kläger nicht konkret dargetan und sind auch nicht erkennbar.

c) In Höhe eines Betrages von 3.253,33 € brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005 erweist sich die auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 gerichtete Forderung des Klägers gegen die Beklagte als berechtigt.

aa) Wäre, wie vom Kläger behauptet, zwischen den Parteien der mit dem 09.01.2005 datierte Vertrag nicht geschlossen worden, ergäbe sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die eben genannte Zeit in Höhe von 3.253,33 € brutto - da die mit dem 13.12. und 31.12.2004 datierten Arbeitsverträge der Parteien aus den bereits genannten Gründen insoweit keine wirksame Rechtsgrundlage bilden konnten - jedenfalls aus § 612 Abs. 1 und 2 BGB.

Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist nach § 612 Abs. 2 BGB bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Vorliegend hat der Kläger - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2007 ausdrücklich eingeräumt wurde - in der Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 für die Beklagte durchgehend Reinigungsarbeiten verrichtet. Für diese Tätigkeiten hatte die Beklagte nach § 612 Abs. 2 BGB die "übliche Vergütung" zu entrichten, wobei insoweit auf den entsprechenden Tariflohn abzustellen ist (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 612 Rdnr. 8). Ausgehend von den im Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 in den Jahren 2004 und 2005 vorgesehenen Tariflöhnen war hier ein Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.600 € i.S. des § 612 Abs. 2 BGB ohne weiteres für "üblich" zu erachten, zumal die Beklagte diesen Betrag in ihrem mit dem 09.01.2005 datierten Vertragsentwurf selbst aufgenommen hat.

bb) Für die Monate Januar und Februar 2005 errechnet sich somit ein Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von jeweils 1.600 €, insgesamt 3.200 €. Hinzu kam für den 31.12.2004 ein Betrag in Höhe von 53,33 €, woraus sich eine Gesamtforderung in Höhe von 3.253,33 € brutto ergibt.

Hiervon abzuziehen waren die unstreitig erfolgten Vorschusszahlungen der Beklagten in Höhe von 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005, die auch in dem vom Kläger zuletzt gestellten Antrag als Abzugspositionen aufgenommen worden sind.

cc) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 ist nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung vollständig oder teilweise erloschen.

(1) Dass die Beklagte an den Kläger die in den, mit dem handschriftlichen Vermerk "Betrag erhalten" und der Unterschrift des Klägers versehenen, Verdienstabrechungen für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 ausgewiesenen Nettobeträge jeweils tatsächlich ausgezahlt hat, was vom Kläger bereits in der Klageschrift vom 29.03.2005 ausdrücklich bestritten wurde, hat diese nicht konkret dargetan.

(2) Ebenso wenig stand fest, dass die Beklagte die sich aus diesen Bruttobeträgen errechnenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt hat. Hierzu konnte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2007 keine näheren Angaben machen. Zwar gab der Beklagtenvertreter im der mündlichen Verhandlung am 30.03.2007 an, er gehe davon aus, dass dies geschehen sei. Da allerdings vom Klägervertreter ausdrücklich bestritten wurde, dass seitens der Beklagten für die streitbefangene Zeit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, hätte die Beklagte zum einen darlegen müssen, wann genau welche der Höhe nach anzugebenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sein sollen. Zum anderen hätte sie hierfür geeigneten Beweis anbieten müssen. An alledem fehlt es aber hier.

Die vom Kläger als Anlagen zur Klageschrift vom 29.03.2005 eingereichten Verdienstabrechnungen für die Monate Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2005, in denen die Lohnsteuern und Sozialversicherungsabzüge jeweils ausgewiesen sind, haben insoweit keine Aussagekraft, da sie sich auf einen Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 2.400 € beziehen, der von der Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist.

(3) Aufgrund der angeblichen Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5.000 € durch die Beklagte an den Kläger sind dessen Vergütungsansprüche für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 ebenfalls nicht ganz oder teilweise unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

(a) Sollte dem Kläger tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, ein Darlehen in Höhe von 5.000 € als Vorschuss auf seine Vergütungsforderungen nach Maßgabe einer insoweit rechtswirksamen Vereinbarung zwischen den Parteien gezahlt worden sein, wäre die Beklagte in der Tat berechtigt gewesen, dieses mit den Vergütungsansprüchen zu verrechen, ohne sich auf das Erfordernis einer Aufrechnungserklärung nach den §§ 387, 388 BGB verweisen lassen zu müssen (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2000 - 5 AZR 334/99, AP Nr. 31 zu § 394 BGB, zu II. 2. d) der Gründe).

(b) Im Streitfall bestehen allerdings bereits durchgreifende Bedenken daran, ob die Beklagte dem Kläger, was von diesem ausdrücklich in Abrede gestellt wurde, überhaupt ein Darlehen in Höhe von 5.000 € gewährt wurde.

So sieht der mit dem 09.01.2005 datierte Vertrag der Parteien, auf den sich die Beklagte beruft, lediglich eine Laufzeit vom 31.12.2004 bis zum 31.03.2005 und einen Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 1.600 € vor. Weshalb dann die Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 5.000 € angeblich als "Lohnvorschuss" gewährt hat, das die Bruttomonatsverdienstansprüche des Klägers für die Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 4.800 € noch übersteigt, ist nicht nachvollziehbar.

Erst recht nicht verständlich ist, wieso die Beklagte an den Kläger in der Folgezeit - unstreitig - noch weitere Vorschusszahlungen, nämlich 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005, geleistet hat. Diese Widersprüche vermochte der Beklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2007 nicht aufzuklären.

(c) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen hätte eine etwaige Vereinbarung der Parteien, derzufolge dem Kläger von der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 5.000 € als Vorschuss auf seine Vergütungsansprüche gezahlt worden wäre, zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 8 Satz 1 des mit dem 09.01.2005 datierten Vertrags der Parteien der Schriftform bedurft. Denn in § 5 dieses Vertrags heißt es lediglich, dass dem Kläger ein Darlehen gewährt worden sei. Eine etwaige Abrede der Parteien, wonach dieses Darlehen als Vorschuss auf die Vergütungsforderungen des Klägers anzusehen sei, fand in § 5 des mit dem 09.01.2005 datierten Vertrags der Parteien keinen Niederschlag und hätte daher als "Vertragsänderung" i.S. von § 8 Satz 1 dieses Vertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft.

Zwar können die Parteien nach ständiger Rechtsprechung bei einer Vertragsänderung zugleich einen vertraglich vereinbarten Schriftformzwang aufheben, wobei diese Aufhebung nicht ausdrücklich zu geschehen braucht, sondern auch eine stillschweigende Einigung genügt (siehe etwa BAG, Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 460/87, AP Nr. 57 zu § 74 HGB, zu I. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.). Eine mündlich vereinbarte Änderung ist jedoch nur dann wirksam, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 460/87, a.a.O., Leitsatz 2). Letzteres wurde aber von der Beklagten hinsichtlich einer angeblichen Absprache, wonach dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 5.000 € als Vorschuss auf dessen Vergütungsforderungen gewährt worden sei, nicht durch einen konkreten und unter geeigneten Beweis gestellten Tatsachenvortrag belegt.

dd) Die auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 gerichtete Forderung des Klägers ist auch nicht aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des dem Kläger angeblich gewährten Darlehens in Höhe von 5.000 € gemäß § 389 BGB vollständig oder teilweise erloschen.

Ob und inwieweit die Beklagte - wie von ihr behauptet und von dem Kläger bestritten wurde - dem Kläger tatsächlich ein Darlehen in Höhe von 5.000 € gewährt hat und der Kläger zur Rückzahlung dieses Darlehensbetrags verpflichtet ist, bedurfte auch hier keiner Entscheidung. Denn eine Aufrechnung mit einem solchen Darlehensrückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger käme gemäß § 394 BGB nur hinsichtlich der pfändbaren Nettoverdienstansprüche des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 in Betracht. Die Höhe dieser Nettoverdienste sowie von deren pfändbaren Teile wären von der Beklagten darzulegen gewesen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2004 - 12 Sa 361/04, DB 2004, 1676). Die pfändbaren Teile der Nettoverdienstansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 wurden hier aber von der Beklagten nicht dargetan. Ein solcher konkreter Tatsachenvortrag der Beklagten wäre hier insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger ausweislich seiner Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen seines Prozesskostenhilfegesuchs insgesamt vier Personen, nämlich seiner Ehefrau und drei Kindern, zum Unterhalt verpflichtet ist und gemäß der Anlage zu § 850 c ZPO bei einer Unterhaltspflicht gegenüber vier Personen erst monatliche Nettoeinkünfte in einer Höhe ab 1.870 € der Pfändung unterliegen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage insoweit begründet war, als der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 31.12.2004 bis zum 28.02.2005 in Höhe von insgesamt 3.253,33 € brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 100 € am 19.02.2005, 130 € am 10.03.2005 und 50 € am 17.03.2005 in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens ist die Klage unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen bzw. die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen war.

Allein aus Gründen der Klarstellung wurde in Ziff. 1. Buchst. b) des Tenors ferner aufgenommen, dass die Widerklage abzuweisen war, da die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage von der Beklagten nicht im Wege der Berufung angegriffen worden ist.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mit Rücksicht auf den Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien in den jeweiligen Verfahrensabschnitten waren die Kosten erster Instanz dem Kläger zu 22,5 % und der Beklagten zu 77,5 %, die Kosten zweiter Instanz dem Kläger zu 22 % und der Beklagten zu 77 % aufzuerlegen (zum Erfordernis der Änderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen nach § 308 Abs. 2 ZPO siehe BGH, Urteil vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2007 - 6 Sa 1443/06, jeweils zitiert nach juris).

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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