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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 202/02
Rechtsgebiete: BAT, BGB


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
BGB § 242
1. Beruht die Eingruppierung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer korrigierenden Rückgruppierung nicht offen.

2. Für eine vertragliche Zusage i. S. v. Zf. 1 ist die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Angabe der Fallgruppe verbunden mit der Zusicherung, die Tätigkeiten des Angestellten entsprächen deren Voraussetzungen, ein starkes Indiz; dieses verstärkt sich zusätzlich, wenn die Zusicherung in späteren, vertragsergänzenden Schreiben wiederholt wird - insbesondere wenn solchen Schreiben eine Arbeitsplatzüberprüfung vorausgegangen ist.

3. Ein weiteres Indiz i. S. v. Zf. 2 ist es, wenn der Arbeitgeber zur Verteidigung seiner Rückgruppierung die Evidenz der fehlerhaften Eingruppierung für sich in Anspruch nimmt, die angeblich "unübersehbar in die Augen springe". Ein weiteres Indiz ist es auch, wenn ein Rechnungshof nach Überprüfung der Dienststelle die Ansicht vertritt, die Angestellten seien "nicht nach den tariflichen Vorgaben, sondern nach den zur Verfügung stehenden Mitteln" eingruppiert worden.

4. Das Recht des Arbeitgebers auf korrigierende Rückgruppierung kann verwirken. Das hierfür erforderliche Zeitmoment ist jedenfalls erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung 24,5 Jahre zurückliegt und unangefochten geblieben ist. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die angeblich fehlerhafte Eingruppierung mehrfach - auch nach zusätzlicher Arbeitsplatzüberprüfung - bestätigt und durch Zubilligung eines Bewährungsaufstiegs bekräftigt wird. Das Zumutbarkeitsmoment ist erfüllt, wenn der Angestellte in einem vorgerücktem Alter ist, in dem eine neue berufliche Karriere nicht mehr begonnen werden kann, sein Hinweis glaubhaft ist, Arbeitsangebote aus der privaten Wirtschaft im Vertrauen auf die ihm zugesicherte Vergütungsgruppe geprüft zu haben und durch die Rückgruppierung seine Altersplanung in die Irre zu gehen droht.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 202/02

Verkündet am: 12.07.2002

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Fuchs und Kornmüller

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 5 (3) Ca 1025/01 d - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien - nämlich der am 01. 01. 1946 geborene Kläger, gelernter Elektroinstallateur und staatlich geprüfter Elektrotechniker, und die beklagte, in der Rechtsform einer GmbH betriebene, vom Bund bezuschußte Forschungsanstalt, die ihn im Februar 1970 als Elektrotechniker eingestellt hat und ihn seit dem als innerbetrieblichen Ausbilder der angehenden Physiklaboranten beschäftigt - streiten darum, ob die Beklagte zu der mit Schreiben vom 05. 07. 2000 vorgenommenen "korrigierenden Rückgruppierung" von BAT III/Fallgruppe 2c nach BAT IVb/ Fallgruppe 1a berechtigt war. Eingestellt wurde der Kläger von der mehrere Tausend Mitarbeiter beschäftigenden und den BAT samt Vergütungsordnung anwendenden Beklagten unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII und wurde in den Folgejahren verschiedentlich höhergruppiert. Mit Schreiben vom 01. 12. 1975 (Bl. 51) teilte die Beklagte ihm mit, er werde von Vergütungsgruppe IVb BAT nach Vergütungsgruppe IVa BAT höhergruppiert. Weiter heißt es dort: "Die von Ihnen auszuübenden Tätigkeiten entsprechen nunmehr den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) Teil I Abschnitt -Unterabschnitt - Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 (Schlüssel 101). (...) Diese Mitteilung ergänzt den zwischen Ihnen und der KFA bestehenden Anstellungsvertrag." Anläßlich des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage l a zum BAT vom 24. 04. 1991 (Strukturverbesserungen bei Technischen Angestellten) fand eine Überprüfung des Arbeitsplatzes statt. Diese führte zur Mitteilung der Beklagten vom 22. 01. 1992 (Bl. 53), in der es heißt: "Die von Ihnen auszuübenden Tätigkeiten entsprechen ab 1. Dezember 1975 den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) Teil I Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 (Schlüssel 101)." Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, daß ihm ab 01. 01. 1991 durch Bewährungsaufstieg die Bezüge der Vergütungsgruppe III/Fallgruppe 2 c zustünden. Auch in dieser Mitteilung heißt es wiederum, sie ergänze den Anstellungsvertrag des Klägers. Mitte des Jahres 1996 legte der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie seinen Bericht über die Personalausgaben bei der Beklagten vor, in dem es heißt, die Eingruppierung der Angestellten sei in den vergangenen Jahren anscheinend allein anhand der Möglichkeiten des Stellenplanes vorgenommen worden; deren Bezahlung sei vielfach deutlich höher, als dies die tariflichen Vorgaben zuließen (Bl. 55 f.). Daraufhin erstellte die Beklagte neue Tätigkeitsdarstellungen und nahm neue Bewertungen vor. In Bezug auf den Kläger stellte sie anhand der Tätigkeitsdarstellung per 20. 01, 2000 (Bl. 58 ff.) fest, die von ihm auszuübenden Tätigkeiten rechtfertigten keine Einreihung in die Vergütungsgruppe IVa/10, sondern nur in IVb/1a, Dies teilte sie ihm mit Schreiben vom 05. 07. 2000 mit; entsprechend verfährt sie seit August 2000. Dabei gewährt sie dem Kläger eine übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gem. Rundschreiben des BMI vom 01. 09. 1998 (Bl. 72), die allerdings bei jeder allgemeinen Vergütungserhöhung um ein Fünftel reduziert werden soll.

Das Arbeitsgericht hat der hiergegen gerichteten Feststellungsklage stattgegeben; mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und meint, einer korrigierenden Rückgruppierung könnten Treu und Glauben nicht entgegenstehen, weil andernfalls die Tarifautomatik unterlaufen würde. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen; dies habe die Rechtsprechung des BAG nur gegenüber einem anstehenden Bewährungsaufstieg zugelassen. I. ü. habe sie substantiiert dargelegt, daß die früher auf den Kläger angewandte Vergütungsgruppe unzutreffend und die mit der korrigierenden Rückgruppierung angestrebte die richtige sei; dies ergebe sich aus der von ihr vorgelegten Tätigkeitsdarstellung per 20. 01. 2000 (Bl. 58 ff.). Der Kläger hält die bisherige Eingruppierung für richtig und beruft sich zur Begründung auf die dem seinerzeit erfolgreichen Höhergruppierungsantrag vom 20. 11. 1975 zugrunde liegende Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 49). Die technischen Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa/IVb seien einschlägig, wie auch die Tatsache zeige, daß die Beklagte eine seiner Stelle völlig vergleichbare für einen Ingenieur ausgeschrieben habe. Die "besonderen Leistungen" der Vergütungsgruppe IVa/10 lägen insbesondere in seinen pädagogischen Leistungen, wie die Beklagte seinerzeit bestätigt habe. Sollte seine Tätigkeit nicht als die eines technischen Angestellten zu bewerten sein, so sei er den allgemeinen Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa zuzurechnen, wobei sich seine Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Vergütungsgruppe IVb/1a heraushebe: Die "besondere Schwierigkeit" liege insbesondere in den pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Anforderungen der Stelle und ihre Bedeutung in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Beklagte. Jedenfalls stehe der Rückgruppierung § 242 BGB entgegen, zumal er im Vertrauen auf die bisherige Vergütungspraxis auf einen Wechsel in die Industrie verzichtet habe, der ihm jetzt altersbedingt nicht mehr möglich sei. Vor einer Rückgruppierung hätte die Beklagte gegebenenfalls eine entsprechende Anreicherung seines Arbeitsplatzes versuchen müssen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte muß dem Kläger auch über den 31. 07. 2000 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zahlen, so wie sie es bis dahin getan hat. Die von ihr vorgenommene "korrigierende Rückgruppierung" hat daran nichts geändert.

Fallgruppe 2c der Vergütungsgruppe III (Anlage 1a Teil I Bund, Länder) sieht diese Vergütung für Angestellte nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa/10 vor. Da zwischen den Parteien die Bewährung des Klägers unstreitig ist, hängt das Ergebnis allein von der Frage ab, ob die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe IVa/10 zurückgelegt wurde; die Frage ist zu bejahen:

I. Das Gericht geht davon aus, daß dem Kläger die Vergütungsgruppe IVa arbeitsvertraglich zugesagt worden ist ebenso wie die Tatsache, daß er die Voraussetzungen von deren Fallgruppe 10 erfüllt, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob dies den wahren Verhältnissen entspricht. Für diese Einschätzung sind folgende Umstände maßgebend:

1) Die Mitteilung der Beklagten vom 01. 12. 1975 (Bl. 51), die nach eigener Aussage eine Ergänzung des Arbeitsvertrages sein will, setzt den Kläger nicht nur von der nunmehr für ihn geltenden Vergütungsgruppe IVa in Kenntnis; sie bescheinigt ihm darüber hinaus, daß seine Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe und darüber hinaus auch der dortigen Fallgruppe 10 entsprechen. Damit geht sie deutlich über das hinaus, wozu der BAT den Arbeitgeber in § 7 Abs. 3 verpflichtet. Danach ist nämlich nur "die Vergütungsgruppe (...) im Arbeitsvertrag anzugeben" - d.h. daß nicht die Fallgruppe anzugeben und auch nicht die Versicherung abzugeben ist, daß die Tätigkeiten des Angestellten diesen Gruppen entsprechen.

In der Angabe der Fallgruppe und der Zusicherung, daß die Tätigkeiten des Angestellten deren Voraussetzungen entsprechen, hat die Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür gesehen, daß der Inhalt der Fallgruppe Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist (BAG, Urteil vom 17. 08. 1994 - 4 AZR 623/93 in AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer unter A II 2 a der Gründe).

2) Diese Formulierungen hat die Beklagte in der Mitteilung vom 22. 01. 1992 (Bl. 53) wiederholt und damit den Eindruck beim Kläger verstärkt, es handele sich um eine ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage erteilte vertragliche Zusage.

3) Die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit für sich in Anspruch genommene Evidenz spricht dafür, daß sie seinerzeit bewußt eine überhöhte Eingruppierung vornehmen wollte. Wenn ihr dies heute derart unübersehbar in die Augen springt, konnte ihr es damals kaum verborgen geblieben sein.

4) Der Bundesrechnungshof selbst hatte laut seinem Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie den Eindruck, daß die Eingruppierung der Angestellten vom Beklagten in den vergangenen Jahren allein anhand der Möglichkeiten des Stellenplans vorgenommen worden sei - was nichts anderes bedeutet als den Vorwurf, die Angestellten seien nicht nach den tariflichen Vorgaben, sondern nach den zur Verfügung stehenden Mitteln eingruppiert worden. Nimmt ein Arbeitgeber eine Eingruppierung nach diesem Maßstab vor, gibt er zu erkennen, daß er keine Eingruppierungsautomatik deklaratorisch vollziehen, sondern eine davon unabhängige Zusage erteilen will.

Beruht aber die Eingruppierung des Angestellten nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden Rückgruppierung" nicht offen (BAG, Urteil vom 16. 02. 2000 -4 AZR 62/99 in AP Nr. 3 zu § 2 NachwG).

II. Letztlich kann diese Frage offenbleiben. Denn selbst wenn man in den Mitteilungen der Beklagten in Verbindung mit ihrem Verhalten keine vertragliche Zusage sehen wollte, wäre die Beklagte durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf eine fehlerhafte Eingruppierung des Klägers zu berufen und darauf eine korrigierende Rückgruppierung zu stützen.

1) Daß Treu und Glauben den öffentlichen Arbeitgeber an einer "korrigierenden Rückgruppierung" hindern können, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest mittelbar anerkannt. Zwar mag die Beklagte mit ihrem Einwand Recht haben, daß die Entscheidungen sich mit der Abwehr des Arbeitgebers gegen einen vom Angestellten geforderten Bewährungsaufstieg befaßt haben (BAG, Urteil vom 17. 08. 1994 - 4 AZR 623/93 in AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteil vom 08. 10. 1997 - 4 AZR 167/96 in AP Nr. 2 zu § 23b BAT). Zwischen der passiven Rolle des Arbeitgebers im Streit um einen Bewährungsaufstieg und der aktiven bei der "korrigierenden Rückgruppierung" kann jedoch in diesem Punkt nicht differenziert werden - wenn auch der Grundsatz von Treu und Glauben wegen der unterschiedlichen Streitposition des Arbeitgebers im letzteren Fall eher als Verwirkung (des Rechts auf Rückgruppierung) denn als widersprüchliches Verhalten (bei der Stellungnahme zum Aufstiegsverlangen) auftritt. Denn eine Differenzierung führte zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen: Sie stellte die Aufforderung an den Arbeitgeber dar, zunächst den Bewährungsaufstieg eintreten zu lassen, um dem für den Fall der Weigerung drohenden Arglisteinwand zu entgehen, um dann anschließend eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen, die keinen Arglisteinwand zu befürchten hätte. Gerade das ist es, was die Beklagte beabsichtigt: Nachdem sie den Bewährungsaufstieg vor Jahren ausdrücklich gewährt hat, will sie ihm durch nunmehrige Rückgruppierung den Boden wieder entziehen. Dabei will sie den Arglisteinwand nicht dulden, während sie ihn vor Bewilligung des Bewährungsaufstiegs der Rechtsprechung folgend hingenommen hätte.

2) Die Voraussetzungen einer Verwirkung sind erfüllt:

a) Dem Kläger wird seit 24,5 Jahren - mithin seit fast einem Vierteljahrhundert - die Vergütungsgruppe IVa/10 zugebilligt. Damit ist das Zeitmoment erfüllt (BAG, Urteil vom 17. 08. 1994 a.a.O.: über 15 Jahre; Urteil vom 08. 10. 1997 a.a.O.: über 17 Jahre).

b) Das Umstandsmoment liegt in der mehrmaligen Bestätigung der richtigen Vergütungsgruppe und der richtigen Fallgruppe: Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 01. 12. 1975 bestätigt, die Bestätigung nach Arbeitsplatz-Überprüfung anläßlich des Tarifvertrags vom 24. 04. 1991 verbal bekräftigt und durch Zubilligung des Bewährungsaufstiegs tatsächlich vollzogen.

c) Auch das Zumutbarkeitsmoment liegt vor: Der Kläger war bei Vornahme der Rückgruppierung 54 Jahre alt. In diesem Alter kann keine neue berufliche Karriere mehr begonnen werden. Es ist dem Kläger zu glauben, zumal sein Vortrag unwidersprochen geblieben ist, daß er in den davorliegenden 24 Jahren berufliche Alternativen etwa in der Industrie anders wahrgenommen und gewertet hätte, wenn er sie nicht im Vertrauen auf die ihm zugesicherte Vergütung geprüft, sondern die ihm nunmehr von der Beklagten zugedachte Vergütung zugrunde gelegt hätte. Die Enttäuschung des Klägers würde durch die ihm zugedachte übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gem. Rundschreiben des BMI vom 01. 09. 1998 (Bl. 72) nur unzureichend gemindert, da diese im Falle des Klägers bei jeder allgemeinen Vergütungserhöhung um ein Fünftel reduziert werden soll. Damit ist von ihr bei Erreichung des Ruhestandes und damit rentenwirksam nichts mehr vorhanden, wodurch gerade die Altersplanung des Klägers in die Irre ginge.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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