Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.11.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 719/02
Rechtsgebiete: Zuwendungs-TV, BAT


Vorschriften:

Zuwendungs-TV § 2 Abs. 1 Unterabs. 1
Zuwendungs-TV § 2 Abs. 1 Unterabs. 3
BAT § 47 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 719/02

Verkündet am: 29.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Glock und Faßbender

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 9 Ca 2195/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)

I. Die Parteien - nämlich die beklagte Bundesrepublik Deutschland und die von ihr seit 1981 als Angestellte beschäftigte Klägerin - streiten darum, ob der Klägerin für das Jahr 2001 über die von der Beklagten gezahlten 2.000,-- DM brutto hinaus weitere 1.624,48 DM brutto als Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren "Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte" vom 12. 10. 1973 (Zuwendungs-TV) zustehen. Die Klägerin vertritt diese Ansicht, weil sie meint, ihre Zuwendung habe - anders als in § 2 Abs.1 Unterabs.1 Zuwendungs-TV vorgesehen - nicht nach der fiktiven Urlaubsvergütung für September 2001 berechnet werden dürfen, sondern nach der für August 2001. Zur Begründung beruft sie sich auf die Tatsache, daß ihre Arbeitszeit ab einschließlich September 2001 von 32 Stunden auf 20 Stunden in der Woche herabgesetzt und dementsprechend ihre Vergütung reduziert worden ist, und zwar als Folge ihrer ab diesem Zeitpunkt eingreifenden Teilverrentung wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Diese Verrentung sei wie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, so daß eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 Unterabs.3 Zuwendungs-TV angebracht sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine weitere Zuwendung für 2001 nicht zu. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung gibt allenfalls Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Die Klägerin will ihr Klageziel durch die analoge Anwendung einer Tarifnorm erreichen. Im Tarifrecht ist aber die analoge Anwendung von Tarifvorschriften grundsätzlich unzulässig. Solche Rechtsfindung verstieße zum einen gegen die verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierte Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien: Im Tarifbereich setzen die Tarifvertragsparteien die Regeln, nicht die Gerichte. Zum anderen verstieße die Rechtsfindung durch analoge Anwendung einer Tarifnorm gegen den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Schriftlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs.2 TVG). Die Schriftform dient der Klarstellung des Inhalts und soll sicherstellen, daß sich die Arbeitsvertragsparteien über den Inhalt des Tarifvertrags einwandfrei unterrichten können. Dem widerspräche es, wenn durch Analogie Regeln zum Bestandteil des Tarifvertrags würden, die in seinem Text nicht lesbar sind.

Angesichts dieser strengen Grundsätze kann die Erweiterung einer Tarifnorm über ihren wörtlichen Geltungsbereich hinaus allenfalls bei Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit in Betracht kommen. Derartiges liegt nicht vor:

Auslegungsbedürftig kann ein Tarifvertrag werden bei unklarem, mehrdeutigem oder unvollständigem Text. Einen solchen Text kann die Klägerin nicht anführen: § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zuwendungs-TV enthält nicht zweideutigen, klaren Text ohne Auslassungen. Das gleiche gilt für § 2 Abs.1 Unterabs.3, der unmißverständlich den Fall regelt, daß der Angestellte im September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Auslegungsbedürftig kann ein Tarifvertrag auch zur Lückenfüllung werden. Das setzt allerdings voraus: 1.), daß eine Lücke festgestellt werden kann, 2.) daß diese Lücke unbewußt gelassen wurde, da bei bewußten Regelungslücken eine ergänzende richterliche Auslegung unzulässig ist (ErfK/Schaub § 1 TVG Rn. 22; BAG, Urteil vom 10. 11. 1982 in AP Nr.69 zu § 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23. 09. 1981 in AP Nr.19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) und daß 3.) Anhaltspunkte dafür zu finden sind, daß die Tarifvertragsparteien die Lücke gerade auf diese Weise - nämlich durch Anordnung der Rechtsfolge aus der analog herangezogenen Vorschrift - geregelt hätten. Nichts von all dem liegt hier vor:

Schon eine Lücke ist nicht zu erkennen - schon gar nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Unstreitig läßt sich der Fall der Klägerin ohne weiteres unter den Text des § 2 Abs.1 Unterabs.1 Zuwendungs-TV subsumieren. Die Klägerin gibt auch keine Gründe an, warum eine solche problemlose Subsumtion von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sein kann. Im Gegenteil: Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich eine Stichtagsregelung gewählt und wie immer, wo jemand eine solche Regelung wählt, im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung die mit jeder Grenzregelung einhergehenden Unbilligkeiten in Kauf genommen. Denn diese können sich mal zugunsten der einen Partei mal zugunsten der anderen auswirken und gleichen sich damit bezogen auf den gesamten Massentatbestand aus. So führt die streitige Regelung bei einem Angestellten, der ab September sein Einkommen erheblich verbessert, weil er etwa von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitregelung zurückkehrt, zu einem Ergebnis, das der Arbeitgeber aus den gleichen Gründen für unbillig halten wird wie die Klägerin das ihre.

Wird eine Lücke der Wahrheit zuwider unterstellt, wäre sie jedenfalls nicht unbewußt. Denn der Tarifvertrag wurde von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen. Diesen kann man Unerfahrenheit und Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht unterstellen (Reichel/Koberski/Clasen/Menzel, TVG, § 1 Rn. 68). Die Annahme ist ausgeschlossen, daß die Tarifvertragsparteien den Fall der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit übersehen haben, weil dieser Fall ständig vorkommt. Es läßt sich sogar beweisen, daß sie den Fall gesehen haben: § 2 Abs. 1 Unterabs.1 verweist auf § 47 Abs.2 BAT; der dortige Unterabsatz 4 regelt den Fall, daß sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit ändert, ausdrücklich - nur nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne, da er sich nur auf die Auswirkungen auf den "Aufschlag" bezieht (§ 47 Abs.2 Unterabs.1 S.2).

Selbst wenn der Wahrheit zuwider eine unbewußte Regelungslücke unterstellt würde, wäre es den Gerichten untersagt, sie im Sinne der Klägerin zu füllen, da auch andere Formen der Ausfüllung denkbar sind - etwa die Durchschnittsberechnung auf der Grundlage eines wie auch immer festzulegenden Bezugszeitraums oder die Festlegung eines Wertes zwischen alter und neuer Vergütung. Finden sich keine Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien eine Lücke ausgefüllt hätten, kommt eine Ausfüllung durch die Gerichte nicht in Betracht (ErfK/ Schaub § 1 TVG Rn. 23 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück