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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 165/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 78 S. 1
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
Ein Vertragsverhältnis, das von den Parteien formell als "Dienstvertrag" bezeichnet wurde, ist in der Sache jedenfalls dann als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn erstens dem Dienstleistungsverpflichteten in einer "vertraulichen Zusatzvereinbarung" Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt worden sind, zweitens der Dienstleistungsverpflichtete nach dem Dienstvertrag seine Tätigkeiten an einem bestimmten Ort zu verrichten hat und drittens der Dienstleistungsverpflichtete auf Grund konkreter E-Mail-Vorgaben seitens des Geschäftsführers der dienstleistungsberechtigten Gesellschaft seine Tätigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses - abweichend von den Regelungen des Dienstvertrags - sowohl fachlich als auch zeitlich nicht im Wesentlichen frei bestimmen kann.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2007 - 7 Ca 4574/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger war auf der Grundlage eines mit dem 08.01.2005 datierten Dienstvertrags bis zum 31.07.2006 für die Beklagte als Berater tätig. In dem Dienstvertrag heißt es u. a.:

"§ 1 Gegenstand der Tätigkeit

Gegenstand der Tätigkeit ist ausschließlich die Beratung des Auftraggebers - sofern erforderlich vor Ort - zur Optimierung der Betriebsabläufe der Betriebsstätte T in A .

Die Gestaltung der Beratung liegt im freien Ermessen des Vertragspartners; eine Weisungsbefugnis seitens der TE besteht nicht.

§ 2 Arbeitszeit

Der Vertragspartner verpflichtet sich, der TE pro Woche 45 Beratungsstunden in einem von ihm festzulegenden Verhältnis zu erteilen. Die zeitliche Einteilung der Stunden obliegt ihm selbständig.

§ 3 Ort der Tätigkeit

Ort der Tätigkeit aus diesem Vertragsverhältnis ist ausnahmslos die multifunktionale Freizeitanlage der TE . Einsätze in anderen Anlagen der Gesellschaft bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners.

§ 4 Vertretung

Der Vertragspartner ist berechtigt, sich anderer seiner Qualifikation entsprechender Personen zu bedienen, um den Vertrag mit der TE zu erfüllen.

§ 5 Honorar

Der Vertragspartner erhält bis ein Beratungshonorar in Höhe von € 3.800,- monatlich.

Das Honorar wird monatlich nach Erstellung einer Rechnung durch den Vertragspartner bis zum 10. Werktag des Folgemonats an diesen überwiesen. (...)"

Ein von der Geschäftsführung der Beklagten unterzeichnetes und mit der Überschrift "Vertrauliche Zusatzvereinbarung" versehenes Schreiben vom 25.01.2005 lautet wie folgt:

"Herr Jörg K erhält im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der TE im Kalenderjahr einen Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Urlaub sowie 4 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (jeweils bezogen auf eine 5-Tage-Woche)."

Für seine Tätigkeiten erstellte der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Firma S G in Ü Rechnungen, in denen jeweils 16 % MWSt. ausgewiesen sind.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von restlicher Vergütung für die Monate April 2006 bis einschließlich Juli 2006 sowie auf Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Jahr 2005 und 22 Urlaubstagen aus dem Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 16.035,00 € netto in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, da er, so hat der Kläger behauptet, tatsächlich weisungsgebunden tätig und in die Betriebsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen sei. Dies ergebe sich zunächst aus dem Organigramm der Beklagten, aus dem ersichtlich sei, dass er in vollem Umfang in die Vertriebsleitung der Beklagten eingebunden gewesen sei. Ferner hätte er auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten Monatsreporte abgeben müssen. Schließlich sei aus den e-Mails, die er seitens der Beklagten erhalten habe, ersichtlich, dass er weisungsgebunden gewesen sei.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Vielmehr sei der Kläger, wie sich aus den Regelungen des Dienstvertrags ergebe, lediglich als freier Mitarbeiter tätig gewesen. Das Vertragsverhältnis sei, so hat die Beklagte behauptet, auch nach Maßgabe des Dienstvertrags vollzogen worden. Der Kläger sei abgesehen von den Vertriebsbesprechungen mit ihrer Geschäftsleitung keinen Weisungen unterworfen gewesen. Er habe seine Einsatzzeit im Rahmen von § 2 des Dienstvertrags selbständig einteilen können. Er sei auch berechtigt gewesen, die Leistung nicht persönlich zu erbringen, sondern sich anderer Personen zu bedienen.

Mit Beschluss vom 10.05.2007 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach dem Vorbringen der Parteien als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen. Aus dem Organigramm, der Bearbeitungsstatistik für den Monat Oktober, den Monatsreports sowie den vom Kläger vorgelegten e-Mails ergebe sich, dass der Kläger in die Betriebsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei und für diese weisungsabhängig gearbeitet habe.

Gegen den ihr am 16.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 22.05.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, die sie insbesondere damit begründet, der Kläger sei niemals weisungsgebunden als Arbeitnehmer tätig gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeitszeit stets frei bestimmt sowie ihr und anderen Auftraggebern Rechnungen erstellt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die an sich gemäß §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2007 ist zulässig, da sie nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich hier aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG, weil das zwischen den Parteien bestandene Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG, Beschluss vom 26.09.2002 - 5 AZB 19/01, AP Nr. 83 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, AP Nr. 85 zu § 2 ArbGG 1979; ebenso BGH, Beschluss vom 10.07.2003 - III ZB 91/01, NZA 2003, 1052 ff.). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergab hier die Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Streitfalls, dass der Kläger für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig war.

aa) Es spricht bereits vieles dafür, dass zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde.

Der mit dem 08.01.2005 datierte Dienstvertrag der Parteien enthält zwar zahlreiche Regelungen, die für ein freies Mitarbeiterverhältnis charakteristisch sind. Dies gilt zunächst für die in § 1 des Dienstvertrags enthaltene Berechtigung des Klägers, die Beratung in seinem freien Ermessen zu gestalten, ohne insoweit an Weisungen der Beklagten gebunden zu sein. Weiterhin sollte dem Kläger nach § 2 des Dienstvertrags die zeitliche Einteilung der Stunden selbständig obliegen. Ferner sah § 4 des Dienstvertrags vor, dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten auch durch den Einsatz von anderen Personen hätte erfüllen können, während der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistungen grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen hat (§ 613 Satz 1 BGB). Schließlich wurde in § 5 des Dienstvertrags die Zahlung eines Honorars vereinbart, was ebenfalls ein freies Mitarbeiterverhältnis kennzeichnet. Allerdings enthält die von der Geschäftsleitung der Beklagten unterzeichnete "Vertrauliche Zusatzvereinbarung" vom 25.01.2005 Zusagen zu Gunsten des Klägers, die - worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - typisch sind für ein Arbeitsverhältnis, da dem Kläger in dieser Zusatzvereinbarung Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt worden sind. Solche Ansprüche sind gesetzlich nur für Arbeitnehmer vorgesehen (vgl. § 1 BUrlG, § 1 Abs. 1 EFZG). Wäre es den Parteien nur um die Begründung eines freien Mitarbeiterverhältnisses gegangen, ergäben diese Regelungen in der Zusatzvereinbarung vom 25.01.2005 keinen Sinn, da der Kläger bereits nach § 4 des mit dem 08.01.2005 datierten Dienstvertrags der Parteien berechtigt gewesen wäre, auch während der Zeiten seines Urlaubs und seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dritte Personen zur Erfüllung seiner gegenüber der Beklagten bestandenen Pflichten einzusetzen. Hinzu kommt, dass sich der Ort, an dem der Kläger seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen hatte, nach § 3 Satz 1 des Dienstvertrags der Parteien auf die Freizeitanlage der Beklagten in der O beschränkte, so dass der Ort der vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten nicht seiner freien Disposition unterlag.

bb) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen ist das Vertragsverhältnis der Parteien entgegen der Annahme der Beklagten jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht als Arbeitsverhältnis vollzogen worden.

Der Kläger konnte seine für die Beklagte zu verrichtenden Tätigkeiten nicht nur räumlich, sondern auch - entgegen der Regelung in § 1 des Dienstvertrags der Parteien vom 08.01.2005 - fachlich nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Ebenso wenig konnte der Kläger - anders als in § 2 des Dienstvertrags der Parteien vom 08.01.2005 vereinbart - die Arbeitszeiten nicht im Wesentlichen frei bestimmen.

(1) Dass der Kläger seine Arbeitszeiten nicht, wie dies in § 2 des Dienstvertrags der Parteien vom 08.01.2005 an sich vorgesehen war, im Wesentlichen frei bestimmen konnte, folgt aus der vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 29.01.2007 eingereichten e-Mail der Beklagten vom 12.08.2005, die auch an den Kläger gesendet wurde und in der es u.a. heißt, dass eine Abwesenheit eines AVL innerhalb der Kernarbeitszeit, nämlich zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr, nicht toleriert werde und "ganz nebenbei" eine Pflichtverletzung aus Arbeits- bzw. Dienstvertrag darstelle. Damit brachte die Beklagte gegenüber dem Kläger insoweit unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie dessen Anwesenheit in der Anlage zu diesen Zeiten erwartete.

(2) Die fachliche Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber der Beklagten bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten ergibt sich insbesondere aus den vom Kläger als Anlagen zum Schriftsatz vom 29.01.2007 eingereichten e-Mails des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger vom 04.06.2005, 11.06.2005, 06.07.2005, 19.07.2005 und 30.09.2005, die von der Beklagten insoweit nicht in Abrede gestellt wurden.

So ist der Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten zunächst in der e-Mail vom 04.06.2005 aufgefordert worden, die darin genannten Mängel, wie etwa das Nichtfunktionieren der Musik in den Umkleideräumen, das Nichtlaufen der TV-Geräte in den Umkleideräumen und auf der Trainingsfläche sowie das Fehlen von Papier im Handtuchspender und von Toilettenpapier in der Herrentoilette, zu beheben bzw. beheben zu lassen. In einer weiteren e-Mail vom 11.06.2005 bat der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger darum, die TV-Geräte sauber machen zu lassen, die TV-Geräte in den Umkleideräumen anzustellen sowie die Fenster im unteren Kursbereich von außen säubern zu lassen. Inwieweit es sich hierbei jeweils um weisungsfreie Tätigkeiten als "Berater" i.S. von § 1 des Dienstvertrags der Parteien vom 08.01.2005 handeln soll, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch von der Beklagten nicht näher dargetan.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Beanstandungen des Geschäftsführers der Beklagten in der e-Mail an den Kläger vom 06.07.2005, in der dieser u.a. zur Korrektur der unsauber an den Spinden angeklebten Kursplänen, der Säuberung der Kurshantelanlagen, der Reparatur der Brustpresse und des Hebelstoßdämpfers sowie der Polsterung von Bänken aufgefordert wurde.

In der e-Mail vom 19.07.2005 "erwartete" der Geschäftsführer der Beklagten vom Kläger, dass letzterer die darin enthaltenen Vorgaben "beherzigt und umsetzt". Auch insoweit ist weder erkennbar noch von der Beklagten konkret dargetan worden, dass sich die in dieser e-Mail enthaltenen Beanstandungen auf - weisungsfreie - Tätigkeiten des Klägers als Berater i.S. von § 1 des Dienstvertrags der Parteien vom 08.01.2005 beziehen.

Schließlich wurden dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten in der e-Mail vom 30.09.2005 insgesamt elf Beanstandungen mitgeteilt, die der Kläger bearbeiten sollte. Hieraus wird aber besonders deutlich erkennbar, dass der Kläger - entgegen der Regelung in § 1 des Dienstvertrags der Parteien vom 08.01.2005 - tatsächlich keine Beratungstätigkeiten gegenüber der Beklagten zu verrichten hatte, die nicht deren Weisungen unterlagen, sondern stattdessen konkrete Vorgaben des Geschäftsführers der Beklagten umsetzen musste.

(3) Ergab sich sonach bereits aus dem Vorstehenden, dass der Kläger tatsächlich seine für die zu Beklagte zu verrichtenden Tätigkeiten nicht im Wesentlichen frei gestalten und auch seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen konnte, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger - wie vom Arbeitsgericht angenommen - zudem in die Betriebsorganisation der Beklagten eingebunden war, weil er in dem Organigramm der Beklagten aufgeführt wurde. Unerheblich war damit auch, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, der Beklagten Monatsreporte abgegeben hat und ob dies von dem Geschäftsführer der Beklagten verlangt wurde.

c) Für die nach alledem vorzunehmende Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als Arbeitsverhältnis kam es letztlich auch nicht darauf an, dass die Parteien in § 5 des Dienstvertrags vom 08.01.2005 die Zahlung eines monatlichen Beratungshonorars vereinbart hatten und der Kläger für seine Tätigkeiten sowohl der Beklagten als auch der Firma S Rechnungen ausgestellt hat, die jeweils mit 16 % MWSt. ausgewiesen waren. Denn ein als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis wird nicht dadurch zu einem freien Mitarbeiterverhältnis, dass entweder eine Partei oder beide Parteien die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung von Sozialabgaben vermeiden wollen (LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2006 - 10 Ta 371/06, zitiert nach juris).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG, § 78 Satz 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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