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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 11 Ta 421/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 43
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 97
ZPO § 139
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 Ta 421/02

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 07.04.2003 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.12.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2002 - 5 Ca 1431/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 74.774,63 €.

Gründe:

I. Der Kläger, Flugkapitän a.D., fordert von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ihn bei der BfA nachzuversichern sowie ihm entgangenes Arbeitslosengeld und Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten. Im Kammertermin vom 08. 11. 2002 haben die Parteien die Anträge gestellt, worauf das Arbeitsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt hat. Mit Schriftsatz vom 11. 11. 2002 hat der Kläger den Vorsitzenden der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, dieser habe bei der Verhandlung versucht, ihn davon zu überzeugen, seine Klage zurückzuziehen, weil dies ihn nur Geld kosten würde. Zudem sei der Vorsitzende auf seinen Schriftsatz vom 07. 11. 2002 (Bl. 75 ff.), den er im Termin vorgelegt hat, nicht eingegangen und habe ihn zunächst nicht annehmen wollen, so daß er den Schriftsatz auf den Richtertisch gelegt habe. Ohne den Schriftsatz gelesen zu haben, habe der Vorsitzende erklärt, er, der Kläger, habe keine neuen Argumente vorzutragen und habe den Verkündungstermin festgelegt. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (Bl. 85) hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 29. 11. 2002 (Bl. 96 f.) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 08. 12. 2002 (Bl. 99 ff.), der das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 10. 12. 2002 nicht abgeholfen hat. Mit Schriftsatz vom 02. 01. 2003 (Bl. 120 ff.) hat der Kläger ergänzend vorgetragen.

II. Die gem. §§ 46 Abs.2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen:

Selbst wenn der Kläger ein Ablehnungsrecht gehabt haben sollte, hätte er dieses jedenfalls gem. § 43 ZPO dadurch verloren, daß er im Termin vom 08. 11. 2002 die Anträge gestellt hat. Ablehnungsgründe, die vor oder während der Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 43 Rn. 7). Deshalb sei nur am Rande erwähnt: Die Äußerung von Rechtsansichten durch den Richter begründet, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich nicht die Besorgnis seiner Befangenheit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rn. 26); andernfalls wäre im Zivilprozeß jeder Richter befangen, weil jeder Richter Rechtsansichten hat und diese stets einer Partei nachteilig sein müssen. Der Hinweis auf die Kostenfolgen ist Ausfluß der in § 139 ZPO normierten richterlichen Hinweispflichten. Daß der Richter auf einen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz nicht eingeht, erklärt sich daraus, daß er ihn mangels vorheriger Einreichung nicht kennen kann. Daß der Richter den Schriftsatz zunächst nicht gelesen hat, erklärt sich aus dem Wesen der "mündlichen" Verhandlung, die nicht zum Lesen, sondern zum mündlichen Vortrag da ist und besagt nicht, daß der Schriftsatz nicht in die Beratung eingegangen ist. Der Vortrag, der Vorsitzende habe den Schriftsatz zunächst nicht annehmen wollen, ist unsubstantiiert, weil nicht vorgetragen wird, wie sich dieser Wille geäußert haben soll; i.ü. ist der Schriftsatz entgegengenommen und zum Akteninhalt gemacht worden.

Soweit der Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Ablehnungsgründe vorträgt, kann er mit diesen nicht gehört werden: Ein "Nachschieben" von Ablehnungsgründen mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 44 Rn. 7, § 46 Rn. 17).

Der Beschwerdewert entspricht dem Streitgegenstand der Hauptsache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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