Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: 12 (13) Sa 648/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2005 - 22 Ca 371/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung. Der am 22.07.1934 geborene Kläger war vom 01.10.1964 bis 31.12.1997 beim T beschäftigt. Ab 01.01.1998 nimmt er Altersrente in Anspruch und bezieht seitdem ein Ruhegehalt, für das ab 01.01.2004 die Beklagte Anspruchsgegnerin ist. Das Ruhegehalt wird gezahlt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen vom 25.06.1976 mit Änderungen durch Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und 17.11.1995. Diese beinhalten eine sogenannte Gesamtversorgung, danach beträgt der Ruhegehaltsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorbild nach 10-jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 % und von da ab um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der ruhegeldfähigen Dienstbezüge. Auf den so berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dazu verhält sich Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung (Anrechnung anderer Versorgungsbezüge), in der es u. a. heißt: 8.1 Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden angerechnet:

1. Der Anteil von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw. Leistungen aus Befreiungsversicherungen, für die der T die Beiträge gezahlt hat und soweit der Rentenanteil auf die anrechnungsfähige Dienstzeit entfällt, ausgenommen die Rentenanteile, die auf Zurechnungszeiten nach dem 55. Lebensjahr beruhen.

2. Die Hälfte der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw. Leistungen aus Befreiungsversicherungen, soweit sie nicht auf freiwilligen Weiter- oder Höherversicherungsbeiträgen des Versorgungsempfängers beruhen und soweit sie nicht nach a) voll anzurechnen sind.

3. Die Hälfte von Versorgungsbezügen aufgrund unverfallbarer Anwartschaften aus früheren Beschäftigungsverhältnissen.

Bei der Anrechnung der Anteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung wird auch nach Einführung der im RRG 92 festgelegten Zugangsfaktoren (§ 77 SGB VI) mit dem individuellen Zugangsfaktor, mindestens jedoch mit dem Zugangsfaktor 1,0 gerechnet. Für den Kläger ergab sich zum 01.01.1998 ein Anspruch auf betriebliches Ruhegeld in Höhe von 3.487,36 DM brutto; wegen der Berechnung wird auf das Schreiben vom 03.12.1997 Bezug genommen. Dieser Betrag wurde jeweils dynamisiert, und zwar zeitgleich nach Maßgabe des Anstieges der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung berechnet. Auf den so berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zeitgleich mit deren Anpassungstermin - angerechnet. Mit Schreiben vom 27.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde hinsichtlich der Dynamisierung eine Änderung vornehmen, und zwar der Gestalt, dass die Betriebsrente um den jeweils eingetretenen Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der LBO für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen erhöht werde, eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung jedoch nicht mehr erfolge. Beim Kläger führte diese Abkoppelung von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente dazu, dass er ab 01.04.2004 eine Betriebsrente von 2.058,74 € bezieht. Die monatliche Differenz gegenüber der bislang praktizierten Dynamisierung beträgt 16,54 € brutto. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er eine Differenz von 16,52 € brutto monatlich ab 01.04.2004 und von 33,20 € ab 01.08.2004 geltend. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie trägt vor: Die von ihr vorgenommene Modifizierung bei der Dynamisierung der Betriebsrenten sei wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt. Die Geschäftsgrundlage sei unter zwei Gesichtspunkten weggefallen, nämlich zum einen wegen einer Äquivalenzstörung (Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) und zum anderen wegen einer Zweckverfehlung. Da sich die Sozialversicherungsrenten infolge rentenrechtlicher Änderungen wesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung, steige die Betriebsrente schneller an, als dies bei Erteilung der Versorgungszusage habe erwartet werden können. Dieser Trend werde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt. Die Belastung erhöhe sich dadurch für sie in einer Weise, die nicht mehr zumutbar sei. Die Mehrbelastung belaufe sich auf 46,04 %. Die Beklagte verweist dazu auf ein Gutachten der Unternehmensberatung Dr. Dr. H vom 15.12.2004. Geschäftsgrundlage sei auch gewesen, dass sich Aktiveinkommen, Gesamtversorgung und Sozialrenten in etwa in einem Gleichklang bewegten, da sich nur dann auch die Betriebsrente ähnlich entwickelt hätte. Dieser Gleichklang sei nicht mehr gegeben. Das Einkommen der Aktiven steige wesentlich geringer als die Betriebsrente. Diese Änderungen bei der Anpassung der Sozialversicherungsrenten seien nicht vorhersehbar gewesen. Die Modifizierungen bei der Dynamisierung des Ruhegehaltes seien erforderlich gewesen und führten nur dazu, dass der Kläger in der Zukunft etwas "weniger mehr" erhalte, also eine etwas abgeschwächte Dynamik seiner Betriebsrente. Es sei ihr, der Beklagten, nicht zuzumuten, abzuwarten, bis sich die Nachteile aus dem immer weiter fortschreitenden Auseinanderlaufen von Bruttobesoldung und Sozialversicherungsrenten voll realisierten. Ein frühzeitiges Gegensteuern, das das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung langfristig erhalte, sei nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern sinnvoll. Durch Urteil vom 14.04.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Störung der Geschäftsgrundlage, die die Beklagte zum vorliegenden Eingriff in die Dynamisierung berechtigt habe, liege nicht vor. Wegen des Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils im Einzelnen wird auf Bl. 141 - 151 d. A. verwiesen. Gegen dieses ihr am 27.04.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.05.2005 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 27.07.2005 am 27.07.2005 begründet. Die Beklagte verbleibt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages dabei, dass die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsverpflichtung (Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung) in einer Weise gestört sei, die sie zum vorgenommenen Eingriff in die Dynamisierung berechtige. Durch gesetzgeberische Eingriffe in die Entwicklung der Sozialversicherungsrente sei es zu einer unzumutbaren Mehrbelastung für sie, die Beklagte, gekommen. Diese Mehrbelastung betrage insgesamt 46,04 %. Die Beklagte beruft sich dazu auf das von der Dr. Dr. H erstellte Gutachten vom 15.12.2004, das auf zutreffenden Tatsachen und unanfechtbaren Methoden beruhe. Die von ihr vorgenommene Änderung der Dynamisierung sei angemessen und vertragsimmanent. Sie stelle die ursprüngliche Erwartung der Parteien wieder her, wonach sich die Bruttobetriebsrente so entwickeln sollte, wie die Bruttovergütung der aktiven Mitarbeiter. Es handele sich um eine schonende Beteiligung der betroffenen Betriebsrentner an den Folgen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der gesetzlichen Rente. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2005 - 22 Ca 371/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages bei. Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der von der Beklagten vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung des Ruhegehaltes ist unberechtigt. Er lässt sich nicht mit einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen, wie die Beklagte geltend macht. 1. Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben, und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrages, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze auch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an, insbesondere wenn sich die Rechtslage wesentlich und in unvorhersehbarer Weise geändert hat (BAG, Urteil vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Hier liegen diese Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Anpassung der Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vor. 2. Die Beklagte stützt ihre diesbezügliche Annahme zunächst darauf, dass Zweckverfehlung eingetreten sei, dies jedoch zu Unrecht. a) Gesamtversorgungssysteme können dazu dienen, die Erhaltung eines bestimmten Lebensstandards zu sichern (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.1998 - 3 AZR 100/98 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). Gerade dies ist nach dem Vortrag der Beklagten hier der Fall. Danach basiert auch die Gesamtrentenfortschreibung auf der Vorstellung und dient dem Ziel, den Versorgungsempfängern den Lebensstandard zu sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer erworben haben. Wenn dies das Ziel der Gesamtversorgung ist, folgt daraus zwingend, dass die Beklagte auch die sich aus der Entwicklung der Sozialversicherung ergebende Lücke auffangen und ausgleichen muss. Sonst wird die Erhaltung des Lebensstandards nicht gesichert, vielmehr nimmt dieser kontinuierlich ab. b) Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, aktive Einkommen und Gesamtversorgungsbezüge sollten sich im Gleichlauf entwickeln, überzeugt dies nicht. Richtig ist zwar, dass bei Schaffung des Gesamtversorgungssystems die Entwicklung der Sozialversicherungsrente bruttolohnbezogen erfolgte. Die Beklagte hat aber nicht schlüssig dargelegt, dass dieser Umstand Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage geworden ist. Dabei ist sie insoweit in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet, und zwar auch dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte Vorstellungen zugrunde gelegen haben (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Rdnr. 31 zu § 313). Dazu fehlt es an einem entsprechend substantiierten Vortrag. Angesichts des Zwecks des vorliegenden Gesamtversorgungssystems spricht mehr dafür, dass die Sozialversicherungsrente ein bloßer Berechnungsfaktor war. Die gesetzliche Rente war die Mindestversorgung, die entsprechend der Versorgungszusage aufgestockt werden sollte, damit der vereinbarte Versorgungsgrad erreicht werde. Wie bereits ausgeführt, konnte dies bei Zugrundelegung der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht erreicht werden. 3. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, es liege eine zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führende Äquivalenzstörung vor. a) Zutreffend ist, dass ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn also die bei Vertragsschluss vorausgesetzte Gleichwertigkeit der beiden Leistungen nicht mehr gegeben ist, zur Störung der Geschäftsgrundlage führen kann. Dafür wann dies der Fall ist, ist die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung maßgebend. Diese geht bei einem Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel, wie sie hier vorliegt (Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung) grundsätzlich zu Lasten des die Versorgung zusagenden, also der Beklagten; denn diese ist bei Erteilung der Versorgungszusage nicht von festen Äquivalenzvorstellungen ausgegangen, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen haben, sondern hat von vornherein eine als unsicher erkennbare Größe einbezogen. Es war voraussehbar, dass der von der Beklagten zu tragende Versorgungsaufwand mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet war, Schwankungen zu Gunsten der Beklagten, wie sie über lange Zeit tatsächlich eingetreten sind, aber auch zu ihren Lasten, wie sie sich jetzt ergeben haben, möglich waren. Voraussehbare Entwicklungen begründen aber regelmäßig kein Anpassungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Wiedemann, Festschrift für Stimpel, Seite 964/965). b) Nach in der Rechtsprechung vertretener Ansicht kommt allerdings eine zur Anpassung der Versorgungszusage führende Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich durch Änderungen des Sozialversicherungsrechtes "die Rechtslage in grundlegender Weise geändert hat und die dadurch verursachte Mehrbelastung sehr erheblich ist" (BAG, Urteil vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse). Wann dies der Fall sein soll, ist nicht abschließend geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Mehrbelastung von 61,3 % als grundlegende und krasse Überschreitung des ursprünglichen Dotierungsrahmens eingestuft (BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). In der Literatur wird teilweise eine Mehrbelastung von rund 20 %, teilweise aber auch von 30 bis 40 % als ausreichend angesehen, um zur Anpassung der Versorgungszusage zu berechtigen (vgl. dazu Höfer/Lerner, Anmerkung zu BAG AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Andres-Förster-Rößler-Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Randnummer 573 führen aus, dass bei einer Ausdehnung des Dotierungsrahmens um mehr als 50 % für den Arbeitgeber die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, errechnet aus einem Vergleich der Barwerte mit und ohne die eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht (vgl. zu diesem Ansatz auch BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - a. a. O.). c) Das Landesarbeitsgericht schließt sich letzterer Ansicht insoweit an, dass bei einer Ausdehnung des Dotierungsrahmens um weniger als 50 % in Fällen wie dem vorliegenden eine Anpassung der hier in Rede stehenden Art wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus der vertraglichen Risikoverteilung, wonach das Risiko sinkender Sozialversicherungsrenten integrierender Bestandteil des Versorgungssystems ist. Dieser Umstand kann deshalb nur in Ausnahmesituationen zu einem Anpassungsrecht der Arbeitgeberseite führen und insoweit das Risiko verschieben. Insoweit erscheinen dem Landesarbeitsgericht die genannten Prozentsätze von 20 oder 30 bis 40 % als zu gering. d) Hier geht die Beklagte von einer Mehrbelastung in Höhe von 46,04 % aus. Dies liegt unter der vom Landesarbeitsgericht allenfalls als erheblich angesehenen Schwelle, ein Eingriff in die Dynamisierung, wie von der Beklagten vorgenommen, kommt deshalb nicht in Betracht. Es bedarf daher keines Eingehens mehr darauf, ob das Gutachten der Unternehmensberatung Dr. Dr. H vom 15.12.2004, aus dem die Beklagte diese Zahl entnommen hat, auf zutreffenden Tatsachen beruht und die angewandte Methode (Barwertvergleich/Näherungsverfahren) sachgerecht sind. e) Maßgebend für die hier vertretene Auffassung ist auch, dass der Kläger bereits mehrfach Einschnitte bei seiner Versorgung hat hinnehmen müssen. Das Landesarbeitsgericht verweist dazu auf das Gutachten vom 15.12.2004, Seite 7. Insoweit ist der Kläger bereits an der Risikoverteilung zu Gunsten der Beklagten beteiligt worden. Es ist also nicht so, dass lediglich die aktiven Arbeitnehmer Eingriffe in ihr Gehaltsniveau hinnehmen müssen, die Betriebsrentner also unbehelligt geblieben sind. Auch das muss bei der Festlegung des Schwellenwertes, bei dessen Überschreitung die Mehrbelastung für die Beklagte unzumutbar sein soll, berücksichtigt werden. Ob diese Einschnitte bei der Altersversorgung bei Ermittlung des Wertes von 46,04 % berücksichtigt worden sind oder nicht, lässt das Landesarbeitsgericht dahingestellt. f) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten war bei der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Ansicht kein entscheidungserheblicher Faktor, da allein auf die Risikoverteilung und allenfalls noch auf das Äquivalenzprinzip abzustellen ist. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten steht im Übrigen außer Frage. 4. Die Höhe der Forderung ist mit den jetzt noch gestellten Anträgen unstreitig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück