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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 13 (3) Ta 23/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 9
BRAGO § 10
1. Nur der beziffert festgesetzte Gegenstandswert eines Vergleiches entfaltet Rechtswirkung im Umfang der §§ 9, 10 BRAGO. Den einzelnen Berechnungspositionen, die das Gericht zur Bestimmung des Gesamtgegenstandswertes erläuternd angibt, kommt keine eigenständige Bedeutung, insbesondere keine Bindungswirkung zu. Das Gericht ist deshalb nicht gehindert, den Gegenstandswert für den in einem anderen Verfahren mitverglichenen Rechtsstreit nach eigenem Ermessen festzusetzen.

2. Die Anträge auf Verurteilung zum Widerruf und zur Unterlassung sind gesondert zu bewerten und fließen kumulativ in die Berechnung des Gesamtgegenstandswertes ein. Dabei wird regelmäßig von einer Gleichbewertung des Widerrufsanspruchs und des Unterlassungsanspruch auszugehen sein.

3. Ein Diebstahlsvorwurf zulasten des Arbeitgebers kann es im Einzelfall rechtfertigen, ausgehend von einem Regelwert von EUR 2.000 den Wert für einen Unterlassungs- und einen Widerrufsanspruch mit jeweils EUR 4.000 anzusetzen.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 09.01.2003 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 03.12.2002 in Sachen 4 Ca 4988/02 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Beschluss war wie geschehen nach Maßgabe des § 319 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rdn. 39) zu berichtigen. Der Beschlusseingang weist nicht die Parteien und Parteivertreter des Verfahrens auf, sondern Personen, die an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind und aufgrund eines Versehens ins Rubrum aufgenommen wurden. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die eine Berichtigung von Amts wegen veranlasst. Die Unrichtigkeit ergibt sich aus dem Inhalt der Akte.

Die Entscheidung war durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu treffen, § 64 Abs. 7 i. V. m. § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Die Parteivertreter hatten formlos auf eine gesonderte Anhörung verzichtet.

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 erkennbar nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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