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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 1224/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Zur Anrechnung einer fiktiv ungekürzten Sozialversicherungsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersrente im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage (Einzelfall).
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2005 - 9 Ca 11983/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, nach welchem Versorgungsstatut der Beklagten sich der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung richtet.

Die am 08.05.1949 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1966 aufgrund des Dienstvertrages vom 15.04.1966 nebst Nachtrag vom 02.05.1983 bei der Beklagten beschäftigt. § 11 des Dienstvertrages lautet:

"§ 11

Die K V N gewährt dem (der) Angestellten im Falle der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. bei Erreichen der Altersgrenze sowie den Hinterbliebenen eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der "Grundsätze und Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der K V N " vom 30.11.1957. Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt als Diensteintritt der 08.05.1967 (vgl. § 3 Abschnitt 1 Ziffer 1 der "Grundsätze und Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der K V N ."

Die Grundsätze und Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 30.11.1997 wurden mit Wirkung zum 01.01.1998 durch das Statut der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten vom 10.04.1968 abgelöst (Statut 1968). Mit Wirkung vom 01.01.1986, 01.04.1988 und 13.05.1992 wurde das Statut 1968 unter Beibehaltung der Gesamtversorgungsobergrenze vom 75 % der versorgungsfähigen Dienstbezüge beibehalten. Am 17.05.2000 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Personalrat eine Dienstvereinbarung ab, nach der das Statut 1968 durch das Statut 2000 ab dem 01.10.2000 abgelöst wurde. Danach wird die Gesamtversorgung auf 98 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt (§ 5 Abs. 3) sowie im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente die fiktiv ungekürzte Sozialversicherungsrente angerechnet (§ 8 Abs. 1). Die Klägerin begehrt eine betriebliche Altersversorgung nach dem Statut 1968. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 198 bis 208 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, die Beklagte dürfe im Falle der vorzeitigen Altersleistung nur die gekürzte gesetzliche Altersrente anrechnen. Dies ergebe sich aus der Versorgungszusage. Diese sei nicht dienstvereinbarungsoffen. Die Dienstvereinbarung vom 17.05.2000 und das Statut 2000 verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsverbot. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Regelungslücke oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Im Übrigen sei ein etwaiges Recht der Beklagten verwirkt. Schließlich sei das Statut 2000 mangels Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Sie vertritt weiter die Auffassung, dass sich die betriebliche Altersversorgung der Klägerin nach dem Statut 2000 richtet, dass das Statut 1968 wirksam abgelöst habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer betrieblicher Altersversorgung richtet sich nach dem Statut 2000. Dementsprechend ist bei der Berechnung der Ansprüche auf eine Gesamtversorgung (§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 des Statuts 2000) zugrunde zu legen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersruhegeld erfolgt die Anrechnung einer fiktiv ungekürzten Sozialversicherungsrente nach Maßgabe von § 8 des Statuts 2000.

1. Die Beklagte ist berechtigt die Gesamtversorgung der Klägerin gemäß § 5 Abs. 3 des Statuts 2000 auf 98 % des Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen. Sie kann sich dabei, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung berufen. Das Gericht macht sich insoweit die Begründung des Arbeitsgerichts und die den Parteien bekannte Begründung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in dem Parallelrechtsstreit bezüglich des Urteils vom 16.04.2002 - 3 Sa 124/02 -zu eigen. Die Berufung der Klägerin enthält insoweit keine Angriffe, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

2. Für die Klägerin gilt das Statut 2000 auch hinsichtlich der Anrechnung der fiktiven ungekürzten Sozialversicherungsrente im Fall vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente (§ 8 Abs. 1).

a. Die Klägerin hat gemäß § 11 ihres Dienstvertrages eine einzelvertragliche Versorgungszusage "nach Maßgabe der Grundsätze und Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der K V N " vom 30.11.1957 erhalten. Werden außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Regelwerke ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommen, liegt hierin üblicherweise und regelmäßig keine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf deren jeweilige Fassung (BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01 - AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG Ablösung m. w. N.).

b. Davon geht die Klägerin offensichtlich selbst aus, da sie nicht das Statut 1957, sondern das Statut 1968 zugrundelegt. Dieses Statut wiederum wurde vor der hier angegriffenen Änderung vom 17.05.2000 mehrfach mit Wirkung zum 01.01.1986, 01.04.1988 und 13.05.1992 abgeändert.

c. Die Bezugnahme auf das jeweils geltende Statut wird darüber hinaus bekräftigt durch die Regelungen unter §§ 2 und 10 des Dienstvertrages. In § 2 S. 2 heißt es, dass auf das Arbeitsverhältnis weiterhin alle zwischen der Beklagten und der Personalvertretung abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Dienstvereinbarungen Anwendung finden. § 10 des Dienstvertrages betrifft das Schriftformerfordernis für Änderungen und Ergänzungen dieses Dienstvertrages und stellt als maßgebend auf Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung ab.

d. Die Klägerin hat demnach keinen einzelvertraglichen Anspruch darauf, dass sich ihre Versorgungsansprüche nur nach dem ausdrücklich in Bezug genommenen Statut 1957 richteen. Es gelten vielmehr die Statuten der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung.

3. Das aufgrund der Dienstvereinbarung vom 17.05.2000 neu gefasste Statut 2000 enthält gegenüber dem Statut 1968 auch in der Fassung vom 01.01.1986 eine Verschlechterung hinsichtlich der hier interessierenden Anrechnung der fiktiv ungekürzten Sozialrente bei vorzeitigem Ruhestand. Dies war, wie sich aus der Präambel unter Ziffer 3 b der Dienstvereinbarung ergibt, von den Betriebsparteien auch gewollt, um eine Vergrößerung der von der Beklagten zu finanzierenden Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rente einzuschränken. Diese Verschlechterung hält Rechtskontrolle unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand.

a. Bei Versorgungszusagen nach Maßgabe von anspruchsbegründenden Regelungen, welche der Regelungsmacht Dritter unter Ausschluss des begünstigten Arbeitnehmers unterliegen, hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass Eingriffe durch die Regelungsgeber umso gewichtigere Rechtfertigungsgründe bedürfen, je schützenswerter das Vertrauen des begünstigten Arbeitnehmers in die bisher erreichte Rechtsposition ist. Für verschlechternde Betriebvereinbarungen ist von einem dreistufigen Eingriffs- und Rechtfertigungsschema auszugehen: Der während der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise entzogen werden. Eingriffe in die erdiente Dynamik, etwa solche, die das Vertrauen des Arbeitnehmers enttäuschen, er werde das von ihm erdiente in Relation zu dem beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erreichende Endgehalt beziehen, sind nur aus triftigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Fortbestand der bisherigen Dynamik den Bestand des Unternehmens gefährdet. Das ist dann der Fall, wenn ohne einen Eingriff in die erdiente Dynamik künftige Versorgungsansprüche voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen. Auf der dritten Eingriffstufe, bei Eingriffen in noch nicht erdiente Zuwachsraten, reichen demgegenüber schon sachlich-proportionale Gründe. Solche Eingriffe dürfen lediglich nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01 - AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG Ablösung m. w. N.).

b. Die aufgrund des Status 2000 geregelte Anrechnung der fiktiven ungekürzten Sozialversicherungsrente greift nicht in den von der Klägerin nach dem Statut 1968 gemäß § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG ermittelten erdienten Besitzstand ein. Denn der Klägerin bleibt der erdiente Besitzstand in jedem Fall erhalten. Sie erhält im Ergebnis mehr als das, was sie bis zum Ablösungsstichtag nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG erdient hätte.

c. Die hier streitige Verschlechterung greift auch nicht in die erdiente Dynamik ein.

aa. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn der begünstigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Neuregelung des Versorgungswerks weniger erhält, als er zum Ablösungsstichtag (01.10.2000) bei Aufrechterhaltung des ursprünglich vorgesehenen Berechnungsfaktors Endgehalt, erdient hätte. Ist dies der Fall, muss der Arbeitnehmer zumindest die Versorgungsleistung erhalten, die dem bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtung der erdienten Dynamik erreichten Versorgungsbesitzstand entspricht (BAG, 10.09.2002 a. a. O.).

bb. Im Hinblick auf diese ergebnisbezogene Betrachtungsweise ist ein Eingriff in den Besitzstand "erdiente Dynamik" zweifelhaft. Insbesondere kann dies erst festgestellt werden, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststeht. Wenn nämlich die Klägerin erst ab dem 65. Lebensjahr ausscheidet, ergibt sich für sie keinerlei Verschlechterung.

cc. Im Streitfall kann jedoch unentschieden bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die erdiente Dynamik anzunehmen ist und ob ein solcher bei der Klägerin vorliegt. Denn die Beklagte hat für die Anrechnung der fiktiv ungekürzten gesetzlichen Altersrente nicht nur sachlich-proportionale, sondern auch triftige Gründe. Durch die gesetzliche Sonderbestimmung des § 6 BetrAVG, welche den Arbeitgeber zwingt, über den von ihm versicherungsmathematisch vorhersehbaren Versorgungszeitraum hinaus Versorgungsleistungen zu erbringen, hat der Gesetzgeber eine bei der Verabschiedung des Statuts 1968 nicht vorhersehbare Situation geschaffen. Denn bei der Gewährung der Gesamtversorgung führt dies für den Arbeitgeber zu einer zweifachen Mehrbelastung: einmal durch Verkürzung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente (u. a. Zugangsfaktor) und der sich daraus ergebenen höheren Differenzzahlung; zum anderen durch vorzeitige Auszahlung der Betriebsrente bei verkürzter abgeleisteter Dienstzeit und demnach erhöhter Zinslast und verlängerter Bezugsdauer. Durch das RAG 1992 (Renteneintrittsalter 63 Jahre und 3 Monate, vorgezogener Rentenbeginn frühestens mit 60 Jahren und 3 Monaten), das WFG 1996 (Anhebung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre, vorzeitiger Ruhestand mit 60 Jahren, Verkürzung der Sozialrente um 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandes) sind darüber hinaus erhebliche Zusatzbelastungen für die Beklagte entstanden. Nach dem von der Beklagten vorgelegten H -Gutachten von 1998 hätten die sozialrechtlichen Änderungen im Zeitraum 1978 bis 1999 bei unveränderter Fortführung des Statuts 1968 in der Fassung des Jahres 1986 zu einer Verteuerung von ca. 30 % im Jahresdurchschnitt geführt. Dabei sind die Verteuerungen durch Änderungen der Sozialgesetze zwischen 1968 und 1978 ebenso wenig berücksichtigt, wie die Verteuerung durch die Sozialrentenverkürzung von 0,3 % pro Monat bei vorzeitigem Ruhestand. Im Hinblick auf diese ungeplanten und nicht vorhersehbaren Verteuerungen der betrieblichen Altersversorgung hatte die Beklagte triftige Gründe für die modifizierte Anrechnungsregelung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, worauf das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu Recht hinweisen, dass die Beibehaltung der ungeschmälerten Versorgungsleistung unter Anrechnung der fiktiven ungekürzten Sozialversicherungsrente die Arbeitnehmer geringer belastet als die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang für zulässig angesehenen versicherungsmathematischen Abschläge in der Größenordnung von 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Bezuges (vgl. etwa BAG, 28.03.1995, AP Nr. 21 zu § 6 Betriebliche Altersversorgung m. w. N.).

d. Erst Recht ist der Eingriff der Beklagten auf der dritten Stufe gerechtfertigt. Denn die Eingriffe sind aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt, somit nicht willkürlich. Durch die modifizierten Anrechnungsvorschriften wird das Vertrauen der Arbeitnehmer in dem Fortbestand der bisherigen Regelung, wie bereits ausgeführt, nicht über Gebühr belastet

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Statut 2000 auch nicht mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Anlage zu der Dienstvereinbarung vom 17.05.2000 (§ 1 Nr. 1 der Dienstvereinbarung). Maßgeblich ist demnach die Dienstvereinbarung selbst. Diese ist durch den Vorsitzenden der Beklagten sowie den Vorsitzenden des Personalrats unterzeichnet, also wirksam abgeschlossen worden.

5. Schließlich hat die Beklagte ihr Recht, die Betriebsrenten durch Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Altersrente zu kürzen nicht verwirkt.

a. Die Klägerin konnte wegen der Bezugnahme ihrer Versorgungszusage auf das kollektive Regelwerk der Statuten in der jeweils geltenden Fassung nicht von der Unveränderlichkeit ihrer Versorgungszusage ausgehen. Vielmehr hat es bis zur Dienstvereinbarung vom 17.05.2000 mehrfache Abänderungen gegeben.

b. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass diese Abänderungen zu keinen Verschlechterungen führen würden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hätte, dass die betroffenen Beschäftigten einschließlich der Klägerin davon hätten ausgehen können, dass eine Modifizierung der Anrechnungsvorschriften bei vorzeitigem Renteneintritt nicht erfolgen würde. Dazu fehlt es jedoch an einem konkreten Sachvortrag der darlegungspflichtigen Klägerin. Allein der Umstand, dass die Beklagte nicht bereits bei Einführung des § 6 BetrAVG, sondern erst nach den gesetzlichen Änderungen, insbesondere aus dem Jahr 1992 und 1996, die zu einer erheblichen Verteuerung der Versorgungsleistungen geführt haben, eine Leistungskürzung vorgenommen haben, begründet kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der ungeschmälerte Ausgleich der gekürzten Altersrente bei vorzeitigem Renteneintritt auf Dauer erhalten bleiben würde.

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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