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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 13 Sa 749/09
Rechtsgebiete: TV ATZ


Vorschriften:

TV ATZ § 2
TV ATZ § 3
1. Es besteht nach § 3 Abs.2 und Abs.3 TV ATZ kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verteilung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit (BAG 23.1.2007 - 9 AZR 393/06). Demnach besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.

2. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO), dessen Ausübung nach billigem Ermessens zu erfolgen hat (BAG 23.1.2007 - 9 AZR 393/06).

3. Für die Ermessensausübung nach § 3 Abs.3 TV ATZ sind die allgemeinen Grundsätze der Ermessensausübung nach § 315 BGB im Allgemeinen und nach § 2 Abs.2 TV ATZ im Besonderen heranzuziehen (im Anschluss an LAG München 17.12.2008 - 10 Sa 817/08).Danach ist jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht, ausreichend. Dazu gehören auch finanzielle Gründe (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).


Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 - 5 Ca 48/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell.

Der am 20.09.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1979 bei dem Beklagten als Systemingenieur in der Betriebsstätte Radioteleskop E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 06.07.1979) der BAT und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1989 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30.06.2000. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) ...

c) ...

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren;...

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren;...

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

...

§ 3

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) ...

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

..."

Der Beklagte ist Empfänger sogenannter institutioneller Förderung. Dies bedeutet, dass er sich zu nahezu 100 % aus öffentlichen Mitteln finanziert. In einem an die obersten Bundesbehörden gerichteten Rundschreiben vom 08.03.2006 teilte das Bundesministerium des Inneren (BMI) u.a. Folgendes mit:

"... Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten...

Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über die Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren:

1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.

2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten

...."

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) teilte dem Beklagten am 09.03.2006 mit, dass die vorgenannten Einschränkungen zu beachten seien. Soweit das BMI als Ausnahme von diesen Einschränkungen sog. "Stellenabbaubereiche des Bundes" festgelegt hatte, lehnte das BMBF auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2006 abschließend ab, solche Ausnahmen auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu regeln.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.08.2008 bei dem Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell ab Vollendung seines 60. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 10.09.2008 lehnte die Beklagte den Altersteilzeitantrag in Form des Blockmodells ab und verwies auf die Möglichkeit, Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu beantragen. Auf Nachfrage des Klägers nach den Gründen der Ablehnung verwies der Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2008 darauf, dass der Kläger in seinem Antrag keine Gründe für die Annahme des Blockmodells mitgeteilt habe und ihm nochmals die Gelegenheit gegeben werde, möglichst abschließend seine Beweggründe für das Blockmodell mitzuteilen, damit diese ggf. bei der Abwägung der Interessen einbezogen werden können. Mit Schreiben vom 20.11.2008 führte der Kläger für seinen Altersteilzeitantrag gesundheitliche Gründe an. Er habe eine Kniegelenkarthrose und daher ein Interesse daran, Arbeiten, die mit Treppensteigen, Leiternsteigen etc. verbunden sind, baldmöglichst beenden zu können. Mit Schreiben vom 05.12.2008 lehnte der Beklagte den Altersteilzeitantrag im Blockmodell unter Hinweis auf die Vorgaben der Bundesregierung, wonach Altersteilzeit nur noch als Teilzeitmodell bewilligt werden könne, ab.

Das Arbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 68 - 76 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter die Auffassung vertritt, nach § 3 Abs. 3 TV ATZ müsse der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers, Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren, folgen, sofern er sich nicht auf dringende betriebliche Gründe berufen könne. Generelle Erwägungen seien demnach als Grundlage seiner Entscheidung nicht ausreichend. Der Beklagte habe die gesundheitlichen Beweggründe der Altersteilzeit im Blockmodell bei der Abwägung der Interessen nicht berücksichtigt. Im Übrigen könne das BMI die tariflichen Regelungen nicht außer Kraft setzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 - 5 Ca 48/09 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in der Form des Blockmodells vom 01.11.2008 bis 31.10.2013 (Arbeitsphase 01.11.2008 bis 31.10.2011, Freistellungsphase 01.11.2011 bis 31.10.2013) vereinbart wird.

Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist weiter der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell habe. Nach § 3 TV ATZ reiche es vielmehr aus, wenn der Arbeitgeber sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Dies sei der Fall. Als Empfänger institutioneller Forderung sei der Beklagte gehalten, die Auflagen des Zuwendungsgebers zu beachten, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, künftig keine Zuwendungen mehr zu erhalten. Eine Beachtung derartiger Auflagen stelle einen gewichtigen Sachgrund dar, den der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen könne und müsse. Der Beklagte habe auch die vom Kläger angesprochenen gesundheitlichen Beschwerden bei der Entscheidungsfindung mit berücksichtigt. Er sei allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die für ihn bestehenden finanziellen Vorgaben, die für eine existenzielle Bedeutung hätten, die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Aspekte überwiegen würden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2013. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell geführt werden. Die bisher vom Kläger geschuldete regelmäßige Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Hieran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den kraft Vereinbarung anzuwendenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll der Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen (§ 894 ZPO).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für den begehrten Zeitraum nach §§ 2, 3 TV ATZ zu.

a. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 2 TV ATZ erfüllt. Danach haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegen den Arbeitgeber Anspruch auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, soweit die übrigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind.

b. Der Kläger hat jedoch - wie das Arbeitsgericht zu Recht im Anschluss an die Entscheidung des LAG München 17.12.2008 (10 Sa 817/08) festgestellt hat - keinen Anspruch darauf, dass ihm die Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wird.

aa. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ kann die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Blockmodell (a) oder Teilzeitmodell (b) verteilt werden. Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs. 3 TV ATZ, nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz 1 GewO vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelung dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts ist er an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden (BAG 23.01.2007 - 9 AZR 393/06).

bb. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher noch nicht entschieden, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 TV ATZ zu berücksichtigen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers muss sich der Arbeitgeber bei der Ermessensausübung nicht auf dringende dienstliche bzw. betriebliche entgegenstehende Gründe beschränken. Im Anschluss an die bereits genannte Entscheidung des LAG München sind dafür die allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung nach § 315 BGB im Allgemeinen und für § 2 Abs. 2 TV ATZ im Besonderen heranzuziehen.

cc. Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, so sind die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 m.w.N.). Für die Billigkeitskontrolle nach Maßgabe des § 315 BGB gilt ein objektiver Maßstab, d.h. es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 03.12.2002 - 9 AZR 457/01). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BAG zur Billigkeitskontrolle bei § 2 Abs. 2 TV ATZ jeden sachlichen Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht, für ausreichend angesehen. Dazu gehören auch finanzielle Gründe (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).

dd. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagte, dass vom Kläger beantragte Blockmodell abzulehnen, gerecht. Er beruft sich dafür vor allem auf entgegenstehende finanzielle Gründe. Nämlich, dass ihm als Empfänger institutioneller Förderung vom Zuwendungsgeber der Widerruf der Zuwendung für den Fall angedroht worden ist, dass gegen die Auflage, keiner Altersteilzeit im Blockmodell zuzustimmen, verstoßen wird. Es liegt auf der Hand, dass der Wegfall von nahezu 100 % der öffentlichen Förderung die Finanzierungsgrundlage des Beklagten existenziell gefährden würde. Der Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - in der Berufung klargestellt, dass seine Entscheidung unter Abwägung der vom Kläger genannten gesundheitlichen Beschwerden (fortschreitende Kniearthrose) getroffen wurde und dabei der Sicherung der Finanzierungsgrundlage der Vorrang eingeräumt worden ist. Weitere Gesichtspunkte, die in die Ermessensentscheidung hätten einfließen können, haben die Parteien nicht mitgeteilt. Die Ermessensabwägung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, da sie die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Dabei handelt es sich bei den finanziellen Gründen auch nicht, wie der Kläger meint, um lediglich generelle Erwägungen. Es kann dahinstehen, ob es der Tarifvertragspartei - hier dem Bund - selbst verwehrt ist, generell die Altersteilzeit im Blockmodell abzulehnen, obwohl der Tarifvertrag diese Verteilung ausdrücklich vorsieht. Der Beklagte ist jedoch nicht Tarifvertragspartei, sondern Zuwendungsempfänger öffentlicher Förderung. Er beruft sich auf eine konkrete Gefährdung seiner finanziellen Grundlagen für den Fall Nichtbeachtung der Auflage des Zuwendungsgebers. So wurde ihm vom BMBF mit Schreiben vom 02.03.2006 mitgeteilt, dass er die Einschränkungen, die das BMI mit Rundschreiben vom 08.03.2006, wonach die Bewilligung des Blockmodells ab sofort ausgeschlossen sei, zu beachten habe. Der Beklagte hatte zunächst sogar noch versucht, eine Ausnahmeregelung für seine Beschäftigten zu erreichen, was aber mit Schreiben des BBF vom 08.12.2006 abgelehnt wurde. Gegenüber dieser konkreten Gefährdung der finanziellen Grundlagen des Beklagten kommt den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers (fortgeschrittene Arthrose der Kniegelenke) kein gleiches Gewicht zu, auch wenn man die vom Kläger benannten Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit (Treppensteigen, Leiternsteigen und Arbeiten in kniender Haltung am Radioteleskop) berücksichtigt. Es ist bereits fraglich, ob das Blockmodell im Vergleich zum Teilzeitmodell tatsächlich besser geeignet ist, die Beschwerden des Klägers zu linden. Keinesfalls ist jedoch die gesundheitliche Belastung des Klägers nach den dem Beklagten im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung vorliegenden Umständen so gravierend, dass nur eine Entscheidung für das Blockmodell trotz der existentiellen Gefährdung der Finanzierung angemessen ist.

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV. Die Revision war für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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