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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 13 Ta 123/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 4
Bei einem Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist vor einer Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung über den Wortlaut hinaus die Hilfsbedürftigkeit erneut zu beurteilen.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 Ta 123/03

In Sachen

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 26.09.2003 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Brondics

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2003 - 4 Ca 188/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Köln hatte dem Kläger mit Beschluss vom 03.03.2000 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab dem 15.02.2001 Raten in Höhe von 30 DM = 15,34 EUR auf die entstandenen Prozesskosten zu leisten habe. Im September 2002 stellte der Kläger die Ratenzahlungen ein. Das Arbeitsgericht wies den Kläger unter dem 18.12.2002 auf diesen Umstand hin und forderte ihn zur Nachzahlung der Raten auf, anderenfalls würde die PKH-Bewilligung aufgehoben. In der Folgezeit nahm der Kläger keine Zahlungen vor. Nachdem zwischenzeitlich fünf Raten offen waren, setzte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 27.01.2003 unter Androhung der Aufhebung eine Frist bis zum 15.02.2003 zur Nachzahlung von drei Raten. Da der Kläger weiterhin nicht zahlte, hob das Arbeitgericht nach Maßgabe des § 124 Ziff. 4 ZPO den Bewilligungsbeschluss am 19.02.2003 auf.

Gegen diesen dem Kläger am 20.02.2003 zugestellten Aufhebungsbeschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2003, bei dem Arbeitsgericht am 11.03.2003 eingegangen, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Kläger darauf hin, durch die Eingehung neuer, im einzelnen aufgeführter Darlehensverpflichtungen sei er bei einem täglichen Arbeitslosengeldbezug von EUR 24,73 und EUR 18,00 Wohngeld nicht in der Lage, die vereinbarten Raten zurückzuzahlen. Unter dem 24.03.2003 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass die behaupteten Verbindlichkeiten nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten, wenn die tatsächlichen Tilgungsleistungen nachgewiesen würden. Ihm wurde eine Frist bis zum 09.04.2003 zum Nachweis durch Zahlungsbelege gesetzt, die er jedoch ungenutzt ließ. Daraufhin half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II.

Das als sofortige Beschwerde zu beurteilende Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2003 ist gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, §§ 78 Satz 1, 46 Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 78 ArbGG i.V.m. §127 Abs. 2 S. 3, §§ 567 ff. ZPO form- und fristgerecht und damit zulässig eingelegt. Insbesondere besteht für das PKH-Beschwerdeverfahren kein Anwaltszwang mit der Folge, dass der Kläger persönlich die sofortige Beschwerde einlegen konnte, § 78 Abs. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, denn es liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO vor.

1. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht einen PKH-Bewilligungsbeschluss aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist. Dieser Aufhebungsgrund liegt erkennbar vor: Der Kläger war im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung seit Oktober 2002 mit seinen ab diesem Monat fälligen Raten in Zahlungsrückstand.

Soweit der Kläger auf neu entstandene finanzielle Belastungen hinweist, die ihm eine Bedienung seiner Ratenzahlungsverpflichtung nicht möglich machten, hat das Arbeitsgericht dies zutreffend als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO verstanden. In diesem Fall ist vor einer Aufhebung über den Gesetzeswortlaut hinaus die Hilfsbedürftigkeit erneut zu beurteilen und insbesondere zu überprüfen, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind (LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2002 - 8 Ta 117/02; Beschluss vom 05.04.2002 - 7 Ta 71/02; Zöller/Phillippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 124 Rdn. 19a mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Abänderung verneint, da die Voraussetzungen hierzu weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind. Behauptete Verbindlichkeiten können nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, wie tatsächlich Zahlungen darauf geleistet worden sind (LAG Hamm, Beschluss vom 20.04.1987 - 14 Ta 153/87). Das Begründen weiterer Verbindlichkeiten allein genügt also nicht, um eine erhöhte Bedürftigkeit zu begründen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller Leistungen zur Tilgung oder zum Zinsausgleich auf diese neuen Schulden leistet. Diesen Nachweis ist der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises des Arbeitsgerichts bis heute schuldig geblieben.

Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.

2. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, da die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zuzulassen war.

Ende der Entscheidung

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