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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 14 (11) Sa 18/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
Beruft sich ein Reinigungsunternehmen zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung auf die Auftragsreduzierung durch einen Auftraggeber, muss es die Reduzierung des Auftrages und die darauf beruhende Handhabung und Abrechnung im einzelnen darlegen und unter Beweis stellen.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2005 - 9 Ca 1464/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Die 1949 geborene Klägerin, verheiratet, vier Kinder ist seit dem 04.07.1997 als Reinigungskraft für die Beklagte tätig gewesen. Die Klägerin arbeitete, wie dies auch in den schriftlichen Arbeitsverträgen angegeben ist (Bl. 30, 31 d. A.) in dem Objekt M in G , und zwar jeweils drei Stunden täglich von 05:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Sie erzielte einen Monatsverdienst von 590,00 €. Im Objekt M in G waren insgesamt elf Reinigungskräfte für die Beklagte tätig.

Mit der Begründung, der Reinigungsumfang sei reduziert worden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrates (Bl. 29 d. A.) mit Schreiben vom 28.01.2005.

Hiergegen richtete sich die am 14.02.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingereichte Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage der Klägerin durch Urteil vom 26.10.2005 (Bl. 57ff. d. A.) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes, insbesondere, in welchem Umfang sich der Auftrag reduziert habe und inwieweit sich dies auf wie viele Arbeitsplätze ausgewirkt habe, nicht substanziiert dargetan.

Gegen dieses am 05.12.2005 zugestellte Urteil richtete sich die am 05.01.2006 eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte macht geltend, der betriebsbedingte Kündigungsgrund ergäbe sich aus den Nachträgen zum Dienstleistungsvertrag mit der M in K (Bl. 98 und 99 d. A.). Die Beklagte habe zudem vor dem 31.10.2003 hier die Unternehmerentscheidung getroffen, Reinigungskräfte nur in einem Objekt zu beschäftigen, sodass als Lösung nicht in Betracht gekommen sei, die Klägerin teilweise in einem anderen Reinigungsobjekt zu beschäftigen. Die Sozialauswahl sei in Übereinstimmung mit dem Betriebsrat vorgenommen worden. Wie aus der Aufstellung (Bl. 33 d. A.) ersichtlich sei, sei die Mitarbeiterin T aus der Sozialauswahl ausgenommen worden, weil sie sich als einzige bereit erklärt habe, auch Nachmittags 1,5 Stunden zu arbeiten. Deshalb sei der Klägerin und drei weiteren Mitarbeiterinnen zu Recht gekündigt worden, da diese die geringste soziale Schutzbedürftigkeit nach dem Schema der Beklagten (Bewertungsliste Bl. 33 d. A.) aufgewiesen hätte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2005 - 9 Ca 1464/05 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält den Vortrag der Beklagtenseite zur Reduzierung der Stundenzahl für verspätet. Zudem beträfen die übereichten Nachträge nur zwei Monate nämlich November 2004 und Januar 2005 und wiesen nur handschriftlich Eintragungen ohne Unterschrift auf, sodass hieraus der Reduzierung des Stundenumfangs nicht abzuleiten sei. Die Regelung, dass Frau T auch Nachmittags 1,5 Stunden putzen solle, zeige dass ein Splitting der Stunden sehr wohl möglich sei. Zudem sei es unrichtig, dass nur Frau T bereit gewesen sei, Nachmittags 1,5 Stunden zu arbeiten. Die Klägerin sei hierzu gar nicht befragt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden und innerhalb der auf Antrag der Beklagtenseite verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg, da die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.

1. Nach wie vor Zweifel bestehen, ob überhaupt ein ausreichender betriebsbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Zwar hat die Beklagte in dem Berufungsverfahren erstmals konkrete Stundenangaben gemacht und das Volumen der reduzierten Stunden beziffert sowie zwei Nachträge zu dem mit der M K geschlossenen Vertrag vorgelegt. Allerdings betreffen diese Nachträge nur zwei Monate, nämlich November 2004 und Januar 2005 und sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass die reduzierten Stunden nur handschriftlich eingetragen sind und die Nachträge weder von der Beklagtenseite noch von der Firma M unterschrieben worden sind. Auf Nachfrage hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 22.05.2006 eingeräumt, dass nach wie vor Streit mit der M über den Stundenumfang bestehe. Es mangelt insbesondere daran, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche Stunden tatsächlich in den Monaten ab Januar 2005 der M in Rechnung gestellt worden sind und das dies auch nicht durch Vorlage entsprechender Rechnungen belegt worden ist.

2. Selbst wenn man entgegen diesen durchgreifenden Zweifeln zugunsten der Beklagten einen ausreichenden betriebsbedingten Kündigungsgrund unterstellt, scheitert die Kündigung jedenfalls daran, dass die nach § 1 Abs. 3 KSchG erforderliche soziale Auswahl nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getroffen worden ist. Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Hier ist festzustellen, dass die Beklagte die Arbeitnehmerin T nicht gekündigt hat, obwohl diese wesentlich weniger sozial schutzbedürftig ist als die Klägerin, denn die Mitarbeiterin T ist wesentlich jünger nämlich 31 Jahre und weist in etwa die gleiche Betriebszugehörigkeit auf, nämlich seit dem 01.09.1998, während die Klägerin seit 1997 bei der Beklagten tätig ist (siehe Arbeitsverträge Bl. 31 und 32 d. A.).

3. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe Frau T aus der Sozialauswahl ausgenommen, weil diese sich bereit erklärt habe auch Nachmittags 1,5 Stunden zusätzlich zu arbeiten, führt dieses Vorbringen nicht zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Zwar ist es nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG möglich, Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegen.

Dies hätte aber unabhängig von weiteren Überlegungen vorausgesetzt, dass Frau T tatsächlich die einzige Mitarbeiterin gewesen wäre, die zu dieser zusätzlichen Arbeit bereit gewesen wäre. Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, dass sie hinsichtlich einer solchen Zusatztätigkeit von 1,5 Stunden Nachmittags überhaupt nicht befragt worden sei. Demzufolge hätte die Beklagtenseite im Einzelnen dartun und unter Beweis stellen müssen, wann und bei welcher Gelegenheit die Klägerin hierzu befragt worden ist und mit welchem Ergebnis diese Befragung geendet hat. Hierzu fehlt jeder substanziierte Vortrag, sowohl erstinstanzlich als auch in der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Die Kündigung ist daher auch sozialwidrig wegen fehlerhafter Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG.

4. Die Tatsache, dass der Betriebsrat der Sozialauswahl zugestimmt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist nach § 1 Abs. 4 KSchG die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, wenn sie auf einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG (Auswahlrichtlinie) beruht. Dies scheitert hier, unabhängig von anderen Überlegungen, bereits daran, dass eine förmliche Betriebsvereinbarung über eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG nicht vorliegt. Eine solche förmliche Betriebsvereinbarung ist aber Voraussetzung dafür, dass § 1 Abs. 4 KSchG Anwendung finden kann, siehe Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage, § 1 KSchG, Randziffer 758.

Nach allem steht fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat.

Die Berufung hatte daher keinen Erfolg und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Da die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, kam eine Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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