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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 14 (6) Sa 76/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitnehmerin, die mit Sekretariatsaufgaben betraut ist, setzt, wenn sich der Arbeitgeber auf vorübergehenden Beschäftigungsbedarf berufen will, voraus, dass anhand konkreter Umstände dargetan wird, dass und warum die Sekretariatsarbeiten mit dem Befristungsende weggefallen sein werden.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil das Arbeitsgerichts Aachen vom 11.11.2005 - Az: 2 Ca 2820/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Kaufmännische Angestellte in der Bergschädenabteilung zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.440,00 € tätig. Grundlage war der am 19.06.2001 geschlossene befristete Arbeitsvertrag, der das Ende das Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2004 festlegt (Bl. 5 f. d. A.).

Die Tätigkeit der Klägerin wird aus dem ihr im Jahre 2005 erteilten Zwischenzeugnis (Bl. 8 f. d. A.) ersichtlich, in dem ausgeführt ist, dass die Klägerin im Sekretariat der Bergschädenabteilung eingesetzt war und dabei insbesondere folgende Aufgaben erledigt hat:

Führung der Aktenlage und Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs

Erstellen von Briefen, Vorlagen, Formularen und Tabellen

Sitzungsvorbereitungen

Führung des Schichtenzettels

Büromittelverwaltung

Allgemeine Sekretariatsaufgaben

Aktenablage

Fakturierung von Rechnungen und Aufträgen

Korrespondenz mit Geschäftspartner und Geschädigten

Mit Schreiben vom 15.11.2004 (Bl. 50 d. A.) schrieb der Bezirksleiter der I B an den Arbeitsdirektor der Beklagten:

"Nach einem Gespräch mit Frau L am 15.11.2004 bin ich mit ihr überein gekommen, dass wir trotz einer weiteren Verlängerung nicht auf eine Festanstellung in eurem Unternehmen klagen werden. Diese Zusage ist verbindlich."

Mit Schreiben vom 22.11.2004 (Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass man die arbeitsvertraglichen Bedingungen des befristeten Vertrages insoweit ändern wolle, als man diesen Vertrag bis zum 30.06.2005 befristet fortführen wolle.

Mit ihrer am 20.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Befristung geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.06.2005 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.06.2005 hinaus weiter als Kaufmännische Angestellte zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dabei insbesondere geltend gemacht, die Befristung sei gerechtfertigt gewesen, weil der letzte Arbeitsvertrag der Klägerin, die Verlängerung auf den 30.06.2005, als Annex zu dem vorangegangenen rechtswirksam befristeten Arbeitsvertrag gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage durch Urteil vom 11.11.2005 (Bl. 96 ff. d. A.) in vollem Umfang stattgegeben, weil die Voraussetzungen eines sachlichen Befristungsgrundes im Sinne des § 14 Absatz 1 Nr. 1 TzBfG, nämlich ein sicher vorherzusehender nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf, nicht gegeben sei.

Gegen dieses ihr am 22.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 23.01.2006 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.02.2006 begründet.

Die Beklagte trägt vor, die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30.06.2005 sei aus sozialen Gründen erfolgt. Insoweit habe der Bezirksleiter der I B auch mit Vollmacht der Klägerin gehandelt und das Schreiben vom 15.11.2004 versandt. Die vorherige Befristung auf den 31.12.2004 sei ebenfalls wirksam gewesen. Man habe bei Abschluss des ersten befristeten Arbeitsvertrages auf die Erfahrungstatsache zurückgreifen dürfen, dass sich der Aufwand aus der Bearbeitung der Bergbauschäden nach und nach reduziere infolge der Stilllegung der Bergbaubetriebe. Insoweit sei man bereits bei Vertragsabschluss zu der Erkenntnis gekommen, dass sich die Bergbaufolgearbeiten für alle ehemaligen E Bergbaugelände bis zum Ablauf des Jahres 2004 soweit reduziert haben müssten, dass dies ohne die Klägerin bewältigt werden könne. Damals sei der sogenannte Rurrandsprung noch nicht vorhersehbar gewesen. Dieser sei erstmalig im Jahr 2000 in Ansätzen erkennbar geworden und sei seit 2001 messtechnisch bestätigt worden. Es handele sich um ein besonderes geologisches und bergtechnisches Risiko, das in D bisher noch nicht bekannt gewesen sei. Diese unvorhersehbare Entwicklung beeinträchtige jedenfalls die Richtigkeit der Prognose zum damaligen Zeitpunkt nicht. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wäre daher unter normalen Umständen am 31.12.2004 zu Ende gegangen und sei nur aus sozialen Gründen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu bewerben, nochmals um ein halbes Jahr auf den 30.06.2005 verlängert worden.

Im Übrigen handele es sich bei dem Folgevertrag, mit dem Befristungsende 30.06.2005, um einen Annex zu dem ursprünglich geschlossenen befristeten Vertrag. Die Korrektur des Endzeitpunkts habe sich am Sachgrund für die Befristung des vorhergehenden Vertrages orientiert. Aufgrund der in Auftrag gegebenen Planung habe der Aufsichtsrat der Beklagten beschlossen, dass auf jeden Fall die befristeten Arbeitsverträge, zu denen auch der der Klägerin gehörte, nicht mehr verlängert werden sollten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.11.2005 - 2 Ca 2820/05 -, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten bestehe nach wie vor ein Bedarf. Die Bergschäden fielen nach wie vor an und seien zu bearbeiten. Soweit die Beklagte vortrage, es sei angeblich absehbar gewesen, dass von der Bergschädenabteilung keine Arbeiten mehr verrichtet werden müssten, sei dies auf möglicherweise wirtschaftlich verständliches Wunschdenken zurückzuführen, sich den Bergbaufolgelasten zu entziehen, aber nicht mit tatsächlichen Annahmen begründbar. Im Übrigen seien Phänomene wie der Rurrandsprung, der zu erheblichen zusätzlichen Arbeiten führe und führen werde, in der wissenschaftlichen Fachpresse bereits lange vor dem Jahr 1999 diskutiert und problematisiert worden.

Darüber hinaus habe die Beklagte seit dem Ausscheiden der Klägerin neue Mitarbeiterinnen eingestellt, die in der Abteilung der Klägerin deren Aufgaben übernommen hätten.

Die Befristung zum 30.06.2005 sei auch nicht aus sozialen Gründen erfolgt. Die Klägerin habe dem Bezirksleiter der I B zu dem von ihm abgesandten Schreiben nicht bevollmächtigt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Aachen der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da die einmonatige Frist für die Berufungseinlegung am Sonntag, den 22.01.2006 geendet hätte, war die Einlegung der Berufung am darauffolgenden Montag, den 23.01.2006 gemäß § 193 BGB fristgerecht.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass kein ausreichender Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vorlag und demzufolge festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2005 beendet worden ist sowie den Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin über den 30.06.2005 hinaus ausgeurteilt.

1. Ein Befristungsgrund nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor.

Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht dargelegt, dass ein vorübergehender zeitlich befristeter Arbeitskräftebedarf, der eine Befristung rechtfertigen könnte, im vorliegenden Fall nicht dargelegt oder ersichtlich ist. Dazu hätte es konkreter Darlegungen bedurft, aufgrund welcher Umstände eine gesicherte Prognose gestellt werden konnte, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin am 30.06.2005 enden würde.

Diesen Ausführungen schließt sich das Landesarbeitsgericht in vollem Umfang an. Zur Unterstreichung ist noch Folgendes auszuführen.

Stellt man auf die zweite Befristung zum 30.06.2005 des ursprünglich befristet geschlossenen Vertrages als Zeitpunkt der Beurteilung ab, ist nichts dafür ersichtlich, dass und warum Ende des Jahres 2004 eine Prognose in zuverlässiger Weise darüber hätte getroffen werden können, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin wenige Monate später am 30.06.2005 entfallen würde. Ob Beschäftigungsbedarf besteht, richtet sich nicht nach Überlegungen, Planungen oder Aufsichtsratsbeschlüssen bei der Beklagten, sondern alleine danach, ob tatsächlich Arbeit in der Bergschädenabteilung anfällt, die ausgeführt werden muss.

Im Fall der Klägerin bestand die zu verrichtende Arbeit im Wesentlichen in Sekretariatstätigkeiten, wie sie in dem der Klägerin erteilten Zwischenzeugnis beschrieben sind.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im November 2004 konkret absehbar gewesen wäre, dass diese von der Klägerin zu verrichtenden Sekretariatsaufgaben nur bis zum 30.06.2005 angefallen wären. Im Gegenteil ist aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich, dass die Arbeiten in der Bergschädenabteilung über den 30.06.2005 hinaus anfallen, weil die Bergschädenabteilung weiterhin tätig ist und infolge der von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag nicht vorhersehbaren Entwicklung beim Rurrandsprung und daraus resultierender zusätzlicher Schäden ein Mehrbedarf entstanden ist.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man dem Vortrag der Beklagten folgend die letzte Befristung als Annex zu der vorangegangenen Befristung sieht und insoweit auf die Rechtswirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrages abstellt. Zwar ist zutreffend, dass für den Fall des Vorliegens einer solchen Annexbefristung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit auf den vorangegangenen Vertrag abzustellen ist (siehe Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Randziffer 14).

Dies führt jedoch nicht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis. Denn auch die vorangegangene Befristung zum 31.12.2004 erweist sich als rechtsunwirksam. Auch hier fehlt es an einer konkreten Darlegung aufgrund welcher konkreten Umstände und Berechnungen die Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin exakt mit dem 31.12.2004 entfallen würde.

Selbst wenn man mit der Beklagten die zusätzlichen Schäden, die aus dem Rurrandsprung resultieren, als nicht vorhersehbar einstuft, ist nichts dafür ersichtlich, dass unter Weglassung der Schäden, die aus dem Rurrandsprung entstanden sind, die Tätigkeit der Bergschädenabteilung am 31.12.2004 soweit reduziert sein würden, dass keine Sekretariatsarbeiten, wie sie die Klägerin verrichtet hat, mehr notwendig gewesen wären. Es scheint schon vom Ansatz her kaum vorstellbar, über einen so langen Zeitraum die Entwicklung der Bergschäden konkret und mit zeitlichen Befristungsdaten vorhersehen zu wollen. Dem Auftreten von Bergschäden wohnt vielmehr eine erhebliche Prognoseunsicherheit inne.

Dass die Beklagte bestrebt ist, den Aufwand für die Abwicklung von Bergschäden klein zu halten, ist zwar aus deren Kosteninteresses nachvollziehbar, rechtfertigt aber keine sichere Prognoseentscheidung über wegfallenden Arbeitskräftebedarf. Insbesondere sind Planvorgaben, mit denen die Beklagte den personellen Aufwand für die Bergschädenabteilung konkreten Zeitpunkten reduzieren möchte, kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Prognose. Denn die Prognose kann sich nicht an dem Willen der Beklagten orientieren, wieviel personelle Ressourcen sie in diesen Bereich stecken will, sondern allein an dem objektiven Beschäftigungsbedarf.

Bei betrieblichen Ursachen rechtfertigt die Unsicherheit über die wirtschaftliche oder finanzielle Entwicklung die Befristung nicht (siehe Ascheid/Preiß/Schmidt, Kündigungsrecht, § 14 TzBfG, Randziffer 52, 82).

2. Auf § 14 Absatz 1 Nr. 6 TzBfG kann die Beklagte die Befristung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht stützen.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das diesbezügliche Schreiben des Gewerkschaftssekretärs der I B mit Zustimmung der Klägerin erfolgt ist. Denn auch wenn man dies unterstellt, ist daraus keine wirksame Befristung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 6 TzBfG abzuleiten.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, aus sozialen Gründen eine Befristung gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 6 TzBfG vorzusehen. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings nicht Vertragsgrundlage geworden.

Die Beklagten hatte zum Befristungsgrund erstinstanzlich im Schriftsatz vom 15.09.2005 (Bl. 83 d. A.) vorgetragen, dass der Verlängerung des Vertrages vom 22.11.2004 unter anderem der Sachgrund "Restabwicklung von Desinvestitionen und Bergbaufolge" zugrunde liege, wie dies der Niederschrift des Aufsichtsrats der Beklagten vom 09.12.2004 (vgl. Anlage B 5 - Bl. 53 ff. d. A.) zu entnehmen sei. Dieser Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist zwar in der Tat zu entnehmen, dass die Fortführung der Bergbaufolgearbeiten gemäß den Anforderungen jedoch mit auslaufender Tendenz sowie der Abschluss der Desinvestitionsarbeiten beschlossen wurde und dass insoweit Personalanpassungen erfolgen sollten.

Die Niederschrift enthält jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass in einzelnen Fällen abweichend hiervon eine Befristung aus sozialen Gründen abgeschlossen werden sollte.

Der Verlängerungsvertrag selbst vom 22.11.2004 enthält ebenfalls keinerlei Hinweis darauf, dass es sich nunmehr um eine Befristung aus sozialen Gründen handeln solle. Im Gegenteil ist dort ausgeführt, dass die arbeitsvertraglichen Bedingungen des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages insoweit geändert werden sollten, als der befristete Vertrag bis zum 30.06.2005 fortgeführt werde.

Wenn aber die Beklagte selbst der Klägerin schreibt, dass die Bedingungen des ursprünglich befristeten Vertrages nur hinsichtlich des Befristungsendes geändert werden sollten, so ist bereits damit ausgeschlossen, dass nunmehr ein völlig neuer und ganz anderer Befristungsgrund Grundlage des Arbeitsvertrages sein sollte.

Dem entspricht es auch, dass sich die Beklagte erst im Berufungsverfahren darauf besonnen hat, § 14 Absatz 1 Nr. 6 TzBfG als Befristungsgrundlage für den Verlängerungsvertrag anzugeben.

Auf soziale Gründe als Befristungsgrund kann sich die Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil sie selbst den Verlängerungsvertrag als Annex zu dem ursprünglich geschlossen befristeten Arbeitsvertrag bezeichnet hat. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsinhalt beider von ihr geschlossenen befristeten Arbeitsverträge der von ihr behauptete vorübergehend bestehende Arbeitskräftebedarf gewesen sei. War aber der von der Beklagten behauptete vorübergehend befristet vorhandene Arbeitskräftebedarf Grundlage der Befristung, so kann nicht nachträglich diese Vertragsgrundlage durch eine andere, nämlich soziale Gründe, ersetzt werden.

Soziale Gründe als Rechtfertigung für eine Befristung würden im Übrigen voraussetzen, dass eigentlich für die Klägerin keine Arbeit mehr da gewesen wäre und sie aus sozialen Erwägungen sozusagen als überzählige Kraft weiterbeschäftigt worden sei, um ihr den Übergang zu erleichtern (siehe BAG Urteil vom 12.12.1985, NZA 1986, Seite 571).

Hier hat die Beklagte aber gerade erstinstanzlich vorgetragen, dass der Verlängerung der Sachgrund "Restabwicklung von Desinvestitionen und Bergbaufolge" zugrunde gelegen habe, also Beschäftigungsbedarf für die Klägerin zumindest bis zum 30.06.2005 weiterhin bestand. Von einer Beschäftigung als überzählige Kraft aus sozialen Gründen kann also nicht ausgegangen werden.

Deshalb ist auch unerheblich, ob die Klägerin den Gewerkschaftssekretär der I B zu dem von ihm verfassten Schreiben bevollmächtigt hatte. Mit welchem Inhalt der Weiterbeschäftigungsvertrag geschlossen worden ist, zeigt der Verlängerungsvertrag vom 22.11.2004 eindeutig: Er bezieht sich auf den vorangegangenen Vertrag und dessen Befristungsgrund und nennt als einzige Abänderung das geänderte Befristungsdatum zum 30.06.2005. Das ist maßgebend.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben des Gewerkschaftssekretärs noch ein anderes Motiv für die Beklagte, einer Verlängerung zuzustimmen, nämlich die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die erste Befristung zum 31.12.2004, die nach dem zuvor gesagten ohnehin zugunsten der Klägerin ausgegangen wäre. Ein solches Motiv wäre ebenfalls kein sozialer Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Nr. 6 TzBfG.

Die Angriffe der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts waren daher erfolglos, die Berufung war auf Kosten der Beklagten gemäß § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht gemäß § 72 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung höchstrichterlich geklärter Fragen auf den Einzelfall beruhte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.



Ende der Entscheidung

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