Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 1268/06
Rechtsgebiete: BGB, NachwG


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 2
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 1
Wird ein Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite ohne den Zusatz i. V. oder einen sonstigen Hinweis auf eine Stellvertretung unterzeichnet und enthält der Arbeitsvertrag auch keine sonstige Angabe dahingehend, dass ein anderer der Arbeitgeber sein soll, bleibt es wegen § 164 Abs. 2 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwG bei der Arbeitgeberstellung desjenigen, der unterzeichnet hat.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2006 - 1 Ca 3650/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche.

Der Kläger war beim Restaurant "G H " seit dem 1. Mai 2005 zunächst in Teilzeit als Kellner beschäftigt.

Ab dem 01.08.2005 wurde das Arbeitsverhältnis in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt. Basis hierfür war der Arbeitsvertrag vom 01.08.2005 (Original Bl. 94 ff. d.A.). Vereinbart war darin eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden und ein Nettoverdienst von 1.300,-- EUR.

Mit Schreiben vom 19.04.2006 (Bl. 8 d.A.) gerichtet an die Beklagte, machte der Kläger darauf aufmerksam, dass erhebliche Gehaltsrückstände in Höhe von 4 Monatsgehältern bestünden und übte ein Zurückbehaltungsrecht aus. Zugleich setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 27.04.2006, die Rückstände auszugleichen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2006 in Vertretung für Herrn J H , der für sich in Anspruch nahm, Inhaber des Restaurants G H und der Arbeitgeber zu sein, wurde eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.

Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen diese Kündigung, weil Herr H nicht Inhaber des Restaurants G H und sein Arbeitgeber gewesen sei, und begehrte die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses. Zugleich verlangte er rückständige Vergütung in einer Gesamthöhe von 8.917,65 EUR, für den Zeitraum von Dezember 2005 bis April 2006, wobei er sich auch darauf bezog, dass er von der Beklagten am 31.01.2006 einen Scheck über 2.740,-- EUR erhalten hatte, der mangels Deckung von der Bank nicht eingelöst wurde.

Durch Urteil vom 31.08.2006 (Bl. 102 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat darauf abgestellt, dass die Beklagte Arbeitgeberin des Klägers und Inhaberin des Restaurants G H gewesen sei. Insbesondere habe die Beklagte den Arbeitsvertrag für das Restaurant G H unterschrieben, ohne durch einen irgendwie gearteten Zusatz kenntlich zu machen, dass sie in Vertretung einer anderen Person den Arbeitsvertrag mit dem Kläger habe abschließen wollen.

Da Herr H nicht Arbeitgeber des Klägers gewesen sei, habe dieser das Arbeitsverhältnis auch nicht kündigen können.

Die Vergütungsansprüche des Klägers seien gerechtfertigt. Der Kläger habe substantiiert seine Vergütungsansprüche dargelegt. Dass rückständige Vergütungsansprüche bestünden hätten, werde auch daran deutlich, dass die Beklagte dem Kläger am 31.01.2006 einen Scheck über 2.740,-- EUR gegeben habe, der dann allerdings mangels Deckung von der Bank nicht eingelöst worden sei. Die Beklagte habe zudem keinen substantiierten Vortrag dazu geliefert, wann sie welche Zahlungen an den Kläger geleistet haben wolle.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der zweiseitigen Berufungsbegründung (Bl. 165 und 166 d.A.) hat die Beklagtenseite geltend gemacht, es sei aus dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen ersichtlich, dass die Beklagte nach außen hin als Vertreterin des Zeugen H aufgetreten sei. Der von der Beklagten vorgelegte Arbeitsvertrag habe auf "G H " und nicht etwa auf den Namen der Beklagten gelautet. Außerdem sei dieser Arbeitsvertrag vom Zeugen H mitunterzeichnet worden. Darüber hinaus sei die Inhaberschaft des Zeugen H auch daraus ersichtlich, dass der Kläger erhebliche Barzahlungen erhalten habe und deshalb auch habe wissen können, dass der Zeuge H Firmeninhaber gewesen sei. Selbst wenn die Vertretung nicht offenbart worden sei, was hier jedoch der Fall gewesen sei, sei eine Haftung nach § 164 Abs. 2 BGB nicht gegeben, wenn der Vertragspartner gewusst habe, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht als Privatperson handele. Schließlich trage der Kläger selbst vor, ihm sei bekannt gewesen, dass gegen den Zeugen H in dessen Eigenschaft als Betriebsinhaber ein Urteil ergangen sei. Darüber hinaus habe der Kläger die fehlende Bevollmächtigung des Zeugen H nicht gerügt, weshalb es ihm schon deswegen verwehrt sei, sich hierauf nunmehr zu berufen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2006, Aktenzeichen 1 Ca 3650/06, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, zu keinem Zeitpunkt sei die Beklagte als Vertreterin des Zeugen H aufgetreten. Der Arbeitsvertrag sei ausschließlich zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen worden. Mit dem Zeugen H habe der Kläger keinerlei Vertragsverhandlungen geführt. Es sei für den Kläger auch zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass angeblich der Zeuge H Arbeitgeber habe sein sollen. Unzutreffend sei auch die nunmehr aufgestellte Behauptung, wonach der Arbeitsvertrag von dem Zeugen H mitunterzeichnet worden wäre. Unverständlich seien schließlich die Ausführungen, wonach der Kläger aufgrund von Barzahlungen der Beklagten habe wissen können, dass der Zeuge H Firmeninhaber gewesen sei. Vom Zeugen H habe der Kläger keinerlei Barzahlungen erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden und detaillierten Ausführungen hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers stattgegeben.

Hierauf wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung und zur Unterstreichung ist Folgendes festzuhalten.

1. Der Feststellungsantrag, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ist begründet, weil die Beklagte Arbeitgeberin des Klägers ist.

2. Der Arbeitsvertrag ist insoweit eindeutig. Diesen hat auf Arbeitgeberseite die Beklagte unterschrieben. Mit Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass ein angeblicher Wille, für einen anderen handeln zu wollen, durch den Zusatz "i.V." hätte kenntlich gemacht werden müssen. Es hätte auch angegeben werden müssen, welche Person damit vertreten werden sollte.

Diese Verpflichtung folgt im Übrigen auch aus dem Nachweisgesetz. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Nachweisgesetzes schreibt vor, dass in die Niederschrift der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, aufzunehmen sind.

Unzutreffend ist die Behauptung der Beklagten, der Zeuge H habe den Arbeitsvertrag mitunterschrieben. Aus dem in der Gerichtsakte befindlichen Originalarbeitsvertrag (Bl. 94 - 96 d.A.) ist ersichtlich, dass lediglich die Beklagte, nicht aber der Zeuge H den Arbeitsvertrag unterschrieben hat.

Das Vorbringen, es sei aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass der benannte Zeuge H der Inhaber gewesen sei, ist nicht näher konkretisiert worden und schon daher unbeachtlich. Im Übrigen steht es der eindeutigen vertraglichen Regelung im schriftlichen Arbeitsvertrag entgegen, aus dem nur die Beklagte als Arbeitgeberin ersichtlich ist.

Nicht zu folgen ist ferner dem Argument der Beklagtenseite, der Kläger habe aufgrund von Barzahlungen wissen müssen, dass der Zeuge H der Firmeninhaber gewesen sein. In erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, sie habe dem Kläger verschiedene Beträge bar ausgezahlt. Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte dem Kläger am 10. Juli 2005 einen Scheck über 720,-- EUR und am 31.01.2006 einen Scheck über 2.740,-- EUR gegeben hat, die beide mangels Deckung von der Bank nicht eingelöst wurden. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger aus dem Empfang von Beträgen aus der Hand der Beklagten hätte schließen müssen, dass Herr H statt der Beklagten sein Arbeitgeber sei.

Erst recht gilt dies hinsichtlich der übergebenen und nicht gedeckten Schecks. Denn diese waren von der Beklagten ausgestellt und unterschrieben und nicht mit einem Vertretungszusatz versehen. Zweifel an der Inhaberschaft der Beklagten konnten sich hieraus nicht ergeben.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger habe aufgrund eines gegen Herrn H gerichteten Versäumnisurteils wissen müssen, dass Herr H der Inhaber sei. Aus den insoweit überreichten Unterlagen folgt das Gegenteil. In jenem Verfahren teilte der Gerichtsvollzieher anlässlich eines Vollstreckungsversuches unter dem 15.03.2006 der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin u.a. Folgendes mit (Bl. 87 d.A.):

"Erhalten Sie die Vollstreckungsunterlagen mit dem Bemerken zurück, dass der Schuldner nach meinen Ermittlungen nicht Inhaber der Gaststätte G H , sondern lediglich Konzessionsträger ist. Er hält sich nicht mehr hier auf."

Dies steht dem Vortrag der Beklagten, sie sei nicht Inhaberin gewesen diametral entgegen. Gegen die Version der Beklagten sprechen schließlich die von der Klägerseite vorgelegten Restaurantkritiken, in denen sich Restaurantbesucher über das Restaurant geäußert haben. So heißt es über einen Restaurantbesuch um 03.12.2005 (Bl. 72 d.A.) u.a.:

"Chefin ist immer für ihre Gäste da."

An der Inhaberschaft und damit auch an der Arbeitgebereigenschaft der Beklagten bestehen daher keinerlei Zweifel.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass die Kündigung des Herrn H , da er nicht Arbeitgeber und Inhaber war, ins Leere ging. Dabei ist dies nicht nur eine Frage der Bevollmächtigung. Denn in dem anwaltlichen Kündigungsschreiben war für Herrn H die Rolle des Arbeitgebers und Betriebsinhabers reklamiert worden, und nicht etwa nur die Bevollmächtigung für Herrn H , im Namen der Inhaberin die Kündigung aussprechen zu dürfen.

Damit handelt es sich um den Kündigungsversuch eines externen Dritten, der nicht Vertragspartei ist.

Eine solche Kündigung eines außenstehenden Dritten konnte das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen.

Es ist daher zutreffend, dass das Arbeitsgericht den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt hat.

Die Zahlungsansprüche des Klägers sowie die sonstigen geltend gemachten Nebenansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind begründet.

In der Berufungserwiderung hat die Beklagtenseite gegen die diesbezüglichen ausführlichen und detaillierten Erwägungen des Arbeitsgerichts keine Einwendungen mehr erhoben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass schon aus der unstreitigen Übergabe eines Schecks in Höhe von 2.740,-- EUR am 31.01.2006 unmittelbar folgt, dass Gehaltsrückstände bestanden, denn die Schecksumme umfasst mehr als den zweimonatigen Nettoverdienst des Klägers. Die Tatsache, dass der Scheck anschließend mangels Deckung nicht eingelöst wurde, unterstreicht, dass die Gehaltsrückstände bestehen geblieben sind.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Kläger daher den geltend gemachten Vergütungsanspruch zugesprochen.

III. Insgesamt hatte die Berufung der Beklagten aus den dargestellten Gründen daher keinen Erfolg.

Sie musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von Divergenz und auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlagen.

Ende der Entscheidung

Zurück