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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 1332/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
1. Der dringende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einen privat erlittenen Kfz-Unfallschaden als Dienstunfall abgerechnet hat, kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. In der Personalratsanhörung muss der Arbeitgeber nur die Kündigungsgründe angeben, auf die er die Kündigung stützen will.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.08.2006 - 3 Ca 759/06 h - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Der am 23.02.1964 geborene Kläger war seit Oktober 1997 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellter zu einem Bruttogehalt von zuletzt rund 2.900,00 € beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand darin, offene Forderungen für die Stadt einzutreiben. Um die Schuldner aufzusuchen und die Forderungen einzutreiben, benutzte er vereinbarungsgemäß seinen privaten PKW.

Im November 2003 machte der Kläger mit seiner damaligen Lebensgefährtin Frau R einen Urlaub in K Am 12.11.2003 ereignete sich an dem geparkten PKW des Klägers ein Unfall. Dabei wurde die Rückfront des PKW links hinten beschädigt. Der Kläger benachrichtigte daraufhin die dortige Polizei, die den Unfall vor Ort aufnahm (Unfallprotokollübersetzung Bl. 42 ff. d. A.). In dem Unfallprotokoll wurde festgehalten, dass ein unbekannter Unfallverursacher den PKW des Klägers beschädigt hatte und dabei die Signalisierung hinten links, der Kotflügel hinten links und die Stoßstange hinten beschädigt worden waren.

An dem darauffolgenden Wochenende kehrte der Kläger mit dem noch fahrbereiten PKW nach Hause zurück und nahm in der Folgewoche seinen Dienst wieder auf. Unter dem 19.11.2003 erstattete er eine Schadensanzeige bei der beklagten Stadt wegen eines Dienstunfalls an seinem PKW (Bl. 48 d. A.). Er gab an, am Montag beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs vom K in die K bei ungünstigen Sichtverhältnissen mit einem Strommasten kollidiert zu sein. Dabei sei sein PKW hinten links beschädigt worden, insbesondere die Seitenwand, das Heckblech, die Rückleuchte und der Stoßfänger hinten links (Bl. 49 d. A.). Der Schadensmeldung war ein Kostenvoranschlag über einen Betrag von 963,09 € beigefügt (Bl. 50 d. A.).

Der Unfall wurde alsdann als Dienstunfall von der hinter der beklagten Stadt stehenden Versicherung mit einer Zahlung von 868,26 € aufgrund der Reparaturrechnung vom 28.11.2003 (Bl. 57 d. A.) reguliert.

Zu einem späteren Zeitpunkt endete die Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährten Frau R .

Diese wandte sich am 10.01.2006 an die Bürgermeisterin der beklagten Stadt und teilte ihr mit, dass der vom Kläger im November 2003 angezeigte Dienstunfall vorgetäuscht gewesen sei. Tatsächlich habe der Kläger den in K erlittenen Unfallschaden als Dienstunfall ausgegeben und regulieren lassen. Diesen Plan habe der Kläger auf der Urlaubsrückfahrt im Jahre 2003 entwickelt und ihr stolz geschildert. In weiteren E-Mails an die Bürgermeisterin der beklagten Stadt erhob Frau R weitere Vorwürfe gegen den Kläger bezüglich unrechtmäßiger Handlungen und Verletzung von Dienstpflichten.

Am 12.01.2006 fand eine erste Befragung des Klägers statt, in der er den Unfallhergang dahingehend korrigierte, dass sich der Schaden nicht wie in der Unfallmeldung aus November 2003 angegeben, beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs vom K in die K zugetragen habe, sondern auf der Fahrt im Bereich M in Richtung R . Diese Befragung fand im Beisein des Personalratsvorsitzenden Herrn J statt.

Mit Schreiben vom 13.01.2006 (Bl. 59 d. A.) hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Verdachtskündigung zu beenden und setzte dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens bis 17.01.2006.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 (Bl. 62 d. A.) meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und baten um kurzfristige Überlassung von Kopien der in dieser Sache vorliegenden Unterlagen, bevor man detailliert zu den Vorwürfen Stellung nehmen könne.

Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 65 d. A.) die angeforderten Unterlagen und verlängerte die Frist zur Anhörung bis zum 26.01.2006.

Mit Schreiben vom 26.01.2006 (Bl. 70 f. d. A.) nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Kläger in der Sache Stellung.

Mit Schreiben vom 27.01.2006 (Bl. 194 d. A.) leitete die Beklagte die Anhörung des Personalrats zu dem beabsichtigten Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Klägers ein.

Nach ergänzender Stellungnahme des Personalrats vom 01.02.2006 (Bl. 73 d. A.) sprach die Beklagte mit Schreiben vom 01.02.2006 (Bl. 12 d. A.) die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Hiergegen richtete sich die fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der früheren Lebensgefährtin des Klägers Frau R als Zeugin.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts am 31.08.2006 (Bl. 293 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nach Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Klage durch Urteil vom 31.08.2006 (Bl. 297 ff. d. A.) abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als Verdachtskündigung für rechtswirksam erachtet. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger einen Dienstunfall vorgetäuscht habe, um den Unfallschaden aus K ersetzt zu bekommen. So lasse bereits der vom Kläger geschilderte Unfallhergang Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage aufkommen. Der Kläger habe keinen nachvollziehbaren Grund benennen können, aus welchem Grund er dienstlich überhaupt den unbefestigten Flurweg befahren habe und das von ihm behauptete Wendemanöver an einem Strommast vorgenommen habe. Die Unfallspuren ließen einen Unfall durch einen Zusammenprall mit einem Strommast als unwahrscheinlich erscheinen. Der Aussage der Zeugin R komme entscheidende Bedeutung zu, denn diese habe gegenüber der Bürgermeisterin aus freiem Entschluss mitgeteilt, dass der Kläger den Plan gefasst habe, einen Dienstunfall vorzutäuschen. Zwar es möge es sein, dass Triebfeder der späteren Aussage der Zeugin R eine persönliche Enttäuschung über den Kläger gewesen sei. Jedoch seien anhand der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin Beschuldigungen erfunden habe. Denn die Angaben der Zeugin stünden in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigengutachtens, dass im Strafprozess eingeholt worden sei.

Der Kläger habe es nicht vermocht, die Verdachtsmomente auch nur im Ansatz auszuräumen.

Gegen dieses ihm am 31.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.11.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 30.01.2007 am 30.01.2007 begründet.

Dazu hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei bereits deshalb rechtsunwirksam, weil der Personalrat nicht ausreichend gehört worden sei. Der Personalrat sei nur selektiv unterrichtet worden. Ihm sei nichts Entlastendes mitgeteilt worden. Insbesondere hätten dem Personalrat alle E-Mails der Zeugin R vorgelegt werden müssen. Dann wäre deutlich geworden, dass das Motiv der Zeugin verschmähte Liebe und Rachsucht gewesen sei und dass deshalb ihre Vorwürfe als haltlos beurteilt werden müssten. Zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Zeugin R sei es notwendig gewesen, dem Personalrat alle E-Mails vorzulegen und alle Vorwürfe vorzutragen, die die Zeugin aus dieser Motivationslage erhoben habe.

Die Kündigung sei des weiteren auch deshalb rechtsunwirksam, weil sie erst nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden sei. Die Anhörung des Klägers sei bereits am 12.01.2006 abgeschlossen gewesen, da der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt die Vorwürfe nachdrücklich bestritten habe. Eine Verlängerung der Anhörungsfrist sei nicht beantragt worden.

Nicht verwertbar sei das Unfallprotokoll der k Polizei. Denn dieses habe die Zeugin R durch eine Straftat erlangt. Es könne folglich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Der Kläger habe gegenüber der Versicherung der Beklagten nur Schäden abgerechnet, die auf den Dienstunfall zurückzuführen gewesen seien. Ein Gespräch mit dem Kfz-Sachverständigen N habe ergeben, dass ausgehend von den Schadensfotos ohne weiteres von zwei Anstoßstellen ausgegangen werden könne. In Ergänzung des bisherigen Vortrages werde im Übrigen geltend gemacht, dass die von der Beklagten vorgetragenen Anhörung des Klägers keinesfalls im Sinne einer für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Anstrengung zur Aufklärung des Sachverhalts bewertet werden könne, sondern lediglich als Formalie aus Sicht der Beklagten zu betrachten sei. Denn die Beklagte habe ohne Rücksicht auf den Verlauf des Anhörungsverfahrens den endgültigen Kündigungsentschluss bereits am 18.01.2006 gefasst.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.08.2006 - 3 Ca 759/06 h - festzustellen,

dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.02.2006 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Personalratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Personalrat sei über den zur Kündigung herangezogenen Grund vollständig informiert worden. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte die Kündigung allein auf den vorgetäuschten Dienstunfall gestützt habe und andere Vorwürfe unberücksichtigt gelassen habe. Die Verlängerung der Anhörungsfrist für den Kläger auf den 26.01.2006 sei nicht zu beanstanden, zumal sich der Kläger für die Zeit vom 16. - 20.01.2006 arbeitsunfähig krank gemeldet habe.

Der k Polizeibericht unterliege keinem Verwertungsverbot. Der Kläger selbst habe sich in seinem erstinstanzlichen Vortrag und auch vorprozessual auf diesen Polizeibericht berufen. Im Übrigen sei es unrichtig, dass die Zeugin R sich diesen Polizeibericht unter Vortäuschung einer falschen Identität beschafft habe. Den dringenden Tatverdacht habe der Kläger auch durch seinen Vortrag im Berufungsverfahren nicht entkräften können.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 30.01.2007 auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 30.01.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz fristgerecht begründet worden.

II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Mit zutreffenden Gründen nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Hierauf wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Zur Unterstreichung und im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist folgendes hervorzuheben.

1. Die Rüge fehlerhafter Personalratsanhörung greift nicht durch.

Ein Verstoß gegen § 74 Landespersonalvertretungsgesetz und eine daraus folgende Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gemäß § 72 a Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz kann nicht festgestellt werden.

Die Beklagte hat die Personalratsanhörung im Einzelnen dargelegt und dies insbesondere in ihrer Berufungserwiderung in allen Einzelheiten beschrieben. Dabei sind dem Personalrat auch die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, insbesondere die E-Mails der Zeugin R , die sich auf den vorangegangenen Unfall in K , auf den die Beklagte die Kündigung stützen wollte, bezogen. Die Tatsache, dass dem Personalrat die diesbezüglichen E-Mails und auch das Protokoll der k Verkehrspolizei in Übersetzung vorgelegt worden war, ergibt sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Personalrats vom 01.02.2006. Während der Personalrat in seiner ersten Stellungnahme vom 31.01.2006 noch geltend machte, Ermittlungsergebnisse und vorliegende Beweisstücke seien ihm nicht bekannt (Stellungnahme vom 31.01.2006 Bl. 13 f. d. A.), ergänzte der Personalrat seine Stellungnahme am 01.02.2006 schriftlich (Bl. 73 d. A.) dahingehend, als Ermittlungsergebnisse und Beweisstücke das übersetzte Protokoll der Verkehrspolizei, Originalauszüge aus den Aussagen der Zeugin R vom 10., 11. und 12.01.2006, soweit sie den Sachverhalt beträfen, und die Schadensanzeige an die GVV erhalten zu haben, sodass aus der ursprünglichen Stellungnahme der Satz, "ihre Ermittlungsergebnisse und vorliegende Beweisstücke sind uns nicht bekannt" gestrichen werden könne.

Mit seiner Rüge, die Beklagte habe dem Kläger auch die weiteren E-Mails der Zeugin R , in denen diese weitere Vorwürfe gegen den Kläger erhoben habe, mitteilen müssen, dringt der Kläger nicht durch.

Denn ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, alle Gründe zu nennen, auf die er eine Kündigung stützen könnte. Er braucht lediglich diejenigen Gründe zu nennen, auf die er seinen Kündigungsentschluss aufbaut (siehe BAG, Urteil vom 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - , AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972).

Demzufolge war die Beklagte nicht gehalten, auch Kündigungsgründe anzugeben, auf die sie die Kündigung gar nicht stützen wollte. Insbesondere bestand keine Veranlassung für die Beklagte, auch die weiteren Vorwürfe der Zeugin R gegen den Kläger, diese habe einen Bootskäufer betrogen, sich Prozesskostenhilfe erschlichen, seine Eltern zu einer Falschaussage genötigt und sich in rechtswidriger Weise gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern verhalten, dem Personalrat mitzuteilen. Die Beklagte hatte sich bewusst entschieden, die Kündigung allein auf den Unfall in K zu stützen. Sie war damit, da sie nur hierzu den Personalrat angehört hat, auf diesen Kündigungsgrund beschränkt. Für eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung war es damit aber auch ausreichend, über diesen Sachverhalt den Personalrat ausführlich zu informieren und nicht weitere Sachverhalte, auf die die Beklagte die Kündigung gar nicht stützen wollte, den Personalrat im Detail zur Kenntnis zu geben.

Dem Personalrat ist auch nicht vorenthalten worden, dass das Motiv der Zeugin R , nachträglich die dem Kläger vorgeworfene Straftat aufzudecken, enttäuschte Liebe war. Dies ergab sich vielmehr überdeutlich bereits aus den dem Personalrat überlassenen E-Mailauszügen.

Aus diesen wird deutlich, dass die Zeugin wegen der beendeten Liebesbeziehung zum Kläger in dieser Weise gegen den Kläger aussagen und alles Negative über den Kläger ans Licht bringen wollte.

Dies hat sich auch dem Personalrat in dieser Intensität vermittelt. Dies wird schon daran deutlich, dass der Personalrat in seiner Stellungnahme die offensichtlich gewordene Motivlage der Zeugin in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2006 in der Weise kennzeichnete, dass er zu dem Ergebnis kam, die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers handle aus offensichtlich niederen Beweggründen.

Damit waren die Umstände, die möglicherweise die Glaubwürdigkeit der Zeugin R hätten beeinträchtigen können, voll umfänglich offen gelegt. Der Personalrat war daher über die Motivlage der Zeugin und über die daraus möglicherweise folgende Beeinträchtigung ihrer Glaubwürdigkeit hinreichend informiert.

2. Entgegen der Annahme der Klägerseite hat die Beklagte auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Diesbezüglich hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 17.01.2006 (Bl. 62 d. A.) ausgeführt:

"Bevor wir detailliert zu den gegenüber unserem Mandanten erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können, bitten wir um kurzfristige Überlassung von Kopien der ihnen in dieser Sache offenbar vorliegenden Unterlagen (Polizeiprotokoll, Schadensanzeige vom 19.11.2005, Regulierungsunterlagen dese GVV, Aussage über den Unfall in K )."

Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 65 d. A.) die begehrten Unterlagen und verlängerte die ursprünglich auf den 17.01.2006 gesetzte Frist auf den 26.01.2006.

Dies war sachgerecht, da damit gewährleistet war, dass der Kläger unter Auswertung der ihm nunmehr zur Verfügung gestellten Unterlagen einige wenige Tage Zeit hatte, eine Stellungnahme abzugeben. Durch diese zu Gunsten des Klägers vollzogene kurzfristige Verlängerung der Anhörungsfrist ist eine Hemmung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 1 BGB eingetreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Verdachtskündigung die Anhörung des zu kündigenden Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Kündigung ist und die Anhörungsfrist ab Zugang der begehrten Unterlagen, also ab Zugang des Schreibens vom 18.01.2006 (Zugang frühestens 19.01.2006) nicht mehr als eine Woche betrug.

Solche einwöchige Frist zur Anhörung ist angemessen (siehe Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar 2. Auflage § 626 BGB Rz. 336).

Sowohl bei Ermittlungen als auch bei der Anhörung muss der Arbeitgeber zwar zügig vorgehen (siehe BAG, Urteil vom 29.07.1993 - 2 AZR 90/93 - NZA 1994 Seite 171). Ein solches zügiges Vorgehen ist im vorliegenden Fall jedoch an den Tag gelegt worden.

Nicht zu folgen vermag die Kammer in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Klägerseite, man habe in dem anwaltlichen Schreiben vom 17.01.2006 gar nicht um eine Fristverlängerung ersucht.

Der Inhalt des Schreibens vom 17.01.2006 war nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Danach konnte das Schreiben nur so verstanden werden, dass die Klägerseite zunächst die kurzfristige Überlassung von Unterlagen begehrte, um dann Stellung nehmen zu können. Darüber hinaus war eine Verlängerung der Stellungnahmefrist für den Kläger schon deshalb angemessen, weil der Kläger unstreitig vom 16. - 20.01.2006 arbeitsunfähig krank war.

Der Kläger kann weiterhin nicht mit seiner Rüge durchdringen, die Anhörung des Klägers sei eine bloße Formalie gewesen, da der Kündigungsentschluss der Beklagten bereits festgestanden habe. Insoweit ist bereits nicht vorgetragen, dass die von der Stadt W vorgenommene Aufhebung der Auskunftssperre der Beklagtenseite zugerechnet werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht automatisch die Schlussfolgerung rechtfertigen, die Kündigung sei schon beschlossene Sache gewesen, denn es hätte die zumindest die theoretische Möglichkeit offen gelassen, den Kläger an anderer Stelle, bei der eine Auskunftssperre nicht erforderlich war, gegebenenfalls zu schlechteren Bedingungen weiter zu beschäftigten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich auch dann nicht von ihrem Kündigungsentschluss hätte abbringen lassen, wenn der Kläger in seiner Anhörung durchgreifende entlastende Gesichtspunkte vorgetragen hätte, sind nicht ersichtlich.

3. Ein ausreichender verhaltensbedingter Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung liegt vor. Das Arbeitsgericht hat unter umfassender Würdigung aller Einzelumstände und detaillierter Beweiswürdigung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung bejaht. Hiergegen hat der Kläger keine relevanten Gegenargumente vorzubringen vermocht.

Nicht durchzudringen vermag der Kläger dabei mit seiner Annahme, das Protokoll der k Polizei könne nicht verwertet werden. Auf dieses Protokoll hatten sich beide Prozessparteien erstinstanzlich bezogen. Zudem war die Zeugin R unstreitig an der Unfallstelle in K , an der der Unfall aufgenommen wurde. Sie kam daher als Zeugin in Betracht, sodass sie ein berechtigtes Interesse an dem Polizeiprotokoll haben konnte.

Da der Kläger ein vermeintliches Verwertungsverbot nicht in der ersten mündlichen Verhandlung, nachdem das Protokoll in das Verfahren eingeführt worden war, gerügt hat, scheitert eine Berufung hierauf im Übrigen auch an § 295 ZPO.

Die Ausführungen dazu, dass der vom Kläger angesprochene Sachverständige N ausgesagt habe, die Anstossstelle zwei lasse sich ohne weiteres mit dem geschilderten Mastunfall des Klägers in Übereinstimmung bringen, entkräftet den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf nicht.

Abgesehen davon, dass hierzu keinerlei detaillierter Vortrag erfolgt ist und insbesondere keine Auseinandersetzung mit der in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgearbeiteten Umständen, die sämtlich gegen die Version des Klägers sprechen, erfolgt ist, lässt dieser Vortrag den Hauptvorwurf gegen den Kläger unberührt.

Denn es ist unstreitig geworden, dass der PKW des Klägers tatsächlich in K beschädigt worden ist, und zwar insbesondere an der linksseitigen Signalisierung, also an der linken Rückleuchte.

Dass dieser Schaden in K repariert worden sei, ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger hat zwar erstinstanzlich pauschal vortragen lassen, der Schaden sei in K repariert worden , weil er ansonsten habe gar nicht fahren dürfen. Jegliche Einzelheiten dazu, wo und in welcher Werkstatt und an welchem Tag eine Reparatur erfolgt sein soll, fehlt jedoch. Auch ist keinerlei Beleg für diese pauschale Behauptung erbracht worden.

Andererseits steht fest, dass wenige Tage später nach Schadensmeldung bei der Beklagten insbesondere die beschädigte Rückleuchte repariert worden ist. Allein daraus rechtfertigt sich der dringende Verdacht, dass der Kläger diesen in K erlittenen Unfallschaden auf Kosten der Beklagten bzw. der hinter der Beklagten bestehenden Versicherung hat reparieren lassen.

Keinen Erfolg hat der Kläger schließlich damit, die Glaubwürdigkeit der Zeugin R in Zweifel zu ziehen. Dabei ist offenkundig, dass die Zeugin R aus enttäuschter Liebe gehandelt hat. Dies ist vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil auch zutreffend gewürdigt worden. Es ist jedoch festzuhalten, dass trotz dieser nachwirkenden emotionalen Betroffenheit die Aussagen der Zeugin, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, mit den objektiven Fakten, soweit sie entscheidungserheblich sind, in voller Übereinstimmung stehen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob auch die weiteren Vorwürfe der Zeugin, die sie in verschiedenen E-Mails gegen den Kläger erhoben hat, zutreffend sind oder nicht. Entscheidend ist, dass die objektiven Fakten bezüglich des Unfallschadens in K mit der Aussage der Zeugin in Übereinstimmung stehen. Insbesondere steht der in K erlittene Unfallschaden fest. Ferner ist vom Kläger kein brauchbarer Anhaltspunkt dafür geliefert worden, dass dieser Unfallschaden, insbesondere der Schaden an der Signalisierung, also der Rückleuchte zunächst repariert worden wäre und als dann ein neuer Schaden an der linken Rückleuchte eingetreten wäre.

III. Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von Divergenz vorlag und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhte.

Ende der Entscheidung

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