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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 14 Sa 760/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
1. Ein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitgebers kann gemäß § 254 Absatz 1 BGB zum Wegfall eines gegen den Arbeitnehmer gerichteten Schadensersatzanspruchs führen.

2. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn ein als Arbeitgeber fungierender Insolvenzverwalter die Überwachung der erteilten Weisungen grob fahrlässig unterlässt und keinerlei Anstrengungen zur Verwertung von zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen unternimmt.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.03.2007 - 8 Ca 3071/05 - abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin war, geltend.

Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 15.05.1991 als Arbeitnehmer tätig. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt (Lohnabrechnung Dezember 1999 - Bl. 133 d. A.) 5.300,00 DM. Im Herbst 1999 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, am 01.02.2007 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln - 72 IN 228/99 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 28 f d. A.).

Die Insolvenzschuldnerin, eine Bauunternehmung, hatte den Auftrag für das Bauvorhaben V . Am 31.08.1999 wurde eine A-Konto-Rechnung erstellt, die mit einem Rechnungsbetrag von 500.774,41 DM = 256.040,58 € endete (Bl. 35 ff d. A.).

Der auf dem Bauvorhaben beschäftigte Obermonteur M S kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin durch Schreiben vom 18.10.1999 wegen ausbleibender Lohnzahlungen (Bl. 105 d. A.); er arbeitete anschließend für einen anderen Arbeitgeber auf derselben Baustelle weiter. Am 19.01.2000 fand unter Beteiligung des Klägers eine Baustellenbegehung statt.

Mit Schreiben vom 28.01.2000 (Bl. 30 d. A.) wandte sich der Bauherr, der G - und C -C V , an den Kläger und übersandte eine Liste der noch auf der Baustelle vorhandenen Materialien. In dem Schreiben hieß es weiter:

"Diese Materialien haben wir zusammengestellt und bitten Sie, diese innerhalb der nächsten 14 Tage abholen zu lassen."

Die Liste der Materialien (Bl. 31 d. A.) war diesem Schreiben beigefügt.

Der Kläger veranlasste, dass diese Liste überprüft wurde. Unter anderem aufgrund von Angaben des Herrn B wurde eine weitere Liste erstellt und mit Preisen versehen (Liste Bl. 32 d. A.).

Mit Schreiben vom 08.02.2000 antwortete der Kläger auf das Schreiben des Bauherrn vom 28.01.2000 und wies darauf hin, dass die von dem Bauherrn übersandte Liste unvollständig sei (Bl. 33 d. A.). In dem Schreiben hieß es weiter:

"Neben zahlreichen Leitern der E GmbH fehlen insbesondere die Siedle-Sprechanlage und Leuchtmittel in Ihrer Aufstellung. Vermutlich wurden diese Gegenstände von Herrn S montiert. Ich bitte um Überprüfung und Herausgabe auch dieser Gegenstände. Gegenstände die nicht herausgegeben werden, sind zu bezahlen."

Ebenfalls mit einem Schreiben vom 08.02.2000 übersandte der Kläger sein Schreiben an den Bauherrn einschließlich der Liste an den Beklagten und bat ihn, kurzfristig einen Abholtermin zu vereinbaren und dabei detailliert festzuhalten, ob die in der Liste des V aufgeführten Gegenstände zurückgegeben wurden und insoweit eine Zuordnung zur eigenen Aufstellung vorzunehmen (Bl. 96 d. A.).

Durch Aufhebungsvereinbarung vom 14.03.2000 schied der Beklagte gegen Zahlung einer Abfindung von 3.000,00 DM aus dem Arbeitsverhältnis aus (Bl. 148 d. A.).

Mit Schreiben vom 29.06.2000 (Bl. 178 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte des Bauherrn Bezug nehmend auf ein Telefongespräch, das er am Vortag mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geführt hatte, mit, dass auf der Baustelle weder Materialien noch sonstige Gegenstände der Insolvenzschuldnerin vorhanden seien.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2004 erstattete der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Auftrag des Klägers Bericht über den Stand der Forderungsbeitreibung u. a. gegen den Bauherrn V . Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der A-Konto-Rechnung vom 31.08.1999 bei einer Restforderung von 500.774,41 DM nur eine sehr geringe Erfolgsaussicht bestehe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kam zu dem Resümee (Bl. 112 d. A.):

"Bei den äußerst geringen Aussichten, allenfalls einen kleinen Teil der Forderung durchsetzen zu können, stehen Kosten und Aufwand einer weiteren Verfolgung der Forderung nach meiner Überzeugung in keinem angemessenen Verhältnis zueinander."

Für seine Tätigkeit stellt der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger für die Leistungszeit vom 28.06.2000 bis zum 30.11.2004 (Rechnung vom 30.11.2004, Bl. 43 d. A.) einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.033,12 € in Rechnung.

Mit Mahnbescheid vom 30.12.2004 verlangte der Kläger Schadensersatz vom Beklagten in Höhe von insgesamt 39.222,57 €. Dieser Mahnbescheid wurde, nachdem sich die Zustellung zunächst wegen der nicht vorhandenen Hausnummer, auf die der Kläger in seinem Begleitschreiben zum Mahnbescheid vom 30.12.2004 hingewiesen hatte, verzögert hatte, letztlich am 22.03.2005 zugestellt.

Mit der Klage hat der Kläger seine Schadensersatzforderung auf drei Teilansprüche gegründet. Zum einen schulde der Beklagte Schadensersatz, weil er entgegen der Weisung des Klägers die Baumaterialien nicht von der Baustelle V abgeholt habe. Hier sei ein Gesamtschaden von 61.010,00 DM entstanden. Zum zweiten schulde der Beklagte als Schadensersatz die Anwaltskosten hinsichtlich der Begutachtung der A-Konto-Rechnung über 500.774,41 DM. Die dadurch verursachten Anwaltskosten in Höhe von 4.033,12 € habe der Beklagte zu erstatten, da sich erst nach aufwendigen Recherchen, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers durchgeführt habe, ergeben habe, dass die von dem Beklagten gestellte A-Konto-Rechnung überzogen gewesen sei und keine Realisierungschance bestanden habe. Demzufolge habe der Beklagte die Liquidation des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erstatten. Zum dritten schulde der Beklagte Schadensersatz aus einer mangelhaften Durchführung des Bauvorhabens R in Höhe von 3.589,27 €.

Der Kläger hat zuletzt vor dem Arbeitsgericht beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 38.816,31 € Schadensersatz zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat im Übrigen bestritten, schadensersatzpflichtig zu sein. Die unterlassene Abholung der auf der Baustelle V verbliebenen Materialien habe er nicht zu verantworten. Denn er sei wenige Tage nach der Mitteilung an den Bauherrn zusammen mit dem Mitarbeiter M zur Baustelle V gefahren. Dort angekommen sei ihnen das Betreten der Baustelle untersagt worden. Dies habe er dem Kläger später auch mitgeteilt. Bestritten werden (Schriftsatz vom 07.09.2006), dass der Bauherr das Material entsorgt habe. Ein derartiges Vorgehen sei völlig lebensfremd. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger dann nicht den Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso dem Kläger nicht aufgefallen sei, dass das Material nicht von der Baustelle abgeholt worden sei. Selbst wenn der Beklagte weisungswidrig keinen Abholtermin vereinbart hätte, hätte der Kläger als Insolvenzverwalter seinerseits reagieren müssen. Es sei daher offensichtlich, dass der Kläger selbst sich nicht um die Angelegenheit gekümmert habe. Bestritten werde auch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. So handele es sich bei den in der Liste aufgeführten Gegenstände teilweise um gebrauchte Gegenstände, darüber hinaus seien in der Liste Verkaufspreise angegeben, der Kläger könne jedoch maximal nur die jeweiligen Einkaufspreise als Schaden geltend machen.

Hinsichtlich des Ersatzes für die Anwaltskosten zur Prüfung der A-Konto-Rechnung vom 31.08.1999 hat der Beklagte vorgetragen, er sei für die Rechnungslegung der Insolvenzschuldnerin nicht verantwortlich gewesen. Dem Kläger hätten alle Unterlagen vorgelegen, um die Durchsetzbarkeit der Forderung tatsächlich und rechtlich überprüfen zu können. Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden vor diesem Hintergrund nicht.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22.03.2007 der Klage in Bezug auf die Schadensersatzverpflichtung für die nicht abgeholten Materialien in Höhe von 15.000,00 € stattgegeben und zur Begründung darauf abgestellt, dass einerseits der Kläger seine Pflichten, die Materialien abzuholen, verletzt habe, andererseits ein erhebliches Mitverschulden des Klägers vorliege, weil sich der Kläger nach Erteilung des Auftrages zur Abholung um die weitere Erledigung des Auftrages nicht gekümmert habe, so dass eine Haftungsteilung geboten sei. Den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Begutachtung der A-Konto-Rechnung und den Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Durchführung des R Bauvorhabens hat das Arbeitsgericht hingegen abgewiesen, weil insoweit keine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten erkennbar sei.

Gegen dieses ihm am 15.06.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 05.07.2007 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 15.09.2007 am 15.09.2007 begründen lassen.

Der Kläger hat mit am 27.08.2007 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der er einerseits hinsichtlich der Materialien auf der Baustelle V den vollen Schadensersatz in Höhe von 31.193,92 € begehrt und andererseits die anwaltlichen Kosten der Begutachtung der A-Konto-Rechnung in Höhe von 4.033,12 € verlangt, während er den Schadensersatzanspruch aus dem R Bauvorhaben nicht weiter verfolgt.

Der Beklagte trägt vor, ihm sein kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Er habe unter Mithilfe des Zeugen B die Materialliste vervollständigt. Es sei aber davon auszugehen, die Materialien verbaut worden seien. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend den Vortrag des Beklagten beachtet, dass er tatsächlich versucht habe, die Materialien von der Baustelle abzuholen. Er habe sich gemeinsam mit dem Zeugen M zur Baustelle begeben. Die Angaben seien auch auf dem Stundenzettel des Herrn M zu finden, welcher im Besitz des Klägers sei. Ein Schaden sei diesbezüglich allein dadurch entstanden, dass der Kläger seine Pflichten als Insolvenzverwalter nicht erfüllt habe und sich um den Verbleib der Materialen nicht weiter gekümmert habe. Auch in den Gesprächen anlässlich der Aufhebungsvereinbarung habe der Kläger keinerlei Nachfragen bezüglich der Materialien gestellt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2007 - 8 Ca 3071/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2007 - 8 Ca 3071/05 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, insgesamt 35.227,04 € abzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 22.03.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, dass sein Schadensersatzanspruch bezüglich der nicht abgeholten Materialien und bezüglich der anwaltlichen Begutachtung der A-Konto-Rechnung vom 31.08.1999 in vollem Umfang begründet sei. Es stehe fest, dass der Beklagte seine Pflichten verletzt habe. Für diese Pflichtwidrigkeit, das Unterlassen der Abholung der Materialien, sei unerheblich, dass die vom Bauherrn übersandte Materialaufstellung nicht vollständig gewesen sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Vermutung des Beklagten zutreffen, der Obermonteur M S habe Materialien der Insolvenzschuldnerin auf der Baustelle V einfach eingebaut. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, er habe wegen eines Baustellenverbotes die Materialien nicht abholen können. Sein diesbezüglicher Vortrag sei wage und widersprüchlich. Der Beklagte habe Anfangs immer bestritten, überhaupt den Auftrag zur Abholung der Materialien erhalten zu haben. Auch seine Darstellung zu den Abholversuchen sei widersprüchlich. Zumindest habe der Beklagte den Kläger über die Erfolglosigkeit des Abholversuchs nicht informiert.

Der Beklagte schulde auch Ersatz der durch sein Verhalten verursachten Anwaltskosten. Der Argumentation des Arbeitsgerichts, es habe keinen Grund gegeben, klassische Verwalteraufgaben wie die Überprüfung von Rechnungen einem dritten Rechtsanwalt zu Lasten der Masse zu übertragen, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Es sei vollkommen üblich, dass Insolvenzverwalter vor allem in Spezialbereichen anwaltliche Kollegen mit der Geltendmachung von Forderungen beauftragten. Wenn der Beklagte den Kläger von Anfang an zutreffend darüber unterrichtet hätte, dass der Beklagte in sechsstelliger Höhe überhöhte A-Konto-Rechnungen gestellt hätte, hätte der Kläger nicht seinen Prozessbevollmächtigten mit der Bearbeitung des Falles beauftragt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet; die zulässige Anschlussberufung des Klägers hingegen nicht. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG und auch fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 15.09.2007 auch innerhalb der Frist begründet worden. Auch die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 524 ZPO. Die Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt.

II. In der Sache war die Berufung des Beklagten erfolgreich, die Anschlussberufung des Klägers hingegen nicht. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

1. Aus der unterbliebenen Abholung der Materialien von der Baustelle V , kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten herleiten. Ein Schadensersatzanspruch, den der Kläger mit insgesamt 31.193,92 € geltend macht, steht ihm gegen den Beklagten nicht zu. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB bzw. deliktisch aus § 823 BGB sind nicht gegeben.

a. Allerdings kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich auch der Beklagte diesbezüglich pflichtwidrig verhalten hat. Nachdem die Beklagtenseite zunächst erstinstanzlich bestritten hatte, überhaupt eine Weisung zur Abholung der Materialien erhalten zu haben, ist bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig geworden, dass der Kläger dem Beklagten eine entsprechende Weisung zur Abholung der Materialien erteilt hat, und zwar schriftlich durch das Schreiben vom 08.02.2000 (Bl. 96 d. A.), mit dem der Kläger den Beklagten bat, kurzfristig einen Abholtermin zu vereinbaren und dabei detailliert festzuhalten, ob die in der Liste des V aufgeführten Gegenstände vollständig zurückgegeben wurden. Streitig ist zwischen den Parteien allein noch, ob der Beklagte tatsächlich eine Abholung versucht hat und ob er, soweit diese gescheitert sein sollte, den Kläger über das Scheitern des Abholversuchs ordnungsgemäß informiert hat.

b. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass der Beklagte insoweit seine Abholpflichten verletzt hat, so fehlt es an einer haftungsbegründenden Kausalität jedenfalls hinsichtlich der Liste, die der Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat als Grundlage seiner Schadensersatzforderung die unter Mitwirkung des Beklagten zustande gekommene Liste (Bl. 32 d. A.) zugrunde gelegt, die mit einem Gesamtbetrag von 61.010,00 DM (umgerechnet 31.193,92 €) als Gesamtschadensbetrag endete. Insoweit ist jedoch keine haftungsbegründende Kausalität gegeben. Denn als Schaden kann nur das verlangt werden, was bei pflichtgemäßer Verfahrensweise des Beklagten noch hätte abgeholt und verwertet werden können (zum Zurechnungszusammenhang siehe im Einzelnen Palandt/Heinrichs, vor § 249 BGB, Ziffer 54 ff m. w. N.).

Die Zurechnung eines Schadens zu Lasten des Beklagten setzt mithin voraus, dass alle Gegenstände, die auf der Schadensliste des Klägers enthalten sind, bei Erteilung der Weisung an den Beklagen am 08.02.2000 auf der Baustelle noch vorhanden und abholfähig waren. Denn nur insoweit könnte eine gegen die Weisung verstoßende unterlassene Abholung zu einem Schaden führen, der dem Beklagten zuzurechnen wäre.

Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die auf der Liste des Klägers aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung auf der Baustelle noch abholbereit vorhanden waren. Der Kläger selbst hatte in seinem Schreiben vom 08.02.2000 an den Bauherrn (Bl. 33 d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Aufstellung des Bauherrn zahlreiche Gegenstände fehlten, insbesondere die Siedle-Sprechanlage und die Leuchtmittel. Es heißt in jenem Schreiben weiter, dass diese Gegenstände vermutlich von Herrn S montiert worden seien. Der Kläger selbst ging somit davon aus, dass in erheblichem Umfang Gegenstände tatsächlich auf der Baustelle bereits verbaut worden waren. Dies lag auch nahe, weil der zunächst für die Insolvenzschuldnerin tätige Obermonteur, Herr S , auf der Baustelle für einen anderen Arbeitgeber weiter arbeitete. Zu den Gegenständen, hinsichtlich derer der Kläger selbst vermutete, dass sie bereits eingebaut worden waren, gehörte insbesondere die Siedle-Sprechanlage. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Briefkasten- und Sprechanlage allein ein Drittel des vom Kläger geltend gemachten Gesamtschadensbetrages ausmachte. Denn die Siedle-Briefkasten- und Sprechstellenanlage wird in der Aufstellung des Klägers mit einem Gesamtschadensbetrag von 18.600,00 DM angegeben und macht den mit Abstand größten Einzelposten in der vom Kläger geltend gemachten Liste, die mit einem Gesamtbetrag von 61.010,00 DM schließt, aus. In seinem Schreiben vom 08.02.2000 vermutet der Kläger des weiteren, dass u. a. auch die Leuchtmittel von Herrn S auf der Baustelle bereits montiert worden seien. In der Aufstellung des Klägers wird hierfür unter der Rubrik diverse Leuchtmittel ein Gesamtbetrag von 5.500,00 DM geltend gemacht. Insgesamt muss daher schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein ganz erheblicher Teil der Gegenstände, die auf der Liste des Klägers als Schadensersatzforderungen aufgeführt sind, zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung, die Materialien abzuholen, bereits auf der Baustelle verbaut waren.

Hinsichtlich des verbauten Materials ist aber keine haftungsbegründende Kausalität gegeben, da der Beklagte bei einem weisungskonformen Verhalten nur die Möglichkeit gehabt hätte, die abholfähigen Materialien mitzunehmen, nicht aber die Befugnis gehabt hätte, bereits verbaute Baumaterialien wieder auszubauen und mitzunehmen. Gleiches gilt für die vom Kläger gerügte Nichterfüllung der Informationspflicht: Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht hätte nicht dazu führen können, dass die bereits verbauten Gegenstände nachträglich doch noch hätten abgeholt werden können. Allenfalls hätten sich aus letzterem Ersatz- bzw. Schadensersatzansprüche ergeben können, die aber angesichts der Kündigung des Bauvertrages durch den Bauherrn und daraus resultierender Ersatzvornahmeaufwendungen ohnehin der Gefahr einer Aufrechnung ausgesetzt gewesen wären.

Bezogen auf die vom Kläger seinem Schadensersatzanspruch zugrunde gelegte Liste war der Schadensersatzanspruch daher bereits unschlüssig.

c. Eine haftungsbegründende Kausalität eines möglichen Pflichtverstoßes des Beklagten kann daher nur angenommen werden für die Baumaterialien, die sich unstreitig zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung auf der Baustelle befanden. Dies trifft nur auf diejenigen Materialien zu, die in der Aufstellung des Bauherrn vom 28.01.2000 (Bl. 31 d. A.) aufgeführt sind. Zwar hat sich auch der Beklagte darauf berufen, dass eine Vielzahl von Materialien auf der Baustelle bereits verbaut worden sei bzw. vom Bauherrn vernichtet worden seien, er hat jedoch andererseits nicht bestritten, dass die vom Bauherrn erstellte Liste vom 28.01.2000 richtig war. Folglich ist unstreitig, dass zumindest die in dieser Liste des Bauherrn vom 28.01.2000 enthaltenen Materialien bei Erteilung der Weisung noch auf der Baustelle lagerten.

Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch scheitert jedoch daran, dass insoweit keinerlei Wertangaben gemacht worden sind. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 03.12.2007 den Wert der auf dieser Liste enthaltenen Materialien mit maximal 1.000,00 € bis 2.000,00 € geschätzt; der Kläger hat keine weitergehenden Angaben machen können. Konkrete Angaben über den Wert der einzelnen Materialien fehlen. Die einzelnen Materialien lassen sich auch nicht der Aufstellung des Klägers mit den dort vorhandenen Wertangaben zuordnen. Angesichts dessen ist ein konkreter bezifferbarer Schaden nicht dargelegt.

Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Einzelnen nicht nur die Einkaufspreise hätte darlegen müssen, sondern die Verwertungspreise in der Insolvenz. Denn da der Kläger als Insolvenzverwalter das Unternehmen nicht fortführte, kam nur eine Verwertung der abzuholenden Gegenstände für die Masse in Betracht, so dass die mutmaßlichen Verwertungserlöse den Schadensersatzanspruch ausmachen konnten. Diesbezüglich hat der Kläger jedoch keinerlei Anhaltspunkte für zu erwartende Verwertungserlöse beigebracht.

Eine Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung beigebracht worden sind. Eine Schätzung ist möglich, wenn dafür eine gesicherte Grundlage vorgetragen und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben ist (siehe Baumbach u. a., Zivilprozessordnung, 64. Auflage, § 287 ZPO, Randziffer 2; BGH, Urteil vom 20.11.2001 - VI ZR 77/00, NJW 2002, Seite 504 ff.).

Hier fehlt es bereits an einer gesicherten Basis für eine Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Denn es fehlen bereits größenordnungsmäßige Angaben zu dem möglichen Verwertungserlös der einzelnen Materialien, die in der Liste vom 28.01.2000 enthalten sind. Es bestand auch keine Veranlassung, diesbezüglich dem Kläger noch weiter gehende Gelegenheit zur Beibringung von Wertangaben zu geben, denn es hätte sorgfältiger Prozessführung entsprochen und zur Darlegung der Schlüssigkeit der Klage gehört, den Wert der Schadenspositionen im Einzelnen anzugeben. Dies umso mehr, als die Beklagtenseite die Höhe des Schadens bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachdrücklich bestritten hatte. Ein gerichtlicher Hinweis ist nur geboten, wenn es um einen Gesichtspunkt geht, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen und nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (siehe BAG, Beschluss vom 31.07.2007 - 3 AZN 326/07 -).

Insgesamt ist daher ein konkreter Schaden, der sich allein auf die Liste des Bauherrn vom 28.01.2000 beziehen könnte, nicht dargelegt.

d. Unabhängig vom Vorstehenden scheitert ein Schadensersatzanspruch des Klägers daran, dass ein überwiegendes und grobes Mitverschulden des Klägers vorliegt, das einen Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB ohnehin ausschließen würde.

Gemäß § 254 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens bei einem Mitverschulden des Geschädigten insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Daneben ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen (siehe BAG, Urteil vom 18.1.2007 - 8 AZR 250/06, NZA 2007, 1230; Palandt, 66. Auflage, § 254 BGB, Randziffer 59 ff ). Die Abwägung kann zu einem Wegfall der Ersatzpflicht führen, insbesondere wenn der Verursachungsanteil des Geschädigte überwiegt oder der Grad des Verschuldens beim Geschädigten besonders hoch ist (siehe Palandt, 66. Auflage, § 254 BGB, Randziffer 66 ff ).

Im vorliegenden Falls ist von einem überwiegenden Verursachungsanteil des Klägers sowie von einem besonders groben Mitverschulden des Klägers auszugehen, so dass die Ersatzpflicht des Beklagten ohnehin gemäß § 254 BGB entfallen würde.

Bereits das Arbeitsgericht hatte in seinem Urteil (Bl. 6 der Urteilsgründe) mit Recht darauf hingewiesen, dass beim Kläger ein Mitverursachungsanteil und ein erheblicher Verschuldensgrad beim Mitverschulden in Ansatz zu bringen seien. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst die gebotene Überwachung der Auftragsausführung und die Erkundigung, ob und wann die nach seiner Weisung abzuholenden Materialien zwischenzeitlich in seine Verfügung gelangt und wo sie zwischenzeitlich eingelagert worden seien, unterlassen hat.

Der Kläger war bereits seit Oktober 1999 vorläufiger Insolvenzverwalter. Eine schriftliche Aufforderung, die Baumaterialien herauszugeben, hat der Kläger an den Bauherrn am 08.02.2000 gerichtet, und damit Monate nach der fristlosen Kündigung des Bauauftrages durch Anwaltsschreiben des Bauherrn vom 14.10.1999 (Bl. 102 ff d. A.).

Selbst wenn man zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser erst ab 01.02.2000 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter endgültig bestellt worden war, kann das Verhalten des Klägers danach nur als grob pflichtwidrig beurteilt werden. Der Bauherr hatte mit Schreiben vom 28.01.2000 die Liste der auf der Baustelle noch vorhandenen Materialien übersandt und eine Frist von 14 Tagen gesetzt, diese Materialien abzuholen. Statt diese Materialien sofort abholen zu lassen, hat der Kläger die entsprechende Weisung erst nach 10 Tagen schriftlich an den Beklagten gegeben und offenkundig die 14-Tage-Frist nicht notiert und keinerlei Vorsorgemaßnahmen getroffen, unmittelbar nach Ablauf der 14-Tage-Frist zu prüfen und zu überwachen, ob die vom Bauherrn aufgeführten Gegenstände tatsächlich zurückgebracht worden waren. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sich der Kläger der Gefahr bewusst war, dass die auf der Baustelle der lagernden Materialien auf der Baustelle verbaut werden konnten oder abhanden kamen.

Die Gefahr des Einbaus der Materialen hatte der Kläger selbst in seinem Schreiben an den Bauherrn vom 08.02.2000 ausdrücklich angesprochen. Mit Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter wissen musste, dass es zur Rettung des zurückgelassenen Materials und der Aufforderung des Bauherrn, dies endlich abzuholen, eine dringende Handlungsnotwendigkeit gab.

Es gab auch keinen Anlass dafür, "blind" darauf zu vertrauen, dass der Beklagte die Weisung ausführen würde. Unabhängig von der Weisung an den Beklagten hätte es darüber hinaus den Sorgfaltspflichten eines Insolvenzverwalters entsprochen, sich um die Verwertung der abzuholenden Gegenstände zu kümmern. Damit war nicht der Beklagte beauftragt, sondern dieses war Sache des Klägers als Insolvenzverwalter. Er hatte die Pflicht, die Gegenstände umgehend zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten.

Dahinter tritt auch ein eventueller Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten bezüglich seiner Informationspflichten über das Ergebnis seiner Abholversuche zurück. Denn auch eine solche Pflichtverletzung hätte bei ordnungsgemäß betriebener Verwertung und der damit verbundenen Nachfragen nicht schadensursächlich werden können.

Hätte der Kläger die Insolvenzverwertung diesbezüglich planmäßig betrieben, hätte ihm unmittelbar nach Ablauf der 14-Tagesfrist auffallen müssen, dass seine Weisung an den Beklagten keinen Erfolg gehabt hätte, woraus sich die Pflicht zu einem Nachhaken und weiteren Maßnahmen gegen den Bauherrn, insbesondere die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bauherrn wegen des von ihm ohnehin vermuteten Einbaus von Materialien, ergeben hätte.

Tatsächlich hat der Kläger, obwohl nach seiner Auffassung Materialien im Wert von über 30.000,00 € noch auf der Baustelle vorhanden waren, nichts weiter veranlasst, als den Beklagten eine schriftliche Weisung zu erteilen. Damit fehlt es diesbezüglich an jeglichen planmäßigen Verwertungsanstrengungen. Dies wird schließlich daran deutlich, dass der Kläger anlässlich des fünf Wochen später erfolgten Ausscheidens des Beklagten durch Aufhebungsvereinbarung mit Abfindungsvereinbarung keinerlei Nachfragen an den Beklagten gerichtet hat und insbesondere keine Auskünfte darüber eingefordert hat, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt worden war.

Der Kläger konnte dabei nicht davon ausgehen, dass der Beklagte seine Weisung umgesetzt hatte, denn dann hätte er die Verwertung der Gegenstände in Gang setzen können und müssen.

Soweit der Kläger meinte, der Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, wäre dies darüber hinaus bei der Bemessung einer Abfindung in Ansatz zu bringen gewesen. All dies ist unterblieben.

Es muss daher festgestellt werden, dass der Kläger sich um den Verbleib der Materialien und deren Verwertung, außer dass er dem Beklagten eine Weisung erteilt hat, in grob nachlässiger Weise nicht gekümmert hat.

Diese grob nachlässige Verhalten des Klägers überwiegt ein eventuelles Verschulden des Beklagten bei weitem, so dass - unter Einbeziehung der ohnehin überwiegenden Verursachungsanteile des Klägers - die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB entfällt.

2. Aus den dargestellten Gründen kam eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht. Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hatte insoweit Erfolg.

III. Die Anschlussberufung des Klägers hatte hingegen keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger mit seiner Berufung bezüglich der nicht abgeholten Baumaterialien nicht nur einen hälftigen, sondern vollen Schadensersatz des Beklagten begehrt, fehlt es aus den bereits dargestellten Gründen an einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. Wegen des nicht dargelegten Schadens sowie unabhängig davon wegen eines überwiegenden Mitverschuldens ist überhaupt kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gegeben, so dass die diesbezügliche Anschlussberufung erfolglos bleiben musste.

2. Keinen Erfolg hat die Anschlussberufung des Klägers des weiteren hinsichtlich der Erstattung der Kosten für die anwaltliche Beratung bezüglich der A-Konto-Rechnung vom 31.08.1999. Das diesbezüglich vom Kläger geltend gemachte Anwaltshonorar in Höhe von 4.033,12 € kann der Kläger nicht von dem Beklagten als Schadensersatz verlangen.

Mit Recht hat das Arbeitsgericht den diesbezüglichen Anspruch des Beklagten abgewiesen.

a. Es fehlt bereits an einer konkreten Pflichtverletzung des Beklagten. Eine solche wäre nur denkbar, wenn der Kläger eine konkrete Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger, also zum Beispiel konkrete Falschangaben in konkreten Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Beklagten, dargelegt hätte. Bereits daran mangelt es.

b. Des weiteren ist eine haftungsbegründende Kausalität nicht erkennbar. Der Kläger hat die A-Konto-Rechnung vom 31.08.1999, an der der Beklagte mitgewirkt hat, zunächst ungeprüft übernommen und später seinem Prozessbevollmächtigten zu Lasten der Insolvenzmasse einen Überprüfungsauftrag erteilt. Dabei ist in der Rechnung des Prozessbevollmächtigten (Bl. 43 d. A.) die Leistungszeit dieses Auftrages angegeben mit dem Zeitraum 28.06.2000 bis 30.11.2004. Mit Recht weist dem gegenüber das Arbeitsgericht darauf hin, dass ein solches Verhalten nicht kausal einem eventuellen Pflichtverstoß des Beklagten zugerechnet werden kann. Denn die Überprüfung von Forderungen und deren Berechtigung gehört zu den ureigenen Aufgaben des eingesetzten Insolvenzverwalters, welcher dafür die Vergütung gemäß § 63 Insolvenzordnung erhält. Es ist nicht dargelegt, dass es im vorliegenden Fall einen konkreten Grund gegeben hätte, eine solche klassische Verwalteraufgabe einem dritten Rechtsanwalt zu Lasten der Insolvenzmaße zu übertragen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil zunächst Anlass bestanden hätte, den Beklagten selbst zum Gehalt dieser Rechnung im Einzelnen zu befragen, bevor ein Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Forderung beauftragt wurde. Die Gelegenheit, den Beklagten konkret zu den Einzelheiten dieser Rechnung zu befragen, hat der Kläger offenkundig während des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten nicht genutzt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach dem geschlossenen Aufhebungsvertrag der Parteien der Beklagte sich in Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung (Bl. 148 d. A.) verpflichtet hatte, auch nach seinem Ausscheiden Insolvenzverwalter noch für Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Statt dessen hat der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten erst Monate nach dem Ausscheiden des Beklagten für die Leistungszeit vom 28.06.2000 bis 30.11.2004 mit der Prüfung der Rechnung beauftragt.

Eine diesbezügliche Haftung des Beklagten ist daher nicht gegeben.

IV. Insgesamt hatte aus den dargestellten Gründen die Berufung des Beklagten Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers unbegründet war. Die Klage war daher unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers insgesamt abzuweisen. Der Kläger hatte als unterlegene Partei des Rechtsstreits die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze beruhte.

Ende der Entscheidung

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