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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 14 Sa 942/06
Rechtsgebiete: HRG, TzBfG


Vorschriften:

HRG § 56
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4
1. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG), die mit der Erteilung von Fremdsprachen an Hochschulen beschäftigt sind (Fremdsprachenlektoren) ist nach dem 5. HRG-Änderungsgesetz vom 16.02.2002 und dem 6. HRG-Änderungsgesetz vom 30.12.2004 der unbefristete Arbeitsvertrag der gesetzgeberisch gewollte Regelfall.

2. Aufgrund dessen kann eine Befristung eines solchen Vertrages im Regelfall nicht auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gestützt werden.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2006 - 8 Ca 6967/05 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 05.11.2003 bis zum 20.09.2005 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen als Lektor am ostasiatischen Seminar der Universität zu Köln fortbesteht.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien über die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der am 07.01.1973 geborene Kläger war zunächst befristet für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 04.11.2003 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 5 f. d. A.) als Lektor beschäftigt. Dazu war am 14.11.2001 eine Aufgabenbeschreibung (Blatt 7 f. d. A.) erstellt worden.

Danach schlossen die Parteien am 20.10.2003 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Laufzeit vom 05.11.2003 bis zum 30.09.2005 (Blatt 9 f. d. A.). Durch die Festlegung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten erzielte der Kläger eine Vergütung von zuletzt 1.536,00 € pro Monat.

Gegenstand der Arbeitsleistung des zuletzt mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages war die Erteilung von acht Stunden wöchentlich Fremdsprachenunterricht, und zwar vier jeweils 2-stündige Kurse. Dabei handelte es sich um einen Kurs Altchinesisch, um einen weiteren Kurz Literaturübersetzung sowie um zwei Einführungskurse Chinesisch, die für das Grundstudium vorgeschrieben sind und insgesamt jeweils vier Semester dauern.

Mit am 21.07.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage begehrte der Kläger die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Durch Vereinbarung vom 06.09.2005 (Blatt 47 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Weiterverlängerung ihres Arbeitsvertrages bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits.

Durch Urteil vom 11.05.2006 (Blatt 59 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG rechtfertige eine Befristung im vorliegenden Fall, da aufgrund der sich verändernden Sprache ein permanenter Sprachkontakt zum Mutterland gegeben sein müsse, der bei einer Dauerbeschäftigung verloren gehe.

Gegen die diesbezügliche Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt hierzu vor, die Befristung könne zunächst nicht auf § 57 b HRG a. F. gestützt werden. Denn nach § 57 f Abs. 1 HRG seien aufgrund des Vertragsschlusses am 20.10.2003 die §§ 57 a bis 57 e HRG in der ab 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden. Zudem scheitere eine wirksame Befristung nach § 57 b HRG a. F. bereits daran, dass in dem Vertrag vom 20.10.2003 der Befristungsgrund nicht angegeben sei. Auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn der Kläger übe keine wissenschaftliche Tätigkeit aus, sondern sei in der schlichten Sprachvermittlung der chinesischen Sprache tätig. Die wissenschaftliche Nachwuchsförderung vermöge daher keinen Befristungsgrund im konkreten Fall zu bilden.

Zudem bezieht sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vermittlung von Fremdsprachen eine Dauertätigkeit sei, sodass es sowohl der Grund der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung als auch der Grund der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Forschung nicht rechtfertige, Dienstleistungen wie sie Lektoren erbringen, zu befristen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2006 - 8 Ca 6967/05 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 05.11.2003 bis zum 20.09.2005 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen als Lektor im ostasiatischen Seminar der Universität zu Köln fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das beklagte Land hält die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG für rechtswirksam. Diese Befristung scheitere nicht an Formalien, da es im Rahmen des § 14 TzBfG kein Zitiergebot gebe, so dass es unerheblich sei, dass im Arbeitsvertrag selbst der Befristungsgrund nicht genannt worden sei.

In der Sache sei die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Denn das Aktualisierungserfordernis im fremdsprachlichen Unterricht erfordere die Befristung. Das beklagte Land bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.1996, dass die damalige Regelung in § 57 b Abs. 3 HRG a. F. für sachgerecht und verfassungsgemäß angesehen habe.

Auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung Dienst- und Arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 09.11.2004 verweise zur Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts auf die Umsetzung nach den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen für befristete Arbeitsverträge. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber keineswegs davon ausgegangen sei, dass eine befristete Beschäftigung von Lektoren nicht mehr möglich sein solle.

Die vom Kläger angeführten Aktualisierungsmöglichkeiten seien nicht ausreichend. Das beklagte Land nimmt insoweit auch auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Insbesondere sei ein ständiger Sprachkontakt zum Mutterland erforderlich. Während bei Lektoren der vornehmlich vermittelten europäischen Sprachen, wie etwa Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch die Möglichkeit bestünde, sich über Zeitungen, Internet oder Kurzaufenthalte im Heimatland über aktuelle Entwicklungen zu informieren, liege die Sache bei Chinesisch anders. Dies resultiere auch aus der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung und dem wirtschaftlichen Umbruch, der in China zur Zeit stattfinde und einen erheblichen Wandel der Sprache nach sich ziehe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache ist die Berufung begründet.

Ein ausreichender Befristungsgrund liegt nicht vor, so dass der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der rechtzeitig erhobenen Klage des Klägers festzustellen war.

1. Ein Befristungsgrund kann nicht aus § 57 b HRG a. F. folgen. Dabei kann dahin stehen, ob diese Bestimmung auf den am 20.10.2003 geschlossenen Arbeitsvertrag anwendbar ist.

Denn sowohl nach der alten Fassung des Hochschulrahmengesetzes, nämlich § 57 b Abs. 5 HRG 1985 in der Fassung des Vierten HRG-Änderungsgesetzes vom 20.8.1998, als auch nach der Fassung, die durch das Sechste HRG- Änderungsgesetz vom 27.12.2004 gilt (§ 57 b Abs. 3 HRG), muss für eine Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz im Arbeitsvertrag selbst angegeben werden, dass die Befristung auf den Vorschriften des HRG beruht.

Daran mangelt es im vorliegenden Fall.

Zudem verweist der hier streitgegenständliche Arbeitsvertrag vom 20.10.2003 auf die Vorschriften der §§ 56, 57 a und 57 b HRG in der derzeit geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.10.2003 galt aber bereits das Fünfte. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16.02.2002, das die Befristungsmöglichkeiten für Lektoren in § 57 a HRG nicht mehr vorsah.

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

Zwar besteht insoweit, worauf die Beklagtenseite mit Recht hinweist, kein Zitiergebot, so dass die Befristung nicht wegen des Fehlens des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag beanstandet werden kann. Die Befristung ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt, da im vorliegenden Fall die Eigenart der Arbeitsleistung, die der Kläger zu erbringen hat, keine Befristung rechtfertigt, so dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG in der Sache nicht erfüllt sind.

a) Ob das Aktualisierungserfordernis, dass für fremdsprachlichen Unterricht an der Hochschule gilt, eine Eigenart der Arbeitsleistung ist, die eine Befristung rechtfertigt, war bereits in der Vergangenheit unter Geltung der früheren gesetzlichen Bestimmungen umstritten. So hat das Bundesarbeitsgericht den Standpunkt vertreten, dass es keine wissenschaftliche Erkenntnisse für die unbewiesene These gäbe, dass die Aktualität des Unterrichts eines Fremdsprachenlektors bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland nicht mehr gewährleistet sei, schon weil der Kontakt mit dem Heimatland und der jeweils originären Sprache durch aktuelle Kommunikationsmittel und Medien aufrecht erhalten werden könne, womit auch eine Entfremdung vom Herkunftsland vermieden werde (siehe BAG-Urteil vom 20.09.1995 - 7 AZR 248/95 - AP HRG § 57 b Nr. 4; ebenso zuvor BAG-Urteil vom 15.03.1995 - 7 AZR 737/94 - AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR2y).

Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.04.1996 (- 1 BVR 712/86 - NZA 1996, Seite 1157 ff.) zum damals noch geltenden Befristungstatbestand für Lektoren in § 57 b Abs. 3 HRG a. F. festgestellt, dass die Befristung ein geeignetes Mittel sei, den Aktualitätsbezug des Unterrichts aufrecht zu erhalten. Dieses Mittel sei auch erforderlich, da die Gefahr bestehe, dass der Aktualitätsbezug nachlasse, wenn der ständige Aufenthalt im Heimatland längere Zeit zurück liege. Durch Kommunikationsmittel könne dieser Aktualitätsbezug nicht in gleichem Maße gesichert werden.

Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten und deshalb - unter Heranziehung des aus dem entsprechenden Assoziierungsabkommen abzuleitenden Diskriminierungsschutz - die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem türkischen Lektor für unwirksam erklärt, (siehe BAG-Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 226/98 -, ZA 2000, Seite 831 ff.).

Als ebenso unwirksam ist Befristung einer polnischen Fremdsprachelektorin beurteilt worden, (siehe BAG-Urteil vom 14.08.2002 - 7 AZR 225/98 -, AP-Nr. 27 zu § 57 b HRG).

b) Aus der Geschichte der gesetzlichen Entwicklung folgt, dass das Aktualisierungsbedürfnis im fremdsprachlichen Unterricht an Hochschulen nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG erfüllen kann.

Das Hochschulrahmengesetz in der ab 1985 geltenden Fassung unterstellte einen sachlichen Grund für die Befristung dort, wo die Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen (Lektor) erfolgte.

Das 4. Änderungsgesetz vom 20.08.1998 lies zwar den bisherigen § 57 b Abs. 3 HRG entfallen, erlaubte aber in § 57 b Abs. 2 HRG die Befristung von Lektorenarbeitsverhältnissen als Regelfall.

Eine grundlegende Änderung brachte hingegen das 5. Änderungsgesetz vom 16.02.2002. Mit diesem Änderungsgesetz fiel die Befristungsmöglichkeit für Lektoren im Hochschulrahmengesetz weg. An dieser grundsätzlichen Neuausrichtung hat auch das 6. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz vom 30.12.2004 festgehalten. Aus dieser gesetzgeberischer Richtungsänderung folgt, dass seither die Tätigkeit als Lektor an der Hochschule in unbefristeter Tätigkeit den Regelfall darstellen soll und die befristete Tätigkeit unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG wenn überhaupt, nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann.

c) Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien und damit dem historischen Willen des Gesetzgebers. Bereits die Gesetzesbegründung zum 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (BT Drucksache 14/6853, Seite 30 f) führte hierzu aus:

"Die Sonderregelung für befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich beschränken sich künftig auf Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 53 HRG) sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften. Bei diesen Mitarbeitergruppen wird unterstellt, dass zum einen ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig ist.

Bei Lehrkräften für besondere Aufgaben (§56 HRG) kann zwar auch ein legitimes Interesse der Nachwuchsförderung und der Erneuerung der wissenschaftlichen Lehre bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bis zum 24.08.1998 geltende Vorgängerregelung, die mit der Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts begründet worden war, ausdrücklich gebilligt (BVerfGE 94, 268, 288 f.). Diese Zwecksetzungen können aber auch mit den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen für befristete Arbeitsverträge erreicht werden. Im Übrigen ist für diesen Mitarbeiterkreis, soweit keine weitere wissenschaftliche Qualifizierung vorgesehen ist, der unbefristete Arbeitsvertrag der Regelvertrag. Sofern das Interesse beseht, Lektoren und Lektorinnen auch zu ihrer eigenen Qualifizierung zu beschäftigen, steht es den Hochschulen frei, diese als wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Das HRG gibt insoweit keinen Vertragstypenzwang vor."

All diese Begründungselemente sind wörtlich in die Gesetzesbegründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich übernommen worden, (siehe Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 15/4132, Seite 17 f.).

Hervorzuheben ist, dass einerseits auf die allgemeinen Regelungen und Grundsätze für befristete Arbeitsverträge Bezug genommen wird, andererseits aber deutlich gemacht wird, dass jedenfalls für Lektorinnen und Lektoren, bei denen keine weitere wissenschaftliche Qualifizierung vorgesehen ist, der unbefristete Arbeitsvertrag der Regelvertrag sein soll. Sofern hingegen das Interesse besteht, Lektoren und Lektorinnen auch zu ihrer eigenen Qualifizierung zu beschäftigen, steht es den Hochschulen frei, diese als wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Damit ist zugleich klargestellt, dass einerseits aus § 14 TzBfG allgemeine Grundsätze zur Rechtfertigung einer Befristung in Betracht kommen können, insbesondere beispielsweise § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG. Andererseits wird aber auch deutlich, dass dann, wenn jedenfalls keine weitere wissenschaftliche Qualifizierung vorgesehen ist, mit Lektorinnen und Lektoren grundsätzlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Regelvertrag zu schließen ist.

Hierin muss die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung gesehen werden, die reine Lektorentätigkeit als in der Regel unbefristete Tätigkeit anzusehen, so dass die Eigenart dieser Lektorentätigkeit ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als eine Befristungsbegründung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG anerkannt werden kann.

d) Dies ergibt sich auch aus der in der Rechtsliteratur vorherrschenden Auffassung. Danach sollen Lektoren in der Regel unbefristet tätig sein. Ihre Arbeitsverhältnisse können nur nach Maßgabe des TzBfG befristet werden. Zwar können sie zu ihrer eigenen Qualifizierung als wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden. In einem solchen Fall muss aber die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen und nicht die Sprachvermittlung das Arbeitsverhältnis prägen (siehe Schmidt in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage 2006, § 57 a HRG Rd-Ziff. 10).

Konzediert wird, dass bei Lehrkräften für besondere Aufgaben auf das TzBfG zurückgegriffen werden kann, wobei aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Erfordernis des aktualitätsbezogenen Unterrichts alleine keinen Sachgrund darstellen könne (siehe Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag 2004, Rd-Ziff. 649).

e) Kein Gegenargument bildet insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.1996 (NZA 1996, Seite 1157). Denn das Bundesverfassungsgericht hat nur die damalige gesetzliche Regelung, wonach die Befristung von Lektorenverträgen gesetzlich zugelassen wurde, nicht als verfassungswidrig beanstandet.

Daraus folgt aber nicht, dass eine solche gesetzgeberische Erlaubnis zur Befristung verfassungsrechtlich geboten wäre. Vielmehr ist es Teil des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers, festzulegen, ob er aus Aktualisierungsbedürfnissen heraus die Befristung als Regelfall für geboten hält, oder ob er umgekehrt den unbefristeten Lektorenvertrag als Regelfall vorsieht und für Ausnahmen besondere Gründe verlangt.

Nachdem der Gesetzgeber seit 2002 den unbefristeten Lektorenvertrag als Regelfall ansieht, kann diese gesetzgeberische Richtungsentscheidung jedenfalls nicht als verfassungswidrig beanstandet werden.

f) Im vorliegenden Fall sind jedenfalls keine ausnahmsweise gegebenen Gründe ersichtlich, die unter dem Blickwinkel der Eigenart der Arbeitsleistung ausnahmsweise eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG rechtfertigen könnten. Unstreitig ist der Kläger nicht mit wissenschaftlichen Aufgaben beschäftigt worden. Seine Tätigkeit bestand allein und ausschließlich darin, fremdsprachlichen Unterricht zu erteilen.

Auch eine weitere wissenschaftliche Qualifizierung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen hätte die Beklagtenseite, falls es zusätzliche Tätigkeitselemente im Hinblick auf eine weitere wissenschaftliche Qualifizierung oder wissenschaftliche Arbeit gegeben hätte, mit dem Kläger einen Vertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter schließen können. Das HRG gibt insoweit keinen Vertragstypenzwang vor. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht genutzt worden.

Aus der konkreten Unterrichtstätigkeit des Klägers lässt sich zudem keine Eigenart der Arbeitsleistung ableiten, die unter Aktualisierungsgesichtspunkten eine Befristung rechtfertigen könnte. Die Überlegungen, die die Beklagtenseite insoweit zum Aktualisierungserfordernis vorgetragen hat, tragen jedenfalls im vorliegenden Fall eine Befristung nicht. Dies gilt zunächst für den Kurs Altchinesisch, den der Kläger mit zwei Wochenstunden unterrichtet. Insoweit ist ein Aktualisierungserfordernis nicht ersichtlich.

Ähnliches gilt für die zweite Lehrveranstaltung, die der Kläger durchführt, nämlich Literaturübersetzung. Da es sich hierbei, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht unwidersprochen vorgetragen hat, um die Übersetzungen von Texten handelt, die aus dem Internet entnommen sind, ist nicht ersichtlich, woraus ein zusätzliches Aktualisierungsbedürfnis folgen könnte, zumal es sich um die Übersetzung von geschriebenen, und nicht gesprochenen Texten handelt.

Da es sich vorzugsweise um Texte aus dem Internet handelt, kann ein möglicher Aktualisierungsbedarf auch über das Internet realisiert werden.

Schließlich ist hinsichtlich der beiden Einführungskurse in das Hochchinesisch, die der Kläger im Rahmen des Grundstudiums abhält, nicht ersichtlich, dass das Aktualisierungserfordernis diese Kurse prägt und der Aufenthalt in China hierfür zwingende Voraussetzung wäre.

Da es sich zudem bei diesen Kursen um Hochchinesisch und nicht um Dialekte handelt, bei denen es mehr auf das mündliche Sprachvermögen ankommen mag, spricht alles dafür, dass der insoweit bei jeder Sprache bestehende Sprachwandel sich durch moderne und in China in rasantem Aufbau befindliche Kommunikationsmittel nachvollziehen lässt.

Abgesehen davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht unterstrichen, mindestens einmal im Jahr in sein Heimatland zu reisen.

Nach allem kann die Eigenart der Arbeitsleistung des Klägers im vorliegenden Fall eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG nicht rechtfertigen.

III. Aus den vorgenannten Gründen hatte die Feststellungsklage des Klägers erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, weil nach Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Lektor ergangen ist.

Ende der Entscheidung

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